Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 60/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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Tatbestand
2Der Kläger ist ein bekannter Künstleragent und managt unter anderem den Gesangskünstler N.. Die Beklagte ist ein deutsches Verlagshaus und verlegt unter anderem das Magazin Z..
3In der Ausgabe 45/2024 des Magazins Z. veröffentlichte die Beklagte auf der Doppelseite 34/35 einen Artikel mit dem Titel „Ich schenke M. meine Millionen, damit er mich bis ans Lebensende pflegt“. Dieser enthielt das folgende mit einer Bildüberschrift versehene Lichtbild:
4„Bilddarstellung wurde entfernt“
5Hinsichtlich des genauen Inhalts des Artikels wird auf die Anlage „Annex 1 zur Klageschrift“ verwiesen. Der Kläger ist Eigentümer der linken Hälfte des abgebildeten Hauses, die er selbst zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bewohnt. Der Kläger hatte in der Vergangenheit öffentlich mitgeteilt, dass er in einem Haus in H. wohnt, das ihm von Schlagerstar N. und dessen verstorbener Ehefrau übertragen worden war.
6Mit anwaltlichem Schreiben 04.11.2024 forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunft auf.
7Der Kläger behauptet, dass das betreffende Grundstück von außen nicht in der Detailfülle einsehbar sei, wie es die Luftbildaufnahme ermögliche. Diesbezüglich verweist er auf die als Anlage Annex 4 und Annex 5 zur Akte gereichten Lichtbilder, die unstreitig den Blick von der öffentlichen Straße auf das Grundstück wiedergeben. Der durch den Bericht angesprochene Leserkreis werde durch die Angabe, dass sich die Immobilie im Ort H. befindet, in die Lage versetzt, die genaue Lage des Hauses nach den in dem Luftbild gezeigten Gestaltungsmerkmalen ohne weiteres über die jedermann zugänglichen Dienste J. oder L. zu ermitteln. Seit der Veröffentlichung lebe er mit seiner Familie in der Angst, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, wann die genaue Adresse seiner Wohnanschrift öffentlich gemacht werde. Eine Zuordnung des Teils des Hauses, das dem Kläger gehört, sei aufgrund einer früheren Veröffentlichung in der Z. aus dem Jahr 2021 möglich. Durch die Veröffentlichung erhalte der Betrachter Einblicke in die Anzahl und Anordnung der Terrassenbereiche, dem Vorhandensein eines Whirlpools auf der oberen Terrasse sowie eines Poolbereichs im Kellergeschoss. Gänzlich gefährlich sei, dass die von der Beklagten eröffnete Perspektive es Straftätern erleichtere, Planungen anzustellen. So gebe die Aufnahme Informationen darüber preis, dass es drei Dachfenster gibt und wie das Grundstück umfriedet ist. Außerdem offenbare die Drohnenaufnahme, dass es einen von außen zugänglichen Poolbereich im Keller des Anwesens gibt. Diese Information erhöhe eine nicht unerhebliche Einbruchsgefahr. Seit der Veröffentlichung der Beklagten fühlten sich Drohnenfotografen, in wessen Auftrag auch immer, bemüßigt, regelmäßig das Anwesen des Klägers zu überfliegen und mutmaßlich Lichtbildaufnahmen anzufertigen, bei denen zu erwarten stehe, dass diese durch Presseverlage veröffentlicht würden.
8Er ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der Auskunftsanspruch gründe sich darauf, dass nur die Beklagte den Kläger über den Urheber der rechtsverletzenden Abbildung informieren könne. Weil es die Beklagte gewesen sei, die das rechtsverletzend hergestellte Bildnis veröffentlicht habe, sei sie verpflichtet, den Kläger in die Lage zu versetzen, gegen etwaige künftige Rechtsverletzungen in geeigneter Form vorzugehen. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 80.000,- € zu.
9Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen Luftbildaufnahmen vom Wohnhaus des Klägers im V.-straße, A-0000 H., öffentlich wiederzugeben und zu verbreiten, wie geschehen in der Ausgabe Z. 45 vom 30.10.2024 auf der Doppelseite, Seite 34-35:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
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der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 anzudrohen, dass sie zu einem für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise zu Ordnungshaft, oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt wird, wobei Ordnungshaft bzw. Ersatzordnungshaft zu vollstrecken sind am Geschäftsführer der Beklagten;
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Herkunft der rechtsverletzenden Abbildung gemäß Ziffer 1.
Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, dass es bereits an einem Eingriff in die Privatsphäre des Klägers fehle. Das abgebildete Anwesen, das dem Kläger ohnehin nur zum Teil gehöre und bei dem für den Leser auch nicht klar sei, welcher Teil dem Kläger zuzuordnen ist, sei von außen nicht aufgrund besonderer Schutzmaßnahmen geschützt oder vollständig uneinsehbar. Die Eignung des Grundstücks als Rückzugsort werde durch die Veröffentlichung der Bilder unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung nicht gefährdet. Das ergebe sich bereits daraus, dass Gegenstand der Berichterstattung der Umstand ist, dass der Schlagerstar N. dem Kläger die Wohnung geschenkt bzw. überlassen hat, worüber sowohl der Kläger und auch N. selbst öffentlich sprechen und was auch Gegenstand einer breiten Berichterstattung verschiedenster Medien war. Das eher kleine Bild veranschauliche dem Leser lediglich, welches Anwesen der Kläger von N. erhalten hat, sei aber nicht geeignet, dem Leser Einblicke in vor der Öffentlichkeit verborgene Lebensbereiche des Klägers zu gewähren.
20Wenn man von einem Eingriff in die Privatsphäre des Klägers ausginge, so sei dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Gegenstand der Berichterstattung seien zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, nämlich der Kläger und der Schlagerstar N.. Mit der Veröffentlichung der Außenansicht des Anwesens zusammen mit der Wortberichterstattung darüber, dass N. dem Kläger die Wohnung überlassen hat im Gegenzug dafür, dass der Kläger N. pflegen und betreuen soll, werde ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Einen tieferen Einblick in die Lebensgewohnheiten des Klägers gewähre die Aufnahme nicht. Zu sehen sei auf dem relativ kleinen Bild lediglich ein Gebäude von außen, schemenhaft zwei Terrassenbereiche - wobei unklar bleibe, welcher davon dem Kläger zuzuordnen ist - sowie Teile des Gartens. Private Gegenstände der Bewohner seien nicht erkennbar. Die Veröffentlichung des Bildes erleichtere die Auffindbarkeit des Anwesens auch nicht in einer abwägungsrelevanten Weise und insbesondere auch nicht gegenüber der unstreitig zulässigen Wortberichterstattung. Dass das Anwesen im Ort H. gelegen ist, sei auch ohne Zutun der Beklagten öffentlich bekannt, nicht zuletzt aufgrund von Äußerungen des Klägers selbst sowie der Äußerungen Heinos.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu 1. hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger von seinem Wohnhaus spricht, ist der Klagebegründung zu entnehmen, dass dieser Eigentümer der linken Hälfte des Hauses ist.
25Die Klage ist jedoch unbegründet.
26Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht.
27Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre dar.
28Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“. Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH NJW 2023, 2479 Rn. 13 m.w.N. = VersR 2023, 662).
29Ein umfriedetes Grundstück ist jedenfalls dann - räumlich - der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (vgl. BGH NJW 2004, 762 Rn. 13 = AfP 2004, 119 (121); NJW 2004, 766 Rn. 15 = AfP 2004, 116 (117)). Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat (BGH NJW 2004, 762 Rn. 15 = AfP 2004, 119 (121); NJW 2004, 766 Rn. 18 = AfP 2004, 116 (118)). Ob die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten (vgl. BGH NJW 2004, 762 Rn. 16 = AfP 2004, 119 (121); NJW 2004, 766 Rn. 19 = AfP 2004, 116 (118)). Dabei kann eine Rolle spielen, ob die Eignung des Grundstücks als Rückzugsort durch die Veröffentlichung der Bilder unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung gefährdet wird, die Berichterstattung einem breitem Publikum Einblicke in Lebensbereiche des Betroffenen gewährt, die sonst einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind, und ob durch die Veröffentlichung der fraglichen Aufnahmen Schutzmaßnahmen des Betroffenen zur Sicherung der Privatheit des Anwesens umgangen werden (vgl. BGH NJW 2004, 762 Rn. 18 f. = AfP 2004, 119 (121 f.); NJW 2004, 766 Rn. 21 f. = AfP 2004, 116 (118); NJW 2009, 3030 Rn. 10 f. = AfP 2009, 392).
30Ein Eingriff ist hier zu bejahen, da sich aus Lichtbildern in den Anlagen Annex 4 und Annex 5 ergibt, dass zwar das Gebäude zu einem großen Teil von einer öffentlichen Straße aus sichtbar ist, jedoch der Blick auf die Terrasse sowie auf den Garten des linken Teils des Grundstücks (bei dem es sich um das klägerische Eigentum handelt) durch eine Hecke versperrt ist.
31Der Eingriff in die Privatsphäre ist jedoch nicht rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
32Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2023, 2479 Rn. 31 mwN = VersR 2023, 662). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.
33Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (vgl. BGH NJW 2023, 2479 Rn. 35 = VersR 2023, 662; NJW-RR 2022, 1409 Rn. 16 m.w.N. = VersR 2022, 1312). Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (BGH NJW 2022, 3496 Rn. 38 m.w.N. = AfP 2022, 429).
34Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese kann bei einer Bildberichterstattung - wie bei einer Wortberichterstattung - als gering zu werten sein, wenn sie keinen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen vermittelt (vgl. BGH NJW 2023, 2479 Rn. 36 = VersR 2023, 662; NJW-RR 2022, 1409 Rn. 17 m.w.N = VersR 2022, 1312). Bei der Abbildung eines Grundstücks kann die Intensität des Eingriffs dadurch erhöht werden, dass sie - gegebenenfalls im Zusammenspiel mit der begleitenden Wortberichterstattung - die Auffindbarkeit des Anwesens erleichtert und durch die damit verbundene Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige dessen Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen gefährdet (vgl. BGH NJW 2004, 762 Rn. 24 = AfP 2004, 119 (122); NJW 2004, 766 Rn. 28 = AfP 2004, 116 (118); NJW 2009, 3030 Rn. 11 f. = AfP 2009, 392). Auch die Umstände der Gewinnung der Abbildung sind bei der Beurteilung der Intensität des Eingriffs in den Blick zu nehmen und können diese erhöhen (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG BGH NJW-RR 2018, 1063 Rn. 18 = VersR 2018, 1136).
35Sowohl bei dem Kläger als auch bei dem Schlagerstar N. handelt es sich nach dem unstreitigen Vorbringen in der Klageschrift um Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. An dem Inhalt des Artikels, dass N. dem Kläger die Wohnung überlassen hat, im Gegenzug dafür, dass der Kläger N. pflegen und betreuen soll, besteht ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dabei war auch in den Blick zu nehmen, dass der Kläger aufgrund seiner öffentlichen Äußerungen, dass er in einem Haus in H. wohne, das ihm von Schlagerstar N. und dessen inzwischen verstorbener Ehefrau übertragen wurde, das Informationsinteresse durch sein eigenes Verhalten ganz bewusst erhöht hat.
36Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist es zudem relevant, dass die Privatsphäre des Klägers durch die Veröffentlichung des Luftbildes nur in ihrem Randbereich betroffen ist. Es ist unstreitig, dass ein Großteil des Gebäudes von einem öffentlichen Weg aus einsehbar ist. Der nicht einsehbare Teil betrifft lediglich den Terrassenbereich und den Garten. Zudem gewährt das Lichtbild keinen tieferen Einblick in die Lebensgewohnheiten des Klägers. Zum einen bleibt für den Leser unklar, in welchem Bereich des Hauses sich die Wohnung des Klägers befindet. Soweit der Kläger vorträgt, dass in einer Ausgabe der Z. aus dem Jahr 2021 mitgeteilt wurde, dass das linke Drittel des Hauses Hannelore gehört, entspricht dieses Wissen nicht dem Kenntnisstand des durchschnittlichen Lesers, der sich selbst dann, wenn er regelmäßig die Z. liest, nicht mehr an Details aus einem mehrere Jahre alten Artikel erinnern kann. Zum anderen ist das Lichtbild aus größerer Höhe erstellt worden, so dass auf dem relativ kleinen Bild keine Details wahrgenommen werden können. Private Gegenstände der Bewohner sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger behauptet, dass auf dem Lichtbild das Vorhandensein eines Whirlpools auf der oberen Terrasse sowie eines Poolbereichs im Kellergeschoss zu erkenne sei, konnte dies von der Kammer selbst bei einer Vergrößerung des Bildes nicht wahrgenommen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass den Lesern eine derartige Vergrößerung zur Wahrnehmung von Details bereits nicht möglich ist, da es sich ausschließlich um eine Printveröffentlichung handelt.
37Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar, dass die Leser die genaue Lage des Hauses nach den in dem Luftbild gezeigten Gestaltungsmerkmalen ohne weiteres über die jedermann zugänglichen Dienste J. oder L. zu ermitteln könnten. Die Tatsache, dass der Kläger eine Immobilie in H. besitzt, war unstreitig bereits zuvor - auch aufgrund der eigenen diesbezüglichen Äußerungen des Klägers - öffentlich bekannt. Der Aufnahme lassen sich keine herausstechenden Merkmale entnehmen, die eine Auffindbarkeit in Diensten wie J. ermöglichen könnten. So legt auch der Kläger nicht dar, welche konkreten Gestaltungsmerkmale dies sein sollen. Damit sind auch die Ausführungen des Klägers zu einer erhöhten Einbruchsgefahr nicht relevant, da dies eine Auffindbarkeit der Immobilie voraussetzt.
38Soweit der Kläger behauptet, dass seit der Veröffentlichung der Beklagten regelmäßig Drohnen über sein Anwesen fliegen und mutmaßlich Lichtbildaufnahmen anfertigen würden, bei denen zu erwarten stehe, dass diese durch Presseverlage veröffentlicht würden, fehlt es schon an jedwedem Vortrag dazu, dass es tatsächlich zu einer Veröffentlichung eines weiteren Lichtbildes gekommen sei. Zudem fehlt es an Vortrag dazu, dass dies im Zusammenhang mit der angegriffenen Veröffentlichung des Lichtbildes steht.
39Mangels Bestehens der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
40Ein Auskunftsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil es an einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers fehlt.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
42Streitwert: 10.500 €
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