Urteil vom Landgericht Münster - 11 O 1046/06
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin alle bereits entstandenen und alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der ärztlichen Behandlung vom 15. und 16.01.2001 resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Feststellung, von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu erhalten.
3Die Mutter der am 20.01.2001 geborenen Klägerin wurde am 15.01.2001 von ihrer Frauenärztin u.a. wegen des Verdachtes auf vorzeitigen hohen Blasensprung stationär bei der Beklagten eingewiesen. Nachdem sich bei der von der Beklagten durchgeführten Untersuchungen der Verdacht auf einen Blasensprung oder grünes Fruchtwasser nicht bestätigt hatte, wurde die Mutter der Klägerin am 16.01.2001 aus der stationären Behandlung entlassen. Am 20.01.2001 wurde die Mutter der Klägerin um 12.20 Uhr erneut bei der Beklagten stationär aufgenommen. Gegen 13.05 Uhr wurde ein Wehentropf mit einem wehensteigernden Mittel angelegt. Die Dosis wurde in der Folge noch zweimal gesteigert. Gegen 13.52 Uhr wurde seitens der Beklagten der Entschluss zum Kaiserschnitt gefasst. Um 14.30 Uhr wurde die Mutter der Klägerin in den Operationssaal gebracht und um 14.56 Uhr wurde die Klägerin geboren.
4Die Klägerin behauptet, es sei behandlungsfehlerhaft gewesen, dass bei der stationären Aufnahme am 15.01./16.01.2001 ein fraglicher hoher Blasensprung bei der Mutter der Klägerin diagnostisch nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insoweit sei es erforderlich gewesen, einen Lackmus- oder Amni-Check-Test durchzuführen. Die Entlassung aus der stationären Behandlung am 16.01.2001 sei fehlerhaft gewesen. Ferner sei die Behandlung auch am 20.01.2001 fehlerhaft gewesen. Bei Vorliegen eines hochpathologischen CTG um 13.05 Uhr sei nicht sofort der diensthabende Oberarzt herbeigerufen worden. Insbesondere habe auch eine gebotene Mikroblutuntersuchung nicht stattgefunden. Fehlerhaft sei es ferner gewesen, einen Wehentropf mit einem wehenfördernden Mittel anzuhängen und die Dosis sogar noch zu steigern, obwohl dies nicht geeignet gewesen sei, die Geburt schnell zu beenden. Der Entschluss zum Kaiserschnitt sei zu spät gefasst worden; der Zeitraum vom diesbezüglichen Entschluss bis zur Durchführung des Kaiserschnitts sei ebenfalls zu lang gewesen.
5Aufgrund des zu spät durchgeführten Kaiserschnittes sei bei der Klägerin eine Hypoxie eingetreten mit der Folge einer periventrikulären Leukomalazie. Aufgrund dessen sei bei der Klägerin eine psychomotorische Retardierung, eine Muskelhypotonie, eine beinbetonte spastische Zerebralparese, eine Entwicklungsverzögerung und eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auf einem Auge eingetreten. Die genauen Folgen, beispielsweise ob die Klägerin zukünftig noch werde gehen können, seien zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
6Die Klägerin beantragt,
7festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle bereits entstandenen und alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit ihrer Geburt in der Zeit vom 15.01.2001 bis zum 16.01.2001 sowie am 20.01.2001 resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler. Die durch die diensthabende Frauenärztin Dr. W durchgeführten Untersuchungen wie vaginale Untersuchung und Sonographie am 16.01.2001 seien im Wesentlichen unauffällig gewesen. Ein Fruchtwasserabgang habe nicht festgestellt werden können. Eine Amnioskopie sei nicht möglich gewesen, ebenso wenig eine Lackmus- oder Amni-Check-Untersuchung mangels ausreichenden Fruchtwassers oder Scheidensekretes. Ein um 21.30 Uhr eingeleitetes Kontroll-CTG habe ebenfalls ein unauffälliges Ergebnis erbracht. Die am 16.01.2001 durchgeführte Amnioskopie habe klares Fruchtwasser bei erhaltener Fruchtblase gezeigt. Weitere Untersuchungen hätten ebenfalls keine Störung der Schwangerschaft ergeben.
11Auch die Behandlung am 20.01.2001 sei fehlerfrei gewesen. Die durchgeführten Lackmus- und Amni-Check-Untersuchungen seien positiv im Hinblick auf einen Blasensprung gewesen. Wegen des jetzt offensichtlich eingetretenen Geburtsbeginns bei ausbleibender ausreichender Eröffungswehentätigkeit sei ein Wehentropf angehängt worden, der mangels Ansprechen von Wehen gesteigert worden sei. Bei zunehmend pathologischem CTG sei ab 13.50 Uhr die Indikation zum Kaiserschnitt gestellt worden. Da ein OP- und ein Anästhesie-Team bereits anderweitig im Einsatz gewesen und daher aus dem Hintergrund ein zweites Team habe angefordert werden müssen, sei die Zeit zwischen Entschluss und Entbindung auch nicht zu lang gewesen.
12Die Beklagte bestreitet, dass die insgesamt bestrittenen Beeinträchtigungen der Klägerin kausal auf eine fehlerhafte Behandlung bei der Beklagten zurückzuführen seien.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten. Der Sachverständige Prof. Dr. P hat ein schriftliches geburtshilfliches Fachgutachten unter dem 13.11.2006 erstattet. Der Sachverständige Prof. Dr. T2 hat ein schriftliches neuropädiatrisches Gutachten unter dem 07.03.2007 erstattet. Beide Sachverständigen haben ihre Gutachten im Verhandlungstermin vom 05.07.2007 ergänzt und erläutert.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte bzw. diesbezügliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die entsprechenden Ansprüche ergeben sich aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB.
17Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt, wie z.B. der Schaden zur Zeit der Klageerhebung bzw. der mündlichen Verhandlung noch in der Entwicklung, so ist eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH NJW 1984, 1552; VersR 1991, 788; Zöller-Greger, ZPO, § 256, Rdn. 7 a). Da die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin nach dem Ergebnis des überzeugenden neuropädiatrischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. T2, nur sehr ungenau erfasst werden kann und für die Zukunft schwer abschätzbar ist, ist die umfassende Feststellungsklage hier zulässig.
18Die Feststellungsklage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Ärzte der Beklagten die Mutter der Klägerin in der letzten Phase der Schwangerschaft fehlerhaft behandelt haben. Eine fehlerhafte Behandlung seitens der Mitarbeiter der Beklagten war für den Behandlungsabschnitt am 15. und 16. Januar 2001 festzustellen. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf das überzeugende geburtshilfliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. P, der der Kammer seit langer Zeit als besonders erfahrener geburtshilflicher Gutachter bekannt ist, sowie auf die überzeugenden mündlichen Erläuterungen dieses Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Mitarbeiter der Beklagten haben am 15. und 16.01.2001 fehlerhaft gebotene Untersuchungen zum Ausschluss oder zur Bestätigung eines fraglichen hohen Blasensprunges bei der Mutter der Klägerin unterlassen. Die Mutter der Klägerin war von ihrer schwangerschaftsbetreuenden Frauenärztin Dr. T am 15.01.2001 unter anderem mit dem Verdacht auf einen vorzeitigen hohen Blasensprung bei der Beklagten stationär eingewiesen worden. Dieser Verdacht auf hohen Blasensprung war der Beklagten auch bekannt, wie sich aus dem Einweisungsschein der Frauenärztin Dr. T und aus den eigenen Behandlungsunterlagen der Beklagten ergibt. Bei einem solchen Verdacht auf hohen Blasensprung war ein bestimmtes Programm von Untersuchungen durchzuführen, um diesem Verdacht nachzugehen. Zu diesem standardmäßig durchzuführenden Untersuchungsprogramm gehörten auch ein Lackmus-Test, eine Amni-Check-Untersuchung sowie ein Bromthymol-Test. Zwar sind sämtliche dieser Untersuchungen mit restlichen Unsicherheiten behaftet und können beispielsweise zu einem falsch positiven Ergebnis führen. Gleichwohl bietet beispielsweise der Amni-Check-Test eine hohe Sicherheit. Dagegen waren die von der Beklagten durchgeführten Untersuchungen wenig geeignet, einen hohen Blasensprung auszuschließen oder aber zu bestätigen. So sieht man bei einer Spekulumeinstellung einen hohen Blasensprung eher selten, weil bei einem hohen Blasensprung nur ein geringer Flüssigkeitsabgang stattfindet. Mittels einer Spekulumeinstellung kann man allerdings nur den Abgang von Flüssigkeit feststellen. Wegen des geringen Flüssigkeitsabganges bei einem hohen Blasensprung stellt auch die Ultraschalluntersuchung eine weniger geeignete Untersuchungsmethode dar. Denn nur geringe Flüssigkeiten, die austreten, zeigen sich im Ultraschallbild nicht. Ebenso wenig kann man mit einer Amnioskopie einen hohen Blasensprung ausschließen. Die erhobenen Laborwerte, wie CRP und Leukozyten sowie die Feststellung der Körpertemperatur sind Untersuchungen, die im Hinblick auf Entzündungsanzeichen durchgeführt werden, also hinsichtlich der Folgen eines möglichen hohen Blasensprunges. Diese Untersuchungen sind aber nicht spezifisch hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens eines hohen Blasensprunges, da derartige Blasensprünge über einige Zeit und zwar bis zu acht Tagen ohne die Folge von Entzündungen bzw. dementsprechende Entzündungsanzeichen verlaufen können. Es war darüber hinaus fehlerhaft, die Mutter der Klägerin ohne Durchführung jedenfalls dieser drei genannten Untersuchungen – Lackmus-Test, Amni-Check-Untersuchung und Bromthymol-Test – aus der stationären Behandlung zu entlassen.
19Die Unterlassung dieser Untersuchungen und die Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung ohne Durchführung dieser Untersuchungen ist aus Sicht der Kammer in Übereinstimmung mit dem geburtshilflichen Sachverständigen als grober Behandlungsfehler zu werten, weil die Unterlassung dieser Untersuchungen schlechthin unverständlich ist und einem Facharzt bzw. einer Fachabteilung in einem Krankenhaus schlechterdings nicht unterlaufen darf. Bei den drei genannten Tests handelt es sich um Standardtests, die jedem Arzt und ganz offenbar auch den Ärzten der Beklagten bekannt waren, wie sich aus der Tatsache ergibt, dass die Ärzte der Beklagten am 20.01.2001 bei der erneuten stationären Aufnahme der Mutter der Klägerin einen Lackmus-Test und eine Amni-Check-Untersuchung durchgeführt und hierbei einen hohen Blasensprung festgestellt haben. Die Unterlassung dieser Untersuchungen vor Entlassung der Mutter der Klägerin aus der stationären Behandlung ist auch deswegen unverständlich, weil es sich um einfache und für die Patientin völlig risikolose Untersuchungen handelt und auf der anderen Seite das Risiko eines Amnioninfektionssydroms mit unter Umständen gravierenden Folgen für das Kind besteht. In Anbetracht dieses Risikos und der damit verbundenen gravierenden Folgen ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum diese einfachen und für die Patientin risikolosen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts auf einen hohen Blasensprung nicht durchgeführt worden sind. Der Einstufung als grober Behandlungsfehler steht nicht entgegen, dass jede der genannten drei durchzuführenden Untersuchungen mit einer gewissen restlichen Unsicherheit behaftet ist. Jedenfalls bieten diese Untersuchungen eine hohe Chance – im Falle des Amni-Checks die höchste - einen hohen Blasensprung auszuschließen oder nachzuweisen. Wenn diese Chance in Anbetracht des hohen Risikos, welches mit einer Amnioninfektion verbunden ist oder sein kann, ausgelassen wird, stellt sich dies als unverständlich dar.
20Auch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. N vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So ist beispielsweise die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. N, dass die Amni-Check-Untersuchung nur vereinzelt zum Einsatz kommt, nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen falsch. Der gerichtliche Sachverständige hat diese Einschätzung damit unterlegt, dass er in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung fünf in leitender Stellung klinisch tätige Frauenärzte befragt hat und durch diese bestätigt wurde, dass die vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Untersuchungen, so auch die Amni-Check-Untersuchung, zum Standarduntersuchungsprogramm bei Abklärung eines fraglichen hohen Blasensprungs gehören. Ebenso unrichtig ist nach den überzeugenden Erläuterungen des geburtshilflichen gerichtlichen Sachverständigen im Termin die Angabe des Sachverständigen Prof. Dr. N, dass allein eine Spekulumuntersuchung und eine Sonographie mit hoher Sicherheit einen vorzeitigen Blasensprung ausschließen konnten. Auch ist die Angabe des Sachverständigen Prof. Dr. N, dass in über 90 % der Fälle der Nachweis des Fruchtwasserabgangs mit Hilfe der Spekulumeinstellung allein gelingt, dahingehend zu relativieren und klarzustellen, als dass dieser Wert von 90 % der Fälle für sämtliche Blasensprünge gilt und sich darauf bezieht, also insbesondere für die erheblich häufiger vorkommenden Blasensprünge im unteren Bereich der Fruchtblase. Für seltener vorkommende höhere Blasensprünge ist der Wert von 90 % Erkennbarkeit bei Spekulumeinstellung allein unzutreffend. Ebenso wenig überzeugend sind die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N dahingehend, dass es unwahr-scheinlich sei, dass die genannten zusätzlichen Tests Hinweise auf einen vorzeitigen Blasensprung ergeben hätten, dass die behandelnden Ärzte der Beklagten mit hinreichender Sicherheit am 16.01.2001 davon ausgehen konnten, dass kein klinisch relevanter Blasensprung vorgelegen habe sowie, dass die durchgeführten Untersuchungen einen klinisch relevanten vorzeitigen Blasensprung am 15.01.2001 und am 16.01.2001 praktisch ausgeschlossen hätten. Diese Angaben des Privatsachverständigen Prof. Dr. N sind bereits hinsichtlich ihrer Formulierung wenig aussagekräftig. Darüber hinaus wurde bereits oben dargestellt, warum die bei der Beklagten am 15.01. und 16.01.2001 durchgeführten Untersuchungen gerade weniger geeignet sind, einen hohen Blasensprung mit einem möglichst hohen Maß an Sicherheit zu bestätigen oder aber auszuschließen.
21Aufgrund der Qualität des festgestellten Fehlers als grober Behandlungsfehler kommt der Klägerin eine Beweislastumkehr dahingehend zugute, als dass die Beklagte hätte beweisen müssen, dass die bei der Klägerin aufgetretene periventrikuläre Leukomalazie nicht auf der unterlassenen Befunderhebung bzw. auf der Unterlassung weiterer stationärer Behandlung beruht. Dass bei der Klägerin eine derartige periventrikuläre Leukomalazie mit den weiter unten noch darzustellenden Folgen tatsächlich aufgetreten ist, steht nach dem überzeugenden Gutachten des neuropädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. T2, der der Kammer ebenfalls seit langem als besonders sorgfältiger und forensisch erfahrener Sachverständiger bekannt ist, fest. Die Beklagte hat allerdings nicht den Beweis dafür erbringen können, dass diese periventrikuläre Leukomalazie nicht auf der unterlassenen weiteren Abklärung des Verdachts auf hohen Blasensprung bzw. auf der Unterlassung weiterer stationärer Behandlung beruht, bei der sichergestellt gewesen wäre, dass tägliche Kontrollen der Mutter der Klägerin insbesondere auf ein Amnioninfektionssyndrom hin durchgeführt worden wären mit entsprechender schneller Reaktionsmöglichkeit, also insbesondere unverzügliche Einleitung der Geburt der Klägerin. Die Beklagte hat diesbezüglich insbesondere nicht bewiesen, dass das Schädigungsmuster bei der Klägerin bereits vor dem 15.01.2001 wirksam geworden ist und daher durch die unterlassene Behandlung bei der Beklagten nicht mehr beeinflusst werden konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. T2 hat zwar ausgeführt, dass eine derartige periventrikuläre Leukomalazie besonders häufig im sehr unreifen Gehirn von Feten und Frühgeborenen vor der 35., überwiegend sogar schon vor der 33. Schwangerschaftswoche wirksam wird. Für die Zeit danach stellt das Wirksamwerden eines derartigen Schädigungsmusters eine Rarität dar. Aus wissenschaftlicher Sicht ist es jedenfalls denkbar und begründbar, dass dieses Schädigungsmuster auch noch nach der 35. Woche wirksam werden kann bzw. auch noch nach dem 15.01.2001 entstanden sein kann. Diese wissenschaftlich begründbare Möglichkeit einer wirksamen Schädigung der weißen Hirnsubstanz auch noch nach dem 15.01.2001 lässt im Sinne der oben genannten Beweislastumkehr nicht den hinreichend sicheren Schluss, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, dahingehend zu, dass eine durch ein Amnioninfektionssyndrom verursachte Schädigung der weißen Hirnhaut nach dem 15.01.2001 nicht mehr wirksam geworden ist. Dass ein Amnioninfektionssyndrom überhaupt nicht vorgelegen hat, ist von der Beklagten ebenfalls nicht bewiesen worden. Vielmehr sprechen viele Gründe für das Vorliegen eines Amnioninfektionssyndroms, wie beispielsweise das bei der Mutter der Klägerin vorgelegene Fieber sowie die etwas erhöhten CRP und Leukozytenwerte. Zudem stellt das Amnioninfektionssyndrom die Hauptursache für die periventrikuläre Leukomalazie in toxischer Form dar.
