Urteil vom Landgericht Mannheim - 7 O 282/05

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 4.11.2005 (Az.: 7-O-282/05) wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten. Diese fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

 
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) stellt her und vertreibt Etikettiermaschinen. Sie ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 449 809 B 1 betreffend eine Etikettiermaschine (Anlage K 2), welches am 14.9.2002 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 14.9.2001 aus DE 10 145 455 angemeldet und am 11.5.2005 eingetragen wurde. Im vorliegenden Verfügungsverfahren wird hauptsächlich eine Kombination aus Ansprüchen 1 und 2, hilfsweise in weiterer Kombination mit den Unteransprüchen 3, 22, 25 und 26 geltend gemacht. Die relevanten Ansprüche lauten wie folgt:
1. Maschine zum Ausstatten von Artikeln wie Gefäße oder dgl. mit wenigstens einem Karussell, wenigstens einem an seiner Peripherie angeordneten Etikettieraggregat zum Ausstatten der Artikel und mit synchron antreibbaren Transportelementen zum stellungsgerechten Zu- und Abführen der Artikel, dadurch gekennzeichnet, dass die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell in einem außerhalb der Tischplatte angeordneten Drehlager angeordnet sind.
2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Drehlager ein separat stehendes, vorzugsweise tischartiges Gestell aufweist, insbesondere eine zweite Tischplatte mit einer angeformten oder aufgesetzten Lagersäule.
3. Maschine nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Lage der Tischplatten zueinander durch vorzugsweise zerstörungsfrei lösbare Verbindungselemente festlegbar ist (Unteranspruch 3).
22. Maschine nach wenigstens einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass an der Peripherie des Karussells Elemente zur Festlegung der relativen Lage wenigstens des Etikettieraggregats zum Karussell vorhanden sind (Unteranspruch 22).
25. Maschine nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Elemente als ein das Karussell zumindest teilumfänglich umgebender Ring ausgebildet sind, der vorzugsweise von radial nach außen vom Gestell des Karussells abstehenden Auslegern getragen wird und insbesondere einen größeren Durchmesser als das Karussell aufweist (Unteranspruch 25),
26. Maschine nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass beliebig am Umfang des Karussells platzierbare Etikettieraggregate am Ring andockbar sind, insbesondere durch lösbare, vorzugsweise selbstzentrierende Kupplungselemente (Unteranspruch 26).
Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) stellt ebenfalls Etikettiermaschinen her und vertreibt diese im Inland. Auf der Messe "drinktec 2005" in München hat die Beklagte seit dem 12.9.2005 als "Messeneuheit" eine Etikettiermaschine mit der Bezeichnung "Innoket SE" ausgestellt, die in einem Prospekt (Anlage K 8) und in mehreren Fotografien (Anlagenkonvolut K 6, K 7 nebst eidesstattlichen Versicherungen der Herren und     ) näher dargestellt ist. Die angegriffene Ausführungsform macht unstreitig von den Merkmalen der Ansprüche 1, 2, 3 und 22, nach Ansicht der Klägerin ferner von den Unteransprüchen 25 und 26 Gebrauch.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2005 ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt erlassen:
10 
1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, untersagt,
11 
Maschinen zum Ausstatten von Flaschen mit wenigstens einem Karussell, wenigstens einem an seiner Peripherie angeordneten Etikettieraggregat zum Ausstatten der Flaschen und mit synchron antreibbaren Transportelementen zum stellungsgerechten Zu- und Abführen der Artikel
12 
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu importieren oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen,
13 
wenn die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell in einem außerhalb der Tischplatte angeordneten Drehlager angeordnet sind und
14 
das Drehlager ein separat stehendes, vorzugsweise tischartiges Gestell aufweist, insbesondere eine zweite Tischplatte mit einer angeformten oder aufgesetzten Lagersäule,
15 
insbesondere, wenn
16 
die Lage der Tischplatten zueinander durch vorzugsweise zerstörungsfrei lösbare Verbindungselemente festlegbar ist (Unteranspruch 3),
17 
und/oder
18 
an der Peripherie des Karussells Elemente zur Festlegung der relativen Lage wenigstens des Etikettieraggregats zum Karussell vorhanden sind (Unteranspruch 22),
19 
und/oder
20 
die Elemente als ein das Karussell zumindest teilumfänglich umgebender Ring ausgebildet sind, der vorzugsweise von radial nach außen vom Gestell des Karussells abstehenden Auslegern getragen wird und insbesondere einen größeren Durchmesser als das Karussell aufweist (Unteranspruch 25),
21 
und/oder
22 
beliebig am Umfang des Karussells platzierbare Etikettieraggregate am Ring andockbar sind, insbesondere durch lösbare, vorzugsweise selbstzentrierende Kupplungselemente (Unteranspruch 26).
