Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 585/21
Orientierungssatz
Aus Sicht eines betroffenen Menschen ist es nicht hinnehmbar, wenn sich ein gerichtliches Betreuungsverfahren um rund vier Monate allein dadurch verlängert, dass die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht noch nicht erteilt hat. Personelle Engpässe stellen keinen ausreichenden Grund für die lange Bearbeitungsdauer dar; solchen Engpässen muss ausreichend Abhilfe geschaffen werden. Die Lösung besteht nicht darin, aufgrund der zeitlichen Länge auf einen Sozialbericht zu verzichten; denn dies widerspricht der grundsätzlich gebotenen Amtsaufklärungspflicht und der in diesem Verfahren konkret auch erforderlichen Amtsaufklärung.(Rn.4)
Tenor
Gegen den Kreis …, - Betreuungsbehörde -, wird ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 100,- festgesetzt.
Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens trägt der Kreis …, - Betreuungsbehörde -.
Gründe
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Die Entscheidung über die Auferlegung eines Zwangsgeldes beruht auf § 35 FamFG.
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Mit gerichtlicher Anordnung vom 16.08.2022 ist der Betreuungsbehörde aufgegeben worden, binnen eines Monats einen Sozialbericht zu erteilen. Dieser Pflicht ist die Betreuungsbehörde nicht nachgekommen. An die Erledigung der gerichtlichen Verfügung ist die Betreuungsbehörde am 27.09.2022 telefonisch erinnert worden. Nochmals ist sie an die Erledigung mit Verfügung vom 07.10.2022 erinnert worden. Zugleich ist die Betreuungsbehörde in dieser gerichtlichen Verfügung auf die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen worden.
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Zwischenzeitlich hat die Betreuungsbehörde mit Schriftsatz vom 05.10.2022 erklärt, dass eine Bearbeitung frühestens im Dezember 2022 möglich sei. Die personelle Situation sei schon seit geraumer Zeit extrem angespannt. Mit Verfügung vom 09.10.2022 hat die Beschwerdekammer indes darauf hingewiesen, dass es schon aus Sicht eines betroffenen Menschen nicht hinnehmbar erscheine, wenn sich ein gerichtliches Betreuungsverfahren um vier bis sechs Monate allein dadurch verlängere, dass die Betreuungsbehörde so lange benötige, um einen Sozialbericht zu erteilen.
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Bei dieser Sachlage kann gemäß § 35 Abs. 1 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden. Das Zwangsgeld erscheint in der festgesetzten Höhe angemessen. Nach § 8 Abs. 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde verpflichtet, Betreuungsgerichte zu unterstützen (vgl. zur Erweiterung und Konkretisierung der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörden durch die Betreuungsreform 2023 in §§ 11, 12 BtOG n.F. auch BT-Drucksache 19/24445, S. 356-361). Auf dieser Grundlage sowie im Rahmen des § 279 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 296 Abs. 2 S. 3 FamFG hat die Beschwerdekammer der Betreuungsbehörde aufgegeben, auf der Grundlage des aktuellen Sachstandes über die Eignung des Sohnes des Betroffenen als Betreuer für den Betroffenen aus ihrer Sicht zu berichten. Dieser Verpflichtung hat die Betreuungsbehörde nunmehr über einen Zeitraum von rund vier Monaten nicht entsprochen. Kein ausreichender Grund für die lange Dauer sind personelle Engpässe; solchen Engpässen muss ausreichend Abhilfe geschaffen werden. Wie bereits hingewiesen, betont die Beschwerdekammer an dieser Stelle nochmals, dass es schon aus Sicht eines betroffenen Menschen überhaupt nicht hinnehmbar ist, wenn sich ein gerichtliches Betreuungsverfahren um rund vier Monate allein dadurch verlängert, dass die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht noch nicht erteilt hat. Die Beschwerdekammer sieht die Lösung auch nicht darin, aufgrund der zeitlichen Länge auf einen Sozialbericht zu verzichten; denn dies widerspricht der grundsätzlich gebotenen Amtsaufklärungspflicht (§ 26 FamFG, auch in Verbindung mit § 279 Abs. 2 FamFG) und der in diesem Verfahren konkret auch erforderlichen Amtsaufklärung.
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Die Betreuungsbehörde ist nun durch die Auferlegung eines Zwangsgeldes anzuhalten, ihrer Verpflichtung zu entsprechen. Die Beschwerdekammer hält ein Zwangsgeld von lediglich EUR 100,- für ausreichend, weil sie davon ausgeht, dass es keines höheren Zwangsgeldes bedarf, damit die Betreuungsbehörde unverzüglich die ihr erteilte Aufgabe erledigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs. 3 S. 2 FamFG.
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Soweit die gerichtliche Anordnung vom 13.12.2022 erfüllt wird, kann von der Vollstreckung des Zwangsgeldes abgesehen werden. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens sind jedoch in jedem Fall von dem Kreis …, - Betreuungsbehörde -, zu tragen.
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Die Betreuungsbehörde wird darauf hingewiesen (vgl. zur erneuten Hinweispflicht: OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 4321; str.), dass die fortgesetzte Nichterfüllung ihrer Verpflichtung erneut zur Auferlegung eines Zwangsmittels führen kann (vgl. zur wiederholten Zwangsmittelfestsetzung BGH NJW 2019, 231). § 35 FamFG sieht gesetzlich als Zwangsmittel ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft bis zu sechs Monaten oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten vor.
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Dieser Beschluss ist nicht mit Rechtsmitteln zum Bundesgerichtshof oder zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht anfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 35 Zwangsmittel 5x
- 80 XVII 18/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 BtBG 1x (nicht zugeordnet)
- BtOG § 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren 1x
- BtOG § 12 Betreuervorschlag 1x
- FamFG § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters 2x
- FamFG § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers 1x
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- NJW 2019, 231 1x (nicht zugeordnet)