Beschluss vom Landgericht Krefeld - 7 T 77/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 16.05.2013 abgeändert.

Die der Verfahrenspflegerin zu zahlende Vergütung wird gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf 1.451,80 € festgesetzt.

Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.292,54 €


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