23 
2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin Auskunft über die Anzahl der seit 11. Juni 2005 in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen oder angebotenen Maschinen gem. Ziffer 1. zu erteilen, und zwar unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer.
24 
Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt hat, b e a n t r a g t die Klägerin:
25 
das Versäumnisurteil vom 4.11.2005 aufrechtzuerhalten;
26 
hilfsweise mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Merkmale der Unteransprüche 3 und 22 zum Hauptantrag hinzugezogen werden (indem die Worte "insbesondere wenn" sowie "und/oder" vor diesen Unteransprüchen gestrichen werden) und im Unteranspruch 22 das Wort "vorzugsweise" vor dem Wort "zerstörungsfrei" gestrichen wird;
27 
höchst hilfsweise mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Merkmale der Unteransprüche 3, 22, 25 und 26 zum Hauptantrag hinzugezogen werden (indem die Worte "insbesondere wenn" sowie "und/oder" gestrichen werden) und im Unteranspruch 22 das Wort "vorzugsweise" vor dem Wort "zerstörungsfrei" gestrichen wird.
28 
Die Beklagte b e a n t r a g t ,
29 
das Versäumnisurteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
30 
Die Beklagte hat gegen das Verfügungspatent beim Europäischen Patentamt Einspruch eingelegt und macht geltend, jedenfalls der Anspruch 1 des Verfügungspatents sei durch die von der Beklagten vertriebene und in einem Prospekt beworbene Etikettiermaschine Modell "…" innerbetrieblich und offenkundig vorbenutzt (Anlagen AG 1 bis AG 6, AG 8 bis AG 11c, eidesstattliche Erklärung des Herrn … , Anlage AG 7).
31 
Die Klägerin bestreitet die behaupteten Vorbenutzungshandlungen. Die in den Anlagen der Beklagten gezeigte Vorrichtung verwirkliche insbesondere nicht die Merkmale 2.1, 4 und 5 des Verfügungspatents. Merkmal 2.1 verlange, dass die Etikettieraggregate nicht mit dem Karussell auf einer gemeinsamen Tischplatte befestigt sei dürften. Dies ergebe die Auslegung vor dem Hintergrund des gewürdigten Standes der Technik. Bei dem angeblich vorbenutzten Gegenstand seien aber – insoweit unstreitig – das Karussell und die Etikettieraggregate auf derselben Tischplatte montiert.
32 
Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen Vorrichtungen – tatsächlich zeigten die vorgelegten Abbildungen und Zeichnungen verschiedene Maschinenmodelle – seien die ursprünglich verschiedenen Untergestelle für die Transportelemente und das Karussell entweder durch eine gemeinsame fugenfreie Oberflächenplatte miteinander verbunden (so bei der AG 4, die eine Schweißnaht verzeichne) oder die Transportelemente seien nicht auf einer eigenen Tischplatte, sondern auf einem angeschweißten Vorbau ohne tragende Füße angeordnet gewesen (vgl. Abbildung nach Anlage K 11). Dies verwirkliche nicht die Merkmale 4 und 5 des Verfügungsgebrauchsmusters, wonach die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell in einem außerhalb angeordneten Drehlager anzuordnen seien. In diesen Merkmalen komme die Modulbauweise zum Ausdruck, deren Vorteil auch in der Möglichkeit bestehe, das Karussell auszutauschen.
33 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit für das Verfügungsverfahren ungeeignet, weil durchgreifende Zweifel an der Schutzfähigkeit des Hauptanspruchs des Verfügungspatents bestehen. Die Beklagte hat hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs des Verfügungspatents offenkundig vorbenutzt ist. Dies führt zur Aufhebung des Versäumnisurteils und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
35 
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsstreitigkeiten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 935 ff ZPO nur in Betracht, wenn sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klageschutzrechts aufdrängen und die Beurteilung der Verletzungsfrage im Einzelfall keine Schwierigkeiten macht, insbesondere weil der geschützte Gegenstand verhältnismäßig einfach und überschaubar konstruiert ist und die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform sowie die Verwirklichung der Schutzrechtsmerkmale wenn nicht unstreitig, so doch ohne ernsthafte Schwierigkeiten feststellbar sind (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 278DVD-Player ; GRUR 1988, 900Dutralene ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
36 
2. Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft eine Etikettiermaschine für Flaschen und dergl. Im Stand der Technik waren Etikettiermaschinen bekannt, bei denen alle wesentlichen Baugruppen – Karussell, Transportelemente und Etikettieraggregate – auf einer großen gemeinsamen Tischplatte angeordnet waren. Hieran wird kritisiert, dass diese Maschinen schlecht zugänglich, zu groß und zu unflexibel seien. Es war auch schon bekannt, das Behandlungskarussell, die Transportelemente und die Etikettieraggregate anstelle auf einer gemeinsamen Tischplatte jeweils separat auf eigenen Untergestellen anzuordnen. Dies erforderte jedoch einen erhöhten antriebstechnischen Aufwand, weil für alle Module ein eigener motorischer Antrieb vorgesehen war. Hiervon ausgehend gibt das Verfügungspatent als Aufgabe an, eine einfache und kostengünstige Maschine zum Ausstatten von Artikeln zu schaffen, die eine hohe Flexibilität und gute Zugänglichkeit aufweist. Zur Lösung wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, die im Hauptanspruch durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
37 
1. Maschine zum Ausstatten von Artikeln wie Gefäßen oder dergleichen mit wenigstens einem Karussell,
38 
2. mit wenigstens einem Etikettieraggregat zum Ausstatten der Artikel,
39 
2.1 das Etikettieraggregat ist an der Peripherie des Karussells angeordnet,
40 
3. mit synchron antreibbaren Transportelementen zum stellungsgerechten Zu- und Abführen der Artikel,
41 
4. die Transportelemente sind auf einer ersten Tischplatte angeordnet,
42 
5. das Karussell ist in einem außerhalb der Tischplatte angeordneten Drehlager angeordnet.
43 
3. Der gegen diesen Anspruch gerichtete Einspruch der Beklagten hat bei vorläufiger Würdigung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters … (Anlage AG 7) und durch Vorlage eines Prospekts nach Anlage AG 1 erhebliche Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Hauptanspruchs gesät. Danach kommt ernstlich in Betracht, dass das der Hauptanspruch des Verfügungspatents offenkundig und damit neuheitsschädlich vorbenutzt wurde.
44 
Die Abbildung auf der ersten Seite des Prospekts nach Anlage AG 1 zeigt eine Etikettiermaschine vom …, welche nach der eidesstattlichen Versicherung des Herrn … der 80er/Anfang der 90er Jahre als Teil des Maschinenbauprogramms … vertrieben und u. a. auf der Messe "…" 1993 öffentlich präsentiert wurde. In dem im Verfügungsverfahren erreichten Sach- und Streitstand muss die Kammer davon ausgehen, dass die Etikettiermaschine … Merkmale des Hautanspruchs des Verfügungspatents vorwegnimmt.
