Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 27/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, über den Bestand des Nachlasses ihres am 06.04.2006 verstorbenen Ehemannes, Herrn V, geb. am 06.07.1919 in L, Kreis U, letzter Wohnsitz E, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, das den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass des Erblassers enthält und in dem

a) sämtliche am Todestag des Erblassers vorhandenen Nachlassgegenstände sowie Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt sind,

b) sämtliche Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte aufgeführt sind,

c) sämtliche Schenkungen des Erblassers an dritte Personen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers aufgeführt sind,

d) alle Zuwendungen des Erblassers, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB auslösen können, aufgeführt sind,

e) alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten des Erblassers aufgeführt sind,

f) die Werte von den im Nachlass des Erblassers befindlichen Immobilien, Unternehmen oder Kraftfahrzeugen durch Übergabe des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu belegen, dass die Wertfeststellung entweder zum Zeitpunkt der Zuwendung oder zum Zeitpunkt zum Sterbetag des Erblassers enthält,

des weiteren Auskunft zu erteilen

a) durch Mitteilung sämtlicher Lebensversicherungsverträge und sonstiger Verträge zu Gunsten Dritter, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei seinem Tod noch bestanden,

b) durch Mitteilung der Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstückes gegen den Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauchs, Altenteils oder Wohnungsrechts,

c) durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind.

Es wird zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit der Klageeinreichung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich des ursprünglichen Zahlungsantrages zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.


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