Urteil vom Landgericht Köln - 87 O 52/24

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung der Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr

a)

1. im Internet geschäftsmäßig aufzutreten, ohne deutlich Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden, im Fall des Vorliegens einer juristischen Person zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in dem die Eintragung erfolgt ist und die entsprechende Registernummer sowie die Anschrift unter Angabe der Straße und der Hausnummer anzugeben sowie

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post anzugeben,

und/oder

b) im Fernabsatz vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers nicht deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen, und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs klar und verständlich angegeben werden, und/oder nicht das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2024 zu zahlen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist in Bezug auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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