Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 152/19

Tenor

  • 1.      Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland für nicht erlaubte Glücksspiele, insbesondere Online-Casino- und Automatenspiele zu werben, wenn dies geschieht, wie nachstehend sowie in Anlagen CBH 1 und CBH 29 wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung der Werbespots)

  • 2.      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus Ziff. 1) a)-d) jeweils 400.000,00 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 absatzRechts">64 class="absatzLinks">Die angegriffenen Werbespots enthalten neben den in erster Linie beworbenen Internetseiten mit der Top-Level-Domain „.de“ zugleich eine mittelbare Werbung für die auf den Internetseiten www.anonym4.com, www.anonym2.com, www.anonym1.com bzw. www.anonymw3.com angebotenen unerlaubten Glücksspiele.

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