Urteil vom Landgericht Magdeburg - 10 O 1705/16 (379)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Nachbarn und streiten um ein Notwegerecht.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T 6 in B, Flur 39, Flurstück 1342/2. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks G 13 b, Flur 39, Flurstück 1343/9 sowie Flurstücke 1343/21 und 1343/23. Auf dem Grundstück 1343/21 steht das Wohnhaus der Beklagten. Von der vom G abzweigenden Stichstraße führt ein in der Anlage K1 rot markierter, gepflasterter Weg auch Foto 3 des Ortstermins), der im Eigentum der Beklagten steht, bis etwa in die Mitte des Grundstücks der Beklagten 1343/21. Bis zum Grundstück der Klägerin ist dann eine Wiese vorhanden, auf der sich kleinere Bäume befinden. Das Grundstück trennt eine Hecke, die auf dem Grundstück der Beklagten steht.

3

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1, die Luftbilder aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.11.2017 und die vom Gericht anläßlich des Ortstermins am 30.11.2017 gefertigten Fotos Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat ein im Grundbuch eingetragenes Notwegerecht über das Grundstück 1342/3. Von dem G/Ecke Gartenweg führt ein schmaler Gehweg (Foto 2) ansteigend bis zum Wohnhaus der Klägerin. Nach Angaben der Stadt soll der Zuweg zum Grundstück der Klägerin offiziell über den oberhalb des Grundstücks verlaufenen Weg erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Weg, der nicht mit Fahrzeugen befahrbar ist.

5

Die Klägerin hat ihr Grundstück im Jahr 1991 von ihrem Vater übertragen bekommen und lebte allerdings bereits zuvor in dem auf dem Grundstück stehenden elterlichen Haus.

6

Die Klägerin meint, ihr stünde ein Notwegerecht dergestalt zu, dass sie den im Eigentum der Beklagten stehenden Weg mitbenutze dürfe bis zur Mitte des Grundstücks der Beklagten. Des Weiteren stünde ihr ein Recht zu, den Weg entsprechend zu verlängern bis zu ihrem Grundstück und um dann auf ihrem Grundstück einen Stellplatz zu erreichten.

7

Hinsichtlich des angedachten Weges wird auf die Anlage K 1 verwiesen, wo der Weg rot schraffiert ist. Hier ist allerdings zu beachten, dass der bisherige Weg etwa in der Mitte des Grundstücks 1343/21 endet.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1. die Beklagten zu verurteilen, die Nutzung eines Teils ihrer Grundstücke G 13 b in ... B, gelegen in der Gemarkung B, Flur 39, Flurstück 1343/9, Flur 39, Flurstück 1343/21 sowie Flur 39, Flurstück 1343/23, in einer Breite von ca. 4 m bis zur öffentlichen Straße G hin zur Herstellung der notwendigen Verbindung des Grundstücks der Klägerin T 06 in ... B, gelegen in der Gemarkung B, Flur 39, Flurstück 1342/2 mit dem öffentlichen Weg G als Notweg zum Gehen und Befahren zu dulden, so wie es sich aus der beigefügten Skizze/Lageplan (rote Markierung) K 1 ergibt, Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegerente nebst angemessenen Unterhaltskosten,

10

2. die Beklagten zu verurteilen, als Nebenforderung 2.030,03 € inkl. 19 % Umsatzsteuer außergerichtliche Kosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

11

Die Beklagten beantragen,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Gericht hat die Örtlichkeiten am 30.11.2017 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort in B in Augenschein genommen.

14

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll nebst Anlagen und Fotos Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Duldung der Errichtung eines Notweges mit dem Inhalt zu, dass die Klägerin mit Kraftfahrzeugen auf ihr eigenes Grundstück fahren kann.

