Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 438/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 6.9.2007 aufgehoben.

Das Amtsgerichts – Rechtspfleger – Mönchengladbach-Rheydt wird angewiesen, die Kostenausgleichung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut vorzunehmen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.

Beschwerdewert: 1.872,36 Euro.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.