Urteil vom Landgericht Köln - 103 KLs 11/22
Tenor
Der Antrag, die Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, wird abgelehnt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten zu tragen.
Die Staatskasse ist verpflichtet, der Beschuldigten für die in dieser Sache erlittene einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Entschädigung zu gewähren.
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß §§ 414 Abs. 1, 267 Abs. 4, 5 StPO)
3I.
41.
5Der Beschuldigten wird mit der zugelassenen Antragsschrift vom 18.07.2022 vorgeworfen, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 00.00.0000 in C versucht zu haben, ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen und das Löschen des Brandes erschwert zu haben. Die Antragsschrift beruht auf folgendem Sachverhalt:
6„Spätestens im Laufe des Vormittags des 00.00.0000 entschloss sich die Beschuldigte, die zu diesem Zeitpunkt von ihr bewohnte Wohnung im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses an der Anschrift U-Straße 0 in 00000 C , das - wie ihr bekannt war - von fünf weiteren Parteien bewohnt wurde, in Brand zu setzen, um sich durch das Feuer zu suizidieren. Gegen 12:00 Uhr demontierte und deaktivierte sie zu diesem Zweck mehrere in ihrer Wohnung befindliche Rauchmelder und verschloss die Wohnungseingangstür, um die Entdeckung und Löschung des von ihr geplanten Brandes zu verzögern bzw. zu erschweren. Zwischen 13:30 Uhr und 13:45 Uhr legte sie sodann drei verschiedene Brandherde, indem sie in ihrer Badewanne befindliche Kleidung, den Laminatboden im Wohnungsflur sowie diverse Lappen und Geschirr in Spülbecken ihrer Küche anzündete. Zu der von ihr beabsichtigten Ausbreitung des Feuers und Zerstörung der Wohnung bzw. des gesamtem Mehrfamilienhauses - zu der es bei ungehindertem Fortgang des Brandgeschehens aufgrund der erheblichen Brandlast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gekommen wäre - kam es letztlich allein deshalb nicht, weil der Brand den Bemühungen der Beschuldigten zum Trotz zeitnah von Dritten bemerkt und von der Feuerwehr gelöscht werden konnte. Aufgrund dessen entstanden lediglich oberflächliche Beschädigungen und Verrußungen in der Wohnung der Beschuldigten. Die Beschuldigte sprang, nachdem die Feuerwehr ihre Wohnungstür aufgebrochen hatte, um die Brände zu löschen, schließlich in suizidaler Absicht von ihrem Balkon aus in den Garten, wobei sie sich erheblich verletzte.“
72.
8Das Gericht hat den Sachverhalt wie folgt festgestellt:
9Die Beschuldigte befand sich im Tatzeitpunkt am Vormittag bzw. Mittag des 00.00.0000 aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.0) im Zustand einer krankhaften seelischen Störung, die dazu führte, dass ihre Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Das Denken der Beschuldigten war geprägt von Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen. In der Annahme, verschiedene Gegenstände seien mit Flüchen belegt, setzte sie in ihrer Wohnung an der Anschrift U-Straße 0 in 00000 C Gegenstände in Brand, was aus ihrer Sicht eine notwendige Reaktion auf die Flüche war. In welcher Reihenfolge sie welche Gegenstände wo entzündete, ist nicht bekannt. Jedenfalls entstanden drei Brandherde, in der Spüle der Küche, im Flur auf dem Laminatboden und in einem Kosmetikmülleimer im Bad. Der Beschuldigten war bewusst, dass das Mehrfamilienhaus von weiteren Parteien bewohnt wurde. Dass es zu einem Brand des Hauses oder auch nur Beschädigungen an der Wohnung kommen könnte, zog die Beschuldigte im Wahn nicht in Betracht. Da es zu erheblicher Rauchentwicklung kam, schlugen die Rauchmelder in der Wohnung an. Die Beschuldigte empfand die Geräusche als nervig. Sie entfernte daher die Batterien verschiedener Rauchmelder und versuchte jedenfalls zwischenzeitlich die Feuer zu löschen, bis die Rauchmelder keine Geräusche mehr von sich gaben. Bei Eintreffen der von Nachbarn herbeigerufenen Feuerwehr öffnete die Beschuldigte nicht die Wohnungstür, da sie Angst bekam, als die Feuerwehrmänner vehement an die Tür klopften. Schließlich brachen die Feuerwehrmänner die noch vom Vorabend verschlossene Wohnungstür auf, worauf die Beschuldigte die Flucht ergriff und versuchte vom Balkon zu klettern. Hierbei stürzte sie jedoch ab und verletzte sich erheblich. Die Feuerwehrmänner löschten die noch glimmenden und brennenden Gegenstände, indem sie sie in die Badewanne legten und abbrausten. Sämtliche Brandherde hätten sich bei Eintreffen der Feuerwehr auch bei ungehindertem Fortgang wahrscheinlich nicht mehr zu einem Wohnungsbrand entwickelt. Aufgrund des Brandgeschehens entstanden keine Schäden an der Wohnung. Die Schwere der entstandenen Verrußungen konnte nicht mehr festgestellt werden.
