Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 3 O 275/14
Tenor
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausschüttungen, die der Beklagte als Treugeber aus einer Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds erhielt.
3Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (nachfolgend „Schuldnerin“). Die Schuldnerin ist ein Schiffsfonds, der mit Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1997 (Bl. 9 ff. d. A.) gegründet wurde. Der Beklagte unterzeichnete unter dem 15.07.1998 eine „Beitrittserklärung“ zur Schuldnerin (Blatt 7 d. A.). Nach dieser Beitrittserklärung sollte die xxxxxxxx Gesellschaft xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH (nachfolgend „xxxxxxx“) auf Rechnung des Beklagten eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 50.00,00 DM zuzüglich fünf Prozent Agio an der Schuldnerin erwerben und der Beklagte mittelbar als Treuhänder beteiligt sein. Die xxxxxx und der Beklagte schlossen einen Vertrag über das treuhänderische Halten eines Kommanditanteils an der Schuldnerin durch die xxxxx als Treuhänderin und den Beklagten als Treugeber. Die xxxxxxxx erwarb den Kommanditanteil, übernahm für den Beklagten die Stellung als Kommanditistin und wurde im Handelsregister eingetragen. Nach Ziffer B.5.1 des Vertrages zwischen der xxxxxxxxxx und dem Beklagten stellt der Anleger die xxxxxxxxxxxx von allen Verbindlichkeiten frei, die der xxxxxxxxxx im Zusammenhang mit der treuhänderischen Übernahme und/oder Verwaltung seiner Beteiligung entstehen. Wegen weiterer Einzelheiten des von der xxxxxxxx und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen.
4In den Jahren 2000 und 2004 bis 2008 wurden an den Beklagten insgesamt 8.141,94 Euro ausgeschüttet. Nachfolgend zahlte der Beklagte 2.475,00 Euro wieder ein. Für auszugsweise Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Jahre 2000 bis 2010 wird auf zur Gerichtsakte gereichte Kopien Bezug genommen (Bl. 70 ff. d. A.).
5Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 08.02.2013 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt (Bl. 49 d. A.). Nach dem vorläufigen Schlussverzeichnis betragen die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen 1.816.618,57 Euro. Dem steht eine Masse in Höhe von 1.049.952,78 Euro gegenüber.
6Mit Vereinbarung vom 16.04.2013 trat die xxxxxx ihren Freistellungsanspruch gegen die Treugeber aus dem Treuhandvertrag erfüllungshalber an den Kläger ab (Bl. 48 d. A.).
7Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Wiedereinzahlung der Differenz zwischen den Ausschüttungen in Höhe von 8.141,94 Euro und den wieder eingezahlten 2.475,00 Euro, mithin von 5.666,94 Euro. Er forderte den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 10.01.2014 (Bl. 50 d. A.) zur Zahlung bis zum 31.01.2014 auf. Mit Schreiben vom 03.02.2014 (Bl. 51 d. A.) bestand der Kläger auf seiner Forderung und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 15.02.2014. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2014 (Bl. 53 d. A.) setzte der Kläger nochmals eine Zahlungsfrist und machte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 Euro geltend.
8Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe der Schuldnerin die Ausschüttungen in Höhe von 5.666,94 Euro gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zurückzuzahlen. Hierzu behauptet er, die Schuldnerin habe in den Jahren 1998 bis 2008 und auch darüber hinaus insgesamt keine handelsrechtlichen Gewinne erwirtschaftet. In den Jahren 1997 bis 2002 seien insgesamt Verluste in Höhe von etwa 12.918.000,00 Euro erwirtschaftet worden. Das Haftungskapital sämtlicher Kommanditisten und auch des Beklagten sei von Beginn an deutlich unter den Haftbetrag gesunken und aufgrund der Ausschüttungen noch weiter herabgemindert worden. Durch spätere Jahresüberschüsse in den Jahren 2003 bis 2007 und 2010 sei der ursprüngliche Stand der Hafteinlagen zu keinem Zeitpunkt mehr erreicht worden. Aufgrund der erheblichen und weiterbestehenden Anfangsverluste hätten die Jahresüberschüsse zur Tilgung der Verlustanteile nicht annähernd ausgereicht. Die Bilanzen der Schuldnerin seien richtig.
