Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 111/11, 11 O 111/11 (028)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703.038,-- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 9.764,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weiteren Versicherungsschutz für die Versicherungsfälle vom 30.12.2006/31.12.2006 und 01.01.2007/02.01.2007 durch Zahlung der Aufräumkosten und Neuwertentschädigung zu gewähren.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Osnabrück entstanden sind; diese Kosten trägt die Klägerin

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebäude- und einer Sachversicherung wegen eines Brandschadens geltend.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Schweinemastanlage an der Umgehungsstraße (L 77) in ......_ O. Ursprünglicher Eigentümer der Schweinemastanlage war B. J, der Vater der Gesellschafterin der Klägerin Anke J, der diese Anlage im Zuge der Insolvenz einer Vielzahl von ihm im landwirtschaftlichen Bereich betriebenen Unternehmen an die Klägerin veräußert hat.

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Die Parteien waren über eine Gebäude- und Inhaltsversicherung mit der Betriebsart „Schweinemästerei“ rechtlich miteinander verbunden. Die Versicherungssumme betrug 1 Millionen Euro für das Gebäude und 1,25 Millionen für die Inhaltsversicherung. Beiden Verträgen legten die Parteien die verbundenen Firmenversicherungen (VSG 2003) zugrunde.

4

Anfang Dezember 2006 wurde auf dem Grundstück der Klägerin eine Vielzahl von Strohballen angeliefert, die mit Hilfe eines Häckslers zerkleinert und mit einem Gebläse auf die Dachböden der Schweineställe verteilt wurden. Am Abend des 30. Dezember 2006 ereignete sich auf dem Grundstück der Klägerin die erste vorsätzliche Brandstiftung, in deren Folge die Ställe 3 und 4 weitestgehend zerstört wurden. Vor Ort konnten noch zwei Brandsätze vorgefunden werden. Der erste Brandsatz bestand aus gefüllten Motorölflaschen, die sich etwa 6 bis 7 m von einer Luke entfernt befanden. Ein weiterer Brandsatz befand sich in südlicher Richtung des Gebäudes. Als Brandvorrichtung hatte der unbekannte Täter eine Trägerkonstruktion aus einer Bodenleiste hergestellt. Auf diesem Holzbrett hatte der Täter mittels Schrauben zwei Leisten im Abstand von 2 cm befestigt, wodurch eine „U-Form“ entstand. In diese „U-Konstruktion“ hatte der Täter zwei Kerzen eingebracht, die aufgrund des vorgefundenen Verpackungsmaterials eine Brenndauer von 6,5 h aufwiesen. Auf diese Trägerkonstruktion, unmittelbar neben der Kerze liegend, wurden dann die eigentlichen Brandbeschleunigungssätze, also das Behältnis mit brennbarer Flüssigkeit, deponiert. Auf der Außenseite der Trägerkonstruktion befand sich darüber hinaus noch ein Kohleanzünder der Marke „Wunderblitz“. Am frühen Morgen des 2. Januar 2007 ereignete sich auf dem Grundstück der Klägerin erneut eine vorsätzliche Brandstiftung, durch die auch der Stall 5 im Wesentlichen zerstört wurde.

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Die Beklagte beauftragte, nachdem sie von der Klägerin von den Brandschäden unterrichtet wurde, mehrere Brandsachverständige mit der Ermittlung des Gesamtschadens. Hierbei kam heraus, dass der Zeitwertschaden an der Betriebseinrichtung der drei beschädigten Schweineställe 209.173,-- € beträgt. Der Zeitwertschaden am Objekt Stall 4b beträgt 14.000,-- € und die Aufräumkosten sind mit 1.600,-- € anzusetzen. An Stall 3 sind ein Zeitwertschaden i.H.v. 159.995,-- € und Aufräumkosten i.H.v. 34.700,-- € entstanden. An Stall 5 schließlich entstand ein Zeitwertschaden i.H.v. 319.870,-- €, und es ist mit Aufräumkosten i.H.v. 84.000,-- € zu rechnen.

