Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 343/23

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, das aus der Anlage K 6 ersichtliche Foto auf der Internetpräsenz www.(...) öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich;

2.       die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2022 zu zahlen;

3.       die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 527,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2022 zu zahlen.

4.       Das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 25.7.2024 wird im Umfang der obigen Tenorziffern zu 1) bis 3) aufgehoben, im Übrigen aufrechterhalten.

5.       Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

6.       Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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