Beschluss vom Landgericht Krefeld - 7 T 77/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 16.05.2013 abgeändert.
Die der Verfahrenspflegerin zu zahlende Vergütung wird gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf 1.451,80 € festgesetzt.
Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.292,54 €
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 20.02.2013 hat das Amtsgericht Nettetal der Betroffenen die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Verfahren über die Veräußerung des im Grundbuch von E. bezeichneten Grundbesitzes der Betroffenen sowie der Wohnungsauflösung sowie zur Genehmigung eines Vergleiches mit der ehemaligen Betreuerin bestellt.
4Nach Prüfung des beabsichtigten Vergleiches und des beabsichtigten notariellen Kaufvertrages nebst Lastenfreistellung sowie der Grundbuchbestellung empfahl die Verfahrenspflegerin, die vormundschaftliche Genehmigung zu erteilen. Die entsprechenden Erklärungen der Betreuerin wurden betreuungsgerichtlich daraufhin genehmigt.
5Die Verfahrenspflegerin hat für die Prüfung des Vergleiches mit der ehemaligen Betreuerin einen Betrag in Höhe von 352,54 € auf der Grundlage des RVG beantragt. Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß.
6Für die Überprüfung des Grundstückskaufvertrages beantragte die Verfahrenspflegerin die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 1.451,80 € auf der Grundlage des RVG unter Ansetzung eines Gegenstandswertes von 75.000,00 € entsprechend dem Kaufpreis für das veräußerte Grundstück.
7Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht ihren Antrag zurück mit der Begründung, eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit sei bei der Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages nicht erforderlich. Besondere rechtliche Schwierigkeiten hätten sich nicht ergeben.
8Gegen diesen ihr am 21. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat die Verfahrenspflegerin mit einem am 06. Juni 2013 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Bestellung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers sei zur Beurteilung des Notarvertrages erforderlich gewesen.
9Der Bezirksrevisor hat Stellung genommen (Az.: 560 E 7 – 15/13).
10Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die befristete Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig eingelegt. Sie hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg.
13Gemäß § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 1835 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs.1 und Abs. 2 VBVG, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auch wenn die Vorschrift des § 277 FamFG ausdrücklich nicht auf § 1835 Abs. 3 BGB verweist, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, ist die Vorschrift des § 1835 Abs. 3 BGB gleichwohl auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Danach kann dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012, XII ZB 665/11, Rn 7 m.w.N.; recherchiert nach juris).
14Dem steht auch § 1 Abs. 2 Satz RVG nicht entgegen, wonach das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger gilt. Damit soll nur verdeutlicht werden, dass die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne angesehen werden kann.
15§ 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann ( vgl. BGH a.a.O.).
16Bei der Überprüfung des notariellen Kaufvertrages nebst Lastenfreistellung und Grundschuldbestellung, die zu der betreuungsrechtlichen Genehmigung der Erklärung der Betreuerin in den entsprechenden notariell beglaubigten Urkunden geführt hat, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine anwaltsspezifische Leistung. Bei der Prüfung der Bestimmungen der notariellen Verträge, die für die Frage, ob die vormundschaftliche Genehmigung erteilt werden sollte, vorrangig war, handelt es sich um eine bedeutsame und schwierige Tätigkeit, für die ein nicht juristisch Vorgebildeter, auch wenn er die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der höchsten Stufe – mithin eine Hochschulausbildung – erfüllt, einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2007, I- 25 WX 53/06, Rn 7). Die vormundschaftlich gerichtliche Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn die getroffene Regelung dem Wohl des Betroffenen entspricht. Daher musste die Verfahrenspflegerin jede einzelne in dem notariellen Vertrag festgelegte Regelung auf ihren rechtlichen Inhalt und die sich daraus für die Betroffene ergebenen juristischen Konsequenzen überprüfen. Ob und in welchem Umfange die Verfahrenspflegerin letztlich Bedenken gegen den Inhalt der Vereinbarung vorgebracht hat, ist für die Frage, ob sie rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten entfaltet hat, ohne Bedeutung. Auch eine komplizierte juristische Prüfung kann ergeben, dass diese Bedenken nicht bestehen (vgl. hierzu LG Limburg, Beschluss vom 27.11.2008, 7 T 134/07, Rn 19 f; recherchiert nach juris).
17Die Kammer folgt mit dieser Bewertung nicht der Rechtsprechung des BayObLG, das den Kauf eines Grundstückes sowie die Bestellung eines Nießbrauchs nicht als ein so ungewöhnliches Geschäft angesehen hat, dass es durch einen geeigneten Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe nicht sachgerecht beurteilt werden könne, wenn der Verfahrenspfleger die Beratung durch den beurkundenden Notar und dessen Sachverständigen in Anspruch nehmen könne (BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004, 3 ZBR 125/04, Rn 19; recherchiert nach juris).
18Die Verfahrenspflegerin hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 20 KostO richtigerweise nach dem Kaufpreis des verkauften Grundstückes, der bei 75.000,00 € lag, angesetzt. Auf dieser Grundlage ist die beantragte Vergütung richtig berechnet.
19Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 131 Abs. 1 KostO, § 81 FamFG.
20Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1835 Vermögensverzeichnis 5x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers 3x
- §§ 1, 2 und 3 Abs.1 und Abs. 2 VBVG 3x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 665/11 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 1 Geltungsbereich 2x
- 25 WX 53/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 T 134/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 ZBR 125/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 131 Abs. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x