Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 121/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger machen als Erben der am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Frau X. G. (im Folgenden: Patientin) gegen die Beklagten Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter, ärztlicher und pflegerischer Behandlung geltend.
3Die Patientin wurde am 27.11.2019 im Hause der Beklagten zu 1) zur intensivmedizinischen Behandlung stationär unter der Diagnose einer intubationspflichtigen respiratorischen Insuffizienz bei linksseitiger Pneumonie und infektexazerbierter COPD aufgenommen. Die Patientin litt zudem unter einer chronisch rezidivierenden Pankreatitis und einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit links. Bekannt waren zudem ein fortgeschrittener Nikotin- und Alkoholabusus und eine arterielle Hypertonie.
4Noch am 27.11.2019 wurde die Patientin endotracheal intubiert, sediert und mechanisch beatmet.
5Am 06.12.2019 wurde ein frustraner Extubationsversuch durchgeführt und es wurde zudem ein Dekubitus Grad 1 am Steiß der Patientin dokumentiert.
6Am 12.12.2019 wurde die Patientin tracheotomiert.
7Am 21.12.2019 fiel eine vermehrte Bewegungseinschränkung des linken Fußes mit sich andeutenden Gefühlseinschränkungen auf. Daraufhin wurde am 23.12.2019 ein neurologisches Konsil abgehalten.
8Am 03.01.2020 wurde die Patientin nach erfolgreichem Weaning dekanüliert.
9Am 08.01.2020 wurde erneut ein neurologisches Konsil abgehalten.
10Am 09.01.2020 wurde die Patientin in das Y. Krankenhaus C1 zur weiteren Versorgung verlegt, wo sie sich bis zum 29.01.2020 in Behandlung befand.
11Am 00.00.0000 verstarb die Patientin an einem zentral fortgeschrittenen Bronchialkarzinom mit Atelektase der linken Lunge im M.-Krankenhaus R..
12Die Patientin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und leitete ein Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler in Düsseldorf ein (Bl. 34 ff. d. A.). Darüber hinaus holte die Patientin Privatgutachten des Prof. Dr. N. (Bl. 40 ff. d. A.) und des Prof. Dr. H. (Bl. 56 ff. d. A.) ein. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte am 14.11.2022 10.000 EUR an die Kläger.
13Für die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstanden der Patientin Kosten in Höhe von 3.470,34 EUR, die durch die Rechtsschutzversicherung der Patientin ausgeglichen wurden. Die Rechtsschutzversicherung ermächtigte die Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in eigenem Namen.
14Die Kläger werfen den Beklagten Behandlungs- und Pflegefehler vor. Hierzu behaupten sie, dass keine hinreichende Dekubitusprophylaxe durchgeführt worden sei. Zudem seien zwingend notwendige körperliche ärztliche Untersuchungen sowie physiotherapeutische Behandlungen unterlassen worden. Auch seien Spitzfußprophylaxemaßnahmen fehlerhaft unterblieben.
15Aufgrund der Behandlungs- und Pflegefehler sei es zu einem schweren Dekubitus 2. Grades am Steiß, zu einem Spitzfuß links sowie zu einer trockenen Nekrose am zweiten Zeh des linken Fußes gekommen. Der Patientin sei bis zu ihrem Tod Laufen, Stehen oder Gehen nicht mehr möglich gewesen. Sie habe nur noch im Rollstuhl bewegt werden können. Jegliche Freizeit, Sport, Reisen oder gesellschaftliches Leben sowie eheliches oder geschlechtliches Leben sei unmöglich gewesen. Die Patientin sei pflegebedürftig gewesen. Sie habe 1 ½ Jahre unter Qualen gelitten, weshalb ein Schmerzensgeld von 100.000 EUR angemessen sei. Es sei zudem ein Haushaltsführungsschaden entstanden, der mit 13.195,00 EUR zu bemessen sei. Der Patientin sei es behandlungsfehlerbedingt nicht möglich gewesen ihre üblicherweise anfallenden Haushaltstätigkeiten im Umfang von 24,5 Stunden wöchentlich zu verrichten. Zudem sei ein Pflegeschaden entstanden, der mit 35.536 EUR zu bemessen sei, denn die Patientin habe über 19,3 Monate täglich jeweils 6 Stunden und 10 Minuten gepflegt werden müssen. Für die vorgerichtliche Begutachtung seien der Patientin Kosten in Höhe von 5.857,17 EUR sowie behandlungsfehlerbedingt weitere Kosten in Höhe von 598,92 EUR entstanden.
16Die Kläger beantragen,
17-
18
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger aus der fehlerhaften Behandlung der Frau X. G., geboren am 14.12.1948, verstorben am 00.00.0000, ab November 2019 ein angemessenes vererbtes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 € abzüglich am 14.11.2022 gezahlter 10.000,00 €, verbleiben restliche 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, und zwar aus 50.000,00 € seit dem 29.01.2022, aus weiteren 50.000,00 € seit Rechtshängigkeit;
-
19
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 3.470,34 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
-
20
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 57.227,23 € zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2022.
Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten bestreiten jegliche Fehler und Folgen. Hierzu behaupten sie, es sei eine hinreichende Dekubitusprophylaxe erfolgt. Der Dekubitus sei kontinuierlich mittels Lagerung und Panthenol ordnungsgemäß behandelt worden, wodurch sich die Situation verbessert habe. Sowohl der zwischenzeitlich aufgetretene Dekubitus als auch der Spitzfuß links seien nicht auf ein Fehlverhalten der Behandler zurückzuführen, sondern schlicht komplikationsbedingt eingetreten oder aber auf die im Falle einer derart langwierigen Intensivbehandlung schicksalhafte Clinical-Illness-Polyneuropathie zurückzuführen.
24Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten gemäß dem Beweisbeschluss vom 15.08.2023 (Bl. 969 ff. d. A.) Für das Beweisergebnis wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. W. vom 30.04.2024 (Bl. 1125 ff. d. A.) sowie von Frau C. vom 23.02.2024 (Bl. 1074 ff d. A) und auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2025 (Bl. 1323 ff. d. A.) Bezug genommen.
25Wegen des weiteren Sachvortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Parteivortrag in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist unbegründet.
28Den Klägern stehen keine Ansprüche auf Zahlung eines vererbten Schmerzensgeldes oder auf materiellen Schadensersatz gegen die Beklagten zu, weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung (§§ 630a, 280 Abs. 1 BGB) noch wegen einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB).
29Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Beklagten Behandlungs- oder Pflegefehler im Sinne von § 630a Abs. 2 BGB zur Last gelegt werden können und es dadurch zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Patientin gekommen ist.
30Haftungsbegründende Pflegefehler sind im Hinblick auf die Dekubitusprophylaxe und -therapie auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen C. nicht festzustellen. Die Sachverständige C. hat aus pflegefachlicher Sicht ausgeführt, es sei eine dem pflegerischen Standard entsprechende Dekubitusprophylaxe und -therapie erfolgt. Mit der Dekubitusprävention sei unmittelbar nach der Aufnahme der Patientin begonnen und diese sei durchgängig fortgeführt und situativ angepasst worden.
31Zwar sei zu Beginn der Behandlung ein Dekubitusscreening inklusive einer Klassifizierung nach der Braden-Skala - obwohl dies gemäß dem Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege und der hausinternen Verfahrensanweisung als obligat angesehen werde - nicht erfolgt, es seien jedoch in der Folge sämtliche erforderlichen und gebotenen Prophylaxemaßnahmen zur Verhinderung eines Dekubitus durchgeführt worden. Die Kammer wertet dieses - möglicherweise vorwerfbare - Verhalten daher als folgenlos.
32Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, bis zum 06.12.2019 seien beanstandungslos durchgängig pflegerische Lagerungsinterventionen erkennbar. Zudem sei an mehreren Tagen vermehrte Hautpflege und eine ergänzende Mobilisation am Bett erfolgt. Es sei dabei nicht erforderlich gewesen, zweistündige Lagerungsintervalle einzuhalten, da dies nach dem aktuellen pflegewissenschaftlichen Standard nicht mehr gefordert werde. Auch separate, spezielle Lagerungs- und Bewegungspläne seien auf einer Intensivstation - anders als auf einer peripheren Klinikstation - nicht üblich oder erforderlich.
33Als sich am 06.12.2019 erstmals ein Dekubitus am Steiß gezeigt habe, sei auf diesen hinreichend reagiert worden. Am 11.12.2019 sei eine Umlagerung der Patientin auf eine Wechseldruckmatratze erfolgt, zudem seien die Lagerungstherapie fortgeführt, die Hautpflege intensiviert sowie die oberflächlich eröffneten Hautareale am Steiß mit Alginat-Wundverbänden versorgt worden. Es bestehe vor dem Hintergrund der üblichen zeitlichen Abläufe kein Anhalt dafür, dass die Ausstattung mit einer Wechseldruckmatratze zu spät erfolgt sei. Typischerweise halte ein Krankenhaus Wechseldruckmatratzen nämlich nicht vorrätig, sodass es einige Tage dauern könne und auch dürfe, bis eine solche verfügbar sei. Zudem sei der Patientin durch eine etwa verzögerte Lieferung der Wechseldruckmatratze kein Schaden entstanden. Insbesondere habe hierdurch - so die Sachverständige - die Entstehung des Dekubitus nicht verhindert werden können, weshalb die Kammer auch ein insoweit als fehlerhaft unterstelltes Vorgehen jedenfalls als folgenlos wertet.
34Die Sachverständige C. hat weiter ausgeführt, ab dem 14.12.2019 habe sich die Hautveränderung ausweislich der Dokumentation zurückentwickelt. Die Hauptpflege sei ordnungsgemäß fortgesetzt worden, es sei weiterhin eine Bettung auf einer Wechseldruckmatratze gegeben gewesen, zusätzlich seien nach Möglichkeit Mobilisationsbemühungen an die Bettkante bzw. in den Pflegestuhl durchgeführt worden. Ab dem 29.12.2019 sei eine eigenständige Mobilisation/Lagerung der Klägerin im Bett möglich gewesen. Es sei am 03.01.2020 sodann in nicht zu kritisierender Weise ein Wechsel von der Wechseldruckmatratze auf eine Therapiematratze erfolgt. Ab dem 04.01.2020 bis zur Verlegung am 09.01.2020 sei die Haut der Patientin sodann als intakt beschrieben und die Lagerung selbstständig durchgeführt worden. Von Seiten der Pflege sei weiterhin Hautpflege durchgeführt worden sowie die erforderliche Mobilisation aus dem Bett.
35Auch aus der Dokumentation eines Dekubitus nach Verlegung in das Y. Krankenhaus Bonn, kann kein Rückschluss auf Pflegefehler im Hause der Beklagten zu 1) gezogen werden. Die Sachverständige C. hat dazu ausgeführt, sie sehe den im Y. Krankenhaus Bonn festgestellten Dekubitus als von dem im Hause der Beklagten zu 1) festgestellten Dekubitus vollständig unabhängig an. Es sei davon auszugehen, dass sich im Rahmen des Transportes aufgrund der Grunderkrankung der Patientin eine nicht wegdrückbare Hautrötung am Steiß ergeben habe, die im Y. Krankenhaus sodann als Dekubitus 1. Grades aufgefallen sei.
36Zu den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen C. fügen sich die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W.. Auch dieser konnte aus kardiologisch-intensivmedizinischer Sicht im Hinblick auf die Dekubitusprophylaxe und -therapie weder einen Pflegefehler noch einen ärztlicher Behandlungsfehler feststellen.
37Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung erklärt, er schließe sich mit Blick auf die Entstehung eines Dekubitus den Ausführungen der Sachverständigen C. vollumfänglich an. Weder pflegerische noch ärztliche Fehler seien erkennbar. Es seien hinreichende Lagerungsmaßnahmen dokumentiert, bis die Patientin sich ab dem 26.12.2019 wieder selbst habe lagern können. Aus ärztlicher Sicht habe die Patientin frühzeitig Ernährung und Flüssigkeit verordnet bekommen und es sei frühzeitig mit der Reduktion der Sedierung und der Katecholamintherapie begonnen worden, welche als Risikofaktoren für einen Dekubitus anzusehen seien. Gutachterlich könne kein Versäumnis festgestellt werden. Die Entstehung eines Dekubitus sei als schicksalhaft im Rahmen der schweren Erkrankung der Patientin einzuschätzen. Da die Patientin aufgrund einer respiratorischen Insuffizienz intubiert und sediert habe werden müssen, entstehe sowohl durch die Sedierung als auch durch die meist notwendige begleitende Katecholamintherapie ein Risiko für die Entstehung eines Dekubitus. Dies sei von den Behandlern früh erkannt und es sei zeitnah begonnen worden, die Sedierung und die begleitende Katecholamintherapie zu reduzieren.
38Entgegen dem klägerseits beauftragten Privatgutachter Prof. N. vermochte der Sachverständige - für die Kammer nachvollziehbar - auch kein fehlerhaftes Vorgehen im Rahmen der Beatmung der Patientin auf der Intensivstation im Hause der Beklagten zu 1) festzustellen. Insbesondere sei im Rahmen der Aufwachphase nicht zu spät tracheotomiert worden, denn eine frühere Tracheotomie sei nicht geboten und aufgrund etwaig daraus entstehender Nachteile für die Patientin auch nicht gerechtfertigt gewesen.
39Auch einen Pflege- oder Behandlungsfehler aufgrund einer unterlassenen Spitzfußprophylaxe konnte die Kammer nicht feststellen.
40Die Sachverständige C. hat in ihrer mündlichen Anhörung klarstellend ausgeführt, dass sie keinen Pflegefehler im Hinblick auf eine etwaig unterlassene Spitzfußprophylaxe erkennen könne. Die Dokumentation ergebe eine ordnungsgemäße kubitale Lagerung - mithin eine Gegenlagerung - der Füße, was eine hinreichende Spitzfußprophylaxe darstelle.
41Selbst bei Unterstellung einer -hypothetisch - unzureichenden Spitzfußprophylaxe fehlt es jedoch aus Sicht der Kammer an einer zurechenbaren Folge. Denn es steht bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es überhaupt zu einer Spitzfußsymptomatik bei der Patientin gekommen ist.
42Die Sachverständige C. hat zu dieser Thematik ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass es sich bei der Patientin tatsächlich um eine originäre Spitzfußproblematik im Sinne einer Versteifungskontraktur gehandelt habe und nicht um eine - rein polyneuropathisch und durch die Intensivtherapie nochmals dynamisierte CIP einer chronisch-gestörten Nervenreizweiterleitung zum Gehirn geschuldete - Verminderung von Kraft und Funktionsfähigkeit der linksseitigen Fußhebermuskulatur. Letzteres stufe sie als wahrscheinlicher ein. In Rückschau auf den chronisch-multimorbiden Gesundheitszustand und den hierdurch chronisch reduzierten Allgemeinzustand der Patientin, das ihrerseits durchgängig aufrechterhaltenen Risikoverhalten (Nikotin- und Alkoholkonsum), den schon vor dem Intensivaufenthalt bei der Beklagten dringlichen Verdacht ihres Neurologen auf eine äthyltoxische Polyneuropathie und die Tatsache, dass es sich bei ihr um eine ältere Person weiblichen Geschlechtes handelt, erscheine es mit Blick auf die Dauer der nachgezeichneten intensivmedizinischen Therapie als anzunehmen, dass sich auf dem Boden all des Vorbenannten eine asymmetrische CIP mit all ihren Spätfolgen entwickelt habe.
43Diese Einschätzung hat auch der ärztliche Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigt. Eine klassische Spitzfußproblematik habe bei der Patientin nicht vorgelegen, weshalb auch er im Ergebnis eine polyneuopathisch bedingte oder aufgrund der Durchblutungsstörung verursachte Lähmung für ursächlich halte. Auch die Nekrose am linken Fuß sei im Ergebnis auf eine Minderdurchblutung zurückzuführen und nicht als ein therapeutisch/pflegeprofessionell verantwortlicher Lagerungsschaden im Sinne einer Drucknekrose zu qualifizieren.
44Ein haftungsbegründender Pflege- oder Behandlungsfehler aufgrund einer unterlassenen physiotherapeutischen Mitbetreuung ist auf Grundlage der Ausführungen beider Sachverständiger ebenfalls nicht festzustellen.
45Die Sachverständige C. hat dazu ausgeführt, eine physiotherapeutische Mitbetreuung sei gemäß der Behandlungsdokumentation ab dem 03.12.2019 erfolgt. Die Maßnahmen hätten sich jedoch überwiegend mit Atemtherapie befasst. Es hätten ergänzend zu den pflegerischen Interventionen entsprechende physiotherapeutische Präventionsmaßnahmen - wie exemplarisch eine Kontrakturenprophylaxe durch aktives und passives Durchbewegen der Extremitäten und Gelenke - stattfinden können. Dies sei jedoch nicht zwingend und es sei zudem nicht feststellbar, ob sich die Patientin überhaupt in einem Zustand befunden habe, in dem weitergehende physiotherapeutische Maßnahmen möglich gewesen wären. Auch der Sachverständige Prof. Dr. W. hat zum Vorwurf versäumter physiotherapeutischer Maßnahmen ausgeführt, er halte es für wahrscheinlich, dass bei der multimorbiden Patientin gar keine weitergehende physiotherapeutische Behandlung mehr möglich gewesen sei.
46Zudem fehlt es auch diesbezüglich an einer zurechenbaren Folge eines etwaigen Unterlassens, denn die Sachverständige C. hat ausgeführt, das Unterlassen dieser Maßnahmen habe keine negativen Auswirkungen gehabt, die nicht ohnehin aufgrund der Grunderkrankung bestanden hätten. Dies hat insoweit auch der Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigt.
47Die Kammer folgt den nachvollziehbaren, differenzierten, sorgfältig begründeten und im Ergebnis überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen C. und Prof. Dr. W.. Die gutachterlichen Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte das Gericht seiner Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz beider Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann und von den Parteien auch nicht angegriffen wird. Die Sachverständige C. bezieht ihre Fachkunde u.a. aus ihrer Tätigkeit als Gesundheitswissenschaftlerin sowie Sachverständige im Gesundheitswesen und als Pflegefachgutachterin. Der Sachverständige Prof. Dr. W. bezieht seine Fachkunde u.a. aus seiner langjährigen Tätigkeit als Direktor der Medizinischen Klinik 3 (Kardiologie) am A. Universitätsklinikum J..
48Die Sachverständigen haben das von ihnen Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht. Hierbei haben sie alle an sie gerichteten Rückfragen erschöpfend und präzise beantworten können. Die Grundlagen ihrer Erkenntnisse, insbesondere die von ihnen eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, haben sie durchgängig kenntlich gemacht und verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den gutachterlichen Ausführungen in vollem Umfang anschließt.
49Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2 ZPO.
52Der Streitwert wird auf 147.227,23 EUR festgesetzt.
53Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Noch am 27.11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Am 06.12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 12.12 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Am 21.12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Am 03.01 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Am 08.01 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Am 09.01 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x