Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 90/23
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die Klägerin von der Verbindlichkeit aus der noch offenen Forderung aus der Kostennote der Kanzlei A., R./GB vom 08.03.2023 in Höhe von 20.000,00 Euro freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagten zu 46 %.
4. Das Urteil ist hinsichtlich Zif. 1 gegen eine Sicherheitsleistung von 22.000 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Deckungsanspruch aus dem mit der Beklagten bestehenden Rechtsschutzvertrag geltend.
3Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzvertrag für Privatrechtsschutz. Die Klägerin ist über die Mitgliedschaft in der Y.- und H. I. und eine zwischen der I. und der Beklagten bestehenden Gruppenversicherungsvertrag gleichfalls im Bereich des Privat-, Familien- und Wohnungs-Rechtsschutz bei der Beklagten rechtsschutzversichert.
4Dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag liegen die ARB/G 2017, Stand 01 .11 .2017, zugrunde. Die Selbstbeteiligung beträgt € 100,00 (Ziff. 07 des Versicherungsausweises) und die Versicherungssumme/Deckungssumme ist auf € 26.000,00 je Versicherungsfall begrenzt (vgl. Ziff. 06 des Versicherungsausweises).
5Ziff. 2.3 ARB 2017 lautet auszugsweise:
6„Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme abzüglich der Selbstbeteiligung. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.“
7Die Klägerin ließ sich Brustimplantate der Firma O. Ende 2016 in der Z. E. Clinic in F. einsetzen. Die Implantate stehen im Verdacht eine seltene Karzinomerkrankung, BIA-ALCL zu verursachen. Im Dezember 2018 stellte der Hersteller der streitgegenständlichen Implantate, die O. Ltd., mit sofortiger Wirkung den Vertrieb dieser texturierten Brustimplantate ein und rief die Zertifikate im europäischen Raum zurück. Das Unternehmen versandte zu diesem Zweck einen Serienbrief vom 20.12.2018 an die Behandler. Die Rückrufaktion folgte einer zwingenden Rückrufaufforderung der französischen Zulassungsbehörde W..
8Im Jahr 2022 kam es zu einer Ruptur des rechten Brustimplantats. Diese wurde im Dezember 2022 untersucht (Vgl. Anlage 2 v. SS. v. 16.11.2023, Bl. 176 d.A.). Die Klägerin befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung.
9Die Klägerin behauptet, sie leide seit Kenntnis der Krebsgefahr unter physischen und psychischen Belastungen und habe große Sorge vor der notwendigen Operation zum Austausch der Implantate. Zudem sei sie aufgrund der Implantate einem dauerhaften Risiko einer Krebserkrankung ausgesetzt. Sie werde sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen müssen. Eine Explantation werde erforderlich sein. Bisher habe sie diese aus finanziellen Gründen nicht durchführen können. Auch leide sie an starken Schmerzen in der rechten Brust, auch in Form eines Brennens. Die Schmerzen und die psychische Belastung durch die Karzinomgefahr belasteten die Klägerin erheblich und schränkt sie wesentlich in ihrem Alltag ein, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer kürzlich begründeten Mutterschaft.
10a) Kommunikation zwischen den Parteien in Bezug auf das Vorgehen gegen O.
11Mit anwaltlichem Anschreiben vom 27.01.2023 beanspruchten die Prozessvertreter der Klägerin von der Beklagten Deckungsschutz für ein außergerichtliches Vorgehen gegen die Firma O., mit Sitz in X., aufgrund eines vorgeworfenen Medizinprodukteschadenfalls. Neben 20.000 € Schmerzensgeld sollte ein immaterieller und materieller Vorbehalt geltend gemacht werden. Den Streitwert in einem späteren Bezugsverfahren bezifferte der Klägervertreter auf 32.800 €.
12Mit E-Mail vom 12.02.2023 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Erteilung des Deckungsschutzes bis zum 15.02.2023.
13Die Beklagte gab mit Schreiben vom 28.02.2023 (Anlage K9) eine Deckungszusage für ein Vorgehen gegen die Fa. O. im Zusammenhang mit den gesundheitsgefährdenden Brustimplantaten dem Grunde nach ab, diese Deckungszusage allerdings mit Hinblick auf die Höhe auf insgesamt € 14.500,00 begrenzt und für Ansprüche, welche über diese Beträge hinausgehen, mangelnde Erfolgsaussichten unter Belehrung gemäß § 128 VVG eingewandt. Alternativ hat die Beklagte eine Vereinbarung in der Form einer Prozessablöse i.H.v. € 8.000,00 in Vorschlag gebracht.
14b) Kommunikation in Bezug auf den Deckungsschutz hinsichtlich des Vorgehens gegen die Z. E. Clinic
15Mit Schreiben vom 02.03.2023 (Bl. 43-46 d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Erteilung des Deckungsschutzes bis zum 15.02.2023 für ein zunächst außergerichtliches Vorgehen gegen die Z. E. Clinic auf. Neben 20.000 € Schmerzensgeld sollte ein immaterieller und materieller Vorbehalt geltend gemacht werden. Den Streitwert in einem späteren Bezugsverfahren bezifferte der Klägervertreter auf 33.600 €. Die Beklagte versandte unter dem 08.03.2023 ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, indem sie ihn um eine „Bestätigung [bat], dass den geltend zu machenden Ersatzansprüchen Ihrer Mandantin deutsches Recht zugrunde gelegt werden k[ö]nn[e]“ sowie „insbesondere um Mitteilung welche konkreten Gesundheitsschäden mit der zeitlich späteren Explantation der Implantate infolge der Aufklärungspflichtverletzung verbunden sind und welche Beweismittel hierfür zur Verfügung stehen.“ (Bl. 47 d.A.). Außerdem bat sie um ergänzenden Sachvortrag zum immateriellen und materiellen Vorbehalt. Hierauf antwortete der Klägervertreter mit dem Schreiben vom 08.03.2023 (Bl. 49 d.A.). Die Beklagte wies darauf hin, dass die Deckungssumme für beide Verfahren gelte (Bl. 50 d.A.), worauf der Klägervertreter mit Schreiben vom 02.04.2023 antwortete, dass er das Schreiben vom 02.04.2023 als Deckungsablehnung auffasse. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 52-54 d.A. Bezug genommen.
16Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 erklärte der Klägervertreter, dass durch die verspätete Inkenntnissetzung die Klägerin verstärkt an der ohnehin schweren psychischen Belastung leide, da durch die Verzögerung eine Erhöhung des Krebsrisikos anzunehmen sei. Zudem leide sie unter starken physischen Schmerzen und alltäglichen Beeinträchtigungen, die ausblieben wären, wenn sie frühzeitig informiert worden wäre. Außerdem könne sie ein weiteres Mal operiert werden und werde erneut starken Schmerzen und psychischer Belastung ausgesetzt sein. Als Reaktion berief sich der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 11.09.2023 daraufhin insoweit „ergänzend auf mangelnde Erfolgsaussichten“ und belehrte über die Möglichkeit eines Stichentscheids.
17c) Klägerisches Vorgehen in Bezug auf den CE Zertifizierer J./N.
18Mit anwaltlichem Anschreiben vom 29.03.2023 beanspruchten die Prozessvertreter der Klägerin unter umfangreicher Darlegung des Sach- und Streitstandes von der Beklagten Deckungsschutz für die Klägerin für ein außergerichtliches Vorgehen gegen den CE Zertifizierer J./N. aufgrund der Erteilung einer Zertifizierung karzinomerzeugender Implantate im europäischen Raum.
19Zu einem späteren Zeitpunkt erteilte die Beklagte Deckungsschutz. Der Klägervertreter schloss mit ihrem Prozessvertreter mündlich eine Honorarvereinbarung geschlossen. Der Prozessvertreter rechnete mit 350,00 € zzgl. 20% TVA pro Stunde ab. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 erklärte er, dass Kosten von 26.040,00 € angefallen seien unter Verweis auf die Übersicht auf (Bl. 366 d.A.).
20Die Klägerin ist der Auffassung, das Vorgehen gegen den Behandler könne überhaupt nicht mit den anderen Fällen einen gemeinsamen Fall bilden. Der haftungsauslösende Umstand sei in der unterlassenen Aufklärung zu sehen, was dem Behandler jedoch erst im Dezember 2018 vorgeworfen werden könne. Somit ist das anknüpfende Ereignis zeitlich und örtlich völlig getrennt von der Implantation selbst zu sehen.
21Ursprünglich hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass eine Deckungspflicht für ein Vorgehen gegen den Zertifizierer besteht. Diesen Antrag hat sie für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich angeschlossen und die Kostenübernahme insoweit erklärt.
22Den weiteren Antrag auf Feststellung, dass das Herantreten der Beklagten an die Klägerin zum Zwecke der Beendigung des bestehenden Mandatsverhältnisses mittels einer Prozessablöse rechts- und wettbewerbswidrig sei, hat die Klägerin zurückgenommen.
23Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch,
241. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus Arzthaftung gegen die Z. E. Clinic, F. bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzvertrag zu erteilen, unabhängig von dem bereits erteilten Deckungsschutz der Beklagten für das Vorgehen gegen den Brustimplantatshersteller O., ansässig in X., Großbritannien.
252. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Verbindlichkeit aus der noch offenen Forderung aus der Kostennote der Kanzlei A., R./GB vom 08.03.2023 in Höhe von 20.000,00 Euro freizustellen.
263. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem Gebührenanspruch ihres Prozessvertreters in Höhe von 26.000,00 € freizustellen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei den verschiedenen Ansprüchen, die die Klägerin geltend macht um einen Versicherungsfall im Sinne der vertraglich vereinbarten ARB, jedenfalls sei die vertraglich vereinbarte Höchstsumme nur einmal für alle drei geltenden gemachten Streitgegenstände zu leisten. Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls ihrer Unterrichtungsobliegenheit nicht nachgekommen, weswegen der Deckungsanspruch bezüglich der Klinik nicht fällig sei. Auch sei ihr ein Verstoß gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit vorzuwerfen, da die Klage in Deutschland gegen alle drei Beklagten hätte erhoben werden können.
30Das Gericht hat die Verfahren 24 O 90/23 und 24 O 263/23 am 04.03.2024 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 24 O 90/23 verbunden.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Klage hat in tenorierten Umfang Erfolg.
33Der Antrag zu 1 aus der Klageschrift vom 13.04.2023 ist unbegründet.
34Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus Arzthaftung gegen die Z. E. Clinic und auch keinen Anspruch darauf, dass festgestellt, dass dieser Anspruch unabhängig von dem anderen Versicherungsfall ist.
35Die Beklagte ist nicht gemäß § 125 VVG aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet, der Klägerin aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Deckungsschutz für die klageweise Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die Z. E. Clinic zu gewähren.
36Die Bewilligungsreife ist schon nicht eingetreten. Der Versicherungsanspruch ist nicht fällig, da die Klägerin ihre Auskunftsobliegenheit nicht erfüllt hat. Inhalt und Umfang der Informationsobliegenheit (Unterrichtungsobliegenheit) hängen von dem Rechtsschutzfall ab, für den der Versicherungsnehmer Rechtsschutz begehrt. Der Versicherungsnehmer hat dem Rechtsschutzversicherer die Tatsachen vorzutragen, die diesen in die Lage versetzen zu prüfen, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang dieser seine Leistungspflicht auslöst (BGH VersR 2004, 1553 = r+s 2004, 374; OLG Celle VersR 2007, 204 = ZfS 2006, 649 = r+s 2007, 57). Reichen die eingereichten Unterlagen nach Meinung des Versicherers nicht aus, etwa den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu bestimmen, muss er allerdings dem Versicherungsnehmer deutlich und konkret sagen, worauf es ihm ankommt (Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 39). Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im Prozess – nicht gerecht.
37Vorliegend hat die Beklagte mit Schreiben vom 08.03.2023 Nachfragen gestellt. Diesen wurden von der Klägerin nicht hinreichend beantwortet. Hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe und der konkreten Gesundheitsschäden hat die Klägerin im Klageverfahren mitgeteilt, dass sie unter psychischen Schäden und unter körperlichen Schmerzen leide. Welche das konkret sind, welche zeitlichen Umfang und welche Intensität diese haben, wird nicht klar. Insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Ruptur, wäre die Schilderung eines Krankheitsverlaufs, zumindest in Grundzügen, notwendig gewesen. Auch die Frage danach, ob und welche Behandlungen notwendig werden, wird nicht beantwortet. Für eine hinreichende Unterrichtung der Beklagten ist es auch erforderlich, dass über die notwendigen Tatsachen zur Ermittlung des Anspruches der Höhe nach hinreichend unterrichtet wird. Auch insoweit ist der Vortrag unzureichend. Für die Bestimmung des Schmerzensgeldes wäre der Zeitraum notwendig, für den die Klinik verantwortlich sein kann. Es wird jedoch nicht hinreichend darüber unterrichtet, wann die Klägerin überhaupt Kenntnis von der Krebsgefahr erlangt hat. Mit anderweitiger Kenntniserlangung endet nämlich die Verantwortlichkeit der Klinik, da dieser – wenn überhaupt – nur die nicht erfolgte rechtzeitige Aufklärung über die Krebsgefahr der Implantate vorgeworfen wird.
38Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass der Versicherungsschutz unabhängig von dem bereits erteilten Deckungsschutz der Beklagten für das Vorgehen gegen den Brustimplantatshersteller O., ansässig in X., Großbritannien ist.
39Nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegendem Klagebegehren wird damit insbesondere begehrt, festzustellen, dass die vertragliche vereinbarte Deckungssumme pro Versicherungsfall unabhängig für beide Fälle zu zahlen ist. Dieses Begehren ist unbegründet.
40Denn nach Ziffer 2.3 der vereinbarten ARB wird höchstens die vereinbarte die Versicherungssumme in jedem Versicherungsfall gezahlt. Allerdings wird dort weiter bestimmt, dass Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle zusammengerechnet werden, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Dies ist dann anzunehmen, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (so auch OLG Köln, r+s 1996, 105 (106); OLG Hamm, r+s 1989, 54 (54).
41Vorliegend sind alle ist das Vorgehen gegen die behandelnde Klinik und das Vorgehen gegen den Hersteller der Implantate Teil eines einheitlichen Lebensvorgangs. Die Klägerin könnte in beiden Fällen nur einmal Schadensersatz verlangen. Sie haben die identische Ursache, die in der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Implantate liegt. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin Hersteller und und behandelnder Klinik unterschiedliche Pflichtverletzungen vorwirft. Alle drei Gegner – bei Zugrundelegung dt. Rechts – wären im Falle einer Verurteilung als Gesamtschuldner zu verurteilen.
42Der Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom 13.04.2023 ist begründet.
43Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit aus der noch offenen Forderung aus der Kostennote der Kanzlei A., R./GB vom 08.03.2023 in Höhe von 20.000,00 Euro.
44Die Beklagte hat hinsichtlich des Vorgehens gegen O. Deckungsschutz, wenn auch für Ansprüche begrenzter Höhe, gewährt. Dem Grunde nach steht der Klägerin danach ein Freistellungsanspruch zu. Dieser umfasst auch die Kosten für die Beauftragung ausländischer Rechtsanwälte. Die Beklagte hat sich verpflichtet, die Kosten für den ausländischen Rechtanwalt gemäß Zif. 2.3.2.1 ARB am Ort des zuständigen Gerichts zu übernehmen. Weitere Einschränkungen sind dort nicht enthalten. Der Befreiungsanspruch ist auch fällig. Es kommt für die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs darauf an, wann der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird (BGH r+s 1999, 285; Obarowski in Langheid/Wandt VVG § 125 Rn. 24). Maßgeblich ist danach die Mitteilung der Kostenrechnung an den Versicherungsnehmer zum Nachweis der Zahlungspflicht an den Versicherer (Wendt r+s 2012, 209 (212)). Hier wurde die Klägerin bereits von der ausländischen Kanzlei in Anspruch genommen. Ob die Kanzlei A. die Leistungen tatsächlich abrechnen kann, ist in einem etwaigen Gebührenprozess zu klären und nicht Gegenstand des Deckungsrechtsstreits. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung, der unabhängig von der Frage der Berechtigung der Gebührenforderung ist. Der Einwand der Beklagten, es sei klar, dass die Klägerin nicht mit Kosten der Kanzlei A. belastet werden solle, weswegen keine Freistellung verlangt werden könne, greift nicht durch. Es ist ersichtlich, dass damit eine Abrede gemeint ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis die Klägerin persönlich keine Kosten tragen soll. Dies lässt jedoch ihre rechtliche Verpflichtung nach außen unberührt. Die Beklagte kann daher im Ergebnis aus der Abrede, zumindest für den vorliegenden Rechtsstreit, nichts für sich herleiten.
45Hinsichtlich des Freistellungsantrags kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung der Klägerin berufen. Die Klägerin hat nicht gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit gemäß Zif. 4.1.3 AKB grob fahrlässig verstoßen, indem sie die ausländische Kanzlei A. beauftragt hat. Das liegt zunächst daran, dass der Klägerin als Versicherungsnehmerin das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 14. August 2019 – IV ZR 279/17 –, BGHZ 223, 57-72, Rn. 32). Es ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Einschaltung der ausländischen Rechtsanwälte empfohlen hat. Der Klägerin selbst ist, als Laiin, kein Vorwurf zu machen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte die Klägerin angewiesen hätte, an einem einheitlichen Ort Klage zu erheben bzw. keinen ausländischen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine solche Weisung ist aber nicht erfolgt. Die Nachfragen der Beklagten waren nicht ausreichend.
46Der Antrag zu 3 hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann nicht von der Beklagten die Übernahme eines Honorars in Höhe von 26.000 € aufgrund einer mündlichen Honorarvereinbarung verlangen. Gemäß Zif. 2.3.2.1 übernimmt die Beklagte bei einem Versicherungsfall die Kosten eines inländischen Rechtsanwalts in der Höhe als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Gemäß Zif. 2.3.1.1 übernimmt die Beklagte nur die gesetzliche Vergütung bei einem inländischen Rechtsanwalt. Daraus folgt also, dass die Klägerin hinsichtlich der Rechnung ihres inländischen Prozessbevollmächtigten nur die gesetzliche Vergütung und nicht Freistellung von einer Rechnung aufgrund einer Honorarvereinbarung verlangen kann. Darüber hinaus ist die mündliche Honorarvereinbarung gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 RVG auch unwirksam.
47Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 92, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO.
48Hinsichtlich des Antrages zu 1 ist zunächst von folgenden Streitwerten auszugehen.
49Antrag zu 1: 10.000 €
50Antrag zu 2: 20.000 €
51Antrag zu 3: 26.000 €
52Erledigter Antrag zu 1 (Klageschrift vom 17.07.2023): 15.000 €
53Zurückgenommener Antrag zu 3 (Klageschrift vom 13.04.2023): 5.000 €.
54Hinsichtlich des Antrages zu 1 ist von einer Kostentragung der Klägerin auszugehen. Hinsichtlich des Antrages zu 2 trägt die Beklagte die Kosten. Hinsichtlich des Antrages zu 3 trägt die Klägerin die Kosten. Hinsichtlich des erledigten Antrages hat die Beklagte die Kosten übernommen. Hinsichtlich des Antrages zu 3 hat die Klägerin die Kosten aufgrund der Rücknahme zu tragen.
55Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
56Streitwert: 76.000 €
57Antrag zu 1: 10.000 €
58Antrag zu 2: 20.000 €
59Antrag zu 3: 26.000 €
60Erledigter Antrag zu 1 (Klageschrift vom 17.07.2023): 15.000 €
61Zurückgenommener Antrag zu 3 (Klageschrift vom 13.04.2023): 5.000 €
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