Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 451/22
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
die Marken "F.", „L.“ und/oder „Q. A.“ zu nutzen,
wenn dies geschieht wie folgt (hier eingekreist):
- Bilddarstellung wurde entfernt –
und/oder
- Bilddarstellung wurde entfernt –
und/oder
- Bilddarstellung wurde entfernt -
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 150.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche aufgrund der Darstellung von verschiedenen Klagemarken durch die Beklagte.
3Die Klägerin ist ein Unternehmen, das unter anderem die Veredelung und das Tuning von T.-, K.- und anderen Fahrzeugen anbietet. Sie erwarb im Jahr 2010 Kennzeichen- und Markenrechte an dem Namen „A.“ sowie Geschmacksmuster für Bauteile der Fahrzeuge des ursprünglich 1981 gegründeten Unternehmens „G-C. N. GmbH & Co KG“ (zuletzt firmierend unter „A. N. GmbH“). Dessen Inhaber und Gründer Q. A. war 2010 ums Leben gekommen.
4Die Klägerin war ursprünglich Inhaberin der Wortmarken „F.“ und „L.“.
5Die Wortmarke „F.“ (Registernummer: N01) ist erstmals beim DPMA am 14. Juni 2011 für die U.-Klasse 12 eingetragen worden für folgende Waren:
6Kraftfahrzeuge und deren Teile, insbesondere getunte Personenkraftfahrzeuge und deren Teile; Zubehör für vorgenannte Waren soweit in Klasse 12 enthalten
7Die Wortmarke „L.“ (Registernummer: N02) ist erstmals beim DPMA am 14. Juni 2011 für die U.-Klasse 12 eingetragen worden für folgende Waren:
8Kraftfahrzeuge und deren Teile, insbesondere getunte Personenkraftfahrzeuge und deren Teile; Zubehör für vorgenannte Waren soweit in Klasse 12 enthalten
9Beide Marken wurden mit Kaufvertrag im Jahr 2017 von der Klägerin an das ihr verbundene Unternehmen „A. Limited“ verkauft. Laut § 2 des Kaufvertrages blieben die Nutzungsrechte an den Marken bei der Klägerin und diese muss für den Unterhalt der Marken aufkommen. Für die Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Anlage K3 verwiesen.
10Die A. Limited ist ebenfalls Inhaberin der am 27.09.2019 beim DPMA eingetragenen Wortmarke „Q. A.“ mit der Registernummer N03. Die Marke ist für die U.-Klasse 12 unter anderem eingetragen für:
11Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen zur Stauraumausstattung; Kraftfahrzeuge und deren Bauteile; Kraftfahrzeugmotoren;
12sowie unter der U.-Klasse 37 unter anderem für:
13Tuning von Fahrzeugen.
14In Bezug auf diese Marke steht der Klägerin ein umfassendes Nutzungsrecht zu.
15Die Beklagte ist ebenfalls im Bereich des Autotunings geschäftlich tätig. Ihr Geschäftsführer, R. M. A., ist der Sohn des Verstorbenen Q. A..
16Die Beklagte veröffentlichte auf der Social-Media-Plattform Instagram unter ihrem Account „entfernt“ die in den nachfolgenden Klageanträgen abgebildeten Posts.
17Die Klägerin ließ die Beklagte wegen dieser Einträge unter dem 19.08.2021 anwaltlich abmahnen und zur Unterlassung unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Durch Schreiben vom 24.08.2021 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.
18Die Klägerin behauptet, sie benutze die Klagemarken „F.“ und „L.“ als Bezeichnung für ihre Modelle „F.“ und „L.“. Beide Fahrzeuge würden von ihr weiterhin produziert und vertrieben. Die Marken seien jeweils auf den Fahrzeugen (dort an verschiedenen Stellen) angebracht. Die Fahrzeuge würden auf ihrer Internetseite als auch in ihren Social-Media-Kanälen beworben, angeboten und vermarktet. Zum Nachweis legt sie Screenshots von ihrer Website www.entfernt.com (S. 5-7 der Klageschrift, Bl. 6-8 d.A.; S. 2 des Schriftsatzes vom 11.05.2023, Bl. 180-185 d.A.) sowie aus ihren Social-Media-Kanälen Facebook und Instagram vor (S. 7-9 des Schriftsatzes vom 11.05.2023, Bl. 185-187 d.A.).
