Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 T 66/10
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 5.7.2010, eingegangen am selben Tag, gegen den ihr am 24.6.2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 22.6.2010, Az. 2 C 1102/09, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 22 GKG, KV 1812).
3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
- 1
Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vom 22.6.2010 zurückgewiesen.
- 2
Hinreichende Erfolgsaussicht, die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 S. 1 ZPO), ist hinsichtlich der Verteidigung gegen die Klage derzeit nicht gegeben.
- 3
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.5.2008 konnte den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag nicht wirksam beenden, weil ein wichtiger Grund dafür nicht gegeben war. Es ist schon zweifelhaft, ob die bei der Beklagten damals bestehende Schwangerschaft mit einem solchen Risiko behaftet war, dass eine Wahrnehmung der Angebote der Klägerin ausgeschlossen gewesen wäre. Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, die sich mit der Frage möglicher Risiken von Fehlbildungen des werdenden Kindes befasst, lässt sich derartiges nicht ohne weiteres ersehen.
- 4
Selbst wenn der Beklagten eine Teilnahme an den Angeboten der Klägerin in der Zeit der Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, so rechtfertigte dies keine außerordentliche Kündigung. Denn die Klägerin hatte dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG (vgl. BVerfG NJW 2005,2283) in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie der Beklagten eine - von dieser abgelehnte - Ruhensregelung angeboten hatte.
- 5
Das Akzeptieren einer solchen Ruhezeit wäre der Beklagten zumutbar gewesen.
- 6
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt durch die Versorgung ihres Kindes oder aus gesundheitlichen Gründen (zur Zeit der Kündigung bereits voraussehbar oder auch später) an einer Teilnahme an den Angeboten der Klägerin gehindert gewesen wäre. Im Gegenteil ist gerade in dieser Zeit körperliche Betätigung, mindestens in Form von Rückbildungsgymnastik, empfohlen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Mitnahme eines Kindes - gerade in den ersten Lebensmonaten - in das Fitnessstudio dem Wohl des Kindes widersprechen sollte.
- 7
Wegen der Zurückweisung des Rechtsmittels hat die Beklagte eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50 € zu tragen (Kostenverzeichnis Nr. 1812 zum GKG).
- 8
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
- 9
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht erfüllt sind.
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 2 C 1102/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x