Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 438/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 6.9.2007 aufgehoben.
Das Amtsgerichts – Rechtspfleger – Mönchengladbach-Rheydt wird angewiesen, die Kostenausgleichung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut vorzunehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.
Beschwerdewert: 1.872,36 Euro.
1
I.
2Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Klage wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 4.495,44 Euro erhoben. Gegen die Klage haben sich der Beklagte zu 1. als Fahrer und Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2. als dessen Haftpflichtversicherer durch ein und denselben Prozessbevollmächtigten verteidigt. Nachfolgend hat sich für den Beklagten zu 1. ein weiterer Prozessbevollmächtigter bestellt und Widerklage und Drittwiderklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 5.973,04 Euro erhoben.
3Die Rechtsanwälte der Beklagten haben jeweils gesondert, einmal aus einem Streitwert in Höhe von 4.495,44 Euro und einmal aus einem Streitwert in Höhe von 5.973,04 Euro, ihre Gebühren zur Ausgleichung angemeldet. Der Rechtsanwalt, der sich für beide Beklagten bestellt hat, hat zudem eine Erhöhungsgebühr geltend gemacht.
4Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.9.2007 die Kostenausgleichung vorgenommen. Hierbei hat es die angemeldeten Kosten des weiteren Rechtsanwalts des Beklagten zu 1. unter Berufung auf den Beschluss des BGH vom 20.1.2004 – VI ZB 76/03 – mit der Begründung abgesetzt, die Bestellung eines weiteren Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zudem hat das Amtsgericht die Erhöhungsgebühr abgesetzt und die Auffassung vertreten, die Beklagten zu 1. und 2. seien jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten worden.
5Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1. fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die angemeldeten Kosten seien erstattungsfähig, da die in Bezug genommene Entscheidung des BGH nicht einschlägig sei; er habe Widerklage und Drittwiderklage erhoben, so dass § 7 II Abs. 5 AKB nicht einschlägig sei.
6Die Beklagte zu 2. hat Erinnerung eingelegt, mit der sie die Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr im Rahmen der Kostenausgleichung verfolgt.
7Das Amtsgericht hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
91.
10Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
11Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers sind die angemeldeten Gebühren des weiteren Rechtsanwalts des Beklagten zu 1. im Grundsatz erstattungsfähig.
12Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1. notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Denn nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterliegenden Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.1.2004 – VI ZB 76/03 – Juris) gegeben, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts besteht.
13Ein solcher besonderer sachlicher Grund ist vorliegend darin zu sehen, dass der Beklagte zu 1. sich nicht nur gemeinsam mit der Beklagten zu 2. gegen die Schadensersatzansprüche des Klägers verteidigt, sondern darüber hinaus im Wege der Widerklage und Drittwiderklage eigene Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall geltend macht. In einem solchen Fall ist § 7 II Abs. 5 AKB, wonach der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen hat, nicht anwendbar. Daraus folgt, dass er sich zur interessengerechten Prozessführung einen eigenen Rechtsanwalt wählen darf und – auch unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung der Kosten – nicht verpflichtet ist, den Rechtsanwalt des Haftpflichtversicherers für die Geltendmachung der eigenen Schadensersatzansprüche zu beauftragen (OLG Bamberg VersR 1986, 395). Dies folgt zudem daraus, dass der Beklagte zu 1. seine Ansprüche auch in einem gesonderten Prozess hätte durchsetzen können, ohne dass im Falle des Obsiegens die Erstattungsfähigkeit seiner Anwaltskosten in Zweifel gezogen worden wäre.
14Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Der Rechtspfleger wird die Kostenausgleichung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut vorzunehmen haben.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
16Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Ob ein besonderer sachlicher Grund für die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts besteht, ist eine Einzelfallentscheidung, die der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.
172.
18Für die Entscheidung über die befristete Erinnerung der Beklagten zu 2. war die Kammer nicht zuständig, da der Beschwerdewert nicht über 200,00 Euro liegt; hierüber entscheidet der Abteilungsrichter beim Amtsgericht (§ 11 Abs. 2 RPflG). Die Kammer hat allerdings davon abgesehen, die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzugeben, da eine Entscheidung über die Erinnerung aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren hinfällig geworden ist.
19Für den Fall, dass der Rechtspfleger die Erhöhungsgebühr erneut absetzt, und die Beklagte zu 2. hiergegen Rechtsmittel einlegt, mag die befristete Erinnerung, nach Nichtabhilfe, dem zuständigen Abteilungsrichter gemäß § 11 Abs. 2 RPflG vorgelegt werden, der sodann abschließend entscheidet.
20Fuchs
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