19Im Jahr 2022 sei der Umbau eines Fahrzeuges zu einem „L.“ gemäß Kundenauftrag auf dem Social-Media-Kanal der Klägerin auf Facebook dokumentiert worden.
20Auch aktuell sei sie, die Klägerin, mit einem weiteren Fahrzeugumbau zu einem „L.“ beauftragt. Zwecks Reparaturarbeiten befinde sich derzeit auch ein Fahrzeug der Marke „F.“ im Haus der Klägerin.
21Die Klägerin ist der Auffassung, die im Klageantrag abgebildeten Instagram-Posts der Beklagten verletzten ihre Marken. Ein fremder Markenname dürfe nur dann als Hashtag verwendet werden, wenn der Nutzer die unter die Marke fallenden Produkte selbst verkaufe oder die Einwilligung des Inhabers zur Verwendung eingeholt habe.
22Die Klägerin beantragt,
23I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
24im geschäftlichen Verkehr
25die Marken “F.”, “L.” und/oder “Q, A,” zu nutzen, wenn dies geschieht wie folgt (hier eingekreist):
26- Bilddarstellung wurde entfernt –
27und/oder
28- Bilddarstellung wurde entfernt –
29und/oder
30- Bilddarstellung wurde entfernt -
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Bezüglich der Klagemarken „F.“ und „L.“ erhebt die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung.
34Sie ist der Auffassung, die mit der Klage angegriffenen Veröffentlichungen auf Instagram zeigten keine markenmäßige Benutzung der Marken durch Verwendung der beanstandeten Hashtags. In den Veröffentlichungen berichte der Geschäftsführer der Beklagten von Begegnungen mit ehemaligen Weggefährten und/oder Kunden seines Vaters, zu denen sich im Beitragstext Erläuterungen befänden. Dort würden die beanstandeten Begriffe wie der Name Q. A. und die Bezeichnungen der abgebildeten oder zur Erläuterung erwähnten Fahrzeuge zu deren Identifikation genannt.
35Es handle sich im Falle der Fahrzeuge um eine zulässige Markenbenennung und im Falle von Herrn Q. A. um die Nennung dessen bürgerlichen Namens zur Identifikation seiner Person. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.
36Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die zulässige Klage hat Erfolg, weil die Klägerin einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Handlung gegen die Beklagte hat.
391. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 MarkenG gegen die Beklagte zu.
40a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus den drei Klagemarken berechtigt.
41Die Verletzungsansprüche stehen dem Inhaber des verletzten Kennzeichenrechts zu (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, vor § 14 Rn. 10). Gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG kann der Lizenznehmer Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Durch den Auszug aus dem Kaufvertrag, Anl. K 3, hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie Lizenznehmerin der Klagemarken „F.” und „L.“ ist (§ 2 Satz 3 des KV). Sie hat auch eine Zustimmungserklärung der Markeninhaberin zum Klageverfahren im Sinne von § 30 Abs. 3 MarkenG vorgelegt (Anlage K12). Die Echtheit der Urkunde ist unstreitig.
42Zur Klagemarke „Q. A.“ hat die Klägerin unstreitig vorgetragen, ihr stehe daran ebenfalls ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Auch insoweit hat die Klägerin die Zustimmungserklärung der Markeninhaberin zum Klageverfahren im Sinne von § 30 Abs. 3 MarkenG vorgelegt.
43b) Der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten gegen beide Marken „F.“ und „L.“ greift nicht durch.
44Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Ist die Schonfrist vor Klageerhebung (Zustellung der Klageschrift gemäß § 253 Abs. 1 ZPO) abgelaufen und war die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage unbenutzt, so schließt § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG die mit dieser Klage geltend gemachten Verletzungsansprüche unabhängig davon aus, wann die gerichtliche Entscheidung ergeht und ob bis dahin die Benutzung aufgenommen wird (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Schmitz-Fohrmann,MarkenG, 4. Aufl., § 25 Rn. 13).
45Maßgeblich ist deshalb hier ein Benutzungsreitraum von der Klageerhebung am 03.01.2023 zurückgerechnet bis zum 03.01.2018, in dem eine ernstliche Nutzung stattgefunden haben muss.
46Gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG ist eine rechtserhaltende Nutzung gegeben, wenn die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
47Bei Dienstleistungsmarken ist die Verwendung in Werbematerialien, Geschäftsbriefen, Rechnungen oder auf zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Gegenständen, ggf. auch Fahrzeugen zur Rechtserhaltung grundsätzlich geeignet, weil eine Verwendung der Marke wie bei Waren üblich wegen der Unkörperlichkeit der Dienstleistungen nicht in Betracht kommt (grundlegend: BGH, Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Rn. 13 – AKZENTA; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Schmitz-Fohrmann aaO, § 26 Rn. 67).
48Auch das Angebot von Reparaturdienstleistungen kann zur markenmäßigen Nutzung der hier in Rede stehenden Marken grundsätzlich genügen. Denn eine ernsthafte Benutzung für bereits vertriebene Waren, die nicht mehr angeboten werden, kann durch Zurechnung der Benutzung für Ersatzteile, Zubehör, Reparatur, Wartung erfolgen (EuGH, Urteil vom 22.10.2020 – C-720/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 34 – Testarossa; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Schmitz-Fohrmann aaO, § 26 Rn. 221).
49Eine Marke wird dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 49 – ZAPPA; BGH, Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 135/11, GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Ausgeschlossen sind die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (BGH GRUR 2012, 832 Rn. 49 - ZAPPA; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Dem rein mengenmäßigen Umfang der Benutzung kommt nur noch eine vergleichsweise nachrangige Bedeutung zu, wenn sonst keine Anhaltspunkte einer Scheinbenutzung naheliegen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Schmitz-Fohrmann aaO, § 26 Rn. 241).
50Nach diesen Grundsätzen liegt eine rechtserhaltende Benutzung vor.
51Die Klägerin wirbt umfangreich mit den Marken „F.“ und „L.“ im Internet.
52Hierzu hat sie zwei Internetseiten vorgelegt, aus denen sich die entsprechende Werbung ergibt und diese belegt. Dass die Werbung in der entsprechenden Form erfolgt ist, kann über die Waybackmachine ohne weiteres nachvollzogen werden, sodass die entsprechende Nutzung in dem fraglichen Zeitraum als allgemeinbekannt und damit als nachgewiesen anzusehen ist. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
53Weiter hat die Klägerin durch Vorlage von Rechnungen bewiesen, dass Reparaturen an Modellen der Fahrzeuge „F.“ und „L.“ vorgenommen wurden. Hierzu hat sie zusammengefasst folgende Rechnungen vorgelegt:
54Für die Marke „F.“:
55
Für die Marke "L."
57
Dass die Leistungen so erbracht sind, ergibt sich aus den Rechnungen (Anlagen K13
59und K14).
60Hinsichtlich des Modells „L.“ sind für den Umbau Umsätze in Höhe von mehr als 600.000 € generiert worden. Dies ist für eine ernsthafte Benutzung nach den dargestellten Kriterien ausreichend.
61Die ernsthafte Benutzung der Marke „F.“ ist durch die Nutzung der Marke für Reparaturleistungen erfolgt.
62Wie dargelegt kann es nach der Rechtsprechung des EuGH ausreichend sein, wenn die Marke, obwohl es sich um eine Warenmarke handelt, für Reparaturen genutzt wird. Dafür muss allerdings eine Nutzung auch für die Dienstleistung erfolgen (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 Rn. 61 ff.).
63Dies kann hier angenommen werden, weil bei Dienstleistungen das Anbringen der Marke ausscheidet und daher die branchenübliche Verwendungsform zu berücksichtigen ist, wie beispielsweise die Anbringung der Marke am Geschäftslokal oder die Verwendung der Marke in Werbemaßnahmen (vgl. Bogatz in Beck OK Markenrecht, 35. Edition, Stand: 01.10.2023, § 26 Rn. 59). Hier wurde die Marke – wie dargelegt – umfangreich im Internet von der Klägerin in der Werbung genutzt. Dies ist eine im Bereich von Reparaturleistungen übliche Nutzung, sodass die Marke von der Klägerin für Reparaturleistungen an den entsprechenden Fahrzeugen genutzt wurde.
64Soweit die Beklagte einwendet, die Marke X.-H. werde nicht von jedem genutzt, der einen entsprechenden PKW repariert und diesen auf der Rechnung benennt, trifft dies zu. Hier liegt der Fall aufgrund der Werbung für die Leistungen der Klägerin im Internet aber anders. Denn durch die Nutzung in der Werbung und die sodann durchgeführten Reparaturen erfolgt eine Nutzung der Marke.
65Angesichts der nicht unerheblichen Umsätze auch für die Marke „F.“ ist die Nutzung auch ernsthaft, zumal lediglich 25 Fahrzeuge dieses Typs hergestellt wurden, sodass kaum höhere Umsätze zu erwarten sind.
66c) Die Beklagte nutzte die Marken „F.“ und „L.“ in den angegriffenen Beiträgen für identische Waren oder Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
67aa) Das verwendete Hashtag „#F.“ ist identisch mit der Klagemarke. Das Hashtagzeichen „#“ hat außer Betracht zu bleiben. Auch im Fall des Zeichens „#L.GT“ liegt Zeichenidentität vor. Glatt beschreibende Zusätze, die hinzugefügt oder weggelassen werden, führen aus der Identität nur dann nicht heraus, wenn sie so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen könnten (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 14 Rn. 285a; vgl. BGH GRUR 2020, 1311 Rn. 35 – Vorwerk). Das angefügte „GT“ bei „L.GT“ steht erkennbar für „Gran Turismo“ und bleibt aus diesem Grund als Zusatz unberücksichtigt.
68Selbst wenn dies anders gesehen würde, wäre eine Ähnlichkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.
69Es besteht auch Warenidentität. Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen im Zusammenhang mit Sportwagen. Sie wirbt für eigene unternehmerische Aktivitäten bei der Herstellung bzw. Veredelung von Sportwagen (vgl. den Inhalt der Beiträge: „The story continues!“, und „helping me to make this happen“). Dafür sind die Marken geschützt.
70bb) Die Beklagte nutzte die Klagemarken „F.“ und „L.“ in den angegriffenen Instagram-Beiträgen markenmäßig.
71Die markenrechtlichen Verletzungstatbestände setzen eine Zeichenbenutzung gerade für die von dem Anspruchsgegner vertriebene Waren/Dienstleistungen voraus. Eine Benutzung des Zeichens nur in Bezug auf die Waren/Dienstleistungen des Markeninhabers begründet grundsätzlich keine Markenverletzung (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien aaO, § 14 Rn. 298, m.w.N.). Eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG erfordert regelmäßig eine Verwendung des Zeichens in der Weise, dass eine nach außen erkennbare kennzeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Der Verkehr muss im Allgemeinen aus der Benutzungshandlung als solcher ersehen können, auf welche konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH Urteil vom 15.10.2020 – I ZR 210/18, GRUR 2020, 1311 Rn. 38 – Vorwerk; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien aaO, § 14 Rn. 300).
72Bei der Benutzung fremder Zeichen als Suchbegriffe im Rahmen des Keyword-Advertisings ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung jedenfalls dann beeinträchtigt, wenn aus der sich präsentierenden Werbeeinblendung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (BGH, Urteil vom 25.07.2019 – I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 28 – ORTLIEB II; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien aaO, § 14 Rn. 303 und 171b m.w.N.). Entsprechendes gilt im Falle der Werbung mit „Hashtags“, denn über die Hashtags „F.“ und „L.GT“ sind die streitgegenständlichen Beiträge auffindbar.
73Nach diesen Maßstäben verwandte die Beklagte die Klagemarken „F.“ und „L.“ markenmäßig für eigene Waren/Dienstleistungen.
74Im Beitrag Nr. 1 stellt die Nennung der Marken „F.“ und „L.“ als Hashtags trotz der Erläuterung im Beitragstext eine markenmäßige Nutzung dar. Der angesprochene Verkehr wird zwar erkennen, dass die Hashtags verwendet werden, weil in dem Beitragstext von den Modellen F. und L. die Rede ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen wird bekannt sein, dass Hashtags auf der Plattform der Verschlagwortung der Beiträge dienen. Durch die zusätzliche Nennung als Hashtags wird jedoch neben der Verschlagwortung außerdem eine starke Verknüpfung zwischen der eigenen Werbung der Beklagten, die durch den Beitrag erfolgt, und den Marken hergestellt. Denn bei Eingabe des Zeichens mit Voranstellung des Hashtags geht der durchschnittliche Internetnutzer davon aus, dass es sich vor allem um Beiträge handelt, die im Zusammenhang mit der Klägerin, deren Produkten und Vertriebspartnern stehen (LG Braunschweig Urteil vom 23.3.2022 – 9 O 190/22, GRUR-RS 2022, 16236 Rn. 65). Die Internetnutzer, hier die über das Internet angesprochenen Interessenten für Super-Sportwagen, erwarten als Hashtags in erster Linie die eigenen Modelle /Aktivitäten / Projekte der Beklagten. Tauchen dort fremde Marken auf, also solche, die nicht den Produkten oder Dienstleistungen des Werbenden zuzuordnen sind, wird diese fehlende Verbindung bzw. Nennung als Fremdmarke nicht ohne Weiteres erkannt. Die Fremdmarken „F.“ und „L.GT“ stehen in einer Reihe mit Hashtags, die sich auf eigene Aktivitäten der Beklagten beziehen, hier: MP A.; B.; I.“, ohne dass eine Abgrenzung erfolgt. Die Verknüpfung der Marken „F.“ und „L.GT“ mit eigenen Marken / Projekten wird verstärkt durch den Text in dem Beitrag: „the story continues“. Der Text geht nicht darauf ein, welche eigenen Projekte die Beklagte durchführt. Es wird keine eigene Marke bzw. eigenes Modell in dem Beitrag genannt. Hier wird insbesondere nicht auf das eigene „project sandbox“ Bezug genommen. So entsteht aufgrund der Aussage „The story continues“ und aufgrund der Hashtags der Eindruck, die Beklagte knüpfe an die Modelle „F.“ oder „L.“ an, entwickle sie weiter oder Ähnliches.
75Daran ändert nichts, dass es sich bei den Kunden der Parteien um einen sehr exklusiven Kreis handelt, der um die Unternehmensgeschichte um den ermordeten Geschäftsführer der „A. N. GmbH“ und Vater des Geschäftsführers der Beklagten weiß und dem auch bekannt ist, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Beklagten um den Sohn des ermordeten Q. A. handelt, der 10 Jahre nach dem Tod seines Vaters mit einem eigenen Unternehmen in den Markt drängt (OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022, Az. 6 U 163/21), die Parteien mithin Konkurrenten sind. Denn die Kenntnisse dieses exklusiven Kundenkreises werden nicht so weit reichen, dass sie wissen, welcher Partei die Lizenzrechte an den Marken „F.“ und „L.“ zustehen und von welcher Partei in Zukunft Modelle bzw. Projekte mit diesen Bezeichnungen zu erwarten sind, insbesondere da nicht fernliegt, dass der Geschäftsführer der Beklagten als Sohn des Q. A. auch insoweit an die Tradition seines Vaters anknüpfen will.
76Auch im zweiten angegriffenen Instagram-Beitrag („Grateful fort he last two weeks…“) ist eine markenmäßige Nutzung gegeben. Denn im Beitragstext erfolgt keine Erläuterung, warum die Marken „F.“ und „L.“ als Hashtags verwendet werden.
77Der angesprochene Verkehr wird bei Betrachtung des Beitragstexts und des zugehörigen Bildes davon ausgehen, dass die Markennennung in Beziehung zum eigenen Unternehmen der Beklagten erfolgt. Der Beitragstext beschreibt eigene unternehmerische Aktivitäten der Beklagten („helping me to make this happen“). Es liegt daher nahe, dass die Hashtags sich auf eigene Projekte beziehen, die aufgeführten Marken also mit Bezug auf eigene Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Verstärkt wird dieser Eindruck durch das erste Hashtag „PROJECTSANDBOX“, welches sich auf ein Projekt der Beklagten bezieht. In der Aufzählung folgen dann „F.“ und „L.GT“, ohne dass klargestellt wird, dass es sich bei diesen Modellen nicht um Modelle oder Projekte der Beklagten handelt.
78Auch hier führt zu keinem anderen Ergebnis, dass der angesprochene Verkehrskreis in der Regel die Konkurrenzsituation zwischen den Parteien kennen wird (s.o.). Denn die angesprochenen Kunden werden nicht wissen, welcher der Parteien die Lizenzrechte an den Marken „F.“ und „L.“ zustehen.
79(3) Im dritten angegriffenen Beitrag (#entfernt) ist eine markenmäßige Nutzung ebenfalls anzunehmen.
80Der BGH (Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 MMR 2006, 812 – Impuls) hat zur Frage, ob die Verwendung eines versteckten Suchwortes (Metatag) im Internet eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Gericht):
81Das BerGer. hat zutreffend angenommen, dass der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach §§ 5II,15IIund IVMarkenG - ebenso wie der Markenschutz nach § 14IINrn. 1 und 2 MarkenG - eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 276[283], GRUR 1995, 825= NJW 1995, 2985- Torres; BGH, GRUR 1996, 68[70]= NJW-RR 996, 230= WRP 1997, 446- COTTON LINE; GRUR 2005, 419[422]= NJW-RR2005, 915= WRP 2005, 605- Räucherkate, m.w. Nachw.). Der Auffassung des BerGer., im Streitfall scheide eine solche kennzeichenmäßige Benutzung aus, kann indessen nicht beigetreten werden.
