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FamFG § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 und § 16 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Rottweil (1. Zivilkammer) - 1 T 118/25
19. August 2025
1 T 118/25 19. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 285/25
13. August 2025
XII ZB 285/25 13. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 329/24
28. Mai 2025
XII ZB 329/24 28. Mai 2025
Beschluss vom Landgericht Freiburg (4. Zivilkammer) - 4 T 40/25
23. Mai 2025
4 T 40/25 23. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 28/25
7. April 2025
6 W 28/25 7. April 2025
Beschluss vom Landgericht Freiburg (4. Zivilkammer) - 4 T 236/24
31. März 2025
4 T 236/24 31. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 431/24
5. Februar 2025
XII ZB 431/24 5. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 477/22
8. Januar 2025
XII ZB 477/22 8. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 WF 223/24 e
15. November 2024
7 WF 223/24 e 15. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 478/22
14. August 2024
XII ZB 478/22 14. August 2024