Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 270/24
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Streitwert: 10.000,- €
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Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.11.2024, der darauf gerichtet ist,
3die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen
4in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
5„Text entf.“
6wie in der Veröffentlichung „Titel entf.“ auf Link ent. gem. Anlage AST 1 geschehen
7war zurückzuweisen.
8Dabei kann offenbleiben, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, da es am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs fehlt.
9Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ist nicht gegeben. Bei der antragsgegenständlichen Äußerung handelt sich um eine Meinungsäußerung, die der Antragsteller hinzunehmen hat.
10Das Verständnis der Äußerung ist nicht abstrakt, sondern im Kontext des das Ranking enthaltenden Artikels zu bewerten. Aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Artikel, dass es sich bei allen Vermögensangaben um Schätzungen handelt und Bewertungsgrundlage Recherchen in Archiven und Registern sowie bei Vermögensverwaltern, Anwälten, Bankern sowie Vertreterinnen und Vertretern der Rangliste selbst sind, handelt es sich bei der Vermögensangabe nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine anhand der genannten Kriterien ermittelte wertende Angabe. Dem Rezipienten steht vor Augen, dass die exakten Vermögensverhältnisse der genannten Personen der Antragsgegnerin nicht bekannt sind und in vielen Fällen deutlich höher sein dürften, da die Antragsgegnerin mitteilt, dass die Vermögen konservativ bewertet würden. Dem Leser steht zudem vor Augen, dass der Antragsgegnerin nur eine begrenzte Anzahl von Quellen zur Verfügung steht. Eine andere Einordnung ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23.09.2021, Aktenzeichen 15 W 47/21. In dieser führt das OLG gerade aus, dass solche Rankings anerkanntermaßen – dies schon aufgrund der grundsätzlich bestehenden Verschlossenheit der bewerteten Protagonisten bei der öffentlichen Preisgabe finanzieller Details – keine exakte Wiedergabe der jeweiligen Vermögensverhältnisse darstellen, sondern lediglich eine wertende Einstufung anhand der öffentlich bekannten (Vermögens-) Informationen, die von Finanz- und Wirtschaftsmagazinen in regelmäßigen Abständen vorgenommen wird.
11Die Antragsgegnerin hat auch eine tatsächliche Grundlage für ihre Bewertung vorgetragen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen auf S. 9 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 27.11.2024 (Bl. 139 d. A.) verwiesen. Die dortigen Angaben hat der Antragsteller nicht bestritten. Soweit er sich darauf beruft, dass sich aus den mitgeteilten Angaben keine zum Privatvermögen des Antragstellers, beispielsweise über sein Barvermögen, fänden, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Aufgrund der von der Antragsgegnerin im Artikel mitgeteilten Methoden ist dem Rezipienten bewusst, dass die Antragsgegnerin über derartige Informationen gerade nicht verfügt und diesbezügliche Werte nicht in die Ermittlung des genannten Betrages mit einfließen können.
12Die angegriffene Äußerung ist auch nicht zu beanstanden, soweit von den reichsten Deutschen die Rede ist. Zwar hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, seit dem Jahr 2022 nicht mehr die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten werden in der Liste jedoch nicht Personen angeführt, die formal deutsche Staatsbürger sind. Über diese formale Einordnung macht sich der Leser keine Gedanken, da dies für ihn nicht im Vordergrund steht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller in Deutschland geboren worden ist, sein Unternehmen in Deutschland gegründet und aufgebaut wurde, sich zentrale Teile der Produktion seiner Unternehmensgruppe in Deutschland befinden und er bis vor zwei Jahren deutscher Staatsbürger war, gehört er zum Personenkreis der reichsten Deutschen. Doch selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass einige Leser davon ausgingen, dass der Antragsteller auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, würde dies eine wertneutrale Falschbehauptung darstellen. Der Antragsteller war unstreitig viele Jahrzehnte deutscher Staatsbürger. Das Verschweigen der Tatsache, dass er die Staatsbürgerschaft vor zwei Jahren aufgegeben hat, beeinträchtigt sein Persönlichkeitsrecht nicht.
13Der Antragsteller hat die Meinungsäußerung hinzunehmen. Der Antragsteller ist lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen, da die Vermögensschätzung allein auf Grundlage einer Bewertung von allgemein ermittelbaren Vermögenswerten erfolgte, die letztlich von jedermann vorgenommen werden kann. Demgegenüber steht ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, wo bzw. bei wem große Vermögenswerte vorhanden sind.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
18Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
19Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- 15 W 47/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x