82[16] a) Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob es eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellen kann, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Im Schrifttum wird die Frage inzwischen weitgehend bejaht (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15 MarkenG Rdnr. 83; Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 342; Ekey, in: HK-MarkenR, § 14 MarkenG Rdnr. 160; Kur, CR 2000, 448[451]; Heim, CR 2005, 200[204]; Ubber/Jung-Weiser, MarkenR im Internet, S. 185f.; Dietrich, K&R 2006, 71 [72]; differenzierend Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 120; a.A. Viefhues, MMR 1999, 336[338]; Kotthoff, K&R 1999, 157 [160]; Kaufmann, MMR 2005, 348[350]). Auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird meist eine kennzeichenmäßige Verwendung angenommen (vgl. OLG München, MMR 2000, 546= WRP 2000, 775[778]; GRUR-RR 2005, 220-MEMORY; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 118[119]- AIDOL [nicht rechtskräftig]; OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256= WRP 2004, 507[508]; LG Hamburg, MMR 2000, 46;CR 2002, 136;CR 2002, 374;LG Frankfurt a.M., MMR 2000, 493[494f.]; LG München I, NJW-RR 2001, 550;MMR 2004, 689[690]; LG Köln, CR 2006, 64;LG Braunschweig, MMR 2006, 178;vgl. auch ÖstOGH, GRUR Int 2001, 796[797]- Numtec-Interstahl; LG Mannheim, MMR 1998, 217[218]; a.A. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 353- Kotte&Zeller).
83[17] b) Die Bekl. haben das Wort „Impuls” zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen verwendet (vgl. EuGH, Slg. 1999, I-905Rdnrn. 38f. = GRUR Int 1999, 438- BMW/Deenik; BGH, GRUR 2002, 814= WRP 2002, 987-Festspielhaus I, jew. zum MarkenR). Entgegen der Auffassung des BerGer. und eines Teils des zitierten Schrifttums lässt sich die kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort „Impuls” ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.
84Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist auch bei der Nutzung im vorliegenden Fall von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Denn auch hier wird mithilfe der Darstellung hinter dem Hashtag das Ergebnis eines Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der Seite der Beklagten geführt. Daher dient auch hier die Nutzung des Hashtags in Kombination mit dem Zeichen dazu, den Nutzer auf das Unternehmen der Beklagten hinzuweisen.
85c) Soweit eine Zeichenidentität bei Nutzung des Zeichens „L.GT“ abgelehnt würde, läge jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Es besteht jedenfalls eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Dies zugrunde gelegt besteht auch unter Zugrundelegung des exklusiven Kundenkreises aufgrund der erheblichen Ähnlichkeit eine Verwechselungsgefahr.
86d) Die Nutzung der Marken „F.“, „L.“ und „Q. A.“ in den angegriffenen Beiträgen ist nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zulässig.
87Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist die Markennutzung erlaubt, wenn sie zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke erfolgt, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Eine bloße Bestimmungsangabe im Sinne der Nr. 3 liegt nicht mehr vor, wenn das Produkt des Dritten selbst mit dem fremden Kennzeichen wie mit einem eigenen gekennzeichnet wird (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien aaO, § 23 Rn. 111). Dies ist hier der Fall. Jedenfalls ist die Zeichenverwendung nicht erforderlich im Sinne der Vorschrift. Die Erlaubnis des § 23 Nr. 3 MarkenG erfordert, dass die Markennutzung praktisch das einzige Mittel darstellt, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung zu liefern (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien aaO, § 23 Rn. 117). Dies ist hier nicht der Fall. Die Verwendung als Hashtag ist nicht erforderlich, sie könnte unterbleiben, ohne dass der Informationsgehalt der Beiträge verringert würde.
882. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
893. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.
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- MarkenG § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft 3x
- I ZR 162/04 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 135/10 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 135/11 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 210/18 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 29/18 1x (nicht zugeordnet)
- 9 O 190/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 163/21 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 183/03 1x (nicht zugeordnet)