16

Nach § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung Verbindungen mit einem öffentlichen Weg fehlen, von den Nachbarn die Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung verlangen. Danach stellt die Pflicht zur Duldung der Benutzung durch den Nachbarn für den Eigentümer des Verbindungsgrundstücks eine Beschränkung seines Eigentums dar, die kraft Gesetzes mit dem Vorliegen der Zugangsnot entsteht. Diese Eigentumsbeschränkung muss der Verpflichtete im Interesse einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grund und Bodens hinnehmen. Auf Seiten des Berechtigten führt der Notwegeanspruch zu einer Erweiterung des Inhalts seines Grundstückseigentums. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, hat die Rechtsprechung an die tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 Abs. 1 BGB für ein Überfahrtsrecht stets einen strengen Maßstab angelegt und besonders sorgfältig geprüft, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls die beanspruchte Zufahrtsmöglichkeit tatsächlich für eine ordnungsgemäße Benutzung des betreffenden Grundstücks unerlässlich und damit im Sinne der gesetzlichen Regelungen notwendig ist. Das Erfordernis der Notwendigkeit hängt dabei von den nach den objektiven Maßstäben zu messenden Bedürfnissen des abgeschnittenen Grundstücks nach ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ab. Wird dies bejaht, so besteht das geforderte Notwegerecht kraft Gesetzes. In dem damit verbundenen Eingriff in das Grundstückseigentum des Nachbarn liegt der Grund für die Anlehnung des strengen Maßstabes. Die Interessen des Nachbarn finden in § 917 Abs. 1 BGB bei der Feststellung der Entstehungsvoraussetzungen keine Berücksichtigung. Daher hat der Bundesgerichtshof eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit prinzipiell ausgeschlossen. Im Ausgangspunkt ist daher zu prüfen, ob die fehlende Verbindung für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks notwendig ist (BGH nach Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.1995, 6 U 198/93, zitiert nach Juris, Rz. 33 ff.).

17

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Benutzung eines notleitenden Grundstücks sich nach objektiven Gesichtspunkten bemisst. Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung ergibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB. Eine in diesem Sinn ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung setzt bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug voraus. Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen Gütern. Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht. An dieser Erreichbarkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht vor dem Eingangsbereich des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar in das Wohngrundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise auch mit sperrigen Gegenständen erreicht werden kann. Der Gesichtspunkt, dass das Erreichen des Hauseingangs bei einem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegerecht (BGH, Urteil vom 18.10.2003, V ZR 278/12, juris, Rz. 11 - 12; Urteil vom 22.01.2016, V ZR 116/15, Rz. 5).

18

Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt an, ergibt sich Folgendes:

19

Das klägerische Grundstück besitzt ein eingetragenes Notwegerecht über das Grundstück 1342/3. Der Eingangsbereich dieses Zuweges ist über die Straße G, bei der es sich um eine gepflasterte Straße handelt, erreichbar.

20

Das Gericht hat den berganführenden Notweg bis zum Grundstück und letztendlich bis zum Hauseingang der Klägerin, der sich im oberen Teil des Grundstücks befindet, beschritten. Es handelt sich hierbei um einen schmalen Weg, der jedoch keinesfalls lediglich die von der Klägerin angegebene maximale Breite von 70 Zentimetern aufweist. Das Gericht schätzt die Breite als größer ein. Insbesondere dürften über diesen Weg auch Gegenstände transportierbar sein, die 90 Zentimeter Breite und damit die übliche Türbreite aufweisen. Das Gericht verkennt nicht, dass dieser Weg bergan führt und lediglich zu Fuß Transporte ermöglicht. Damit besitzt die Klägerin grundsätzlich einen Zugang zu ihrem Grundstück.

