Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 15/25
Tenor
1.
Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) werden verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem/den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen, – wie am 06.09.2024 um 10:15 Uhr und 12:43 Uhr geschehen –im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
die von der Beklagten zu 1) herausgegebene Smartphone-Applikation „HN.“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung).
2.
Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 2.584,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2025 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
3.
Die Beklagten zu 5) und 6) werden verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem/den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen, – wie am 06.09.2024 um 10:15 Uhr und 12:43 Uhr geschehen – im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
die Smartphone-Applikation „HN.“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung oder Durchführung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung),
4.
Die Beklagten zu 5) und 6) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 2.5840,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2025 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
5.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1 2
Landgericht Köln
3IM NAMEN DES VOLKES
4Urteil
5In dem Rechtsstreit
6hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
7auf die mündliche Verhandlung vom 03.09.2025
8durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Handelsrichter und den Handelsrichter
9für Recht erkannt:
101.
11Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) werden verurteilt,
12es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem/den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
13zu unterlassen, – wie am 06.09.2024 um 10:15 Uhr und 12:43 Uhr geschehen –im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
14die von der Beklagten zu 1) herausgegebene Smartphone-Applikation „HN.“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung).
152.
16Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 2.584,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2025 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
173.
18Die Beklagten zu 5) und 6) werden verurteilt,
19es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem/den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
20zu unterlassen, – wie am 06.09.2024 um 10:15 Uhr und 12:43 Uhr geschehen – im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
21die Smartphone-Applikation „HN.“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung oder Durchführung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung),
224.
23Die Beklagten zu 5) und 6) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 2.5840,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2025 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
245.
25Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
266.
27Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
28Tatbestand
29Die Beklagte zu 1) [, die H. B.V.,] ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Ihre Rechtsform (die „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkhei“) entspricht der deutschen GmbH, wobei die Geschäftsführung bei einer B.V. auch durch eine Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann.
30Im niederländischen Handelsregister ist für die Beklagte zu 1) als Gremium, das für die Geschäftsführung zuständig ist, ein Management Board ausgewiesen. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) sind laut Handelsregister Mitglieder des Management Boards der Beklagten zu 1). Sie sind intern jeweils für bestimmte Ressorts zuständig.
31Die Beklagte zu 1) bietet internetbasierte Vermittlungsdienste an, darunter den in I. verfügbaren Dienst „HN.“. Er ermöglicht es, als Fahrgast registrierten Nutzern - etwa über die von der Beklagten herausgegebene, von ihr als „H.-App“ vermarktete Smartphone-Anwendung oder über die „H.“-Webseite - Bestellanfragen für Mietwagenfahrten auszulösen. Das Programm ermittelt über dessen Standort einen Fahrer, der einem Mietwagenunternehmen, das über einen Unternehmer-Account bei der Beklagten zu 1) verfügt, zugeordnet ist. Die Anfrage des Kunden, dessen Standort sowie der auserwählte Fahrer werden sodann an den Unternehmer über ein Tool auf diesem Unternehmer-Account weitergeleitet. Der Unternehmer hat entweder die seitens der Beklagten zu 1) angebotene automatisierte Annahmefunktion (Widerspruchslösung) aufgeschaltet, so dass, wenn das Mietunternehmen nicht reagiert oder den Auftrag über das Tool ablehnt [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Wortlaut eingefügt gemäß dem Beschluss vom 20.11.2025, s.u.], kurze Zeit später die Anfrage auf dem Handy des Fahrers erscheint, der den Auftrag durch „Wischen“ quittiert und ab diesem Zeitpunkt direkt mit dem Kunden Kontakt aufnehmen kann. Sofern nicht die automatisierte Annahmefunktion wahrgenommen wird, hat das Mietwagenunternehmen die Möglichkeit, die auf dem Tool auflaufenden Aufträge zu bestätigen oder abzulehnen.
32In der aktuellen – hier streitbefangenen Version – des „HN.“-Dienstes wird der Kunde zudem während des Bestätigungsvorgang über eine Schaltfläche darauf hingewiesen wird:
33„Beförderung durch W.
34H. ist ausschließlich Vermittler der Beförderungsleistung
35Der Beförderungsvertrag entsteht zwischen Dir und W. GmbH.
36Nach Klicken auf “Bestätigen und Bestellen” leiten wir Deine Anfrage an W. GmbH weiter. Es gelten deren AGB (klicke hier).“
37Die W. [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Wortlaut geändert gemäß dem Beschluss vom 20.11.2025, s.u.] ist die Beklagte zu 5). Sie ist ein Unternehmen mit Sitz in der Innenstadt von I. unter der Anschrift Z.-straße 000 (vormals in der Fußgängerzone von I., U.-straße 00). Sie verfügt über [einen Zugang zur von H. betriebenen digitalen Plattform „HH.“] und erhält exklusiv alle seitens des Dienstes vermittelten Aufträge für I.. Die Beförderungsaufträge führt die Beklagte zu 5) entweder selbst mit ihrer eigenen Flotte aus, die allerdings aus nur ca. 13 Fahrzeugen besteht, oder sie leitet die Aufträge wiederum über das von der Beklagten zu 1) entwickelte Tool weiter an Subunternehmer. Insofern ist es auch eine der Aufgaben der Beklagten zu 5) [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Wortlaut geändert gemäß dem Beschluss vom 20.11.2025, s.u.], die Mietwagenunternehmen in I., die als Subunternehmer befördern, auszuwählen.
38In dem Generalunternehmervertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 5) heißt es: „Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorschriften betreffend die gewerbliche Personenbeförderung, insbesondere der Eingang und Annahme des Beförderungsauftrags am Betriebssitz und die für Mietwagenfahrer geltende Rückkehrpflicht, eingehalten werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, (a) dass er, seine Fahrer und Subunternehmer allein für die Bestimmung der effektivsten, effizientesten und sichersten Weise zur Ausführung der jeweiligen Beförderungsleistungen verantwortlich sind und (b) der Kunde alle notwendigen Fahrzeuge, Einrichtungen und sonstigen Vorkehrungen, die für die Erbringung der Beförderungsleistungen wesentlich sind, auf eigene Kosten zur Verfügung stellt, bzw. seine Subunternehmer dazu verpflichtet.“ Die inhaltsgleiche [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Wortlaut geändert gemäß dem Beschluss vom 20.11.2025, s.u.] Klausel befindet sich in den jeweiligen Subunternehmerverträgen zwischen den Mietwagenunternehmen und der Beklagten zu 5). Ferner erhalten die Subunternehmer bei Installation ihres Unternehmer-Accounts einen Hinweis auf die im Internet einsehbaren „Community Richtlinien“, die sie einhalten sollen.
39Am 06.09.2024 bestellten Mitarbeiter der Klägerin [, der P. e.G.,] um 10.15 Uhr und um 12.43 Uhr jeweils über den „HN.“-Dienst einen Mietwagen. Da sie sich vorher mit einem bestimmten Unternehmer, der über einen Unternehmer-Account verfügte, vor Ort verabredet hatten und dieser mit einem Fahrzeug unterwegs war, waren die Bestellungen der Klägerin auf dessen Mobiltelefon in der Fahrer-App [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Wortlaut eingefügt gemäß dem Beschluss vom 20.11.2025, s.u.] zu sehen. Der Mietwagenunternehmer erzählte [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Wortlaut geändert gemäß dem Beschluss vom 20.11.2025, s.u.] den Mitarbeitern der Klägerin, dass er keine weiteren Schritte zur Annahme des Auftrags wie z.B. eine Handlung im Unternehmer-Account oder am Betriebssitz benötige, was später von den Mitarbeitern der Klägerin nachvollzogen wurde [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Wortlaut eingefügt gemäß dem Beschluss vom 20.11.2025, s.u.]. Die Klägerin konnte insofern keine Feststellungen dazu treffen, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt des Eingangs der beiden Aufträge den Unternehmer-Account online geschaltet hatte und/oder dazu ob er den Eingang der Aufträge über ein Gerät an seinem Betriebssitz verwaltete. Vielmehr gab der Unternehmer an, den Auftragseingang nicht über den Betriebssitz zu führen, da der Unternehmer-Account aus seiner Sicht hierfür überflüssig sei. Denn schließlich erhalte der Fahrer sodann wegen der Widerspruchslösung den Auftrag auf seinem Mobilgerät.
40Die Klägerin ließ die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2025 abmahnen. Sie beanstandete, dass die seitens der Beklagten zu 1) erstellte und seitens der Beklagten zu 5) als Generalunternehmerin genutzte Vermittlungs-App aktuell so konstruiert sei, dass der Eingang des Auftrags auf dem Unternehmer-Account bedeutungslos geworden sei. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit der automatisierten Annahme, müsse ein Mietwagenunternehmen weder den Unternehmer-Account eingeschaltet haben, noch müsse das Gerät, mit dem man etwaige eingehende Aufträge einsehen könne, am Betriebssitz sein. Da auch keine Handlung des Mietwagenunternehmens mehr erforderlich sei, um den Auftrag zu disponieren, sei der „HN.“-Dienst auf eine Umgehung des § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG angelegt.
41Die Klägerin behauptet, sie sei ein Zusammenschluss von [in I. tätigen] Taxiunternehmern. In der Rechtsform der Genossenschaft betreibe sie u.a. [eine zentrale Rufnummer], bei der konzessionierte Taxen an 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen die Woche sowohl telefonisch als auch online und per App bestellt werden können. Sie behauptet weiter, der Mietwagenunternehmer habe sogar am 06.09.2024 seinen Laptop mitgeführt, der im Wagen transportiert und damit nicht am Betriebssitz vorgehalten worden sei.
42Die Klägerin ist der Auffassung, die „HN.“-Applikation verstoße aus den in den Abmahnungen genannten Gründen gegen das PBefG. Die Beklagte zu 1) hafte als Teilnehmerin an durch die Beklagte zu 5) und ihren Subunternehmern begangenen Verstößen. Die Beklagten zu 2) bis 4) und 6) hafteten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsleiterhaftung. Bei der technischen Ausgestaltung des Vermittlungsdienstes handele es sich um eine unternehmerische Grundlagenentscheidung.
43Die Klägerin beantragt:
44A.
451.
46Die Beklagten zu 1. bis 4. werden verurteilt,
47es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem/den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
48zu unterlassen – wie am 06.09.2024 um 10:15 Uhr und 12:43 Uhr geschehen –im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
49die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation „HN.“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung),
50hilfsweise,
51die Mietwagen-Suchanfrage eines Kunden, die über das von H. betriebene Vermittlungssystem für Personenbeförderungsdienstleistungen (Applikation „H.“) für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer ausgebracht wird, zwecks Abschlusses eines Beförderungsvertrages mit dem Kunden über eine entgeltliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen nach §§ 46, 49 PBefG an Mietwagenunternehmer zu übermitteln, es sei denn, der hierfür eingesetzte Mietwagen bzw. dessen Fahrer erhält den (neuen) Beförderungsauftrag vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich.
522.
53Die Beklagten zu 1) bis 4) werden wie Gesamtschuldner verurteilt,
54an die Klägerin 2.584,09 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
55B.
561.
57Die Beklagten zu 5) und 6) werden verurteilt,
58es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem/den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
59zu unterlassen – wie am 06.09.2024 um 10:15 Uhr und 12:43 Uhr geschehen –, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
60die Smartphone-Applikation „HN.“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung oder Durchführung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung),
61hilfsweise,
62die Mietwagen-Suchanfrage eines Kunden, die über das von H. betriebene Vermittlungssystem für Personenbeförderungsdienstleistungen (Applikation „H.“) für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer ausgebracht wird, zwecks Abschlusses eines Beförderungsvertrages mit dem Kunden über eine entgeltliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen nach §§ 46, 49 PBefG an Mietwagenunternehmer zu übermitteln oder selbst durchzuführen, es sei denn, der hierfür eingesetzte Mietwagen bzw. dessen Fahrer erhält den (neuen) Beförderungsauftrag vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich.
632.
64Die Beklagten zu 5) und 6) werden wie Gesamtschuldner verurteilt,
65an die Klägerin 2.5840,09 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
66Die Beklagten beantragten
67die Klage abzuweisen.
68Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass sie bereits nicht Wettbewerberin sei und zudem nicht hafte, weil sie nur IT-basierte Vermittlungsdienste bereitstelle, die wiederum von selbständigen Mietwagenunternehmern genutzt werden könnten. Da sie als bloße Technologieanbieterin keine Personen befördere, unterliege sie auch nicht dem Personenbeförderungsgesetz. Die Beklagte zu 2) bis 4) sind der Auffassung, dass sie nicht der Geschäftsleiterhaftung unterlägen, weil sie intern nicht für „das operative Geschäft in Deutschland“ zuständig seien.
69Die Beklagte zu 5) ist der Auffassung, der Prozess des Eingangs der Aufträge dürfe vollautomatisiert verlaufen, da das PBefG ja nur den Eingang am Betriebssitz vorgebe. Durch die Nutzung des Tools werde sichergestellt, dass der Auftrag eben gerade nicht direkt zum Fahrer gesendet werde, sondern über den Betriebssitz laufe.
70Die Beklagten zu 1) und 5) [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Wortlaut entfernt gemäß dem Beschluss vom 20.11.2025, s.u.] sind der Auffassung, dass es einen Missbrauch des Unternehmer-Accounts darstelle, wenn ein Unternehmer das Gerät, auf dem der Auftrag auflaufe, nicht am Betriebssitz vorhalte und/oder noch nicht einmal einschalte. Durch den Hinweis auf die Verpflichtung zur Rechtsstreue seien die Beklagten ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen und hafteten nicht für ein etwaiges Fehlverhalten der Subunternehmer. Insbesondere habe die Beklagte zu 1) diesbezüglich keinen Vorsatz. Im Ergebnis stelle die Nutzung des Tools unter Umgehung des Betriebssitzes einen Missbrauch dar, der einzig und allein dem jeweils handelnden Fahrer, bzw. Unternehmer zuzurechnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
72Entscheidungsgründe
73Die Klage ist zulässig und begründet.
74I.
751.
76Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs.2 S.2 ZPO. Durch den Einschub – geschehen wie am 06.09.2024 um 10.15 Uhr und 12.43 Uhr – erfolgt eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt und im Zusammenhang mit dem Vortrag aus der Klageschrift die Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung: Die Klägerin beanstandet die Nutzung der Smartphone-Applikation „HN.“ in der Version vom 06.09.2024 unter Bezugnahme auf die Verletzungshandlung der in der Funktionalität der App angelegten Umgehung der Verpflichtung zur Auftragsannahme am Betriebssitz. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass Streitgegenstand die Funktionalität des Vermittlungsdienstes über die im Antrag benannte App ist, da die Nutzung der App in der konkreten Version unlauter sei (vergl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2020, Az.:38 O 61/19, Anlage R 2, m.w.N.).
772.
78Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG Mitbewerberin sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 5) und damit sowohl klagebefugt als auch aktivlegitimiert. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin als ein Zusammenschluss von [in I. tätigen] Taxiunternehmern in der Rechtsform der Genossenschaft [die vorgenannte Rufnummer] betreibt, bei der konzessionierte Taxen an 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen die Woche sowohl telefonisch als auch online und per App bestellt werden können. Damit ist die Klägerin jedenfalls Wettbewerberin der Beklagten zu 1), die Vermittlerin der Fahrten ist. Sie ist auch Wettbewerberin der Beklagten zu 5), einem Mietwagenunternehmen. Das Oberlandesgericht Köln hat jüngst diesbezüglich in einem Rechtsstreit gegen ein Mietwagenunternehmen (Urteil vom 09.05.2025, Az.: 6 U 106/24, juris) zum Verhältnis der Vermittlerin zu den Beförderern ausgeführt:
79„a. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes sind grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen. Anzuknüpfen ist an die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung. Dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, ist unerheblich, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 Rn. 4.7 ff., 4.13; Wille in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, Rn. 8 ff., jew. m.w.N.). […]
80c. Zwischen den Parteien besteht danach ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Klägerin und Beklagte bieten gleichartige Dienstleistungen auf demselben Markt an und treten - auch wenn sie auf verschiedenen Wirtschaftsstufen geschäftlich tätig sind - durch ihre eigentliche Geschäftstätigkeit indirekt in Konkurrenz zueinander. Dabei fördert die Klägerin unmittelbar auch den eigenen und nicht nur fremden Wettbewerb. Beide Parteien wenden sich im Ergebnis an denselben Kundenkreis, nämlich beförderungswillige Personen. Dabei besteht zwischen den Vorteilen, die die Beklagte für ihr Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleidet, eine Wechselwirkung. Die Fahraufträge, die durch die Beklagte unmittelbar selbst durch eigene Mitarbeiter oder durch Subunternehmen ausgeführt werden, können nicht mehr über die Klägerin vermittelt werden. Die Klägerin erleidet hierdurch unmittelbar eigene wirtschaftliche Einbußen. Dass die Klägerin ihre Vermittlungstätigkeit ohne Gegenleistung erbringt, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.“
81Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung nach eigener Bewertung an. Auch im vorliegenden Fall können diejenigen Fahraufträge, die von der Beklagten zu 5) und ihren Subunternehmern ausgeführt werden, nicht mehr über die Klägerin vermittelt werden. Erst recht können die Fahrten, die die Beklagte zu 1) vermittelt, nicht mehr von der Klägerin vermittelt werden. Die beförderungswillige Person muss sich jeweils entscheiden zwischen der Inanspruchnahme der [vorgenannten, von P. angebotenen] Dienste oder der Nutzung der „H.“-Webseite bzw. der „H.“-App.
82II.
83Die Klägerin hat gegen alle Beklagten den tenorierten Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 3, 3 a UWG i.V.m. § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG.
841.
85§ 49 Abs.4 Sätze 2 und 3 PBefG stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG dar, die weder gegen die Verfassung noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen (BGH, Urteil vom 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 [betreffend die Smartphone-Applikation „HY.“], Rdnr.29 und 45, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2021, Az. 6 U 18/20, CR 2022, 56 ff.).
862.
87Die Smartphone-Applikation „HN.“ in der hier beanstandeten Version verstößt, wenn sie gemäß ihrem Zweck für die Vermittlung und Durchführung von Beförderungsaufträgen genutzt wird, gegen die Vorgaben des § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG:
88Nach Maßgabe dieser Vorschrift müssen Beförderungsaufträge vor ihrer Ausführung am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen und dem Fahrer von dort mitgeteilt werden. Gemäß den Ausführungen des BGH (betreffend die Smartphone-Applikation „HY.“) sieht das Personenbeförderungsgesetz weiterhin als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxen und Mietwagenverkehr vor, dass die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt nur den Taxen vorbehalten ist, (BGH, Urteil vom 13.12.2018, Az.: I ZR 3/16, [betreffend die Smartphone-Applikation „HY.“], juris, Rdnr.33). Indem die nunmehr streitgegenständliche Applikation es einerseits den Unternehmern über die Widerspruchslösung ermöglicht, die Aufträge faktisch unmittelbar in das Fahrzeug leiten zu lassen, und es andererseits nur mit Mehraufwand verbunden ist, die Widerspruchslösung nicht zu nutzen, bzw. die Widerspruchslösung unter Einbindung des Betriebssitzes zu nutzen und zudem auch keine Sanktionen zu befürchten sind, wenn man bei Nutzung der Applikation den Betriebssitz umgeht, ist die Funktionalität der Anwendung nach Auffassung der Kammer auf einen Verstoß gegen § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG ausgerichtet. Denn letztlich stellt die Widerspruchslösung im Ergebnis eine der früheren Rufumleitung vergleichbare Konstellation dar, indem der Fahrer unmittelbar nach Eingang des Beförderungsauftrags über diesen unterrichtet wird und den Auftrag nur durch Wischen „quittieren“ muss. Insofern ist im Fall der Nutzung der Widerspruchslösung bei ausgeschaltetem Unternehmer-Account der Fahrer die einzige Person, die über die Frage, ob der Auftrag ausgeführt oder abgelehnt wird. Sofern die Widerspruchslösung mit online aktiviertem Unternehmer-Account genutzt wird, ist auch hier nicht sichergestellt, dass eine irgendwie geartete Annahme des Auftrages am Betriebssitz erfolgt, so dass sodann auch hier wieder nur im Fahrzeug über die Annahme entschieden wird, was ebenfalls nicht der Regel des § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG entspricht.
89Das Argument der Beklagtenseite, die Applikation sehe doch auch die Funktion vor, entweder nicht die Widerspruchslösung zu nutzen und die eingehenden Aufträge einzeln im Unternehmer-Account zu verarbeiten, oder aber die Aufträge mindestens über ein Gerät am Betriebssitz mit aufgeschaltetem Unternehmer-Account laufen zu lassen, die Nutzung unter Umgehung des Betriebssitzes stelle insofern einen Missbrauch dar, verfängt nach Auffassung der Kammer nicht:
90Die Annahme von Aufträgen im Fahrzeug, während gleichzeitig am Betriebssitz der Eingang des Auftrags im Unternehmer-Account nicht zur Kenntnis genommen wird, stellt keine Funktion in der Applikation dar, die nur über eine Fehlbedienung zustande kommen kann. Vielmehr ist diese Nutzung der Applikation vom Entwickler so vorgesehen. Sie stellt sogar die im Vergleich zu den anderweitig angebotenen Möglichkeiten der Annahme von Beförderungsaufträgen die bedienungsfreundlichste Version der Nutzung dar, indem die Aufträge auf diese Weise am einfachsten und am schnellsten angenommen und ausgeführt werden können. Indem diese Art der (unlauteren) Annahme von Beförderungsaufträgen von der Applikation insofern priorisiert wird, ist die gesamte Applikation zur Vermittlung insofern nicht mit § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG vereinbar.
913.
92Der Unterlassungsantrag gegen die Beklagte zu 5) besteht aufgrund der Nutzung der Smartphone-Applikation „HN.“, über die sie sämtliche seitens der Beklagten zu 1) vermittelten Beförderungsaufträge im Raum I. annimmt. Denn diese Applikation ist jedenfalls in der Version, wie sie am 06.09.2024 genutzt wurde, wie oben ausgeführt unlauter. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall am 06.09.2024 der Unternehmer-Account online war und an welchem Ort sich das entsprechende Gerät befand. Entscheidend ist, dass der Mietwagenunternehmer am 06.09.2024 unbestritten angegeben hat, dass aus seiner Sicht die Nutzung des Accounts überflüssig sei, weshalb er dies auch unterlasse. Er hat damit bestätigt, was auf der Hand liegt: Da die Verwaltung eines eingehenden Auftrags im Account und/oder am Betriebssitz – selbst wenn sie technisch durch Deaktivierung der Widerspruchslösung noch möglich ist – für den Unternehmer nur einen Mehraufwand darstellt und zudem mangels Kontrollierbarkeit keinen Unterschied macht, ist sie nur mit Mehraufwand ohne Nutzen verbunden und wird daher in der Regel im allgemeinen Geschäftsbetrieb nicht erfolgen. Wie oben bereits ausgeführt begründet diese Funktionalität der Applikation, wie sie insofern auch tatsächlich in der Praxis genutzt wird, die Unlauterkeit.
93Die Kammer sieht den Wettbewerbsverstoß daher in der Nutzung der Applikation durch die Beklagte zu 5), da sie die Unlauterkeit derselben erkannt hat und sich diese zu Nutze macht, auch wenn sie selbst für ihre eigene Flotte die Widerspruchslösung deaktiviert haben mag. Denn die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch die Flotte der Beklagten zu 5) erfolgt nur im Ausnahmefall. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass die Beklagte zu 5) einerseits sämtliche Beförderungsaufträge für den Raum I. annimmt und andererseits selbst nur über 13 Fahrzeuge verfügt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 5) liegt daher in der Weiterleitung der Aufträge an die von ihr ausgewählten Subunternehmer. Insofern ermöglicht die Beklagte zu 5) wiederum den Subunternehmern die Nutzung der Applikation unter Umgehung des Betriebssitzes.
94Die Beklagte zu 5) kann sich nicht mit dem Argument, sie habe ihre Subunternehmer vertraglich zur Einhaltung der Regelungen des PBefG verpflichtet, freizeichnen. Denn auch für die Beklagte zu 5) ist offensichtlich, dass sich das Tool zur Annahme der Aufträge am einfachsten und schnellsten nutzen lässt, wenn man die Widerspruchslösung nutzt und am Betriebssitz keine Tätigkeiten entfaltet. Es wäre praxisfern anzunehmen, ein Mietwagenunternehmer werde die Funktionalität der Applikation nicht benutzen unter Verweis auf die pauschalen, juristischen Formulierungen im Subunternehmervertrag bzw. im Hinblick auf die AGB auf der Webseite der Beklagten zu 1). Die Subunternehmer der Beklagten zu 5) dürfen doch in erster Linie darauf vertrauen, dass die ihnen an die Hand gegebenen Tools und die technischen Voraussetzungen, die sie von der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 5) zur Verfügung gestellt bekommen, gesetzeskonform sind. Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten nur einen allgemeinen Verweis darauf, dass Beförderungsaufträge am Betriebssitz anzunehmen seien. Wenn der Vertragspartner aber zugleich mit dieser Vereinbarung, dem Unternehmer ein Tool an die Hand gibt, das die Einbeziehung des Betriebssitzes überflüssig macht, muss der Unternehmer die vertraglichen Vorgaben nicht zweifelsfrei dahingehend verstehen, er dürfe dieses Tool gar nicht benutzen. Erst recht vor dem Hintergrund, dass niemand die Benutzung des Tools kontrolliert und zudem mit der Benutzung des Tools unter Verstoß gegen das PBefG keine Sanktionen verbunden sind, kann eine Verlagerung der Verantwortung auf die Unternehmer und Fahrer nicht stattfinden.
954.
96Die Beklagte zu 1) haftet ebenfalls für den hier aufgezeigten Verstoß gemäß §§ 8 Abs.1, 3a UWG, § 49 Abs.4 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 6 Abs.1 und Abs.2 Rom-II-VO. Nach Art. 6 Abs.1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
97Dass die Beklagte zu 1) als Vermittlerin nicht dem PBefG unterfallen mag, lässt ihre Haftung nicht entfallen. Sie haftet jedenfalls als Gehilfin und somit als Teilnehmerin. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung [betreffend die Smartphone-Applikation „HY.“] (Urteil vom 13. Dezember 2018 – I ZR 3/16 –, juris) ausgeführt, dass eine Teilnehmerhaftung dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer selbst nicht Adressat der Marktverhaltensregel ist, jedoch Normadressaten dazu auffordert oder ihnen dabei behilflich ist, gegen diese Regelung zu verstoßen (BGH, aaO, Rdnr.63). Die Beklagte zu 1) hat auch im vorliegenden Fall ihr Geschäftsmodell so ausgestaltet, dass sie weiß, wie die Beförderungsaufträge letztlich den Fahrern zugeleitet werden. Sie handelte hier auch mindestens bedingt vorsätzlich, da die von ihr entwickelte Widerspruchslösung dem PBefG zuwiderläuft. Die vertragliche Regelung im Generalunternehmervertrag reicht auch hier nicht ansatzweise aus, um die Verantwortung für den in ihrem IT-Programm angelegten Verstoß gegen das PBefG abzuwälzen. Selbst wenn sie die Beklagte zu 5) vertraglich dazu verpflichtet hat, „die Vorschriften betreffend die gewerbliche Personenbeförderung, insbesondere der Eingang und Annahme des Beförderungsauftrags am Betriebssitz und die für Mietwagenfahrer geltende Rückkehrpflicht, einzuhalten“, hat sie doch Kenntnis von dem Umstand, dass die Beklagte zu 5) wiederum zahlreiche Subunternehmer beauftragt. Auch hat sie Kenntnis von dem im System angelegten Umstand, dass die Beförderungsunternehmen nicht dahingehend kontrolliert werden können, ob sie tatsächlich die Aufträge über einen am Betriebssitz eingeschalteten Computer laufen lassen. Indem die Beklagte zu 1) sodann den Unternehmern ein Tool zur Verfügung stellt, dass sie am einfachsten und ohne Aufwand dann nutzen können, wenn sie gegen das PBefG verstoßen, lädt sie die Mietwagenunternehmer zu dem in der App angelegten Verstoß ein. Hinzu kommt, dass der Unternehmer seitens der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 5) keine Sanktionen zu befürchten hat, da die Beklagte zu 1) ihren IT-Dienst so konstruiert hat, dass der Einbezug des Betriebssitzes nicht nachgehalten werden kann. Damit unterstützt die Beklagte zu 1) mindestens als Gehilfin gezielt die Missachtung des PBefG.
985.
99Die Beklagten zu 2) bis 4) und der Beklagte zu 6) haften über § 8 Abs.2 UWG. Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsrechts auch auf die Beklagten zu 2) bis 4) ergibt sich ebenfalls aus Art. 6 Abs.1 und Abs.2 Rom-II-VO. Nach deutschem Recht und insbesondere nach § 8 Abs.2 UWG ist eine Haftung für die Mitglieder des Management Boards im vorliegenden Fall gegeben:
100Den Beklagten ist zuzugeben, dass allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb keine Verpflichtung eines Geschäftsleiters begründet, gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern, BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12, juris. Allerdings haftet ein Geschäftsleiter persönlich weiterhin aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (BGH, aaO, Rdnr.31). Bei einer Maßnahme, die typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen daher davon ausgegangen werden, dass sie von der Geschäftsführung veranlasst wurde (BGH, Urteil vom 10.April 2025, Az. I ZR 80/24 – Bewegungsspielzeug -, Rdnr.87; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 43.Aufl., 2025, § 8 UWG, Rdnr.2.20).
101Die Beklagten zu 2) bis 4) bilden im vorliegenden Fall zusammen mit einer weiteren Gesellschaft das Gremium, das auf der Leitungsebene der Beklagten zu 1) die Entscheidungen trifft. Auch wenn die Beklagten zu 2) bis 4) für einzelne Ressorts zuständig sein mögen, haben sie über ihre jeweilige Stimme im Gremium entscheidenden Einfluss auf der Leitungsebene der Gesellschaft. Nach Auffassung der Kammer ist auch die Ausgestaltung und das Inverkehrbringen der hier beanstandeten „HN.“-App eine derart geschäftsentscheidende und daher der Geschäftsleitung anzulastende Maßnahme, dass hier von der Befassung der Geschäftsleitung ausgegangen werden muss. Schließlich stellt die Konstruktion dieser IT-Dienstleistung den Kernbereich des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1) dar. Auch wenn die Beklagten zu 2) bis 4) nicht die einzelnen Funktionalitäten der Programme kennen mögen, tragen sie das Grundprinzip der von der Beklagten zu 1) entwickelten Dienstleistung über ihre Stimmen im Gremium mit.
102Gleiches gilt für den Beklagten zu 6) im Verhältnis zur Beklagten zu 5). Gesellschaftszweck der Beklagten zu 5) ist die Weiterverarbeitung der seitens der von der Beklagten zu 1) entwickelten IT-Leistung gemeldeten Beförderungsaufträge in I.. Damit ist die Nutzung der „HN.“-Applikation ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells der Beklagten zu 5), die sich ohne den Generalunternehmervertrag mit der Beklagten zu 1) neu aufstellen müsste. Als Geschäftsführer der Beklagten zu 5) hat der Beklagte zu 6) insofern entscheidende Einfluss auf die Frage, ob die unlautere Applikation in I. genutzt wird oder nicht.
103III.
104Die jeweiligen Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten folgen aus § 13 Abs.3 UWG. Die Abmahnungen gegen die Beklagten zu 1) bis 4) einerseits und die Abmahnung gegen die Beklagten zu 5) bis 6) andererseits betreffen nicht insgesamt nur eine Angelegenheit. Die (berechtigten) Abmahnschreiben, die nicht inhaltsgleich sind, differenzieren zwischen den unterschiedlichen Haftungen der Vermittlerseite und der Beförderer, weshalb auch zwei Angelegenheiten vorlagen.
105Die entsprechenden Zinsforderungen haben ihre Grundlage in den §§ 288, 291 BGB.
106IV.
107Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR ist angemessen. Sie trägt einerseits dem Interesse der Beklagtenseite, der durch die Vollstreckung einer höherer Schaden drohen mag, und andererseits dem Interesse der Klägerin, eine realistische Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewähren, Rechnung. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung – wie von Beklagtenseite angeregt – dürfte hingegen nicht angezeigt sein, da nach Auffassung der Kammer nicht das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten bedroht ist. Vielmehr dürfte es ausreichen, das hier beanstandete Tool in der Applikation so weiter zu entwickeln, dass es bei normalem Gebrauch ausschließlich eine gesetzeskonforme Nutzung ermöglicht. Der drohende Schaden für die Beklagtenseite dürfte also allenfalls in entsprechenden Mehraufwänden liegen, nicht aber in der Existenzvernichtung.
108V.