10II.
11In der Hauptverhandlung hat die Kammer zur Person der Beschuldigten die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
12Die Beschuldigte wurde am 00.00.0000 in I geboren, ist deutsche Staatsangehörige und geschieden. Sie ist die Älteste von vier Geschwistern, sie hat zwei Brüder und eine Schwester. Sie verfügt über abgeschlossene Ausbildungen als Bürokauffrau und Einzelhandelskauffrau. Zusätzlich erlangte sie in einem Abendstudium einen Abschluss als Diplom-Betriebswirtin.
13Die Beschuldigte ist die Mutter der am 12.09.2013 geborenen F L . In jüngerer Vergangenheit kam es zwischen ihr und ihrem Ex-Mann, dem Zeugen C1 L , zu diversen (teilweise noch fortdauernden) familiengerichtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht Moers und dem Oberlandesgericht Düsseldorf, insbesondere betreffend das Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht für F . Seitdem 03.10.2021 lebt die Tochter bei dem Ex-Mann der Beschuldigten und es besteht kein Kontakt mehr zur Tochter, worunter die Beschuldigte sehr leidet.
14Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
15III.
16Die Feststellungen zur Person der Beschuldigten gründen auf den Angaben der Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu ihren nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.08.2022.
17Die Feststellungen zu den Geschehnissen unter I.2. gründen auf der Einlassung der Beschuldigten und den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf den belastbaren Angaben der vernommen Zeugen, dem verlesenen Tatbefundbericht des KHK I1 vom 28.04.2022 und den in Augenschein genommen Lichtbildern zum Tatort.
18Die unter Ziff. I.2. getroffenen Feststellungen zur Verfassung, insbesondere zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten am 28.04.2022 beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. K , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Hierzu hat die Sachverständige in ihrem mündlich erstatteten Gutachten vom 31.10.2022 ausgeführt, die Beschuldigte leide unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD10-Ziffer F20.0). Sie habe zur Tatzeit über ein ausgeprägtes Wahnsystem verfügt, welches inhaltliche und formale Denkstörungen zur Folge gehabt habe. Dies folgere sie aus den Schilderungen der Beschuldigten im Nachgang der Tat als auch im Verlauf der Unterbringung und nun vor Gericht. Der Eindruck, den die verschiedenen Zeugen von der Beschuldigten gehabt hätten, würde dies ebenfalls stützen. In der Folge des Wahnerlebens sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, alternative Handlungsstrategien zu finden. Sie sei in ihrem motivalen Steuerungsvermögen determiniert gewesen.
19Die Sachverständige, die seit vielen Jahren forensisch tätig ist, hat ihr mündlich erstattetes Gutachten auf die Verfahrensakte einschließlich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden sowie auf die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung selbst, insbesondere auf die Angaben der Beschuldigten und der Zeugen gestützt. Den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverhalt, den die Sachverständige ihrer Begutachtung zugrunde gelegt hat, entspricht dem vom Gericht festgestellten Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme; sie ist also von zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Auch die von ihr auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerungen sind zur Überzeugung der Kammer zutreffend. Hiernach bejaht das Gericht bei der Beschuldigten das Vorliegen einer dem ersten Eingangskriterium des § 20 StGB zuzuordnenden krankhaften seelischen Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Ebenso folgt das Gericht der sachverständigen Beurteilung, diese krankhafte seelische Störung habe zum Tatzeitpunkt zur Aufhebung der (motivationalen) Steuerungsfähigkeit geführt. In der Folge ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ohne Schuld (§ 20 StGB) handelte.
20IV.
21Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Beschuldigte bereits nicht strafbar gemacht.
22Die mit Anklage vorgeworfene versuchte besonders schwere Brandstiftung ist tatbestandlich nicht erfüllt. Der insofern notwendige Vorsatz, ein Gebäude in Brand zu setzen oder teilweise zu zerstören, lag bei der Beschuldigten nicht vor. Nach den getroffenen Feststellungen zog die Beschuldigte beim Entzünden der Gegenstände nicht in Betracht und nahm daher auch nicht billigend in Kauf (dolus eventualis), dass sich der Brand ausweiten und das Gebäude erfassen könnte. Vielmehr war ihr Denken wahngesteuert und einzig darauf gerichtet, die mit einem Fluch belegten Gegenstände zu verbrennen. In dieser Situation war sie nicht dazu in der Lage, die abstrakte Gefahr des Brandes zu erkennen und ihr Handeln danach auszurichten.
23Weiter sprechen jedoch auch die objektiven Anhaltspunkte nicht dafür, dass sie den Brand des Gebäudes billigend in Kauf nehmen wollte. Vielmehr spricht das Entzünden des Feuers in der Spüle, im Mülleimer oder auf dem Laminatfußboden eher dafür, dass gerade Orte ausgewählt wurden, wo ein Feuer in einer Wohnung verhältnismäßig sicher entzündet werden kann. Leicht brennbare Möbel wurden nicht entzündet und auch kein Brandbeschleuniger genutzt. Weiter unternahm die Beschuldigte Löschversuche, was ebenfalls dagegen spricht, dass sie ein Ausbreiten des Feuers billigend in Kauf nahm. Für die in der Antragsschrift beschriebene suizidale Absicht fanden sich keinerlei Anhaltspunkte.
24Eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt insoweit an der Feststellung, dass fremde Sachen beschädigt worden sind.
25Eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 1, 3 StGB wegen versuchter Sachbeschädigung ist ebenfalls nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen zog die Beschuldigte beim Entzünden der in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände nicht in Betracht und nahm daher auch nicht billigend in Kauf (dolus evenualis), dass es zu Beschädigungen an fremden Sachen wie z.B. der Wohnung an sich kommen könnte. Vielmehr war ihr Denken wahngesteuert und einzig darauf gerichtet, die mit einem Fluch belegten Gegenstände zu verbrennen. In dieser Situation war sie nicht dazu in der Lage, die abstrakte Gefahr des Brandes zu erkennen und ihr Handeln danach auszurichten.
26Neben den fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit handelte die Beschuldigte nach den getroffenen Feststellungen auch nicht schuldhaft im Sinne von § 20 StGB.
27V.
28Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war nicht anzuordnen.
29Es fehlt bereits an einer Anlasstat. Mangels Strafbarkeit der festgestellten Handlungen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht. Darüber hinaus ergibt die Gesamtwürdigung der Person der Beschuldigten und der Geschehnisse auch nicht, dass von ihr infolge ihres Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sprechen insbesondere folgende Punkte gegen eine Gefährlichkeit der Beschuldigten. Es liegt kein schwerer chronischer Verlauf vor. Die Beschuldigte reagiert ausgesprochen gut auf die Medikation und hat aktuell keine Krankheitssymptome mehr. Sie verfügt über eine verhältnismäßig gute soziale Kompetenz und Belastbarkeit. Sie ist behandlungseinsichtig. Sie verfügt über eine funktionierende Impulskontrolle und hat in der Vergangenheit keine Gewalt gegen andere Personen angewendet. Die Kammer schließt sich auch insofern der Einschätzung der Sachverständigen an, die von einer positiven Kriminalprognose ausgeht.
30VII.
31Der Beschuldigten ist eine Entschädigung nach dem StrEG zu gewähren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem StrEG liegen vor, da die Beschuldigte einstweilig untergebracht war (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG) und der Antrag auf Unterbringung nunmehr abgelehnt wurde. Eine Entschädigung ist der Beschuldigten auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen. Das hiernach grundsätzlich eröffnete Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert, da bereits keine rechtswidrige und damit geeignete Anlasstat im Sinne des § 63 StGB vorlag (KG, Beschluss vom 15.06.2012 - 4 Ws 57/12 - 141 AR 294/12).
32VIII.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 414 Verfahren; Antragsschrift 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StPO § 5 Maßgebendes Verfahren 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 2x
- StGB § 303 Sachbeschädigung 2x
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- 41 AR 294/12 1x (nicht zugeordnet)