Urteil vom Landgericht Köln - 87 O 52/24
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung der Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr
a)
1. im Internet geschäftsmäßig aufzutreten, ohne deutlich Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden, im Fall des Vorliegens einer juristischen Person zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in dem die Eintragung erfolgt ist und die entsprechende Registernummer sowie die Anschrift unter Angabe der Straße und der Hausnummer anzugeben sowie
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post anzugeben,
und/oder
b) im Fernabsatz vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers nicht deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen, und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs klar und verständlich angegeben werden, und/oder nicht das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.
2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2024 zu zahlen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist in Bezug auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein in die beim Bundesamt der Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 b UWG eingetragener Verein. Der Beklagte betätigte sich seit 2006 als unter dem Namen „X.“ sowohl als Verkäufer als auch als Käufer auf der Internetplattform K..
3Der Kläger beanstandete mit Abmahnung vom 28.08.2024, dass die Angebote des Beklagten zu diesem Zeitpunkt im August 2024 gewerblich seien, ohne dass der Beklagte den rechtlichen Pflichten eines gewerblichen Verkäufers nachkomme. Folgende Indizien für die Annahme der gewerblichen Tätigkeit legt der Kläger nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde:
4 Aus den Anlagen K1, K2 und K3 ergibt sich aufgrund der jeweils rechts oben eingefügten Angabe „alle 77 Angebote“ durchsuchen, dass der Beklagte am 26.08.2024 77 Verkaufsangebote online geschaltet hatte. Den Anlagen K3 und K8 ist zu entnehmen, dass die Angebote sich ausnahmslos auf Miniatur-Rennautos („C.“) samt Zubehör (insbesondere Schienen) bezogen. In mehreren Angeboten gewährte der Beklagte „Multirabatt“ beim Ankauf von 2, 3 oder „4 oder mehr“ Stück, es wird auf die Anlage K8 verwiesen. Manche Artikel bot der Beklagte in den in englischer Sprache verfassten Angeboten als „unused“ an.
5 Aus der Anlage K3 ergibt sich, dass der Beklagte im Zeitraum vom 26.08.2023 bis zum 26.08.2024 insgesamt 131 Bewertungen erhalten hatte. Die Anlage K7 belegt, dass er im Zeitraum vom 29.01.2024 bis zum 29.01.2025 insgesamt 125 Bewertungen als Verkäufer erhalten hatte. Darunter schrieb ein Käufer: „Wie immer. Es gibt nix zu meckern.“.
6Der Beklagte antwortete auf die Abmahnung des Klägers mit einer unter der E-Mailanschrift „E-Mail01“ abgefassten E-Mail und teilte mit, er habe seine Angebote entfernt. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.
7Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich im August 2024 gewerblich betätigt, die Abmahnung sei daher berechtigt. Der Beklagte habe gegen § 5 DDG und §§ 312 d, 312 g I, 312 k BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1; § 4 EGBGB verstoßen und damit unlauter gehandelt.
8Das Gericht hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es die unstreitige Indizienkette für ausreichend erachte, der Beklagte trage nun eine sekundäre Darlegungslast. Bezüglich der unter Beweis gestellten Behauptung, der Beklagte habe eine private Sammlung aufgelöst, hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Behauptung zu substantiieren sei, z.B. zu einer Darlegung zur Geschichte der Sammlung etc. , da der Beweisantritt zur Vernehmung der Ehefrau des Beklagten in der bislang getätigten Form auf Ausforschung hinaus liefe.
9Der Kläger beantragt,
101.
11den Beklagten zu verurteilen, es zur Vermeidung der Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr
12a)
131. im Internet geschäftsmäßig aufzutreten, ohne deutlich Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden, im Fall des Vorliegens einer juristischen Person zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in dem die Eintragung erfolgt ist und die entsprechende Registernummer sowie die Anschrift unter Angabe der Straße und der Hausnummer anzugeben sowie
142. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post anzugeben,
15und/oder
16b) im Fernabsatz vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers nicht deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen, und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs klar und verständlich angegeben werden, und/oder nicht das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen,
172.
18den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2024 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte behauptet, er habe im August 2024 lediglich eine private Sammlung aufgelöst. Er ist der Auffassung, seine Tätigkeiten könnten noch als Privatgeschäfte eingeordnet werden. Er habe schließlich innerhalb der einzelnen Angebote auf die Auflösung einer Privatsammlung verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
25Der Kläger ist nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert.
26Der Kläger hat gegen den Beklagten den tenorierten Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. gegen § 5 DDG und §§ 312 d, 312 g BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1; § 4 EGBGB. Gemäß diesen Vorschriften, die Marktverhaltensregeln darstellen, ist ein gewerblicher Verkäufer im elektronischen Rechtsverkehr gehalten, seine Daten in ausreichendem Umfang mitzuteilen, über die Möglichkeit eines Widerrufs hinzuweisen und über diesen umfassend zu belehren.
27Das Gericht geht aufgrund des vorhandenen Tatsachenvortrags davon aus, dass der Beklagte im August 2024 und davor auf der Plattform K. Verkaufstätigkeiten entfaltete, die als gewerbliche Tätigkeiten einzuordnen sind:
28Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden. Im vorliegenden Fall stützt sich das Gericht auf folgende Umstände, die einen planmäßigen Verkauf des Beklagten belegen:
29Zunächst hat der Beklagte im fraglichen Zeitraum eine nicht unerhebliche Anzahl von Verkäufen getätigt: Der Beklagte hat innerhalb des Zeitraumes vom 29.01.2024 bis zum 29.01.2025 mindestens 125 Artikel verkauft, da er in dieser Zeit ebenso viele Bewertungen als Verkäufer erhalten hat (Anlage K7). Die tatsächliche Anzahl der Verkäufe dürfte sogar höher liegen, da nicht jeder Käufer auch eine Bewertung abgibt.
30Sodann hatte der Beklagte im August 2024 gleichzeitig 77 Verkaufsangebote gleichartiger Waren online gestellt, was ebenfalls auf eine nicht unerhebliche Tätigkeit schließen lässt. Die Sorgfalt und die Anzahl dieser Angebote, sämtliche mit ausdrucksstarken Lichtbildern untermauert, belegt die Planmäßigkeit der Tätigkeit.
31Zugleich muss der Beklagte auch noch als Käufer tätig gewesen sein, da er im Zeitraum von August 2023 bis August 2024 insgesamt 131 Bewertungen erhalten hat und vorliegend bestreitet, dass sich alle Bewertungen auf Tätigkeiten als Verkäufer beziehen. Insofern muss der Beklagte zugleich als Verkäufer sowie als Käufer Tätigkeiten entfaltet haben, was auf ein Gebaren als Händler schließen lässt. Trotz der ausdrücklichen Erörterung dieser Thematik im Termin zur mündlichen Verhandlung schweigt sich der Beklagte über konkrete Ankaufsgeschäfte aus.
32Letztlich bediente sich der Beklagte auch der Mittel professioneller Händler: Die Angebote waren auf professionelle Art und Weise abgefasst. Es wurde Multirabatt gewährt und der Artikelzustand jeweils sehr differenziert angegeben (unused, neu etc.)
33Der Beklagte vermochte die vorliegende Indizienkette nicht zu entkräften. Entgegen der deutlichen Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat er keine weiteren Angaben dazu gemacht, was es konkret mit der angeblichen Privatsammlung auf sich hatte. Er hat weder vorgetragen, wann und wie er diese Sammlung zusammengetragen hat, wo er die Sammlung aufbewahrt oder ausgestellt hatte und warum er diese auflösen wollte. Lichtbilder der angeblichen Sammlung wurden auch nicht eingereicht. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, liefe eine Befragung der Zeugin O. insofern auf Ausforschung hinaus. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der „Auflösung einer Privatsammlung“ um eine typische Schutzbehauptung auf K. handelt, war dem Beklagten über den Schriftsatznachlass eine letzte Gelegenheit eingeräumt worden, diese pauschale Behauptung im Rahmen der sekundären Darlegungslast näher zu substantiieren. Dies hat er nicht ansatzweise getan. Darüber hinaus hat der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz auch keine weiteren konkreten Angaben zu seinen Tätigkeiten auf K. mehr gemacht. Vielmehr hat er lediglich versucht, die Bedeutung der hier vorliegenden Eckdaten herunter zu spielen. Nach Auffassung des Gerichts hätte er aber – wie mündlich im Termin erörtert – z.B. auch ganz konkret darlegen können, wie es zu den 131 Bewertungen als Verkäufer und Käufer im Zeitraum von August 2023 bis August 2024 bzw. zu den 125 Bewertungen als Verkäufer im Zeitraum von Januar 2024 bis Januar 2025 gekommen ist, ob er z.B. auch andersartige Waren oder Hausrat verkauft habe. Man hätte z.B. erwartet, dass der Beklagte auch vorträgt, was er denn auch alles gekauft hat, damit der Rückschluss, er habe sich als Händler betätigt, indem er auch C. und Zubehör ankaufte, hätte widerlegen können.
34Der Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Abmahnung folgt aus § 13 Abs.3 UWG. Der Kläger hat durch Vortrag der internen Kostenstrukturen plausibel dargelegt, dass sich die hier geltend gemachten Kosten am unteren Rahmen der tatsächlich angefallenen Kosten bewegen.
35Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 28.05.2025 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er – wie bereits ausgeführt - keinen neuen erheblichen Sachvortrag enthält. Insbesondere fehlt es weiterhin an der Konkretisierung der Entstehung des angeblichen Sammlung.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
37Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
38Verwandte Urteile
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Referenzen
- § 8 b UWG 1x (nicht zugeordnet)
- DDG § 5 Allgemeine Informationspflichten 1x
- BGB § 312d Informationspflichten 2x
- BGB § 312g Widerrufsrecht 2x
- BGB § 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr 1x
- § 8 Abs.3 Nr.2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. gegen § 5 DDG und §§ 312 d, 312 g BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1; § 4 EGBGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs.3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x