45 
a. Bei dieser Maschine sind, wie aus der Abbildung hervorgeht, die Etikettieraggregate an der Peripherie des Karussells angeordnet (Merkmal 2.1). Die Kammer kann sich auf der Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht davon überzeugen, dass dieses allgemein gehaltene Merkmal – wie die Klägerin vorträgt – zusätzlich eine separate Anordnung der Etikettieraggregate außerhalb der das Karussell tragenden Tischplatte oder des das Karussell tragenden Traggestells erfordert. Eine solche Einschränkung gibt der für die Bestimmung des Schutzumfangs in erster Linie maßgebliche Wortlaut des Anspruchs 1 nicht her. Anspruch 1 stellt in keiner Weise darauf ab, dass die Etikettieraggregate im Verhältnis zum Karussell eine separate Baugruppe bilden sollen. Es wird lediglich darauf abgehoben, dass die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell außerhalb davon angeordnet sein muss. Eine vergleichbare Aussage wird über das Verhältnis des Karussells zu den Etikettieraggregaten nicht getroffen; die allgemeine Formulierung, die Etikettieraggregate seien an der Peripherie des Karussells "angeordnet", lässt vielmehr erkennen, dass der Hauptanspruch sich diesbezüglich nicht festlegt.
46 
In der Beschreibung werden zwar darüber hinaus "freistehende Etikettieraggregate" angesprochen, die am Umfang des Karussells an beliebigen Positionen platzierbar sind (Sp. 2, Z. 6 ff). Diese Aussage hat aber, ebenso wie andere Passagen, die auf eine "Modulbauweise" hindeuten, in den Patentanspruch keinen Eingang gefunden und ist daher für die Bestimmung des Schutzbereichs ohne Bedeutung. Eine bestimmte Anweisung gehört nur dann zum Gegenstand eines Patentanspruchs, wenn sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat; dem gewählten Wortlaut kommt insoweit gegenüber der Beschreibung und den Zeichnungen entscheidende Bedeutung zu. Was mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung ). Nach diesen Grundsätzen spricht vieles dafür, dass das Verfügungspatent in seinem Hauptanspruch nicht auf eine Vorrichtung beschränkt ist, bei der die Etikettieraggregate außerhalb der Tischplatte des Karussells angeordnet sind.
47 
b. In dem in einstweiligen verfügungsverfahren erreichten Sach- und Streitstand geht die Kammer ferner davon aus, dass die in dem Katalog abgebildete Maschine … mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch die Merkmale 4 und 5 des Hauptanspruchs offenbart. Auf der Abbildung sind deutlich zwei durch eine Trennfuge voneinander getrennte Tischplatten zu erkennen, von denen die eine die Transportelemente (Einlauf- und Auslaufschnecken, Einlauf- und Auslaufsternräder), die andere das Karussell aufnimmt. Damit sind bei dieser Vorrichtung in den Worten des Verfügungspatents die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell in einem außerhalb der Tischplatte angeordneten Drehlager – dieses wiederum auf einer zweiten Tischplatte (vgl. Unteranspruch 2) – angeordnet.
48 
Es kann dahinstehen, ob – wie sich nach Darstellung der Klägerin aus der als Anlage AG 4 vorgelegten Zeichnung ergibt – bei anderen Ausführungsvarianten der … die die Tischplatten trennende Fuge mit einer sog. I-Naht glatt verschweißt wurde. Auf der Abbildung nach Anlage AG 1 ist dies ersichtlich nicht der Fall. Die Abbildung offenbart dem Fachmann vielmehr, die Transportelemente und das Karussell auf separaten Tischplatten anzuordnen. Ob die Beklagte die Vorrichtung tatsächlich so hergestellt hat, ist für den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung bedeutungslos, wenn – wie hier – die patentgemäßen Merkmale aus der Abbildung selbst mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen.
