Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 2 T 62/13
Tenor
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie des Verfahrens über die sofortige Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
1
I.
2Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die Kostenverteilung zu entscheiden. Die Kosten sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte die Antragsgegnerin – ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses – den Rechtsstreit auf die sofortige Beschwerde hin nämlich verloren.
3Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO dargetan und glaubhaft gemacht, der zur Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch hinsichtlich eines Dritten berechtigt, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
4Der Antragstellerin stand gegen die Antragsgegnerin ein Verfügungsanspruch auf Räumung aus § 546 Abs. 2 BGB zu.
5Sie hat eine Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den damaligen Mieter der in Rede stehenden Wohnung, Herrn …, den Lebensgefährten der Antragsgegnerin, ergangenen, rechtskräftigen Räumungstitels vom 29. April 2013 bei Antragstellung vorgelegt. Damit stand der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung ein Räumungsanspruch auch gegen die Antragsgegnerin, die in der fraglichen Wohnung laut den Feststellungen des Gerichtsvollziehers im vorgelegten Protokoll vom 19. Juni 2013 wohnte, ohne Mieterin zu sein, aus § 546 Abs. 2 BGB zu.
6Weiter lagen im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung auch die in § 940a Abs. 2 ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den zum Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter erforderlichen Verfügungsgrund vor.
7Diese Voraussetzungen stellen sich als einzige und typisierte Bedingung für den Verfügungsgrund dar, deren Vorliegen eine Abwägung der beiderseitigen Interessen wie in § 940 ZPO entbehrlich macht (vgl. Schmidt-Futterer-Streyl, Mietrecht, 11. Aufl, § 940a ZPO, Rdnr. 20; Fleindl, Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung, ZMR 2013, 677, 679). Soweit – und solange diese Voraussetzungen vorliegen, kann – unabhängig davon, seit wann sie dem Antragsteller bekannt sind – nach § 940a Abs. 2 ZPO vorgegangen werden.
8Wie bereits ausgeführt, lag ein vollstreckbarer Räumungstitel gegen den (einzigen) Wohnungsmieter, Herrn … vor.
9Die Antragsgegnerin war auch zu dem Zeitpunkt, als erstmals die Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Räumungstitel gegen den Mieter der in Rede stehenden Wohnung betrieben wurde, (Mit-)Besitzerin der Wohnung. Der Gerichtsvollzieher hat, wie von der Antragstellerin dargelegt, festgestellt, dass in der zu räumenden Wohnung neben dem Mieter die Antragsgegnerin wohnhaft war. Dieser Umstand ist durch Vorlage des Protokolls des Gerichtsvollziehers vom 19. Juni 2013 glaubhaft gemacht worden (vgl. Fleindl, a.a.O., 682).
10Die Antragstellerin hat weiter vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin … glaubhaft gemacht, dass sie erstmals anlässlich des Räumungstermins Kenntnis davon erlangt hat, dass sich die Antragsgegnerin dauerhaft zu Wohnzwecken in der Wohnung aufhalte.
11Einer Darlegung und Glaubhaftmachung eines wesentlichen Nachteils der Antragsstellerin, wie sie bei einer Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO an sich notwendig ist, bedarf es vorliegend nicht; es liegt vielmehr ein „anderer Grund“ im Sinne von § 940 ZPO vor (vgl. Schmidt-Futterer-Streyl, a.a.O., Rdnr. 20 m.w.N), Es würde keinen Sinn machen, die einstweilige Räumungsverfügung nur zuzulassen, wenn der Vermieter noch darlegen müsste, warum sein Vermögensnachteil durch Vorenthaltung der Wohnung stärker wirkt als der (mutmaßliche endgültige) Entzug der Wohnung beim Besitzer; dementsprechend geht der Gesetzgeber davon aus, dass das einstweilige Verfügungsverfahren „anstelle eines zeitaufwendigen Hauptsacheverfahrens“ treten soll (vgl. Schmidt-Futterer-Streyl, a.a.O.).
12II.
13Die Kostenentscheidung bezüglich des sofortigen Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.
14Streitwert für das Beschwerdeverfahren:
15Bis 24. Oktober 2013: 3.903,12 €,
16danach: bis 900,00 €
17Kuhn
18Ausgefertigt
19(Hoster) Justizbeschäftigte
20als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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