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Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe ihr zum jetzigen Zeitpunkt die von ihr selbst ermittelten Zeitwertschäden an den zerstörten landwirtschaftlichen Gebäuden sowie der Betriebseinrichtung zu erstatten. Hierzu trägt sie im Einzelnen vor, dass sich genau das bei der Beklagten versicherte Risiko verwirklicht habe. Die Beklagte könne sich ihrer vertraglichen Verpflichtung auch nicht dadurch entziehen, dass sie ihr eine Eigenbrandstiftung vorhalte. Weder habe einer ihrer Gesellschafter noch einer ihrer möglichen Repräsentanten mit ihrem Wissen und Wollen die hier in Rede stehende Brandstiftung verursacht. Auch hätten weder sie noch jemand aus ihrem Kreis eine solche Brandstiftung in Auftrag gegeben. Hierfür gebe es aus dem Gesellschafterkreis selbst überhaupt keine Hinweise, keiner von ihnen lasse sich mit diesen Vorgängen in Verbindung bringen. Aber auch soweit die Beklagte den Versuch unternehme, ihr das Verhalten und die Vergangenheit von B. J zuzurechnen, ergebe sich nichts anderes. Denn eine derartige Zurechnung scheitere bereits daran, dass B. J tatsächlich nicht ihr Repräsentant gewesen sei. Es entspreche nämlich nicht den Tatsachen, dass er die eigentlich treibende Kraft hinter der Klägerin und seine Tochter lediglich eine „Strohfrau“ gewesen sei. Vielmehr sei es so, dass die Gesellschafterin Anke J sich bereits von frühester Kindheit an für die Landwirtschaft interessiert und schon immer den Plan verfolgt habe, in die Unternehmen ihres Vaters einzusteigen. Hierzu habe sich später auch die Gelegenheit ergeben, indem sie im Jahre 2004 von ihrem Vater Ackerflächen in W erworben habe, in deren Folge sie auch unternehmerisch im landwirtschaftlichen Bereich tätig geworden sei. Sie habe sich also eine eigene dauerhafte Lebensgrundlage sichern wollen, so dass sie keinerlei Interesse daran gehabt habe, sich um die Grundlagen ihrer beruflichen Existenz zu bringen. Zwar habe B. J sich zu Beginn des Engagements seiner Tochter bei der Klägerin immer wieder in die Geschäfte einmischen wollen. Dies sei aber bei den anderen Gesellschaftern auf wenig Akzeptanz gestoßen, so dass B. J sich in der Folgezeit nicht mehr um die Geschäfte der Klägerin gekümmert habe. Weil sie aber mit ihm – B. J – nichts mehr zu tun gehabt habe, sei auch dessen eigene „Brandgeschichte“ für die Beurteilung dieses Falles irrelevant. Ungeachtet dessen sei es aber auch so, dass B. J auch mit den Brandlegungen in der Vergangenheit nichts zu tun gehabt habe. Bei den hier in Rede stehenden Brandstiftungen, aber auch bei den von der Beklagten angesprochenen Brandstiftungen in der Vergangenheit, hätten immer Interessen einer breiten Öffentlichkeit eine Rolle gespielt, die großen Widerstand gegen den Schweinemastbetrieb organisiert habe. Insbesondere bei der hier in Rede stehenden Schweinemastanlage habe sich ein massiver Protest in der Bevölkerung breit gemacht, der zur Gründung einer Bürgerinitiative geführt habe, die sich mit aller Kraft gegen die Fortsetzung oder gar die Erweiterung des Schweinemastbetriebes ausgesprochen hätte. Es liege daher am Charakter des Betriebes, dass immer wieder mit Brandstiftungen zu rechnen sei, weil öffentlicher Protest immer mehr um sich greife, sobald der Betrieb einer Schweinemastanlage im Raume stehe. Hinzu komme, dass sie bereits erhebliche Investitionen vorgenommen habe, die durch die Brandereignisse zunichte gemacht worden seien. Auch hieraus ergebe sich, dass sie an der Vernichtung dieser Anlage kein eigenes Interesse gehabt habe. Im Übrigen entspreche die Einbringung von gehäckseltem Stroh zur Isolierung der Ställe der Üblichkeit. Diese Methode stelle eine kostengünstige und im landwirtschaftlichen Betrieb übliche Maßnahme dar. Es treffe auch nicht zu, dass es durch das Umweltamt Auflagen gegeben habe, denn die Schweinemastanlage habe ohne weitere Umbaumaßnahmen in Betrieb genommen werden können.