49 
Damit erledigt sich auch der weitere Einwand der Klägerin, die Maschine sei in Wahrheit so ausgestaltet gewesen, wie aus der Fotografie der Anlage K 11 ersichtlich, nämlich mit einem das Karussell tragenden Tisch und einem angeschweißten, ohne tragende Füße ausgebildeten Vorbau für die Transportelemente. Eine derartige Ausgestaltung legt die Prospekt-Abbildung nicht nahe. Vielmehr wird der Betrachter der Abbildung in dem Prospekt ohne weiteres entnehmen, dass die getrennten Tischplatten von jeweils separaten Untergestellen getragen sei können. Der Offenbarungsgehalt der Abbildung wird nicht von etwaigen nicht dargestellten abweichenden Ausführungsvarianten bestimmt, sondern davon, welche technische Lehre der Fachmann unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens der Abbildung entnimmt. Die nahe liegende – nach allgemeinem Fachwissen jedenfalls auch in Betracht kommende – Möglichkeit besteht aber darin, die beiden Tischplatten jeweils auf tragenden Untergestellen zu lagern.
50 
Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn nach vorläufiger Würdigung im einstweiligen Verfügungsverfahren nimmt auch die Vorrichtung nach Anlage K 11 den Hauptanspruch des Verfügungspatents neuheitsschädlich vorweg. Auch bei der Vorrichtung gemäß Anlage K 11 sind die Transportelemente auf einer separaten Tischplatte angeordnet, die nicht zugleich das Drehlager des Karussells aufnimmt. Mehr verlangt der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht. Er schließt insbesondere nicht zwingend aus, dass die Tischplatte – wie bei der Anlage K 11 – ihrerseits mit dem tischartigen Gestell des Karussells fest verbunden ist. Nach dem abhängigen Unteranspruch 3 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Lage der beiden Tischplatten durch (vorzugsweise zerstörungsfrei lösbare) Verbindungselemente festlegbar ist. Im Umkehrschluss lässt der Hauptanspruch es also zu, dass die Tischplatte für die Transportelemente im endgültigen Montagezustand mit dem Gestell des Karussells verbunden ist. Der erfindungsgemäße Vorteil wird u. a. in der Vereinfachung der Herstellung und Montage für den Maschinenhersteller gesehen (Sp. 2, Z. 43 f). Auch in der Beschreibung wird eine Vorrichtung als patentgemäß angesehen, bei der die "Gestellkonstruktion des Karussells und die Tischplatte für die Transportelemente einstückig ausgebildet oder unlösbar miteinander verbunden sind" (Sp. 3, Z. 10 ff). Unter Berücksichtigung dieses Inhalts der Patentschrift kann die Kammer mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten im Verfügungsverfahren nicht feststellen, dass es aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 herausführt, wenn die Tischplatte mit den Transportelementen an das Gestell des Karussells angeschweißt ist. Dann aber nimmt die Vorrichtung nach Anlage K 11 den Gegenstand des Hauptanspruchs neuheitsschädlich vorweg.
51 
4. Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Patent nicht unverändert aus dem Einspruchsverfahren hervorgehen wird. Auf dieser Grundlage kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht, auch nicht mit einem Verbotsausspruch, der die Merkmale abhängiger Unteransprüche einbezieht. Die Beurteilung der Erfindungshöhe von Unteransprüchen ist eine wertende Entscheidung, die nicht vom Verletzungsgericht zu treffen ist. Die für den Gebrauchsmusterprozess entwickelten Regeln, wonach das Verletzungsgericht die Schutzfähigkeit eines auch nur mit eingeschränkten Ansprüchen verteidigten Gebrauchsmusters u. U. selbst beurteilen darf und muss (vgl. BGH GRUR 2003, 867Momentanpol ), sind auf den Patentverletzungsprozesses nicht übertragbar. Daher werden erhebliche Zweifel an der Schutzfähigkeit des Hauptanspruchs in der Regel sogar zur Aussetzung des Patentverletzungsprozesses führen. Umso mehr stehen sie dem Erlass einer auf das Patent gestützten einstweiligen Verfügung entgegen. Mit welchem Inhalt das Verfügungspatent aus dem Einspruchsverfahren hervorgeht, kann die Kammer im Verfügungsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen. Die Zweifel an der Schutzfähigkeit des Hauptanspruchs genügen, um den Verletzungsstreit als für das Verfügungsverfahren ungeeignet i. S. der oben dargelegten Rechtsprechung anzusehen.
