Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 76/19

Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, zur Förderung der Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers

a)      für den Vergleich von Kfz-Versicherungen mit dem Text:

„Y liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass Sie für Ihr Fahrzeug auf Y den günstigsten Versicherungstarif finden. Wenn Sie eine Kfz-Versicherung über Y abgeschlossen haben und Ihnen wider Erwarten ein günstigeres Angebot mit gleichen Bedingungen vorliegen sollte, zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag für die Dauer des Versicherungsvertrages (jedoch für maximal ein Jahr) unverzüglich zurück.

Hier erfahren Sie mehr.“

zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 43;

b)      die Bedingungen für eine Nirgendwo Günstiger Garantie nicht klar und eindeutig zu formulieren,

wenn dies geschieht wie auf der Internetseite unter der Domain Y1(Stand 22.10.2018; Anlage K 16);

c)      mit einem Testsieg oder Testsiegen zu werben, ohne anzugeben, in welchem Test der Sieg oder die Siege erreicht wurden und wo das Testergebnis oder die Testergebnisse eingesehen werden können,

wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 15 und K 32;

d)     Versicherungstarife über Noten miteinander zu vergleichen,

wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 34 und K 35.

2) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin bezüglich der unter Ziffer 3) genannten Handlungen bezogen auf den Zeitraum ab Juli 2018 Auskunft zu erteilen über:

a)      Die Anzahl der Kfz-Versicherungen, die über die Website www.Y.de an Versicherungsunternehmen weitergeleitet wurden;

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin, der Q-Allgemeine Versicherung AG und der Q1 AG sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihnen durch die folgenden geschäftlichen Handlungen entstanden ist:

a)      die Handlungen nach vorstehend Ziffer 1) a), b) und d);

b)      die Werbung mit

„Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die besten Autoversicherungstarife“

und/oder

dem Siegel einer Nirgendwo Günstiger Garantie,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 10;

c)      dem Hinweis im Zusammenhang mit der Erstellung eines Kfz-Versicherungsvergleichs unter Verweis auf eine forsa-Umfrage 11/2017, dass es bei der Q im Vergleich zu anderen Versicherern häufig zu Problemen bei der Schadensregulierung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung komme,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 19.

4) Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 8.887,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 30.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.743,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 30.04.2019 zu zahlen.

5) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

6) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der

- Unterlassung und Auskunft zu 1) a) bis c): jeweils 5.000,00 €

- Unterlassung und Auskunft zu 1) d):          1.000.000,00 € (eine Million Euro)

- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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