Beschluss vom Landgericht Magdeburg - 26 Qs 15/19

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts O vom 03. Mai 2019 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Die zuständige Staatsanwaltschaft hat bei dem Amtsgericht O unter dem 20. März 2019 den Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO gegen die Angeschuldigte beantragt.

2

Dem liegt zu Grunde, dass die Angeschuldigte am 22. Jan. 2019 mit dem von ihr geführten PKW beim Einparken in W, R-Straße, infolge Unachtsamkeit gegen den abgestellten PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen gestoßen sein und hierdurch an diesem einen

3

Schaden im Umfang von 1.343,08 € verursacht haben soll. Anschließend soll sich die Angeschuldigte in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt haben, so dass die notwendigen Feststellungen vereitelt wurden.

4

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeschuldigten nach § 111a StPO abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an dringenden Gründen dafür, dass der Angeschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werde, da kein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliege. Der bislang als Untergrenze für die Annahme eines solchen bedeutenden Schadens herangezogene Betrag von 1.300,- € müsse im Hinblick auf die allgemeine Teuerung angehoben werden und sei derzeit bei mindestens 1.500,- € anzusetzen.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft unter dem 15. Mai 2019 Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen darauf stützt, nach der aktuellen Kommentierung sei weiterhin von einer Grenze von 1.300,- € auszugehen.

6

Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

8

Nach § 111a StPO kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass eine Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird. In den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB unter anderem in der Regel dann anzuordnen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Wann ein solcher bedeutender Schaden anzunehmen ist, ergibt sich dabei nicht aus dem Gesetz. Die Wertgrenze, oberhalb derer vom Vorliegen eines bedeutenden Schadens auszugehen ist, ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden und wird seit dem Jahr 2002 von der wohl noch überwiegenden Rechtsprechung und Literatur bei 1.300,- € gezogen (BeckOK- StGB, v.Heintschel-Heinegg, 42. Edition Stand: 01.05.2019, § 69, Rn. 41; MüKoStGB/Athing/v.Heintschel-Heinegg, StGB, 3. Aufl. 2016, § 69, Rn. 69-72; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 69, Rn. 29; jew. m. umfangr. Nachw. z. Rspr.). Abweichend hiervon wird auch die Ansicht vertreten, die seit 2002 geltende Wertgrenze sei aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung anzuheben und müsse bei 1.500,- € gezogen werden (vgl. d. Nachw. bei Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 69, Rn. 39, 40).

9

Auch die Kammer vertritt die Ansicht, dass die seit 2002 gezogene Wertgrenze von 1.300,- € aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung nach nunmehr 17 Jahren einer Anpassung bedarf. Eine solche Anpassung ist - wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - grundsätzlich zulässig, da es sich bei der Wertgrenze um eine veränderliche Größe handelt, die maßgeblich von der Entwicklung der Preise und Einkommen abhängig ist (so BGH, Beschl. vom 28. Sept. 2010, 4 StR 245/10, zit. n. juris, Rn. 11).

10

Bei der Frage, nach welchen Kriterien eine Anpassung der Wertgrenze vorzunehmen ist, hat die Kammer sich an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiert. Eine direkte Kopplung der Wertgrenze an den Verbraucherpreisindex kommt dabei zwar nicht in Betracht, da dies zur Notwendigkeit einer jährlichen Anpassung führen würde, was mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Tatbestandsbestimmtheit nicht in Einklang zu bringen ist. Die Kammer hält aber eine vergleichende Betrachtung des Verbraucherindex zur Preisentwicklung im Zeitraum von 2002 bis heute für eine geeignete Grundlage, um diese Entwicklung zu ermitteln.

11

Der Verbraucherindex weist in der aktuell geltenden Fassung mit dem Basisjahr 2015 (2015 = 100) für das Jahr 2002 einen Wert von 82,6 und für das Jahr 2018 einen Wert von 103,9 aus. Dies ergibt für den Zeitraum von 2002 bis 2018 eine Preissteigerung von 25,78 % (103,9/82,6 x 100 - 100 = 25,78). Unter Zugrundelegung dieser Zahlen erscheint es der Kammer daher mit dem Amtsgericht als zutreffend, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens angemessen anzuheben. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass auch die Einkommen im fraglichen Zeitraum einer Veränderung unterworfen waren.

12

Angemessen erscheint insoweit eine Anhebung von 1.300,- € auf 1.500,- € als Untergrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

13

An der Änderung ihrer Rechtsprechung ist die Kammer auch nicht aufgrund ihres Beschlusses vom 19. März 2019 [26 Qs 726 Js 4145/19(11/19)] gehindert. Streitgegenständlich war dort bei Vorliegen eines Fremdschadens von 1.931,04 € die Frage, ob der Empfehlung des Verkehrsgerichtstages in Goslar zu folgen sei, wonach die Wertgrenze auf 10.000,- € anzuheben sei, was die Kammer verneint hat. Eine Entscheidung darüber, ob eine Wertgrenze von 1.300,- € noch angemessen ist, war explizit hingegen nicht zu treffen.

14

Da vorliegend der durch die Angeschuldigte verursachte Schaden lediglich 1.343,08 € beträgt, hat das Amtsgericht den Erlass des Beschlusses nach § 111a StPO zutreffend abgelehnt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen