Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 23/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Z. und T.. Im Dezember 2019 heiratete er Frau W. H.. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Die Ehe wurde im September 2024 rechtskräftig geschieden. Noch vor der Scheidung ist Frau H. aus dem gemeinschaftlichen Haus ausgezogen und in ein von ihr angemietetes Einfamilienhaus unter der Anschrift Y.-straße 00, 00000 N. eingezogen. Die gemeinsamen Kinder werden von beiden im Wechsel und nach Absprache betreut. Der Beklagte ist der neue Lebensgefährte von Frau H.. Er ist (…), derzeit beim (…).
3Der Kläger thematisierte seine Trennung von Frau H. und deren Beziehung mit dem Beklagten seit Anfang Januar 2024 öffentlich in seinen (…) und über seinen(…). Bezüglich der Inhalte wird auf die Anlagen B6 bis B12 (Bl. 115 ff. d.A.) verwiesen.
4Am 30.01.2024 gegen 19:00 Uhr fuhr der Kläger zu Frau H., um die beiden gemeinsamen Kinder nach dem Umgang zu ihr zurückzubringen. Mit im Auto des Klägers fuhr ein Freund des Klägers, Herr O. B., mit seinen zwei Kindern. Der Kläger parkte das Auto vor der Auffahrt des Hauses Y.-straße 00, 00000 N. und brachte seine beiden Kinder zum Hauseingang. Die Haustür stand bereits offen. Es handelt sich dabei um ein Privatgrundstück, das von der Straße nicht einsehbar ist. Im Eingangsbereich des Hauses und sodann auch vor dem Hauseingang kam es im Beisein der minderjährigen Kinder zu einem Streit und zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Frau H.. Die Auseinandersetzung wurde von der Überwachungskamera des Hauses aufgenommen. Frau H. schickte das Video vom 30.01.2024 dem Beklagten per WhatsApp.
5Anfang Februar 2024 äußerte der Beklagte in einem Telefonat mit dem F. des Klägers, Herrn K. D., dass er den Vorfall vom 30.01.2024 gegenüber Verantwortlichen aus der (…) öffentlich machen werde, wenn der Kläger sich weiterhin beleidigend und diffamierend über ihn und Frau W. H. äußere. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte in diesem Gespräch äußerte, er werde den Verantwortlichen aus der (…) von dem Vorfall erzählen oder ob er äußerte, er werde ihnen das Video zeigen. Mitte Februar erwähnte der Kläger den Beklagten nochmals im Rahmen seines (…) und auf seinen (…) „E.“. Daraufhin rief der Beklagte am 14.02.2024 Herrn D. an und erklärte diesem gegenüber, dass er das Video nunmehr öffentlich machen werde. Zudem übersandte der Beklagte am gleichen Tag folgende WhatsApp-Nachricht an Herrn D.:
6„Bilddarstellung wurde entfernt“
7In der vorgenannten WhatsApp-Nachricht schrieb der Beklagte u.a.:
8„„Zitat wurde entfernt““.
