Urteil vom Landgericht Magdeburg (2. Zivilkammer) - 2 O 1326/15

Tenor

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 16.12.2016 wird dahin ergänzt, dass die Kläger auch die dem Streithelfer Stefan P im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Magdeburg Az.: 2 OH 14/13 - entstandenen notwendigen Kosten zu tragen haben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

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Der Beteiligte Stefan P war auf Seiten der damaligen Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten im aus dem Tenor ersichtlichen selbstständigen Beweisverfahren beigetreten. Dieses selbständige Beweisverfahren wiederum war dem hiesigen Hauptsacheverfahren vorangegangen. Am hiesigen Hauptsacheverfahren war Herr P nicht beteiligt.

2

Im Rahmen des Urteils der Kammer vom 16.12.2016 im hiesigen Streitverfahren traf das Gericht keine Entscheidung hinsichtlich der Kosten, die Herrn P im selbständigen Beweisverfahren entstanden waren. Das Urteil wurde Herrn P, bzw. dessen Prozessbevollmächtigten nicht zugestellt.

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Mit Schriftsatz vom 18.01.2017 beantragte Herr P die Urteilsergänzung.

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Er beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16.12.2016 - Az. 2 O 1326/15 – gemäß § 321 Abs. 1 ZPO im Kostenausspruch dahingehend zu ergänzen, dass die Kläger die dem Streitverkündeten Stefan P, W 14, ... B entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Magdeburg-Az. 5 OH 24/10 *186* bzw. 2 OH 14/13 - zu tragen haben.

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Die Kläger beantragen,

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den Antrag auf Abänderung des Kostenausspruchs zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Dem Antrag auf Urteilsergänzung war zu entsprechen.

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Er ist zulässig und begründet.

10

Der Zulässigkeit des Antrags steht die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Eine entsprechende Frist begann für den hiesigen Antragsteller schon gar nicht zu laufen, weil ihm das Urteil zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden war.

11

Der Antrag ist auch begründet. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich Herrn P auf § 101 Abs.1 ZPO. Das Gericht hatte übersehen, eine Entscheidung über die Kosten des früheren Streithelfers Herrn P zu treffen, § 321 Abs.1 ZPO.

12

Herr P war dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der im Streitverfahren obsiegenden Beklagten beigetreten. Dementsprechend wäre über seine Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren - dem hiesigen Streitverfahren - zu entscheiden gewesen.

13

Über die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Da das Beweis-und das Hauptsacheverfahren kostenrechtlich eine Einheit bilden, umfassen die Kosten des Rechtsstreits stets auch die Kosten eines vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens, wenn zumindest ein Teil des Streitgegenstandes und die Parteien identisch sind. Dies gilt nicht nur für die Kosten der Hauptparteien, sondern auch für die Kosten des im Hauptsacheverfahren beigetretenen Streithelfers aus einem vorangegangenen selbstständige Beweisverfahren, in dem eine Streitverkündung zulässig ist und die §§ 66 ff. ZPO sowie § 101 ZPO entsprechende Anwendung finden. Über die Kosten des Streithelfers aus dem selbstständigen Beweisverfahren ist aber auch dann im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, wenn der seinerzeitige Streithelfer dem Hauptsacheverfahren nicht beitritt. § 101 Abs. 1 ZPO ist dann für das selbständige Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. Wollte man insoweit anders entscheiden, wäre der Streithelfer gezwungen, um eine Entscheidung über seine Kosten aus dem selbständigen Streitverfahren zu erhalten, jeweils dem Hauptsacheverfahren beizutreten. Dies wäre reiner Formalismus. Er müsste nämlich auch dann im Hauptsacheverfahren beitreten, wenn er keinerlei Interesse an dessen inhaltlichem Ausgang hätte. Dies widerspräche erkennbar dem gesetzlichen Zweck der Nebenintervention. Die Vorschriften über die Nebenintervention sollen einem Dritten die Möglichkeit eröffnen, sich an einem Rechtsstreit zu beteiligen, an dessen inhaltlicher Entscheidung er ein rechtliches und nicht lediglich ein wirtschaftliches Interesse hat. Ein Beitritt mit dem ausschließlichen Ziel, eine günstige Kostenentscheidung herbeizuführen, entspricht diesem Rechtsgedanken nicht. Der Streithelfer müsste zudem in einem Hauptsacheverfahren, das bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht rechtshängig ist, für seine Beitrittserklärung einen Rechtsanwalt beauftragen. Hierdurch würde er weitere Kosten verursachen, die er je nach Ausgang des Rechtsstreits selbst zu tragen hätte (vgl. zum Ganzen BGH vom 05.12.2013, Az. VII ZB 15 / 12; zitiert nach juris).


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