52 
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
34 
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit für das Verfügungsverfahren ungeeignet, weil durchgreifende Zweifel an der Schutzfähigkeit des Hauptanspruchs des Verfügungspatents bestehen. Die Beklagte hat hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs des Verfügungspatents offenkundig vorbenutzt ist. Dies führt zur Aufhebung des Versäumnisurteils und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
35 
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsstreitigkeiten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 935 ff ZPO nur in Betracht, wenn sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klageschutzrechts aufdrängen und die Beurteilung der Verletzungsfrage im Einzelfall keine Schwierigkeiten macht, insbesondere weil der geschützte Gegenstand verhältnismäßig einfach und überschaubar konstruiert ist und die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform sowie die Verwirklichung der Schutzrechtsmerkmale wenn nicht unstreitig, so doch ohne ernsthafte Schwierigkeiten feststellbar sind (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 278DVD-Player ; GRUR 1988, 900Dutralene ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
36 
2. Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft eine Etikettiermaschine für Flaschen und dergl. Im Stand der Technik waren Etikettiermaschinen bekannt, bei denen alle wesentlichen Baugruppen – Karussell, Transportelemente und Etikettieraggregate – auf einer großen gemeinsamen Tischplatte angeordnet waren. Hieran wird kritisiert, dass diese Maschinen schlecht zugänglich, zu groß und zu unflexibel seien. Es war auch schon bekannt, das Behandlungskarussell, die Transportelemente und die Etikettieraggregate anstelle auf einer gemeinsamen Tischplatte jeweils separat auf eigenen Untergestellen anzuordnen. Dies erforderte jedoch einen erhöhten antriebstechnischen Aufwand, weil für alle Module ein eigener motorischer Antrieb vorgesehen war. Hiervon ausgehend gibt das Verfügungspatent als Aufgabe an, eine einfache und kostengünstige Maschine zum Ausstatten von Artikeln zu schaffen, die eine hohe Flexibilität und gute Zugänglichkeit aufweist. Zur Lösung wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, die im Hauptanspruch durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
37 
1. Maschine zum Ausstatten von Artikeln wie Gefäßen oder dergleichen mit wenigstens einem Karussell,
38 
2. mit wenigstens einem Etikettieraggregat zum Ausstatten der Artikel,
39 
2.1 das Etikettieraggregat ist an der Peripherie des Karussells angeordnet,
40 
3. mit synchron antreibbaren Transportelementen zum stellungsgerechten Zu- und Abführen der Artikel,
41 
4. die Transportelemente sind auf einer ersten Tischplatte angeordnet,
42 
5. das Karussell ist in einem außerhalb der Tischplatte angeordneten Drehlager angeordnet.
43 
3. Der gegen diesen Anspruch gerichtete Einspruch der Beklagten hat bei vorläufiger Würdigung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters … (Anlage AG 7) und durch Vorlage eines Prospekts nach Anlage AG 1 erhebliche Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Hauptanspruchs gesät. Danach kommt ernstlich in Betracht, dass das der Hauptanspruch des Verfügungspatents offenkundig und damit neuheitsschädlich vorbenutzt wurde.
44 
Die Abbildung auf der ersten Seite des Prospekts nach Anlage AG 1 zeigt eine Etikettiermaschine vom …, welche nach der eidesstattlichen Versicherung des Herrn … der 80er/Anfang der 90er Jahre als Teil des Maschinenbauprogramms … vertrieben und u. a. auf der Messe "…" 1993 öffentlich präsentiert wurde. In dem im Verfügungsverfahren erreichten Sach- und Streitstand muss die Kammer davon ausgehen, dass die Etikettiermaschine … Merkmale des Hautanspruchs des Verfügungspatents vorwegnimmt.
