Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 266/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger schlossen am 15.01.2009 zwei Darlehensverträge mit anfänglichem Festzins mit der Beklagten und zwar unter der Darlehensnummer X über EUR 132.000,00 und unter der Darlehensnummer XX über
3EUR 118.000,00. Die Zinsbindung wurde jeweils bis zum 05.01.2019 festgeschrieben. Zu diesen Darlehensverträgen erhielten die Kläger, die die Verträge als Verbraucher geschlossen hatten, zwei wortgleiche Widerrufsbelehrungen. Auf den Inhalt dieser Widerrufsbelehrungen (Bl. 20, 27 GA) wird Bezug genommen.
4Unter dem 11.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Erklärungen zum Abschluss der beiden Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 28.05.2015 wies die Beklagte den Widerruf jeweils zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2015 ließen die Kläger die Erklärung des Widerrufs wiederholen. Auch seit dem Widerruf zahlen die Kläger die monatlich vereinbarten Raten jeweils am 30. eines Monats in Höhe von EUR 813,00 auf das Darlehen zu Nummer X und von EUR 541,00 auf das Darlehen zu Nummer XX weiter.
5Mit der von ihnen erhobenen Klage begehren die Kläger u.a. die Feststellung, dass die vorgenannten Darlehensverträge aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs rückabzuwickeln seien.
6Die Kläger halten die ihnen überlassenen Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft und meinen, dass deshalb eine Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang beanstanden sie, dass hinter der Erklärung „Widerrufsbelehrung“ in der Kopfzeile der ihnen jeweils übergebenen Widerrufsbelehrungen eine hochgestellte „1“ folge, in der Fußzeile mit dem Vermerk verbunden „nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Sie meinen, dass dieser Zusatz geeignet sei, den rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher zu verwirren, dieser könne nicht erkennen, ob die Widerrufsbelehrung überhaupt für den von ihm geschlossenen Vertrag erteilt worden sei. Außerdem sei die Widerrufsbelehrung mit überflüssigen Zusätzen überfrachtet, die den Verbraucher verwirrten und diese deshalb fehlerhaft machten. So sei in der Widerrufsbelehrung die Rede davon, dass ggfls. Wertersatz zu leisten sei, könne die Leistung ganz, teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden; die Kläger meinen, dass dieser Zusatz bei Gelddarlehen, wie hier gewährt, nichts zu suchen habe. Entsprechend halten sie es für unzulässig, dass die Belehrungen Hinweise zu finanzierten Geschäften enthielten, obschon ein solches Geschäft hier, wie insoweit unstreitig, nicht geschlossen sei. Ferner meinen sie, dass die Beklagte sich insoweit auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, weil die erteilten Widerrufsbelehrungen von diesem Muster abwichen. Für unzulässig und als Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung halten sie es auch, dass es in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung heißt:
7„Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma, ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggfls. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse). Die Kläger meinen, dass auch die Aufnahme des in die Klammern gesetzten Textes verwirrend für den Verbraucher sei; dies sei, so meinen sie, auch eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung, die es nicht vorsehe, dass dieser Text in die Widerrufsbelehrung eingefügt werde, aufzunehmen seien hier im Gegenteil nur die konkreten Empfängerdaten. Die Kläger sind insoweit der Auffassung, dass jede textliche Veränderung die Schutzwirkung der Musterbelehrung entfallen lasse, weil eine verlässliche Grenze zulässiger und unzulässiger textlicher Veränderungen nicht gezogen werden könne.
8Sie meinen, dass die Beklagte aus dem Darlehen Nr. X nun nur noch EUR 87.232,00, aus dem Darlehen Nr. XX nur noch EUR 93.845,17 zu fordern habe, dies jeweils abzüglich der von ihnen seit dem 19.05.2015 erbrachten weiteren Zahlungen. Auf die Ausführungen der Kläger zur Verrechnung der wechselseitigen Positionen, Darlehen und Wertersatz auf der einen, gezahlte Raten und Nutzungen auf der anderen Seite (Bl. 12, 13 GA) wird Bezug genommen.
9Sie behaupten, die Zahlungen auf die beiden Darlehen auch seit dem Widerruf zu erbringen, um wirtschaftliche Nachteile jedweder Art dadurch zu vermeiden.
10Schließlich behaupten sie, erst im Juni 2015 über ihren heutigen Prozessbevollmächtigten darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam sei und ein Recht zum Widerruf deshalb auch heute noch bestehe.
