Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 4 S 147/19

Tenor

Die Parteien werden gem. § 139 II ZPO auf Folgendes hingewiesen:

Die Berufung dürfte begründet sein. Die zwischen den Parteien vereinbarte Miete hat sich aufgrund eines Sachmangels der Mietsachen mindestens um 50 % gemindert, so dass die Klageforderung in der Hauptsache und den Nebenforderungen unbegründet und die Klage deshalb abzuweisen sein dürfte.


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