Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 S 32/03

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Landau vom 22.01.2003 (Az.: 3 C 864/99) abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, die im Hof des Grundstücks Hauptstraße 25 in H. zum Anwesen Hauptstraße 27 in H. angebrachte Hofüberdachung bestehend aus Holzbalkenkonstruktion und Lichtplatteneindeckung zu entfernen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die zulässige Berufung ist begründet.

2

Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 u. Abs. 9 LBauO kann die Klägerin vom Beklagten die Beseitigung der streitgegenständlichen Hofüberdachung verlangen.

3

Die Vorschrift in § 8 LBauO, die die Einhaltung von Abstandsflächen regelt, hat den Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Wird ein solches Schutzgesetz verletzt, kann die Beseitigung der Störung des deliktisch geschützten Rechtsguts in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB verlangt werden (Bay. Oberstes Landesgericht Z 2000, 355). Vorliegend verstößt die Holzbalkenkonstruktion des Beklagten gegen § 8 Abs. 1 LBauO, wonach vor Außenwänden von Gebäuden Abstände einzuhalten sind. Die Voraussetzungen des §§ 8 Abs. 9 LBauO, unter denen ein derartiger Abstand nicht erforderlich ist, liegen nicht vor. Vielmehr ist von einem Verstoß gegen § 8 Abs. 9 S. 1 Ziff. 3 b LBauO auszugehen, wonach die Holzkonstruktion eine Länge von 12 Metern an der Grundstücksgrenze nicht überschreiten darf. Zwar ist der Sachverständige Prof. R. zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bauwerk als solches die an sich zulässige Gesamtlänge von 12 Metern nur geringfügig - nämlich um 5 cm - überschreitet und dieser Mangel durch Zurückversetzen des Dachsparrens und Abschneiden der Dachfläche korrigiert werden könnte. Jedoch ist nach Maßgabe der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.09.2003 bei der Berechnung des Höchstmaßes von 12 Metern an der Grundstücksgrenze gem. § 8 Abs. 9 S. 1 Ziff. 3 b LBauO die im rückwärtigen Bereich auf dem Grundstück A. stehenden Scheunen und sonstigen Gebäuden mit einzurechnen, da vom Schutzzweck des § 8 LBauO her sämtliche an der Grenze stehenden baulichen Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 9 Ziff. 1 bis 3 LBauO zu berücksichtigen sind. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass diese Gebäude zwar möglicherweise Bestandsschutz genießen, da sie in früherer Zeit entweder genehmigt oder im Einklang mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind, dies aber ihre Anrechnung auf die zulässige Länge nicht ausschließe. Andernfalls könne nämlich nicht verhindert werden, dass nach und nach entlang der gesamten Grenze bauliche Anlagen errichtet würden, was dem Zweck des § 8 Abs. 1 LBauO sowie der Maßbeschränkung in § 8 Abs. 9 LBauO widerspreche. An die mittlerweile rechtskräftig gewordene Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist die Kammer nach § 121 VwGO gebunden. Somit ist die streitgegenständliche Überdachung, obwohl sie für sich gesehen, die Maße des § 8 Abs. 9 LBauO im Wesentlichen einhält, aufgrund der baulichen Gesamtsituation bauordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 LBauO.

4

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Beseitigungsanspruch der Klägerin auch nicht entgegen, dass sich deren Grundstück derzeit in einem verwahrlosten Zustand befindet und - nach Maßgabe der vorgelegten Lichtbilder - dort möglicherweise sogar unerlaubt ein PKW entsorgt worden ist.

5

Nach alledem hat die Klägerin einen Beseitigungsanspruch im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Folglich war ihrer Berufung zu entsprechen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

7

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. LG Landau, NJW 2002, 973).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen