Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 451/22

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

die Marken "F.", „L.“ und/oder „Q. A.“ zu nutzen,

wenn dies geschieht wie folgt (hier eingekreist):

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und/oder

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und/oder

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2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 150.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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