22Ob die Mitarbeiter der Beklagten am 20.01.2001 behandlungsfehlerhaft oder sogar grob behandlungsfehlerhaft gehandelt haben, indem sie auf ein hochpathologisches CTG nicht mit der sofortigen Kaiserschnittentbindung reagiert und stattdessen ein wehenförderndes Mittel eingesetzt und zweimal gesteigert haben sowie eine zu lange Zeit zwischen Entschluss zur Kaiserschnittentbindung und Entbindung selbst haben verstreichen lassen, kann dagegen dahinstehen, weil insoweit von Beklagtenseite mit hinreichender Sicherheit, also mit solcher Sicherheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, bewiesen worden ist, dass der Klägerin Schäden aus Behandlungsfehlern am 20.01.2001 nicht entstanden sind. Dies steht ebenfalls aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2 fest. Zum einen sind bei der Klägerin die sogenannten Endstromgebiete der Präzentralregionen mit ihrer Corona radiata und die sogenannten Stammganglien überhaupt nicht betroffen. Die Schädigung dieser Gebiete wären typische Schäden einer geburtsassoziierten hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung eines reifen Kindes. Der zweite Grund, der gegen eine sauerstoffmangelbedingte Schädigung des Gehirns der Klägerin kurz vor und während der Geburt spricht ist, dass keine der vitalen Parameter der Klägerin unmittelbar nach der Geburt wesentlich beeinträchtigt waren und sie ebenfalls keine metabolische Azidose, also eine stoffwechselbedingte Störung des Säure-Basen-Haushaltes hatte. Als drittes fehlt schließlich das für eine durch eine Sauerstoffunterversorgung kurz vor oder während der Geburt bedingte Schädigung typische neurologische Durchgangssyndrom in den ersten Tagen nach dem schädigenden Ereignis sowie sauerstoffmangelbedingte Funktionsstörungen anderer Organe wie Nieren, Herz, Kreislauf, Leber, Blutbild etc. Jeder dieser drei Gründe für sich genommen macht es bereits unwahrscheinlich, dass die Hirnschädigung der Klägerin Folge eines unmittelbar geburtsassoziierten Sauerstoffmangels ist. In der Summe dieser drei Gründe hält es der neuropädiatrische Sachverständige sogar für äußerst unwahrscheinlich und nur hypothetisch denkbar, aber nicht mit den heutigen wissenschaftlichen Methoden belegbar, dass ein unmittelbar geburtsassoziierter Sauerstoffmangel im Falle der Klägerin vorgelegen hat. Der geburtshilfliche Sachverständige hat es sogar als sicher bezeichnet, dass eine solche durch Sauerstoffunterversorgung bedingte Schädigung des Gehirns bei der Klägerin nicht eingetreten ist. Auf der Basis dieser Sachverständigenäußerungen hält es auch die Kammer für bewiesen, dass eine Sauerstoffunterversorgung kurz vor oder unter der Geburt nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Klägerin geführt hat. Der diesbezügliche Teil der Klage, der sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus einer fehlerhaften Behandlung am 20.01.2001 bezieht, war also unbegründet und damit abzuweisen.
23Nach oben Ausgeführtem hat die Beklagte für sämtliche Beeinträchtigungen der Klägerin, die auf der periventrikulären Leukomalazie beruhen, zu haften. Da vorliegend eine umfassende Feststellungsklage erhoben wurde, kann in dieser Entscheidung auf die Darstellung der einzelnen Beeinträchtigungen verzichtet werden. Dass aber tatsächlich Beeinträchtigungen aufgrund der periventrikulären Leukomalazie bei der Klägerin eingetreten sind, wie beispielsweise eine mindestens überwiegend spastische Tetraparese und eine Entwicklungsverzögerung, die u.a. eine verzögerte Sprachentwicklung sowie eine Verzögerung der psychointellektuellen und Verhaltensentwicklung der Klägerin beinhaltet, steht aufgrund der Sachverständigenausführungen des Prof. Dr. T2 zur Überzeugung des Gerichts fest.
24Nach alledem war dem Feststellungsantrag der Klägerin im Hinblick auf die Behandlung am 15. und 16.01.2001 stattzugeben und der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Behandlung am 20.01.2001 teilweise abzuweisen. Gleichwohl trägt die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits, weil die Klägerin lediglich mit einem Klagegrund nicht durchgedrungen ist, hinsichtlich der Rechtsfolgenseite aber vollständig obsiegt hat.
25Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit, die sich nur auf die Kosten des Rechtsstreits bezieht, beruht auf § 709 ZPO.
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