Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 145/23

Tenor

I.                    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

Dritte mit dem Namen und/oder dem Bildnis und/oder Zitaten des Klägers für eine Diätpille namens „Q.“ werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus dem mit diesem Urteil verbundenen Anlagenkonvolut K 6 (Bl. 24-25 der Akten) ersichtlich.

II.                  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar im Hinblick auf den Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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