Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 363/21
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Streitwert: 10.000,- €
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
3das von der Antragstellerin auf ihrem unter https://www.entfernt betriebenen Kanal hochgeladene Video mit dem Titel „W #allesaufdentisch”, das unter https://www.entfernt abrufbar war, von diesem zu löschen und/oder die Antragstellerin wegen dieses Inhalts mit einer Verwarnung zu versehen.
4war zurückzuweisen.
5Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, dass diese es unterlässt, das im Tenor genannten Video zu löschen und ihren Kanal wegen dieses Videos mit einer Verwarnung zu belegen.
61.
7Die erforderliche Aktivlegitimation der Antragstellerin zur Geltendmachung entsprechender vertraglicher Ansprüche ist nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
8Zum Vertragspartner der Antragsgegnerin hinsichtlich des entsprechenden Nutzungsvertrags, aus dem sich die hier geltend gemachten Ansprüche ergeben könnten (sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, was hier indes offen bleiben kann), wird derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Im Regelfall wird das auch derjenige sein, der in der Folge den Kanal betreibt. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin indes in der Schutzschrift konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, wonach nicht ohne weiteres feststeht, ob die Antragstellerin auch diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. In der Erwiderung auf die Schutzschrift hat die Antragstellerin insoweit lediglich dargelegt, dass sie den entsprechenden Kanal betreibt und administriert, und dies auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 20.10.2021 glaubhaft gemacht (Anlage JS 9). Vortrag dazu, ob sie den Kanal auch eröffnet hat, sowie eine entsprechende Glaubhaftmachung ist indes nicht erfolgt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich bzw. vorgetragen, dass die Antragstellerin dennoch aktivlegitimiert sein könnte, etwa weil die Rechte aus einem möglicherweise zwischen der Antragsgegnerin und einer dritten Person geschlossenen Nutzungsvertrag auf die Antragstellerin übergegangen wären.
92.
10Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass sie sich durch die vorliegende Entscheidung nicht in Widerspruch zu ihren (einstweiligen) Entscheidungen in den Verfahren 28 O 350/21 und 28 O 351/21 setzt. In den beiden vorgenannten Verfahren war im Zeitpunkt der Entscheidungen kein entsprechender Vortrag der Antragsgegnerin erfolgt, der es prozessual veranlasst hätte, die Aktivlegitimation der Antragstellerin zu hinterfragen. Die Antragsgegnerin hatte dort weder in der Abmahnantwort insoweit Stellung genommen noch eine entsprechende Schutzschrift hinterlegt. Eine gerichtliche Anhörung war im Zeitpunkt der Entscheidungen auch nicht geboten, da auch nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer Anhörung abgesehen werden konnte, weil die Antragsgegnerin jeweils Gelegenheit hatte, auf die vorgerichtlichen Abmahnschreiben Stellung zu nehmen und eine solche Stellungnahme dem Gericht vorgelegt werden musste.
113.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich der Antragstellerin die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 28 O 350/21 1x (nicht zugeordnet)
- 28 O 351/21 1x (nicht zugeordnet)