Beschluss vom Landgericht Magdeburg (3. Große Strafkammer) - 23 Qs 18/16, 23 Qs 354 Js 13052/16 (18/16)

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 8. September 2016 (Az.: 13 Cs 354 Js 13052/16 – 312/16)

aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird mit Wirkung vom 24. Juni 2016 für das Verfahren erster Instanz Rechtsanwalt F aus B als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe

1

Das Amtsgericht Magdeburg hat durch den angefochtenen Beschluss vom 8. September 2016 den Antrag des Angeschuldigten vom 24. Juni 2016, ihm Rechtsanwalt F beizuordnen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren mit Beschluss vom selben Tag gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.

2

Dagegen wendet sich der ehemalige Angeschuldigte mit seiner Beschwerde vom 15. September 2016. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschwerdeschrift verwiesen.

3

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung ist trotz des Abschlusses des Verfahrens zulässig, weil es sich bei der Entscheidung über die Beiordnung um eine der Sicherung des Verfahrens dienende Anordnung handelt, die generell und unabhängig vom Verfahrensstadium beschwerdefähig ist, weil die angegriffene beschwerdende Anordnung auch nach Abschluss des Verfahrens bezüglich der Kostenerstattung fortwirkt (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 15.04.2007, Az.: 22 Qs 336 Js 24294/06). Die Kammer vertritt diese Auffassung in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung vieler Landgerichte und hält die rückwirkende Bestellung für zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 141 Rd. 8).

5

Gem. § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

6

Vorliegend hätte die Schwere des Tatvorwurfes, die sich vor allem nach den vom Angeschuldigten zu erwartenden Rechtsfolgen zu beurteilen war, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten.

7

Der Angeschuldigte war bereits durch Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2016 (11 Ds 180/15) wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen Betruges verurteilt worden, jedoch wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

8

Die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Tat hat er am 20. Januar 2016 begangen, so dass die bereits abgeurteilte Tat aus dem vorgenannten Verfahren und die ihm in vorliegender Sache zur Last gelegte Tat im Wege der Gesamtstrafenbildung zu einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei über 1 Jahr Gesamtfreiheitsstrafe gelegen hätte. Bei einer derart hohen Straferwartung wäre dem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen, worauf der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 24.06.2016 zutreffend hingewiesen hat.

9

Darüber hinaus drohen dem Angeschuldigten noch weitere sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeschuldigte infolge einer Verurteilung zu gewärtigen hat, weil er hinsichtlich des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2008 und des Amtsgerichts Aschersleben vom 06.11.2009 (Ziffer 4. und 5. des BZR vom 27.05.2016) noch unter Bewährung hinsichtlich der dort noch nicht vollstreckten Strafreste steht. Demzufolge hätte das Amtsgericht über den Antrag zeitnah zu befinden gehabt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Juni 2016 war auch mit einer Verfahrenseinstellung – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – noch nicht zu rechnen, denn das Amtsgericht hat erst am 25. August 2016 die Sache mit der Bitte um Prüfung einer Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben. Erst im Ergebnis dessen beantragte die Staatsanwaltschaft am 2. September 2016 die Einstellung des Verfahrens.

10

Aus den vorgenannten Gründen war der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben und die Beiordnung von Rechtsanwalt F mit Wirkung vom 24. Juni 2016 (Eingang des Antrags beim Amtsgericht) rückwirkend auszusprechen.

11

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 310 Abs. 2 StPO).


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