Beschluss vom Landgericht Köln - 323 Qs 69/25

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.09.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2025 (Az.: 505 Gs 223/24), insoweit die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht der Mobiltelefone, des Tablets Acer weiß sowie der zwei Festplatten richterlich bestätigt worden ist, aufgehoben.

Die folgenden bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers vorläufig sichergestellten Sachen:

  • Mobiltelefon Samsung Galaxy A40 schwarz

  • Mobiltelefon Samsung gold

  • Tablet Acer weiß

  • 2 Festplatten WD mit Kabel

  • Mobiltelefon Samsung schwarz

  • Mobiltelefon Samsung blau

  • Mobiltelefon Backview schwarz

  • Mobiltelefon Wiko silber

sind an den Beschwerdeführer herauszugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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