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Darüber hinaus könne sie auch den Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die Beklagte habe sich trotz mehrfacher Aufforderungen bislang geweigert, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Schließlich könne sie auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihr auch die Aufräumkosten und gegebenenfalls eine Neuwertentschädigung aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren habe.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 703.038,-- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2007 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 9.764,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr weiteren Versicherungsschutz für die Versicherungsfälle vom 30.12.2006/31.12.2006 und 01.01.2007/02.01.2007 durch Zahlung der Aufräumkosten und Neuwertentschädigung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Klägerin nicht zur Leistung aus den genannten Versicherungsverträgen verpflichtet zu sein. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die hier in Rede stehenden Brände vorsätzlich selbst herbeigeführt worden seien, entweder in Form der Eigenbrandstiftung oder aber als Auftragsbrandstiftung. Sie behauptet, dass die Brandstiftung mit Wissen und Wollen der Versicherungsnehmer oder aber eines ihrer Repräsentanten erfolgt sei. Abzustellen sei in diesem Fall nämlich auf das Wissen und Wollen von B. J, der die Geschicke der Klägerin jedenfalls für die Gesellschafterin Anke J wahrgenommen habe. Anke J sei lediglich eine „Strohfrau“ gewesen. Tatsächlich aber sei es B. J gewesen, der alle wesentlichen Aktivitäten für seine Tochter wahrgenommen habe. Wenn es aber tatsächlich B. J gewesen sei, der die Geschicke der Klägerin gelenkt habe, dann komme es auch auf seine Person insgesamt an. Dabei aber falle auf, dass B. J bereits durch drei vorangegangene Brandstiftungen belastet sei, die auf ähnliche Weise stattgefunden und in deren Folge Versicherungen jeweils geleistet hätten. Massive Indizien, die für eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung sprächen, ergäben sich aus dem Tathergang, der Insiderkenntnisse des Täters voraussetze. Aus der Konstruktion der Brandsätze ergebe sich ein erhebliches Alibiinteresse des Täters, weil der Täter bewusst darauf geachtet habe, dass der Brand nicht sofort ausgelöst werde, sondern erst mit einer Verzögerung von 6,5 h entstehe. Darüber hinaus sei es dem Täter ganz offensichtlich auf einen sogenannten „Vollbrand“ angekommen. Das gesamte Vorgehen sei auf eine vollständige Zerstörung der landwirtschaftlichen Anlagen ausgerichtet gewesen. Für eine Eigenbrandstiftung spreche ferner, dass der Täter offensichtlich keine Eile an den Tag gelegt habe und ganz offensichtlich ohne große Mühen in die landwirtschaftlichen Gebäude eingedrungen sein müsse, weil keinerlei Einbruchspuren entdeckt worden seien. Es sei auch nicht zu erkennen, welcher „unbekannte Dritte“ ein Interesse an den hier in Rede stehenden Brandstiftungen gehabt haben könne. Auch der Umstand, dass der Täter in sehr kurzer zeitlicher Abfolge zwei Brandstiftungen begangen habe, spreche für eine Brandstiftung aus dem Kreis der Klägerin. Denn ein „fremder“ Täter habe spätestens nach der ersten Brandstiftung mit einem erheblich höheren Entdeckungsrisiko rechnen müssen. Als weitere Indizien müssten hier das zeitnahe Einbringen von gehäckseltem Stroh und kurz zuvor gemachte Auflagen des Umweltamtes berücksichtigt werden, die der Klägerin Investitionen in einer Gesamthöhe von 67.000,00 bis 82.000,00 € abverlangt hätten. „Günstig“ sei der Brand für die Klägerin auch deshalb gewesen, weil sie mit der Rückzahlung der Investitionsrücklage in einer Höhe von 277.000,00 € zu rechnen gehabt habe. Zu beachten sei auch, dass ein enormer Unterschied zwischen dem Kaufpreis und der versicherten Forderung der Klägerin bestehe. Allein deshalb habe die Klägerin ein erhebliches Interesse an diesen Brandstiftungen gehabt. Zu berücksichtigen sei auch, dass B. J sich nach den Brandschäden auffällig verhalten habe, indem er die Vorbrände und die Auflagen sowie seine desolate Vermögenssituation verschleiert und auch die Vorlage des notariellen Kaufpreises verweigert habe. Ihre Leistungsverpflichtung bestehe auch deshalb nicht, weil die Klägerin gegen Obliegenheiten verstoßen habe. Durch die Einbringung von Brandlasten habe sie eine Gefahrerhöhung verursacht, die sie ihr nicht angezeigt habe. Auch habe die Klägerin Aufklärungsobliegenheiten verletzt, indem B. J die Beanstandungen durch das Umweltamt verschwiegen sowie über die Vorbrände keine Auskunft erteilt habe. Schließlich habe die Klägerin auch gegen Belegobliegenheiten verstoßen, indem sie den notariellen Kaufvertrag trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Die Klägerin könne auch nicht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag unzulässig.

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Schließlich beantragt die Beklagte widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, an sie 15.833,60 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Zur Begründung ihrer Widerklage macht die Beklagte geltend, dass ihr zur Feststellung der Schäden an den Gebäuden Sachverständigenkosten in einer Gesamthöhe von 15.833,60 € entstanden seien. Diesen Betrag könne sie von der Klägerin ersetzt verlangen, weil die Begutachtung nur dadurch notwendig geworden sei, dass die Klägerin eine Eigenbrandstiftung begangen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten habe. Es fehle – wie oben bereits ausgeführt – an einer Eigenbrandstiftung. Deshalb habe die Beklagte die Kosten der Schadensfeststellung selbst zu tragen.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. L, G. S, H. B, G. O, O. K, KHK D, L. B, B. J, S. B, G. F, A. K, R. L, U. W, H. S und G. R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. Februar 2012 (Bd. III Bl. 42 d.A.), vom 15. März 2012 (Bd. III Bl. 73 d.A.), vom 27. September 2012 (Bd. IV Bl. 1) und vom 13. Dezember 2012 (Bd. IV Bl. 34) Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft M zur Geschäfts-Nr. 233 UJs 248/07, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft M, Zweigstelle Halberstadt, zum Az.: 2 UJs 36765/95 und die amtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Osnabrück zum Az.: 807 Js 25378/11. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das ursprünglich angerufene Landgericht Osnabrück hat sich mit Beschluss vom 18. Januar 2011 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht M verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Widerklage hingegen ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 703.038,00 € aus den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträgen in Verbindung mit § 1 Satz 1 VVG, § 5 VSG 2003.

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Durch die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge hat sich die Beklagte verpflichtet, für den Eintritt des Risikos „Feuer“ Versicherungsleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1.000.000 € bzw. 1.250.000,00 € für die Gebäude bzw. für die Betriebseinrichtung zu erbringen. Dieser Versicherungsfall ist zur Überzeugung der Kammer eingetreten, wodurch der Versicherungsnehmerin – hier der Klägerin – ein zwischen den Parteien unstreitiger Schaden von gegenwärtig 703.038,00 € entstanden ist.

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Von dieser vertraglichen Verpflichtung ist die Beklagte auch nicht deshalb freigeworden, weil die Klägerin oder aber einer ihrer Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich selbst herbeigeführt hat. Denn die Beklagte hat eine Eigenbrandstiftung nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können.

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Für die Darlegung und den Beweis des Vorliegens einer Eigenbrandstiftung ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagten kommt für den Beweis der Eigenbrandstiftung keine Beweiserleichterung zu Gute, sie muss vielmehr den Vollbeweis führen (BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 181/98 –, zitiert nach Juris). Das Gericht hat die vorliegenden Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau zu würdigen und sich eine Überzeugung zu bilden. Für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit darf sich das Gericht aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung darf sich nicht als bloße Vermutung erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22. November 2006 – IV ZR 21/05 –, zitiert nach Juris).

28

Auf dieser Grundlage handelt es sich jeweils um eine Einzelfallwürdigung, wobei als Indizien in die Beurteilung einfließen können, dass keine natürliche Ursache für den Brand vorliegt, sondern das Feuer durch einen Brandbeschleuniger gelegt wurde, dass der Versicherungsnehmer sich in angespannten bis aussichtslosen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hat, dass keine Einbruchspuren festgestellt werden konnten, aber für Dritte keine Möglichkeit bestanden hat, auf andere Weise Zugang zu erhalten, wenn ernstgemeinte Brandreden des Versicherungsnehmers im zeitlichen Zusammenhang mit dem Brand stattgefunden haben, wenn es keine Hinweise für Racheakte dritter Personen gibt, wenn frühere strafrechtliche Auffälligkeiten des Versicherungsnehmers vorliegen und wenn der Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand persönliche Gegenstände fortgeschafft hat (siehe dazu OLG Celle, Urteil vom 24. September 2009 – 8 U 99/09 –, zitiert nach Juris).

29

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte den ihr obliegenden Vollbeweis einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung der Klägerin nicht geführt. Hiervon ist die Kammer im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen Johannes B, G. F, A. K, R. L, U. W, H. S und G. R überzeugt. Für das erkennende Gericht steht danach gerade nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass einer der Gesellschafter oder eine andere Person in dessen Auftrag den gegenständlichen Brand gelegt hat.

30

Zwar hat die Zeugin G. R unter Eid Wahrnehmungen bekundet, die nach ihrer Vorstellung den Eindruck erzeugen sollten, der Zeuge S habe im Auftrag des Gesellschafters der Klägerin A in ihrem Beisein eine Schweinemastanlage angezündet, die daraufhin vollständig niedergebrannt sei. Dennoch vermögen die Bekundungen der Zeugin R die Kammer nicht in einem für die Annahme einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung ausreichendem Maß zu überzeugen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Zeugin den genauen Ort, die genaue Zeit und auch die genaue Tathandlung der vermeintlichen Brandstiftung nicht benennen konnte. Ihren Bekundungen zufolge soll der Zeuge S in einem „kleinen Ort“ bei M ausgestiegen und habe dort eine Schweinemastanlage angesteckt. Ihr war eine Konkretisierung der konkreten Schweinemastanlage, die der Zeuge S angeblich angezündet haben soll, nicht möglich. Sie selbst will aus dem Auto nicht ausgestiegen sein und hat ihrer Aussage nach weder die Anlage selbst noch den späteren Brand selbst wahrgenommen. Auch wenn der Kontext der Schilderungen der Zeugin auf das gegenständliche Brandgeschehen schließen lässt, fehlt jedoch die letzte aber auch notwendige Überzeugung davon, dass es sich tatsächlich um diese Schweinemastanlage gehandelt haben soll.

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Für diese Zweifel gibt es auch einen Anlass. Die Zeugin hat nämlich bekundet, dass ihr der Zeuge S nach der vermeintlichen Brandstiftung im Auto gesagt habe, dass der Gesellschafter der Klägerin A ein Alibi gebraucht habe, weil es in der Schweinemastanlage bereits zuvor gebrannt habe und die Versicherung einen der Anteilseigner als Verursacher dieses Brandes im Verdacht habe. Bei diesem vorherigen Brand kann es sich nur um das am 30. Dezember 2006 stattgefundene Brandereignis gehandelt haben, bei dem die Ställe 3 und 4 weitestgehend zerstört worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist das von der Zeugin R geschilderte Motiv des Zeugen S, diese „Angelegenheit“ für den Gesellschafter A erledigen zu müssen, nicht nachvollziehbar. Denn es ist nahezu ausgeschlossen, dass sich die Versicherung innerhalb von eineinhalb Tagen, und dies auch noch zum Jahreswechsel, einen ausreichenden Überblick über das erste Brandgeschehen verschaffen konnte, um die Vermutung einer Eigenbrandstiftung aufstellen zu können. Fraglich ist bereits, ob der Versicherung bis zum zweiten Brandereignis überhaupt eine Schadensanzeige zugegangen ist und der zuständige Sachbearbeiter hiervon überhaupt hat Kenntnis erlangen können. Die Dinge können sich daher nicht so ereignet haben.

32

Zweifel an der Schilderung des Tatgeschehens durch die Zeugin R sind aber auch aus einem anderen Grund angebracht. Die Zeugin hat der Kammer geschildert, dass ihr der Zeuge S aufgegeben habe, ihn in ca. 20 Minuten wieder abzuholen. Daran hat sich die Zeugin gehalten. Davon, dass sich der S wesentlich verspätet hat, hat sie nichts berichtet. Diese zeitliche Beschränkung lässt sich zur Überzeugung der Kammer aber nicht mit der oben geschilderten aufwendigen Brandlegungsmethode in Einklang bringen. Bei Stall 5 handelte es sich um den größten der drei in Brand geratenen Ställe. Sollte der Zeuge S tatsächlich der Täter der zweiten Brandstiftung gewesen sein, so müsste er sich zunächst Zutritt zu Stall 5 verschafft haben. Er müsste an einer Vielzahl von Stellen Brandbeschleuniger ausgebracht oder eine andere, hier beim vorhergehenden Brand zum Einsatz gekommene (komplizierte) Brandvorrichtung installiert haben. Dass der Zeuge S größere Mengen Brandbeschleuniger aus seinem Auto herausgenommen und zum Tatort verbracht hätte, hat die Zeugin schon nicht berichtet. Nach ihrer Darstellung war es (nur) ein in einen Beutel verpackter länglicher Gegenstand, den der Zeuge S zum Brandort getragen haben soll. Die Kammer hat grundsätzliche Zweifel daran, dass sich alle diese notwendigen Maßnahmen in so kurzer Zeit erledigen lassen.

33

Nicht unerhebliche Zweifel hat die Kammer aber auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin R. Sowohl die Zeugin R als auch die Zeugen S, K, L und W haben übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin R bereits seit mehreren Jahren insbesondere mit dem Zeugen S in eine Vielzahl von zum Teil sehr handfesten Konflikten verwickelt ist. Diese Auseinandersetzungen haben ihre Ursache in einer ehemaligen Beziehung der Zeugen R und S, die sie – so die Zeugin R – beendet habe, weil der Zeuge S nicht bereit gewesen sei, sich von seiner Frau zu trennen. Sie – die Zeugin R – habe nicht länger die „Nummer zwei“ sein wollen. Der Streit zwischen ihnen hat bis heute nicht nachgelassen und ist in der Vergangenheit auch schon in Strafverfahren gemündet. Vor dem Hintergrund der massiven Auseinandersetzungen der hier maßgeblichen Zeugen R und S kann die Kammer ein persönliches Motiv der Zeugin R, den Zeugen S zu unrecht zu belasten, nicht ausschließen. Das erkennende Gericht kann unter diesen Umständen ihre Entscheidung nicht auf die Bekundungen der Zeugin R stützen, auch dann nicht, wenn sie – wie hier – ihre Aussage beeidet hat.

34

Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bekundungen des Zeugen S, aber auch der Bekundungen der Zeugen W und L. Der Zeuge S hat eine Beteiligung der der gegenständlichen Brandstiftung glaubhaft in Abrede gestellt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Zeuge in seiner Vernehmung gelogen hat. Hinzu kommt aber auch, dass die Zeugen W und L, die das Aussageverhalten der Zeugin R in einem anderen (Straf-) Verfahren zu beurteilen hatten, sie insgesamt für unglaubwürdig gehalten haben und dass auch das dortige Gericht eine Verurteilung nicht auf die Aussage der Zeugin R stützen wollte.

35

Die Beklagte hat aber auch keine anderen greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen geschweige denn bewiesen, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin selbst bzw. einer ihrer Gesellschafter die hier in Rede stehenden Brandstiftungen initiiert hat. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen behauptet, aus denen sich im Falle des Beweises Indizien herleiten ließen für eine von den Gesellschaftern der Klägerin begangene Eigen- oder Auftragsbrandstiftung. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Brand keine natürliche Ursache hatte, sondern durch Brandstiftung verursacht wurde, und dass – soweit ersichtlich – keine Einbruchspuren vorhanden waren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hier sind die Art und der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin zu berücksichtigen, woraus sich ein die Eigen- oder Auftragsbrandstiftung ausschließendes Indiz in der Möglichkeit eines Racheaktes dritter Personen ergibt. Die Beweisaufnahme hat durch die Vernehmung des Zeugen B den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass sich gegen die Wiederaufnahme des Schweinemastbetriebes durch die Klägerin in der Bevölkerung in O erheblicher Widerstand gebildet hatte. Unter Federführung des Zeugen B hat sich sogar eine Bürgerbewegung gebildet, deren Ziel es gewesen ist, den Schweinemastbetrieb der Klägerin zu verhindern. Es ist gerichtsbekannt, dass sich immer wieder zum Teil auch heftiger Widerstand in der Bevölkerung überall dort bildet, wo landwirtschaftliche Unternehmungen den Betrieb großer Schweinemastanlagen planen. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder auch zu gewaltsamen Angriffen und auch zu Brandlegungen. Der Umstand also allein, dass der Brand hier keine natürliche Ursache hatte, begründet kein zwingendes Indiz für eine von den Gesellschaftern der Klägerin begangene Eigenbrandstiftung; für die hier zu beurteilenden Brandstiftungen gibt es nach Überzeugung der Kammer auch eine andere plausible Erklärung, nämlich eine durch den Bürgerprotest zur Verhinderung der Fortsetzung des Schweinemastbetriebs verursachte Brandstiftung. Dies ist jedenfalls denkgesetzlich nicht ausgeschlossen und genauso plausibel wie eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung der Klägerin.

36

Die Beklagte hat aber auch nicht bewiesen, dass der Zeuge B. J Repräsentant der Versicherungsnehmerin war, so dass im Hinblick auf anspruchsvernichtende Umstände (auch) auf ihn und nicht nur auf die Versicherungsnehmer abzustellen wäre.

37

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrages oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 – IV ZR 187/95 –, zitiert nach Juris).

38

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war B. J nicht Repräsentant der Klägerin. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Denn die Behauptung der Beklagten, es sei in Wirklichkeit B. J und nicht seine Tochter Anke J gewesen, der die Geschicke der Klägerin gelenkt und für sie ihre Gesellschafterstellung ausgeübt habe, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zwar hat der von der Beklagten beauftragte Privatermittler Eckhard L in seiner Vernehmung ausgeführt, dass seine Ermittlungen ergeben hätten, dass B. J der eigentliche „Macher“ bei der Klägerin gewesen sei und dass seine Tochter mit dem Betrieb der Schweinemastanlage nichts zu tun gehabt habe. Diese Erkenntnis habe er insbesondere durch die Befragungen der Zeugen B und O erhalten.

39

Die Befragung der anderen, vom Zeugen L in Bezug genommen Zeugen hingegen ergab ein anderes Bild. Der Zeuge G. S hat bekundet, dass er B. J in O nur ein einziges Mal auf dem Hof gesehen habe. Auch der Zeuge H. B hat zwar bekundet, dass er den Eindruck gehabt habe, B. J habe „den Hut aufgehabt“. Aber auch dieser Zeuge konnte lediglich darüber berichten, dass er nur ein einziges Mal mit B. J gesprochen habe. Das gleiche gilt auch für die von der Kammer vernommene Zeugin L. B, die B. J ebenfalls nur ein einziges Mal im Schweinemastbetrieb der Klägerin erlebt hatte. Entgegen den Angaben des Zeugen L hat der Zeuge G. O in der Beweisaufnahme bekundet, dass er die Verhandlungen über die Instandsetzung des Schweinemastbetriebes in O allein mit Herrn S geführt habe und in dieser Zeit mit B. J nichts zu tun gehabt habe. Ihm lägen auch keine Informationen dazu vor, dass B. J irgendetwas mit dem Schweinemastbetrieb in O zu tun gehabt habe. Schließlich hat auch der Zeuge B. J selbst bei seiner Befragung angegeben, dass er „hier und dort“ kleinere Unterstützungshandlungen geleistet, aber dem Grunde nach mit dem Betrieb in O nichts zu tun gehabt habe.

40

Wenn auch die Bekundungen des Zeugen J nicht glaubhaft waren, weil er sich an zahlreichen Stellen in Widersprüche verwickelt hat und sich an viele entscheidende Dinge nicht mehr erinnern konnte, haben doch die anderen (unabhängigen) Zeugen ein besonderes Näheverhältnis des Zeugen B. J zur Klägerin und deren landwirtschaftlichen Betrieb nicht bestätigen können. Allein der Zeuge L hat dies nach wie vor behauptet, sich hierbei aber seinerseits auf Gespräche mit Zeugen berufen, die in ihrer gerichtlichen Vernehmung daran jedenfalls nicht mehr festgehalten haben. Im Ergebnis konnte die Kammer daher gerade nicht feststellen, dass B. J mit der notwendigen Intensität in dem Geschäftsbetrieb der Klägerin eingebunden war und dort quasi anstelle des Versicherungsnehmers tätig geworden ist. Er ist daher nicht Repräsentant der Klägerin gewesen, so dass sich die Klägerin sein Wissen oder sein Verhalten nicht zurechnen lassen muss. Deshalb kommt es – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch nicht auf die Vergangenheit und die finanziellen Verhältnisse des Zeugen B. J an. Es ist daher nicht entscheidend, ob sich in seiner Person Indizien verdichten, die für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung sprechen könnten.

41

Es haben sich für die Kammer insgesamt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass – mit Ausnahme des Zeugen J – die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben könnten. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen.

42

Ohne Erfolg macht die Beklagte darüber hinaus geltend, sie sei auch deshalb leistungsfrei geworden, weil die Klägerin durch das Einbringen von gehäckseltem Stroh eine Gefahrerhöhung verursacht habe. Die Beklagte kann nicht argumentieren, dass die Einbringung von Stroh und Heu in einen Schweinemastbetrieb eine vom bisherigen Vertrag nicht umfasste Gefahr begründet hat. Vielmehr ist es offensichtlich, dass beiden Parteien zum Zeitpunkt des Vertragschlusses die Gefahr derartiger Brandlasten bekannt gewesen ist. Einbringung von Stroh oder Heu im Rahmen eines Schweinemastbetriebes stellt keine Erhöhung der bereits bei Vertragschluss bekannten Gefahren dar.

43

Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich einen Verstoß gegen Belegobliegenheiten geltend. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin dazu verpflichtet gewesen sein soll, den Kaufvertrag über den Erwerb des Schweinemastbetriebes in O vorzulegen. Eine derartige Verpflichtung trifft die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.

44

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch darauf, festzustellen, dass die Beklagte ihr zur Erstattung der Aufräumkosten und – im Falle der Wiedererrichtung der Anlage – auch zum Ausgleich der Neuwertspitze verpflichtet ist. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Klägerin ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Die Beklagte spricht ihr gegenwärtig jeglichen Anspruch auf Versicherungsleistung ab. Die Klägerin kann daher schon aus Gründen der möglichen Verjährung ihrer Ansprüche die Feststellung verlangen, dass die Beklagte entsprechend der versicherungsrechtlichen Bedingungen im Einzelnen auch zum Ausgleich der Beräumungskosten sowie der weiteren Versichertenleistungen verpflichtet ist.

45

Der Zinsanspruch der Klägerin sowie ihr Anspruch auf Ausgleich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

46

Die Widerklage der Beklagten war abzuweisen, weil sie gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr gezahlten Gutachterkosten hat. Eine Anspruchsgrundlage steht ihr hierfür nicht zur Verfügung. Vielmehr ist es so, dass die Feststellung der Schadenshöhe zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, wie sie sich aus dem zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrag ergeben. Die daraus entstehenden Kosten hat sie deshalb auch selbst zu tragen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

49

Streitwert: 1.182.521,40 €


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