45 
a. Bei dieser Maschine sind, wie aus der Abbildung hervorgeht, die Etikettieraggregate an der Peripherie des Karussells angeordnet (Merkmal 2.1). Die Kammer kann sich auf der Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht davon überzeugen, dass dieses allgemein gehaltene Merkmal – wie die Klägerin vorträgt – zusätzlich eine separate Anordnung der Etikettieraggregate außerhalb der das Karussell tragenden Tischplatte oder des das Karussell tragenden Traggestells erfordert. Eine solche Einschränkung gibt der für die Bestimmung des Schutzumfangs in erster Linie maßgebliche Wortlaut des Anspruchs 1 nicht her. Anspruch 1 stellt in keiner Weise darauf ab, dass die Etikettieraggregate im Verhältnis zum Karussell eine separate Baugruppe bilden sollen. Es wird lediglich darauf abgehoben, dass die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell außerhalb davon angeordnet sein muss. Eine vergleichbare Aussage wird über das Verhältnis des Karussells zu den Etikettieraggregaten nicht getroffen; die allgemeine Formulierung, die Etikettieraggregate seien an der Peripherie des Karussells "angeordnet", lässt vielmehr erkennen, dass der Hauptanspruch sich diesbezüglich nicht festlegt.
46 
In der Beschreibung werden zwar darüber hinaus "freistehende Etikettieraggregate" angesprochen, die am Umfang des Karussells an beliebigen Positionen platzierbar sind (Sp. 2, Z. 6 ff). Diese Aussage hat aber, ebenso wie andere Passagen, die auf eine "Modulbauweise" hindeuten, in den Patentanspruch keinen Eingang gefunden und ist daher für die Bestimmung des Schutzbereichs ohne Bedeutung. Eine bestimmte Anweisung gehört nur dann zum Gegenstand eines Patentanspruchs, wenn sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat; dem gewählten Wortlaut kommt insoweit gegenüber der Beschreibung und den Zeichnungen entscheidende Bedeutung zu. Was mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung ). Nach diesen Grundsätzen spricht vieles dafür, dass das Verfügungspatent in seinem Hauptanspruch nicht auf eine Vorrichtung beschränkt ist, bei der die Etikettieraggregate außerhalb der Tischplatte des Karussells angeordnet sind.
47 
b. In dem in einstweiligen verfügungsverfahren erreichten Sach- und Streitstand geht die Kammer ferner davon aus, dass die in dem Katalog abgebildete Maschine … mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch die Merkmale 4 und 5 des Hauptanspruchs offenbart. Auf der Abbildung sind deutlich zwei durch eine Trennfuge voneinander getrennte Tischplatten zu erkennen, von denen die eine die Transportelemente (Einlauf- und Auslaufschnecken, Einlauf- und Auslaufsternräder), die andere das Karussell aufnimmt. Damit sind bei dieser Vorrichtung in den Worten des Verfügungspatents die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell in einem außerhalb der Tischplatte angeordneten Drehlager – dieses wiederum auf einer zweiten Tischplatte (vgl. Unteranspruch 2) – angeordnet.
48 
Es kann dahinstehen, ob – wie sich nach Darstellung der Klägerin aus der als Anlage AG 4 vorgelegten Zeichnung ergibt – bei anderen Ausführungsvarianten der … die die Tischplatten trennende Fuge mit einer sog. I-Naht glatt verschweißt wurde. Auf der Abbildung nach Anlage AG 1 ist dies ersichtlich nicht der Fall. Die Abbildung offenbart dem Fachmann vielmehr, die Transportelemente und das Karussell auf separaten Tischplatten anzuordnen. Ob die Beklagte die Vorrichtung tatsächlich so hergestellt hat, ist für den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung bedeutungslos, wenn – wie hier – die patentgemäßen Merkmale aus der Abbildung selbst mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen.
