Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 350/11

Tenor

1.       Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2012 zu zahlen.

2.       Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.674,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2010 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche vergangenen materiellen Schäden, die ihr aus der rechtswidrigen Behandlung entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 97 % und der Beklagte zu 1) zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 1) zu  7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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