9Der Kläger wirft dem Beklagten vor, das Video vom 30.01.2024 verbreitet und es mehreren Personen in der (…) gezeigt zu haben. Mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2024 (Anlage K2, Bl. 19 ff. d.A.) mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Anwaltsschreiben vom gleichen Tag (Anlage K3, Bl. 24 ff. d.A.) wies der Beklagte die Ansprüche zurück und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
10Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Videomaterial aus der Überwachungskamera diversen Verantwortlichen aus der (…) gezeigt. Im Rahmen eines Gesprächs zwischen Herrn S. X., dem Geschäftsführer des A.-M. U. V. GmbH, Frau W. H. und dem Beklagten im Hotel L. in N. am 23.03.2024 habe der Beklagte erklärt, dass er das Video erneut weiterverbreiten werde und dass er es schon an Herrn Q. J., Herrn I. G. und an Frau C. R. gesendet habe. Darüber hinaus sei das Videomaterial vom Beklagten auch dem seinerzeitigen F. des (…) DX. WB., Herrn CF. FZ., gezeigt worden. Herr FZ. habe gegenüber Herrn X. erklärt, dass er das Video gesehen habe. Auch wenn aufgrund der Äußerung von Herrn FZ. nicht bekannt sei, wer ihm das Video gezeigt habe, so sei doch klar, dass der Beklagte das Videomaterial zunächst weitergeleitet haben müsse. Der Beklagte habe das Videomaterial auch an Herrn KH. FJ. weitergeleitet, ein Produzent, der für die DT. DC. GmbH diverse Showformate verantworte. Auch Herr RC. XA. vom (…) habe dem Kläger und dem Zeugen D. berichtet, das Videomaterial zu kennen. Der Kläger sei fortan von den vorbenannten (…), Produktionsfirmen und Verantwortlichen nicht mehr für Auftritte und Engagements angefragt und dementsprechend auch nicht mehr gebucht worden. Die Verbreitung des Videos vom 30.01.2024 durch den Beklagten habe also dazu geführt, dass dem Kläger wichtige Aufträge entgangen seien und er dementsprechend hohe Vermögenseinbußen erlitten habe.
11Der Kläger ist der Ansicht, die Verbreitung des Videos durch den Beklagten verletze ihn in seiner Privatsphäre. Die Auseinandersetzung sei höchst privater Natur gewesen und habe zudem auf einem privaten Grundstück stattgefunden. Der Kläger habe sich passiv gegenüber den körperlichen und verbalen Angriffen von Frau H. verhalten und sich lediglich verteidigt. Ihm könne weder eine Körperverletzung noch eine Beleidigung vorgeworfen werden. Die Verbreitung sei auch deshalb rechtswidrig, weil auf dem Video die beiden minderjährigen Kinder zu sehen seien.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Videomaterial aus der Überwachungskamera des Hauses Y.-straße 00, 00000 N., welches eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Frau W. H. am 30.01.2024 gegen 19:00 Uhr zeigt, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder vorzuführen und/oder vorführen zu lassen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte behauptet, er sei aktuell nicht mehr im Besitz des Videos. Entgegen der telefonischen Ankündigung gegenüber Herrn D. vom 14.02.2024 und der Mitteilung in der WhatsApp-Nachricht vom gleichen Tag habe er das Video zu keinem Zeitpunkt an Dritte weitergeleitet bzw. Dritten vorgeführt. Es habe sich bei der WhatsApp-Nachricht um einen bloßen „Bluff“ gehandelt, nachdem der Kläger ihn abermals auf das Übelste öffentlich beleidigt und diffamiert habe.
17Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Verbreitung jedenfalls nicht rechtswidrig wäre. Es habe eine konkludente Einwilligung des Klägers in die Anfertigung und Verwendung des streitgegenständlichen Videos gemäß § 22 KunstUrhG vorgelegen, da der Kläger Kenntnis von dem stets aktivierten Überwachungssystem gehabt habe. Zudem handle es sich bei den Aufnahmen um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine Verbreitung des Videos greife zudem nicht rechtswidrig in die Privatsphäre des Klägers ein, da dieser die Trennung von Frau H. öffentlich und zu kommerziellen Zwecken thematisiere und daher eine Selbstöffnung vorliege. Überdies könne sich der Beklagte wegen der beleidigenden und herabwürdigenden Behauptungen und Werturteile im Rahmen der Formate des Klägers auf sein Recht zum Gegenschlag berufen.
18Die Kammer hat mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen FJ., KG. und WC.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 05.11.2025 (Bl. 273 ff. d.A.) und vom 14.01.2026 (Bl. 368 ff. d.A.) verwiesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung oder Vorführung des streitgegenständlichen Videomaterials nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG, § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB zu.
23Es fehlt an einer Rechtsbeeinträchtigung durch ein Verhalten des Beklagten. Der Beklagte hat auch nicht gegen ein Schutzgesetz in Gestalt der §§ 22, 23 KunstUrhG oder § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB verstoßen. Der für das Vorliegen einer Verletzungshandlung darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Beklagte das Video vom 30.01.2024 verbreitet oder Dritten vorgeführt hat. Keiner der von ihm benannten Zeugen hat die Beweisfrage bestätigt.
24Der Zeuge FJ. hat bekundet, das Video nicht vorgeführt bekommen zu haben. Es treffe zu, dass der Beklagte bei einem Gespräch unter seiner Beteiligung von der Existenz des Videos gesprochen und darüber berichtet habe. Der Beklagte habe das Video aber weder jemandem gezeigt noch als Datei zur Verfügung gestellt.
25Die Zeugin KG. hat bekundet, dass der Beklagte ihr zwar von dem Video erzählt habe und im „„Zitat wurde entfernt““ über das Video geredet worden sei. Sie selbst habe das Video aber nie gesehen und kenne auch niemanden, der es gesehen oder gezeigt bekommen habe. Es treffe auch nicht zu, dass sie anderen Personen mitgeteilt habe, das Video gesehen zu haben. Dahingehende Behauptungen könne sie sich allenfalls so erklären, dass Angaben aus einem Gespräch, das sie mit ihrem Kollegen GQ. XN. vor der Ladung zum Termin geführt habe, in diese Richtung interpretiert und falsch weitergegeben worden sein könnten.
26Der Zeuge WC. hat ebenfalls bekundet, das Video nie gesehen, insbesondere nicht von dem Beklagten gezeigt bekommen zu haben. Er habe sich auch bei niemandem gemeldet und geäußert, das Video gesehen zu haben. Warum das behauptet werde, könne er sich nicht erklären. Das vom Kläger erwähnte Gespräch zwischen ihm und dem Beklagten im N.er Brauhaus BN. (siehe Schriftsatz des Klägers vom 25.11.2025, Bl. 289 d.A.) habe es zwar gegeben und der Zeuge habe bei diesem Gespräch von dem Video gehört. Der Beklagte habe ihm das Video aber nie vorgeführt.
27Weiteren Beweisantritten des Klägers war nicht nachzugehen. Die Anträge auf Vernehmung der Zeugen J., G. und R. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2025 zurückgenommen (Bl. 371 d.A.). Einer Vernehmung des Herrn K. D. bedurfte es nicht. Insoweit ist unstreitig, dass der Beklagte in dem Telefonat und der WhatsApp-Nachricht vom 14.02.2025 gegenüber Herrn D. ankündigte, das Video öffentlich zu machen. Zu der Beweisfrage, ob der Beklagte das Video tatsächlich an Dritte weitergeleitet oder Dritten vorgeführt hat, kann Herr D. auf der Grundlage dieses unstreitigen Vortrags nichts bekunden. Auch soweit der Kläger vorgebracht hat, andere Personen hätten gegenüber Herrn D. angegeben, das streitgegenständliche Video zu kennen (Bl. 10 f. d.A.), ist nicht vorgetragen, dass diese Personen angegeben hätten, das Video von dem Beklagten weitergeleitet oder gezeigt bekommen zu haben. Auch im Übrigen fehlt substanziierter Vortrag des Klägers dazu, dass diese Personen das Video von dem Beklagten erhalten hätten.
28Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer erstmalig drohenden Beeinträchtigung (vorbeugender Unterlassungsanspruch) zu. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Erstbegehungsgefahr. In seiner persönlichen Anhörung in der öffentlichen Sitzung vom 05.11.2025 hat der Beklagte bekundet, nicht mehr im Besitz des Videos zu sein. Er habe sich das Video angesehen, mit seiner Partnerin darüber gesprochen und es relativ zügig danach gelöscht. Anhaltspunkte, insoweit an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, hat die Kammer nicht.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
30Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
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Referenzen
- §§ 22, 23 KunstUrhG 4x (nicht zugeordnet)
- § 22 KunstUrhG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- StGB § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x