49 
Damit erledigt sich auch der weitere Einwand der Klägerin, die Maschine sei in Wahrheit so ausgestaltet gewesen, wie aus der Fotografie der Anlage K 11 ersichtlich, nämlich mit einem das Karussell tragenden Tisch und einem angeschweißten, ohne tragende Füße ausgebildeten Vorbau für die Transportelemente. Eine derartige Ausgestaltung legt die Prospekt-Abbildung nicht nahe. Vielmehr wird der Betrachter der Abbildung in dem Prospekt ohne weiteres entnehmen, dass die getrennten Tischplatten von jeweils separaten Untergestellen getragen sei können. Der Offenbarungsgehalt der Abbildung wird nicht von etwaigen nicht dargestellten abweichenden Ausführungsvarianten bestimmt, sondern davon, welche technische Lehre der Fachmann unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens der Abbildung entnimmt. Die nahe liegende – nach allgemeinem Fachwissen jedenfalls auch in Betracht kommende – Möglichkeit besteht aber darin, die beiden Tischplatten jeweils auf tragenden Untergestellen zu lagern.
50 
Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn nach vorläufiger Würdigung im einstweiligen Verfügungsverfahren nimmt auch die Vorrichtung nach Anlage K 11 den Hauptanspruch des Verfügungspatents neuheitsschädlich vorweg. Auch bei der Vorrichtung gemäß Anlage K 11 sind die Transportelemente auf einer separaten Tischplatte angeordnet, die nicht zugleich das Drehlager des Karussells aufnimmt. Mehr verlangt der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht. Er schließt insbesondere nicht zwingend aus, dass die Tischplatte – wie bei der Anlage K 11 – ihrerseits mit dem tischartigen Gestell des Karussells fest verbunden ist. Nach dem abhängigen Unteranspruch 3 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Lage der beiden Tischplatten durch (vorzugsweise zerstörungsfrei lösbare) Verbindungselemente festlegbar ist. Im Umkehrschluss lässt der Hauptanspruch es also zu, dass die Tischplatte für die Transportelemente im endgültigen Montagezustand mit dem Gestell des Karussells verbunden ist. Der erfindungsgemäße Vorteil wird u. a. in der Vereinfachung der Herstellung und Montage für den Maschinenhersteller gesehen (Sp. 2, Z. 43 f). Auch in der Beschreibung wird eine Vorrichtung als patentgemäß angesehen, bei der die "Gestellkonstruktion des Karussells und die Tischplatte für die Transportelemente einstückig ausgebildet oder unlösbar miteinander verbunden sind" (Sp. 3, Z. 10 ff). Unter Berücksichtigung dieses Inhalts der Patentschrift kann die Kammer mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten im Verfügungsverfahren nicht feststellen, dass es aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 herausführt, wenn die Tischplatte mit den Transportelementen an das Gestell des Karussells angeschweißt ist. Dann aber nimmt die Vorrichtung nach Anlage K 11 den Gegenstand des Hauptanspruchs neuheitsschädlich vorweg.
51 
4. Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Patent nicht unverändert aus dem Einspruchsverfahren hervorgehen wird. Auf dieser Grundlage kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht, auch nicht mit einem Verbotsausspruch, der die Merkmale abhängiger Unteransprüche einbezieht. Die Beurteilung der Erfindungshöhe von Unteransprüchen ist eine wertende Entscheidung, die nicht vom Verletzungsgericht zu treffen ist. Die für den Gebrauchsmusterprozess entwickelten Regeln, wonach das Verletzungsgericht die Schutzfähigkeit eines auch nur mit eingeschränkten Ansprüchen verteidigten Gebrauchsmusters u. U. selbst beurteilen darf und muss (vgl. BGH GRUR 2003, 867Momentanpol ), sind auf den Patentverletzungsprozesses nicht übertragbar. Daher werden erhebliche Zweifel an der Schutzfähigkeit des Hauptanspruchs in der Regel sogar zur Aussetzung des Patentverletzungsprozesses führen. Umso mehr stehen sie dem Erlass einer auf das Patent gestützten einstweiligen Verfügung entgegen. Mit welchem Inhalt das Verfügungspatent aus dem Einspruchsverfahren hervorgeht, kann die Kammer im Verfügungsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen. Die Zweifel an der Schutzfähigkeit des Hauptanspruchs genügen, um den Verletzungsstreit als für das Verfügungsverfahren ungeeignet i. S. der oben dargelegten Rechtsprechung anzusehen.
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5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

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