Urteil vom Landgericht Münster - 11 O 1046/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin alle bereits entstandenen und alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der ärztlichen Behandlung vom 15. und 16.01.2001 resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.


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