Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 205/18
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2018 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin verkauft über das Onlineportal Amazon unter dem Händlernamen „Y“ Dekorationsartikel, u.a. auch Metallprodukte. Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registrierungsnummer ##### eingetragenen Wortmarke „B“, die u.a. für Metallwaren geschützt ist. Auf Anlage K 3 nimmt die Kammer Bezug.
3Der Beklagte bot über das Onlineportal Amazon einen Briefkasten aus Metall unter der Produktbezeichnung „B – Briefkasten Postillon Wandbriefkasten, weiß, rostfrei Alu“ an. Hierunter hieß es „von B“. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Kammer auf die Anlage K 4.
4Die Klägerin, die hierin eine Verletzung ihrer Marke sieht, mahnte den Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2018 ab (Anlage K 6). Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, welche die Klägerin annahm (Anlagen K 7 und K 8).
5Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin zunächst Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Ersatz der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
6Der Beklagte erteilte im Verlaufe des Rechtsstreits die Auskunft, mit dem o.g. Produkt keine Umsätze erzielt zu haben. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien die Klage hinsichtlich der Auskunft und der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Die Klägerin beantragt noch,
8wie erkannt.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrages abzuweisen.
11Der Beklagte beantragt, den Rechtsstreit im Hinblick auf ein laufendes Löschungsverfahren hinsichtlich der Klagemarke auszusetzen. In der Sache meint er, die Angaben „B“ und „von B“ nicht markenmäßig benutzt zu haben. Die Parteien würden identische Produkte verkaufen, die aus China importiert würden und keinerlei Hinweis auf ihre Herkunft enthielten, insbesondere nicht die Marke „B“.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage hat – soweit über sie noch zu entscheiden war - Erfolg.
15Im Einzelnen:
16I. Aussetzung des Rechtsstreits
17Die Kammer als Verletzungsgericht ist an die Eintragung der Marke gebunden. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Das gegen die Marke eingeleitete Löschungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Solange die Löschungsanordnung nicht rechtskräftig ist, besteht die Schutzrechtslage und damit die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke unverändert fort (BGH GRUR 2010, 1103 ff. – Pralinenform II, aus Juris Rn. 19; BGH GRUR 2008, 798 Rn. 14 – POST I).
18Für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO sieht die Kammer keine Veranlassung.
19Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klagemarke für den hier in Rede stehenden Warenbereich „Metallwaren“ wegen absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden wird. Zwar ist zutreffend, dass der Verkehr die Bezeichnung „B“ mit der Bezeichnung „Antik“ in Verbindung bringen wird. Damit ist „B“ aber noch nicht beschreibend für „Metallwaren“ und auch nicht für Briefkästen aus Metall. Zum einen gibt es auch antike Dinge aus anderen Materialien als Metall, zum anderen ist die Bezeichnung „B“ generell für Metallwaren geschützt, auch wenn sie nicht antik sind oder ein antikes Design aufweisen.
20II. Abmahnkosten
21Diese werden in der geltend gemachten und unstreitigen Höhe unter dem Gesichtspunkt der GOA sowie als Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG verschuldet.
22Die Abmahnung der Klägerin war begründet.
23Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgte aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, jedenfalls aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.
24Die Nutzung der Bezeichnungen „B“ und/oder „von B“ durch den Beklagten verletzte die Rechte der Klägerin an der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer ##### eingetragenen Wortmarke „B“.
25Es liegt Zeichenidentität im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, da die o.g. Bezeichnungen als Ganzes betrachtet allenfalls Unterschiede (Kleinbuchstaben statt Großbuchstaben, Zusatz „von“) gegenüber der Marke aufweisen, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (BGH, Urteil vom 21.10.2015 – I ZR 23/14 – Bounty -, Rn. 23).
26Jedenfalls liegt Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
271) Der Beklagte verwendete die angegriffenen Bezeichnungen „B“ und „von B“ als Marke.
28Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig benutzt oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und auch insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH, Urteil vom 21.10.2015 – I ZR 23/14 – Bounty -, Rn. 27 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).
29Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Begriff des markenmäßigen Gebrauchs im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit zu fassen ist (BGH GRUR 2002, 613 – GERRI/KERRY Spring; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 335, 336 – Power Moon). Es reicht aus, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs annehmen kann, dass das verwendete Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produktes fungiert (EuGH WRP 2002, 1415 – Arsenal). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt bereits die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 144 unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2002, 692 Tz. 17 – Hölterhoff; GRUR 2003, 55 Tz. 51, 57 – Arsenal Football Club).
30Die Annahme, eine angegriffene Gestaltung werde markenmäßig benutzt, folgt nicht schon aus der Bindung des Verletzungsrichters an der Eintragung der Klagemarke. Durch die Eintragung der Klagemarke ist es dem Tatrichter lediglich verwehrt, vom Vorliegen von Eintragungshindernissen auszugehen und der Klagemarke jeden Schutz zu versagen. Die Markeneintragung hat nicht zur Folge, dass das Zeichen in jedweder Verwendungsform die Funktion eines Herkunftshinweises erfüllt. Deshalb ist es im Kollisionsfall Aufgabe des Verletzungsrichters zu prüfen, ob gerade die beanstandete Verwendungsform herkunftshinweisend ist (BGH, Urteil vom 21.10.2015 – I ZR 23/14 – Bounty -, Rn. 31).
31Der Beklagte hat die Bezeichnung „B“ zunächst in der Artikelüberschrift vorangestellt als ersten Begriff verwendet und von den übrigen Bestandteilen der Artikelüberschrift, die rein beschreibend für den Artikel („Briefkasten“, „Wandbriefkasten“, „weiß rostfrei Alu“) bzw. für das Motiv des Briefkastens („Postillon“) sind, durch einen Bindestrich getrennt. Der Verkehr wird daher in der Bezeichnung „B“ die Produktbezeichnung und damit einen Hinweis auf die Herkunft des Produktes entnehmen. Hinzu kommt, dass es unter der Artikelüberschrift heißt „von B“. Dies wird der Verkehr als Hinweis auf den Anbieter verstehen und damit als Herkunftshinweis.
32Der Umstand, dass der Briefkasten offenbar aus China importiert wird und keinerlei Herkunftshinweis enthält, ist rechtlich unerheblich. Dem Importeur oder Vertreiber – so auch der Klägerin - steht es frei, ein von dritter Seite hergestelltes „ungelabeltes“ und in Deutschland nicht geschütztes Produkt mit seiner Marke zu kennzeichnen und unter dieser Marke zu vertreiben. Die Marke dient dann im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen, mag auch der Anbieter das Produkt nicht selbst hergestellt haben.
332) Der Beklagte hat mit den Bezeichnungen „B“ und/oder „von B“ ein mit der Klagemarke „B“ identisches, jedenfalls verwechselbares, Zeichen für identische Waren („Metallwaren“) benutzt. Dies stellt der Beklagte nicht in Abrede, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
343) Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 2 Nr. 1, 91a, 709 ZPO.
36Da der Beklagte auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der Schadensersatzfeststellung unterlegen wäre, hat er auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
37Streitwert: bis 9.000 € (für Auskunft/Schadensersatzfeststellung 1/7 von 50.000,00 € zuzüglich 1.822,96 €)
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Referenzen
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 1x
- MarkenG § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 6x
- I ZR 23/14 3x (nicht zugeordnet)