Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 15/25

Tenor

1.

Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem/den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen, – wie am 06.09.2024 um 10:15 Uhr und 12:43 Uhr geschehen –im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

die von der Beklagten zu 1) herausgegebene Smartphone-Applikation „HN.“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung).

2.

Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 2.584,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2025 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3.

Die Beklagten zu 5) und 6) werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem/den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen, – wie am 06.09.2024 um 10:15 Uhr und 12:43 Uhr geschehen – im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

die Smartphone-Applikation „HN.“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung oder Durchführung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung),

4.

Die Beklagten zu 5) und 6) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 2.5840,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2025 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

5.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.


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