109Streitwert: 100.000 EUR (§ 51 Abs.2 GKG)
110
111
- zu dieser anonymisierten Fassung des Urteils von der Bearbeiterin hinzugefügter Annex -
112 113Landgericht Köln
114Beschluss
115In dem Rechtsstreit
116hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
117am 20.11.2025
118durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Handelsrichter und den Handelsrichter
119beschlossen:
120Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 15.10.2025 wie folgt berichtigt:
121122
Auf Seite 4 Absatz 3 wird in Satz 5 werden hinter „… das Mietunternehmen nicht reagiert“ die Worte „oder den Auftrag über das Tool ablehnt“ eingefügt.
123124
Auf Seite 5 Absatz 2 wird die Bezeichnung „Wx.“ in „W.“ korrigiert.
125126
Auf Seite 5 in Absatz 2 wird der letzte Satz dahingehen korrigiert, dass es Aufgabe der Beklagten zu 5) (nicht der Beklagten zu 2), ist.
127128
Auf Seite 5 in Absatz 3 wird im zweiten Satz das Wort „wortgleich“ gestrichen und durch „inhaltsgleich“ ersetzt.
129130
Auf Seite 6 wird der 2.Satz in Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass hinter „… Mobiltelefon“ die Worte „in der Fahrer-App“ eingefügt werden.
131132
Auf Seite 6 Absatz 1 wird im dritten Satz das Wort „präsentierte“ durch „erzählte“ ersetzt und hinter „“…benötige“ der Halbsatz „, wa[s] später von den Mitarbeitern der Klägerin nachvollzogen wurde.“
133134
Auf Seite 9 im letzten Absatz wird bei „die Beklagten zu 1) und 5)“ der Zusatz „zu 1) und 5)“ gestrichen.
135136
Im Übrigen werden die Berichtigungsanträge vom 19.10.2025 zurückgewiesen.
137Gründe
138Über die hier vorgenommenen Berichtigungen hinaus liegen keine weiteren Unrichtigkeiten vor. Im Einzelnen (die Nummerierung folgt dem Antrag der Beklagten zu 1) bis 4)):
1391.
140Dass die niederländische B.V. einer deutschen GmbH entspricht ist eine gerichtbekannte Rechtstatsache, die nicht unrichtig ist. Wenn ausgeführt wurde, die Rechtsform „entspreche“ der Rechtsform einer GmbH ist damit nicht gemeint, dass sie identisch ist, sondern nur, dass sie vergleichbar ist z.B. im Hinblick auf die beschränkte Haftung.
1412.
142Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht. Die seitens der Beklagten vorgeschlagene Formulierung lässt im Übrigen die Möglichkeit, nicht zu reagieren, außen vor.
1436.
144Der Vortrag entspricht nunmehr den Ausführungen aus der Klageschrift. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht.
1457.
146Es ist nicht ersichtlich, dass bestritten wurde, dass der Unternehmer diese Behauptung – sei sie zutreffend oder nicht – aufgestellt habe. Die Formulierung, dass man das „nicht verifizieren“ könne, wurde seitens der Kammer so verstanden, dass man die Angaben Dritter nicht prüfen könne, nicht jedoch den Umstand, dass die Angaben getätigt wurden bestreiten wolle. Indem im Unstreitigen darauf abgestellt wurde, dass hier ausschließlich Wahrnehmungen von Personen geschildert werden, ist hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, was gemeint ist. Im Übrigen war in der mündlichen Verhandlung auch erörtert worden, dass die Klägerseite nur ihre Wahrnehmungen beschreiben kann. Wie diese technisch zustande gekommen sein mögen, kann sie natürlich nicht darlegen. Die Beklagtenseite war im Einzelnen dazu befragt worden, wie es zu den Wahrnehmungen gekommen sein kann. Die Beklagtenseite hat die hier dargestellte Funktionalität der App nicht in Frage gestellt und auch nicht in Frage gestellt, dass dritte Personen die Behauptungen aufgestellt haben.
1478.
148Es liegt keine Unrichtigkeit vor, ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht nicht.
14910.
150Ein Bestreiten mit Nichtwissen der (subjektiven) Erzählung liegt in der Klageerwiderung nicht vor (s.o. Nr.7). Dort wird lediglich – wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert – dargestellt, dass es in objektiver und technischer Hinsicht auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, Aufträge durchzuführen. Die Formulierung „Verifizieren“ hatte die Kammer wie oben verstanden, dies kam aber auch in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck.
15111.
152Es liegt keine Unrichtigkeit vor, ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht nicht. Auch wenn es sich um eine zusätzliche Funktionalität handelt, wurde diese „nicht konstruiert“.
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Referenzen
- PBefG § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs 2x
- PBefG § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen 9x
- §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 3, 3 a UWG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 8 Abs.1, 3a UWG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 3 a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- § 8 Abs.2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs.3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs.2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 15/25 2x
- 15 Uhr und 12.43 1x (nicht zugeordnet)
- 38 O 61/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 106/24 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 3/16 2x (nicht zugeordnet)
- 6 U 18/20 1x (nicht zugeordnet)
- EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 3/16 1x
- I ZR 242/12 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 80/24 1x (nicht zugeordnet)