Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 293/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin buchte für sich und die in der Buchungsbestätigung (Anlage K1) aufgeführten Mitreisenden eine Flugreise nach M. im Zeitraum vom 23.07.2022 bis zum 30.07.2022 zu einem Gesamtpreis in Höhe von 3.682,00 €.
3Der Hinflug sollte mit dem Flug EW 586 der Airline S. um 17:20 Uhr vom Flughafen Q. erfolgen. Zunächst wurde der Flug von 17:20 Uhr auf 18:20 Uhr verschoben. Sodann erfolgte eine weitere Verschiebung auf 19:10 Uhr.
4Um 15:46 Uhr begaben sich die Klägerin und die Mitreisenden zur Sicherheitskontrolle. Diese wurde von der Beklagten organisiert. Ihren Flug erreichten sie nicht.
5Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe für die Sicherheitskontrolle zu wenig Personal eingesetzt.
6Sie habe erfolglos mit den Beamten der Beklagten in der Warteschlange darüber verhandelt, ob sie vorgelassen werden könne.
7Aufgrund der besonderen Situation am Flughafen wäre ein Boarding noch bis 30 Minuten vor dem tatsächlichen Abflug möglich gewesen.
8Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr den vergeblich aufgewendeten Reisepreis erstatten müsse. Die Rechtsfolge ergebe sich aus den §§ 249 Abs. 2, 284 BGB.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen,
111. an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 3.682,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2023 zu zahlen;
122. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 453,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Auffassung, die Fluggesellschaft S. hätte die Check-In-Schalter wesentlich früher öffnen und mit mehr Personal bestücken müssen. Die Klägerin hätte ihr Gepäck am Vorabend aufgeben müssen.
16Es liege die Vermutung nahe, dass der Flughafen Q. die Passagierströme nicht richtig gelenkt habe, so dass sich die Wartenden für den Check-In mit den bereits eingecheckten Passagieren vermischt hätten. Dies falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten.
17Die zu späte Ankunft der Klägerin an der Sicherheitskontrolle werde auch nicht dadurch geheilt, dass der Abflug der Maschine verschoben wurde. Nach Ablauf der eingecharterten Flugzeit müssten die Fluggesellschaften nachfolgenden Maschinen Platz machen.
18Im eigentlichen Bereich der Luftsicherheit seien ausreichend Kontrollspuren geöffnet gewesen, die auch mit ausreichend Mitarbeitern besetzt gewesen seien.
19Durch das Verpassen des Fluges sei kein zusätzlicher Schaden entstanden, da die Klägerin die Pauschalreise bereits vor dem Verpassen des Fluges bezahlt habe. Sie habe die Reise lediglich nicht nutzen können.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu.
22Es kann dabei dahinstehen, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch zusteht. Jedenfalls kann sie nach § 249 Abs. 1 BGB keinen Ersatz für den von ihr geltend gemachten Schaden verlangen. Die Klägerin begehrt die Erstattung des Preises für die Reise, die sie infolge des verpassten Hinfluges nicht angetreten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähige Schadensposition, sondern um eine so genannte frustrierte Aufwendung. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach der so genannten Differenzhypothese zu ermitteln. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (Johannes W. Flume, in: BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 249 Rn. 37). Dies hat indes zur Folge, dass vor dem Haftungsereignis getätigte Aufwendungen der durch einen Haftungsfall beeinträchtigten Person, die nur in Folge des Haftungsfalls nutzlos werden beziehungsweise nun vergeblich erscheinen, regelmäßig schadenrechtlich materiell ohne Ausgleich bleiben (Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Aufwendungsersatz Rn. 8). Der Vermögenswert einer Sache ergibt sich daraus, wie diese im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gegen Geld hätte verwertet werden können und nicht anhand des Aufwands, den der Geschädigte erbringen musste, um an die Sache zu gelangen oder diese zu nutzen (Balke/Reisert/Schulz-Merkel, 38. Frustrierte Aufwendungen Rn. 1). Die Klägerin hatte sich bereits bei Abschluss des Reisevertrages zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Ihr Vermögen ist durch das behauptete schädigende Ereignis nicht vermindert worden. Sie war lediglich nicht in der Lage, die Reise anzutreten.
23Da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertragsverhältnis bestand, ist auch die Regelung des § 284 BGB, der eine Erstattung frustrierter Aufwendungen ermöglicht, nicht anwendbar.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 3.682,00 EUR festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.