11Die Kläger beantragen,
121.
13a) festzustellen, dass der zwischen den Parteien unter der Darlehensnummer X geschlossene Darlehensvertrag zu EUR 132.000,00 aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 18.05.2015 (Eingang) in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt ist;
14b) festzustellen, dass der zwischen den Parteien unter der Darlehensnummer XX geschlossene Darlehensvertrag zu EUR 118.000,00 aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 11.05.2015 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt ist;
152.
16a) weiter festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer X geführten Darlehen nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 87.232,00 abzüglich weiterer seit dem 19.05.2015 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schulden.
17b) weiter festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer XX geführten Darlehen nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 93.845,17 abzüglich weiterer seit dem 19.09.2015 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen schulden;
183. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Rückabwicklungsbeträge für die unter Antrag 1. bis 2. genannten Darlehen seit dem 28.05.2015 in Annahmeverzug befinden;
194. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.782,16 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte hält die erhobene Klage mit den gestellten Feststellungsanträgen bereits für unzulässig. In der Sache ist sie der Auffassung, dass die Kläger bei Vertragsschluss wirksam über ihr gesetzliches Widerrufsrecht belehrt worden und die unter dem 11.05.2015 erklärten Widerrufe seit langem verfristet seien. Sie behauptet, das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung ohne sachliche Änderungen übernommen zu haben und meint, sich deshalb auch auf die Schutzwirkung des Musters berufen zu können. Dabei ist sie der Ansicht, dass die von den Klägern gerügten Aspekte nicht geeignet seien, diese Schutzwirkung entfallen zu lassen. So stellten auch die – außerhalb der Belehrung – platzierten Fußnoten eine bloße redaktionelle Ergänzung dar, die sich erkennbar ausschließlich an den jeweiligen Bearbeiter bei der Bank richteten und sich somit nicht nachteilig auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung auswirken könnten. Die Deutlichkeit der Belehrung werde dadurch, so die Ansicht der Beklagten, nicht berührt.
23Sie bestreitet zudem den von den Klägern behaupteten Forderungsstand.
24Außerdem meint sie, dass der Ausübung des Widerrufsrechts der Beklagten jedenfalls der Einwand der Verwirkung, insbesondere der unzulässigen Rechtsausübung, entgegenstehe.
25Schließlich bestreitet sie, dass die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Kläger nicht erforderlich gewesen sei; die hierfür angeblich angefallenen Kosten hält sie zudem für übersetzt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar sind die gestellten Feststellungsanträge gem.
29§ 256 Abs. 1 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet.
301.
31Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch den am 11.05.2015/29.06.2015 ausgesprochenen Widerruf ihrer Vertragserklärungen in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden sind. Den Klägern stand zu dieser Zeit kein Widerrufsrecht mehr zu.
32Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. begann die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden war. Zugleich hatte die Widerrufsbelehrung Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten. Es war darüber zu belehren, dass der Widerruf selbst keine Begründung enthalten muss und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären war, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügen sollte. Ferner war darüber zu belehren, dass dann, wenn der Vertrag schriftlich abzuschließen war, die Frist nicht zu laufen begann, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden war. Diesen Anforderungen genügen die streitgegenständlichen Belehrungen, wenn es dort zum Widerrufsrecht heißt, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen könne, die Frist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform beginne, jedoch nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sei, zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge und – wie hier - die ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts einschließlich Fax-Nummer und e-mail-Adresse angegeben ist. Ebenso zutreffend und im Einklang mit den am 15.01.2009 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind die Belehrungen über die Rechtsfolgen eines Widerrufs in den streitgegenständlichen Belehrungen aufgezeigt. Das stellen schließlich auch die Kläger selbst nicht in Abrede, zeigen Fehler insoweit jedenfalls nicht auf, meinen aber, dass die Belehrungen fehlerhaft seien, weil sie mit unnötigen Hinweisen überfrachtet und geeignet seien, den rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher zu verwirren. Bei objektiver und verständiger Betrachtung indes sind Fehler und Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot nicht anzunehmen:
33Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. liegt nicht vor. Danach muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08). Diesen drucktechnischen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung, die gut lesbar und übersichtlich gestaltet ist, in „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ gegliedert ist, ohne weiteres.
34Richtigerweise darf die Widerrufsbelehrung daneben keine anderen Erklärungen, verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten, weil dadurch die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf beeinträchtigt werden könnte. Dazu zählt aber nicht die – wie hier - inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts, auch wenn in den streitgegenständlichen Fällen kein verbundenes Geschäft vorgelegen hat. Dass eine solche Belehrung vorsorglich aufgenommen werden durfte, zeigt bereits die damals geltende Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Sie sah im Gestaltungshinweis 10 vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen k ö n n e n, wenn ein verbundenes Geschäft – wie hier - nicht vorliegt. Dies bedeutet aber, dass die vorsorgliche Belehrung über finanzierte Geschäfte in der in der fraglichen Zeit geltenden Musterbelehrung sogar ausdrücklich vorgesehen war, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit diese vorsorgliche Belehrung die hier zu erteilende Widerrufsbelehrung hätte fehlerhaft machen können. Dies gilt umso mehr, als zu der hier fraglichen Zeit auch keine Rechtsnorm vorhanden gewesen war, die diese vorsorgliche Belehrung verboten hatte.
35Inhaltlich richtig ist die Widerrufsbelehrung auch, soweit es in ihr heißt, dass gglfs. Wertersatz zu leisten sei, könne die Leistung ganz, teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden. Soweit die Kläger meinen, in diesem Zusatz liege um ein weiteres eine Überfrachtung der Belehrung, die diese unverständlich zu machen geeignet sei, übersehen sie sie, dass Widerrufsbelehrungen Formulare sind, die für unterschiedliche Fallgestaltungen offen sein müssen und eine Verwirrung durch diesen Belehrungszusatz bei dem durchschnittlichen Verbraucher auch nicht entstehen kann, weil für diesen ohne weiteres erkennbar ist, dass dieser Belehrungszusatz für ein Darlehen, gewährt in Geld, nicht einschlägig ist.
36Für nicht nachvollziehbar hält das Gericht den Vortrag der Kläger, der Verbraucher könne durch die Fußnote 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ oder auch durch die kursiv gedruckten und in Klammern gefassten Angaben zum Adressaten des Widerrufs in die Irre geleitet werden. An wen der Widerruf zu richten war, ergibt sich eindeutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe. Aus der Fußnote 1 hingegen wird der durchschnittliche Verbraucher schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte ein anderes Formular vorgesehen ist und sich dieser Hinweis durch die hochgestellte 1 hinter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ an niemand anderen als an den jeweiligen Bankberater richtet. Mehr als deutlich wird dies in der Zusammenschau mit der Fußnote 2, bei der es sich unzweifelhaft und mehr als offensichtlich um einen Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt („Bezeichnung des konkreten betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …). Wie ergebnisorientiert die Argumentation der Kläger letztlich ist, zeigt sich auch an dem Umstand, dass sie als Verbraucher eine auf einem gesondertem Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erhalten haben, die mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und der Bezeichnung des von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag versehen war. Inwieweit hierdurch eine Irreführung durch die Fußnote 1 verlasst sein könnte, ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich. Jeder durchschnittliche Verbraucher wird in einer solchen Situation annehmen, dass die Belehrung für ihn bestimmt ist und sich die Erklärungen zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Widerrufs auf nichts anderes als auf ein ihm zustehendes Widerrufsrecht beziehen.
37Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen von der Musterbelehrung in der damaligen Fassung abweichen oder nicht. Angesichts des Umstandes, dass die erteilte Belehrung rechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte sich im vorliegenden Fall auf die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen kann, nicht an.
382.
39Die Kläger haben entsprechend keinen Anspruch auf die Feststellung, aus den beiden Darlehen lediglich noch die Zahlung von EUR 87.232,00 und EUR 93.845,17 zu schulden. Waren sie, wie ausgeführt, zum Widerruf der Verträge am 19.05.2015 nicht mehr berechtigt, haben sie auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Verträge zu diesem Stichtag. Entsprechend kommt es auch auf den tatsächlichen Forderungsstand zu diesem Stichtag nicht an.
403.
41Folgerichtig ist die Beklagte mit der Annahme dieser vorgenannten Beträge auch nicht in Annahmeverzug geraten, so dass auch der Klageantrag zu 3. ohne Erfolg bleibt.
424.
43Auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtanwaltskosten haben die Kläger mangels einer Anspruchsberechtigung in der Sache selbst nicht, § 280 BGB.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
45Streitwert – in Abänderung des Beschlusses vom 22.11.2015 -:
46EUR 56.868,00.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- XI ZR 156/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x