9Der Kläger beantragt mit am 11.11.2014 bei Gericht eingegangener und dem Beklagten am 09.12.2014 zugestellter Klageschrift,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.666,94 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie weitere 480,20 Euro zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Ansicht, eine Rückzahlung von Hafteinlagen liege nicht vor. Hierzu macht er geltend, dass die Schuldnerin nach den Jahresabschlüssen in den Jahren 2004 bis 2007 sowie im Jahr 2010 erhebliche Gewinne erwirtschaftet habe. Er habe die Ausschüttungen im Vertrauen auf diese, einen Gewinn der Schuldnerin ausweisenden Jahresabschlüsse gutgläubig vereinnahmt und verbraucht. Er sei stets guten Glaubens betreffend den Inhalt der Bilanzen und der ausgezahlten Gewinnausschüttungen gewesen. Er ist der Ansicht, dass er daher nach § 172 Abs. 5 HGB nicht auf die geltend gemachte Rückzahlung in Anspruch genommen werden könne. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Gesellschaft handelsbilanzielle Verluste erzielt hätte und Gewinne die Kapitalunterdeckung zu keinem Zeitpunkt hätten beseitigen können. Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15I.
16Die zulässige Klage ist begründet.
171.
18Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB, 398 BGB i.V.m. Ziffer A.3.3.2 Satz 2 und Satz 3 sowie Ziffer B.5.1 des Vertrages zwischen der xxxxxxx und dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5.666,94 Euro aus abgetretenem Recht zu.
19a) Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird nach § 171 Abs. 2 HGB während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt. Gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB gilt eine Einlage eines Kommanditisten, soweit sie zurückgezahlt wird, den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Nach Satz 2 gilt das gleiche, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Auch nach Ziffer A.3.3.2 Satz 2 und Satz 3 des Vertrages zwischen der xxxxxx und dem Beklagten haftet der Anleger nur in Höhe seiner Einlage und eine Nachschussverpflichtung ist ausgeschlossen, sofern und soweit er seine Einlage geleistet und nicht wieder entnommen oder zurückgewährt erhalten hat. Nach Ziffer B.5.1 stellt der Anleger die xxxxx von allen Verbindlichkeiten frei, die der xxxxxx im Zusammenhang mit der treuhänderischen Übernahme seiner Beteiligung entstehen.
20Vorliegend hat der Beklagte Ausschüttungen erhalten, obwohl sein Kapitalkonto durch Verluste bereits unter den Betrag seiner Einlage herabgemindert war, so dass er die xxxxx in Höhe von 5.666,94 Euro durch Zahlung freizustellen hat. Diesen Anspruch hat die xxxxx wirksam an den Kläger abgetreten.
21aa) Der Kläger kann dem Beklagten den der xxxxx zustehenden Freistellungsanspruch entgegen halten. Kommanditistin der Schuldnerin ist die xxxxxxx, nicht der Beklagte. Dieser ist lediglich Treugeber. Nach Ziffer B. 5.1 des zwischen dem Beklagten und der xxxxxx abgeschlossenen Vertrages - und auch nach §§ 675, 670 BGB - stellt der Anleger die xxxxx jedoch von allen Verbindlichkeiten frei, die der xxxxxxx im Zusammenhang mit der treuhänderischen Übernahme seiner Beteiligung entstehen. Diesen Freistellungsanspruch hat die xxxx dem Kläger durch Vereinbarung vom 16.04.2013 abgetreten (Bl. 48 d. A.). Die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet der Beklagte nicht.
22bb) Der xxxxx stand gegen den Beklagten auch ein Freistellungsanspruch nach Ziffer B. 5.1 des zwischen dem Beklagten und der xxxxx abgeschlossenen Vertrages - und auch nach §§ 675, 670 BGB - zu. Denn der Beklagte hat Ausschüttungen von der Schuldnerin erhalten, obwohl das ihm zuzurechnende Kapitalkonto durch Anfangsverluste unter den Betrag seiner Einlage von 50.000,00 DM herabgemindert war und durch die Ausschüttungen noch weiter vermindert wurde, so dass die Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 HGB von der xxxxx zurückzuzahlen sind. Die Schuldnerin mag nach den Jahresabschlüssen in den Jahren 2004 bis 2007 sowie im Jahr 2010 zwar Gewinne erwirtschaftet haben, wie der Beklagte geltend macht. Dies trägt der Kläger auch selbst vor. Der Kläger trägt jedoch auch vor, dass in den Jahren 1997 bis 2002 insgesamt Verluste in Höhe von etwa 12.918.000,00 Euro erwirtschaftet worden seien und das Haftungskapital sämtlicher Kommanditisten und auch des Beklagten von Beginn an deutlich unter den Haftbetrag gesunken und aufgrund der Ausschüttungen noch weiter herabgemindert worden sei. Durch spätere Jahresüberschüsse in den Jahren 2003 bis 2007 und 2010 sei der ursprüngliche Stand der Hafteinlagen zu keinem Zeitpunkt mehr erreicht worden. Aufgrund der erheblichen und weiterbestehenden Anfangsverluste hätten die Jahresüberschüsse zur Tilgung der Verlustanteile nicht annähernd ausgereicht. Der Beklagte hat diesen Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten. Auch soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Gesellschaft handelsbilanzielle Verluste erzielt hätte und dass Gewinne die Kapitalunterdeckung zu keinem Zeitpunkt hätten beseitigen können, dringt er damit nicht durch. Denn der Kläger hat nachfolgend Auszüge aus den Jahresabschlüssen der Schuldnerin für die Jahre 2000 bis 2010 vorgelegt, aus denen sich die vorgetragenen Verluste und demgegenüber deutlich niedrigeren Gewinne der Schuldnerin ergeben. Vor diesem Hintergrund ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreichend. Denn der Kommanditist muss darlegen und beweisen, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. II ZR 271/08, zitiert nach Juris, Rn. 21). Dies hat der Beklagte, den insoweit die Pflichten der xxxxxx treffen, nicht getan.
23cc) Der Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass er nach § 172 Abs. 5 HGB nicht auf die geltend gemachte Rückzahlung in Anspruch genommen werden könne, weil er die Ausschüttungen im Vertrauen auf die einen Gewinn der Schuldnerin ausweisenden Jahresabschlüsse gutgläubig vereinnahmt und verbraucht habe und er stets guten Glaubens betreffend den Inhalt der Bilanzen und der ausgezahlten Gewinnausschüttungen gewesen sei. Nach § 172 Abs. 5 HGB ist ein Kommanditist nicht zurückzuzahlen verpflichtet, was er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht. § 172 Abs. 5 HGB gilt jedoch nur in Fällen einer unrichtigen Bilanz (Baumbach/Hopt, HGB – Roth, 36. Aufl. 2014, § 172 Rn. 10). Die Bilanzen waren hier aber nicht unrichtig. Der Beklagte hat die Behauptung des Klägers, die Bilanzen seien richtig, nicht substantiiert bestritten. Darauf, ob der Beklagte die Ausschüttungen verbraucht haben mag, kommt es nicht an, da der Anspruch nicht aus Bereicherungsrecht folgt.
24dd) Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
25(i) Nach § 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft und somit auch der Anspruch des Insolvenzverwalters aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegen einen Kommanditisten auf Zahlung zurückgewährter Einlagen in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Leer vom 08.02.2013 an diesem Tag eröffnet (Bl. 49 d. A.). Bei einer direkten Haftung des Beklagten als Kommanditist hätte mithin die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 159 Abs. 1 BGB mit der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister, also mit der Eintragung des Vermerks über die am 08.02.2013 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu laufen begonnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2008, Az. I-6 U 8/08, zitiert nach Juris Rn. 131 im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen den Anleger bei einem ebenfalls treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil). Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre mithin angesichts des Eingangs der Klage bei Gericht am 14.11.2014 und Zustellung an den Beklagten am 09.12.2014 bei einer direkten Haftung des Beklagten als Kommanditist nicht abgelaufen. Dass die Ansprüche gegen die Gesellschaft, wegen derer der Kläger die Rückzahlung der Ausschüttungen geltend macht, einer kürzeren Verjährung unterliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
26(ii) Eine ergänzende Auslegung des streitgegenständlichen Treuhandvertrages ergibt, dass hinsichtlich des Freistellungsanspruchs der xxxxxx nichts anderes gilt. Die xxxxxx und die Anleger haben in Ziffer B. 5.1 lediglich die Freistellung der xxxxxx von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der treuhänderischen Übernahme der Beteiligung geregelt, nicht, wann dieser Freistellungsanspruch verjährt. Es ist davon auszugehen, dass, wenn sie diesen offen gebliebenen Punkt geregelt hätten, sie mit Rücksicht auf den im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen, den Vertragszweck und die beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner, die den Geboten von Treu und Glauben und der Verkehrssitte verbunden sind, den Gleichlauf von Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn des Freistellungsanspruchs der xxxxxx gegen die Anleger mit Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn des Anspruchs der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gewollt und vertraglich bestimmt hätten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 133). Die auf seine Einlage begrenzte Haftung eines Kommanditisten für Gesellschaftsschulden dauert während des Bestehens der Gesellschaftshaftung unverändert fort und verjährt nicht (OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 134). Da die Anleger die xxxxxxx nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag von jeder Außenhaftung freistellen sollen, sollten sich die Anleger auch nicht auf Verjährung berufen können, solange die xxxxx nach außen gegenüber den Gläubigern noch haften muss (so OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 134 im dortigen vergleichbaren Fall). Nach außen hin muss die xxxxxx noch haften, da nach dem vorläufigen Schlussverzeichnis die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen 1.816.618,57 Euro betragen und sich die Masse auf lediglich 1.049.952,78 Euro beläuft. Mithin ist durch die Klageerhebung auch der Lauf der Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs gegen den Beklagten rechtzeitig im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
27(iii) Auch wenn man eine ergänzende Auslegung des Vertrages zwischen den Anlegern und der xxxxx ablehnt und die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB anwendet, ist Verjährung nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders beginnt nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. II ZR 271/08, zitiert nach Juris, Rn. 23, im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen den Anleger bei einem ebenfalls treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil). Zwar wird der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB grundsätzlich sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH a.a.O., Rn. 23). Es widerspräche jedoch den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art, wenn für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen wäre, da die Treuhandkommanditistin dann regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen wäre, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss (BGH a.a.O., Rn. 23). Es ist jedoch nichts dazu vorgetragen, wann die Forderungen, für die die GEBAB nach §§ 171 Abs. 1 und Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB in Höhe 5.666,94 Euro haftet, fällig geworden sind, so dass eine Verjährung des Befreiungsanspruchs der xxxxx gegen den Beklagten nicht ersichtlich ist.
28b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Wenngleich der Kläger in seinem Antrag keinen bestimmten Zeitpunkt nennt, ab dem Zinsen zu zahlen sein sollen, lag jedenfalls in seinem Schreiben vom 03.02.2014 eine Mahnung, so dass sich der Beklagte mangels Zahlung in der bis zum 15.02.2014 gesetzten Frist jedenfalls seit dem 16.02.2014 in Verzug befindet.
292.
30Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung von 480,20 Euro vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger forderte den Beklagten zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf und setzte ihn dadurch in Verzug, bevor der Anspruch auch anwaltlich geltend gemacht wurde.
31II.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
33Streitwert: 5.666,94 Euro
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
36a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
37b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- HGB § 171 1x
- HGB § 172 2x
- BGB § 257 Befreiungsanspruch 1x
- II ZR 271/08 2x (nicht zugeordnet)
- 6 U 8/08 1x (nicht zugeordnet)