Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 377/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung zweier Darlehen nach deren Widerruf in Anspruch.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 25.09.2009 zwei Darlehensverträge mit den Nr. #####1 und #####2 (KfW-Förderprogramm 124), für deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift Bezug genommen wird.
4Die Beklagte verwendete für die Darlehen die nachfolgenden beiden Widerrufsbelehrungen:
5(Es folgt eine 2-seitige Darstellung der Widerrufsbelehrung)
6Die Kläger widerriefen die beiden Darlehen mit Schreiben vom 26.01.2016. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 09.03.2016 zurück. Auch die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger blieb ohne Erfolg.
7Die Kläger erklären die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus den jeweiligen Rückgewährschuldverhältnissen.
8Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsfrist sei durch die von der Beklagten verwendeten Belehrungen nicht in Lauf gesetzt worden, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen bei Vertragsschluss genügt hätten und auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen könnten. Dass nach der Entscheidung BGH, Beschl. v. 27.09.2016 - XI ZR 309/15, das vorliegende Belehrungsmuster nicht zu beanstanden sein solle, stehe hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen in Widerspruch zu der Bewertung in der Entscheidung BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15.
9Die Beklagte schulde ihnen den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden in Höhe einer mit einschließlich der Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG mit dem 2,8-fachen Gebührensatz angemessen angesetzten Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG.
10Die Kläger beantragen,
111. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende (Verbraucher-)Darlehensvertrag mit der Nr. #####1 vom 25.09.2009 in Folge des Widerrufs der Kläger vom 26.01.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und die Beklagte sich seit dem 09.03.2016 im Annahmeverzug befindet;
122. weiter festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer #####1 geführten Darlehen nicht mehr als 94.453,38 EUR, abzüglich weiterer, nach dem 26.01.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schulden;
13hilfsweise:
14festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer #####1 geführten Darlehen nicht mehr als 94.453,38 EUR, abzüglich weiterer, nach dem 26.01.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen in Höhe von 7.000,00 EUR schulden;
153. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende (Verbraucher-)Darlehensvertrag mit der Nr. #####2 vom 25.09.2009 in Folge des Widerrufs der Kläger vom 26.01.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und die Beklagte sich seit dem 09.03.2016 im Annahmeverzug befindet;
164. weiter festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer #####3 geführten Darlehen nicht mehr als 56.62,41 EUR, abzüglich weiterer, nach dem 26.01.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schulden;
17hilfsweise:
18weiter festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer #####3 geführten Darlehen nicht mehr als 56.62,41 EUR, abzüglich weiterer, nach dem 26.01.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen in Höhe von 4.333,80 EUR schulden
195. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.275,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizuhalten.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden, deshalb die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt und der Widerruf nicht fristgerecht erklärt worden.
23Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.
26Die Klage ist aus keinem rechtlichen Anspruch begründet, denn im Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Jahr 2016 war die Widerrufsfrist aufgrund der ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung längst abgelaufen.
27Zur Bewertung des vorliegend verwendeten Widerrufsmusters des Deutschen Sparkassenverlags "191.055.000 Fassung Juli 2008" folgt das Gericht der Entscheidung BGH, Beschl. v. 27.09.2016 - XI ZR 309/15, zum vorliegenden Belehrungsmuster; soweit hier – anders als im dort entschiedenen Fall – der Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ aufgenommen worden ist, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – XI ZR 66/16, Rn. 9 m.w.N.).
28Ohne Erfolg berufen sich die Kläger insoweit auf die Entscheidung BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Rn. 29, die bei einem Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes eine zudem inhaltlich nicht entsprechende Belehrung über die Widerrufsfolgen gemessen an der hier nicht bestehenden fernabsatzrechtlichen Verpflichtung gemäß §§ 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F., den Verbraucher auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren, insbesondere über die systematisch § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zugehörigen Modifikationen bei der Wertersatzpflicht nach § 312d Abs. 6 BGB a.F., als unklar angesehen hat, allein weil in dem dort entschiedenen Sachverhalt die Belehrung einen weiteren Absatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" enthielt; im Übrigen, also in dem hier verwendeten Umfang, ist die Belehrung ausdrücklich nicht beanstandet worden (BGH, a.a.O., Rn. 31).
29Die Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung.
30Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
31Streitwert: 71.652,80 EUR (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15)
32Dr. Hogenschurz |
Alex |
Sengers |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 309/15 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 183/15 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 66/16 1x
- BGB § 312d Informationspflichten 2x
- §§ 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 312c Fernabsatzverträge 1x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 366/15 1x