21

Mit dem angestrebten Notwegerecht über das Grundstück der Beklagten möchte sie einen weiteren für sie wesentlich bequemeren Zustand erreichen. Bequemlichkeit wird jedoch durch das Notwegerecht des § 917 BGB nicht geschützt. Sicherlich ist es so, dass über die Zufahrt bis zur Mitte des Grundstücks der Beklagten 1343/21 es auch möglich wäre, mit einem PKW oder auch einem Kleintransporter dort hinzufahren. Sicherlich ist es auch so, wenn schwerere und sperrige Gegenstände über diesen Weg bis zur Mitte des Grundstücks der Beklagten transportiert würden, der Weg zum Haus der Klägerin von dort aus wesentlich kürzer ist.

22

Die Klägerin möchte aber nunmehr nicht nur erreichen, dass sie diesen bereits bestehenden Weg der Beklagten mit nutzt. Sie möchte darüber hinaus, wie es sich anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Termin ergeben hat, den bestehenden Weg der Beklagten über deren Grundstück verlängern und auf ihrem eigenen Grundstück dann einen Stellplatz errichten, auf dem sie ihre PKW parken kann. Hierzu ist es erforderlich, dass das Grundstück der Beklagten durch einen zusätzlichen Weg durchschnitten wird und auch kleinere, wohl Obstbäume gefällt werden müssen (Foto 5). Bereits dieses Ziel der Klägerin deutet darauf hin, dass ihre Klage nicht primär darauf gerichtet ist, in bestimmten Situationen etwa dann, wenn Umbauarbeiten an ihrem Haus anstehen oder größere, schwerere Gegenstände geliefert werden, das Grundstück der Beklagten zu nutzen. Vielmehr geht es ihr darum, im alltäglichen Leben ihr Grundstück bequem erreichen und dort einen PKW abstellen zu können.

23

Der Antrag der Klägerin auf Einräumung eines Notwegerechtes zielte daher ersichtlich darauf, ihr den alltäglichen Gebrauch ihres Grundstücks zu erleichtern, damit sie auf diesem einen PKW-Stellplatz errichten kann.

24

Das Gericht hat durchaus dafür Verständnis, dass ein derartiger Weg und Stellplatz auf ihrem Grundstück der Klägerin und ihrer Familie das Leben allgemein erleichtern würde. Das Notwegerecht, das jedoch massiv in das Eigentumsrecht Ditter eingreift, dient jedoch nicht der Klägerin ihr alltägliches Leben zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits seit Jahrzehnten das streitgegenständliche Grundstück bewohnt. Die Hanglage und die Position des Hauses ermöglichen auf der einen Seite einen hervorragenden Blick in die Weite der Landschaft, auf der anderen Seite sind hiermit Erschwernisse in der Erreichbarkeit gegeben. Diese Erschwernisse haben allerdings auch in den vergangenen Jahren nicht verhindert, dass ein Leben in dem Grundstück mit dem bereits grundbuchrechtlich eingetragenen Notwegerecht nicht möglich gewesen wäre.

25

Die Beklagten haben zu überdies erkennen gegeben, dass sie durchaus damit einverstanden sind, dass die Klägerin ihren Weg nutzt, um von dort einen kürzeren Trageweg zu haben, um sperrige Gegenstände in das Haus der Klägerin transportieren zu können. Die Beklagten sind allerdings nicht damit einverstanden, dass dauerhaft ihr Recht auf Eigentum dadurch eingeschränkt wird, dass eine weitere Zuwegung zum Grundstück der Klägerin geschaffen wird, die ein Parken der Klägerin auf ihrem Grundstück ermöglicht.

26

Auch die mit Schriftsatz der Klägerin vom 13.12.2017 zitierte Entscheidung BGH vom 12.12.2008 V ZR 106/07 steht der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. In dem Fall aus dem Jahr 2008 liegt bereits eine vollständige vorhandene Privatstrasse vor, die auch der Nachbar nutzen möchte. In dem hiesigen Fall reicht die Privatstrasse nur bis zum Grundstück der Beklagten und die Klägerin möchte selbst eine Privatstrasse über das Grundstück der Beklagten errichten, die für die Beklagten keinerlei Wert hat, sondern nur ihre Eigentumsposition massiv einschränkt.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen