Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 27/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, über den Bestand des Nachlasses ihres am 06.04.2006 verstorbenen Ehemannes, Herrn V, geb. am 06.07.1919 in L, Kreis U, letzter Wohnsitz E, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, das den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass des Erblassers enthält und in dem
a) sämtliche am Todestag des Erblassers vorhandenen Nachlassgegenstände sowie Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt sind,
b) sämtliche Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte aufgeführt sind,
c) sämtliche Schenkungen des Erblassers an dritte Personen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers aufgeführt sind,
d) alle Zuwendungen des Erblassers, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB auslösen können, aufgeführt sind,
e) alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten des Erblassers aufgeführt sind,
f) die Werte von den im Nachlass des Erblassers befindlichen Immobilien, Unternehmen oder Kraftfahrzeugen durch Übergabe des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu belegen, dass die Wertfeststellung entweder zum Zeitpunkt der Zuwendung oder zum Zeitpunkt zum Sterbetag des Erblassers enthält,
des weiteren Auskunft zu erteilen
a) durch Mitteilung sämtlicher Lebensversicherungsverträge und sonstiger Verträge zu Gunsten Dritter, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei seinem Tod noch bestanden,
b) durch Mitteilung der Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstückes gegen den Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauchs, Altenteils oder Wohnungsrechts,
c) durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind.
Es wird zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit der Klageeinreichung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich des ursprünglichen Zahlungsantrages zu tragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger verlangen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlass ihres am 26.04.2006 Großvaters, Herrn V. Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers und die Großmutter der in den Jahren 1976 und 1978 geborenen Kläger. Die Mutter der Kläger, welche bereits am 14.10.1984 verstarb, war die Tochter des Erblassers und der Beklagten.
3Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.09.2006, 12.10.2006 und 13.11.2006 forderten die Kläger die Beklagte zur Auskunft über den Nachlass des Erblassers auf. Schließlich kündigte die Beklagte an, Auskunft erteilen zu wollen, tat dies dann jedoch zunächst nicht. Die Kläger forderten sie daher nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2007 zur Auskunftserteilung auf und setzten hierfür eine Frist bis zum 10.02.2007.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2007 überreichte die Beklagte den Klägern schließlich eine Aufstellung über Aktiva und Passiva des Nachlasses sowie ein Wertgutachten des Gutachterausschusses des L1 vom 28.12.2006 über das zu dem Nachlass gehörende Grundstück L2 in E. Darin wurde ein Wert des Grundstückes in Höhe von € 110.000,00 ermittelt. Wegen des genauen Inhalts der Auskunft und der Einzelheiten des Wertgutachtens wird auf das Schreiben der Rechtsanwälte D vom 27.07.2007 (Bl. 16f.) sowie auf das Wertgutachten (Bl. 18f.) verwiesen.
5Die Kläger waren mit dieser Form der Auskunftserteilung nicht einverstanden und verlangten daher mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2007 erneut Auskunftserteilung durch die Beklagte. Eine erneute Auskunft wurde von der Beklagten jedoch mit Hinweis auf die bereits erteilte Auskunft verweigert.
6Die Kläger machten zudem mit ihrer Klage Zahlung von einem bereits berechneten Teil ihres Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 3.501,33 € geltend. Die Beklagte wurde im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens mit dem Klageentwurf vom 19.01.2009, der ihr spätestens am 11.02.2009 zugegangen ist, zur Zahlung aufgefordert.
7Die Kläger behaupten, dass die Beklagte noch nicht vollständig Auskunft erteilt und den Klägern bestimmte Vermögenspositionen bewusst verschwiegen habe. Die Beklagte habe zum Beispiel auch Schenkungen von dem Erblasser erhalten, über welche die Beklagte in dem Schreiben vom 27.02.2007 auch hätte Auskunft erteilen müssen. So habe der Erblasser der Beklagten im Jahre 1975 ein Grundstück in E unentgeltlich übertragen.
8Die Kläger haben mit der am 24.04.2009 zugestellten Klage ursprünglich beantragt,
9I.
101. die Beklagte zu verurteilen, über den Bestand des Nachlasses ihres am 06.04.2006 verstorbenen Ehemannes, Herrn V, geb. am 06.07.1919 in L, Kreis U, letzter Wohnsitz E, über die mit dem Schreiben der Rechtsanwälte D vom 27.02.2007 erteilte Auskunft hinaus Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, das den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass des Erblassers enthält und in dem
11a. sämtliche am Todestag des Erblassers vorhandenen Nachlassgegenstände sowie Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt sind,
12b. sämtliche Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte aufgeführt sind,
13c. sämtliche Schenkungen des Erblassers an dritte Personen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers aufgeführt sind,
14d. alle Zuwendungen des Erblassers, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB auslösen können, aufgeführt sind,
15e. alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten des Erblassers aufgeführt sind,
16f. die Werte von den im Nachlass des Erblassers befindlichen Immobilien, Unternehmen oder Kraftfahrzeugen durch Übergabe des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu belegen, dass die Wertfeststellung entweder zum Zeitpunkt der Zuwendung oder zum Zeitpunkt zum Sterbetag des Erblassers enthält,
172. des weiteren Auskunft zu erteilen
18a. durch Mitteilung sämtlicher Lebensversicherungsverträge und sonstiger Verträge zu Gunsten Dritter, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei seinem Tod noch bestanden,
19b. durch Mitteilung der Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstückes gegen den Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauchs, Altenteils oder Wohnungsrechts,
20c. durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, das sind insbesondere alle auf den Namen des Verstorbenen lautenden Sparbücher, Konten- und Depotauszüge.
21IV. an die Kläger einen Teilbetrag von 3.501,33 € zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
22Am 31.03.2009 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von € 3.501,33 auf ein Konto des Prozessbevollmächtigten der Kläger eingezahlt. Dieser hatte Vollmacht zum Empfang von Geldern der Kläger besessen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger daraufhin hinsichtlich des Klageantrages zu IV. beantragt, „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechtsverfolgungskosten zu tragen, hilfsweise werde die Hauptsache für erledigt erklärt“.
23Die Kläger beantragen nunmehr,
241. die Beklagte zu verurteilen, über den Bestand des Nachlasses ihres am 06.04.2006 verstorbenen Ehemannes, Herrn V, geb. am 06.07.1919 in L, Kreis U, letzter Wohnsitz E, über die mit dem Schreiben der Rechtsanwälte D vom 27.02.2007 erteilte Auskunft hinaus Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, das den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass des Erblassers enthält und in dem
25a. sämtliche am Todestag des Erblassers vorhandenen Nachlassgegenstände sowie Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt sind,
26b. sämtliche Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte aufgeführt sind,
27c. sämtliche Schenkungen des Erblassers an dritte Personen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers aufgeführt sind,
28d. alle Zuwendungen des Erblassers, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB auslösen können, aufgeführt sind,
29e. alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten des Erblassers aufgeführt sind,
30f. die Werte von den im Nachlass des Erblassers befindlichen Immobilien, Unternehmen oder Kraftfahrzeugen durch Übergabe des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu belegen, das die Wertfeststellung entweder zum Zeitpunkt der Zuwendung oder zum Zeitpunkt zum Sterbetag des Erblassers enthält,
31des weiteren Auskunft zu erteilen
32a. durch Mitteilung sämtlicher Lebensversicherungsverträge und sonstiger Verträge zu Gunsten Dritter, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei seinem Tod noch bestanden,
33b. durch Mitteilung der Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstückes gegen den Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauchs, Altenteils oder Wohnungsrechts,
34c. durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, das sind insbesondere alle auf den Namen des Verstorbenen lautenden Sparbücher, Konten- und Depotauszüge.
352. festzustellen, dass die Beklagte hinsichtlich des ursprünglichen Antrages
36zu IV. verpflichtet ist, die Rechtsverfolgungskosten zu tragen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Auskunftsanspruch durch die Vorlage des Schreibens vom 27.02.2007 erfüllt. Für eine erneute Auskunftserteilung mittels Vorlage eines notariellen Verzeichnisses fehle den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei, da die Kläger ihr Auskunftsverlangen erst zweieinhalb Jahre nach der ersten Auskunftserteilung gerichtlich geltend gemacht hätten, der Anspruch verwirkt. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch, falls er noch nicht erfüllt sei, zu begrenzen auf Verfügungen des Erblassers, die er nach der Geburt der Kläger getroffen habe.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
43I.
44Den Klägern steht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Dieser wurde auch noch nicht durch Übersendung der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten angefertigten Übersicht vom 27.02.2007 über Aktiva und Passiva erfüllt. Denn die Kläger verlangen zum einen nunmehr mit ihrer Klage die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses. Ein solches kann der Berechtigte auch dann noch verlangen, nachdem der Erbe das zunächst verlangte privatschriftliche Verzeichnis erstellt hat (Lange, in: Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2004, § 2314 Rz. 13). Die Kläger brauchen sich demnach noch nicht auf das Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweisen zu lassen. Der Umfang des Auskunftsanspruchs war auch nicht auf die Zeit nach der Geburt der Kläger einzuschränken. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung des § 2325 BGB ist es unerheblich, ob der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Schenkung schon geboren war oder nicht und ob er zu dieser Zeit schon pflichtteilsberechtigt war oder nicht (vgl. Staudinger/Haas, § 2325 Rn. 14). Durch eine derartige Differenzierung würde eine ungleiche Behandlung der Pflichtteilsberechtigten einhergehen, die in den erbrechtlichen Vorschriften keine gesetzliche Grundlage findet. Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf Schenkungen, die der Erblasser vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten getätigt hat, würde nach Auffassung des Gerichts zu unbilligen Ergebnissen führen und ist daher abzulehnen.
45Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist auch nicht verwirkt. Voraussetzung für eine Verwirkung ist immer das Vorliegen eines Zeitmoments sowie eines Umstandsmoments. In vorliegendem Fall sind zwischen dem ersten Auskunftsverlangen und der klageweisen Geltendmachung gerade etwa zwei Jahre vergangen. Die Beklagte konnte auch aufgrund des Verhaltens der Kläger nicht davon ausgehen, dass diese ihr Auskunftsbegehren nicht weiter verfolgen würden.
46Der Auskunftsanspruch war jedoch insoweit zu beschränken, als die Kläger eine Auskunft „über die mit dem Schreiben der Rechtsanwälte D vom 27.02.2007 erteilte Auskunft hinaus“ beantragen. Denn auf die Frage, ob die damalige Auskunft vollständig war oder nicht, kommt es hier nicht an. Ist das zuvor aufgestellte Bestandsverzeichnis unvollständig oder unrichtig, so kann der Berechtigte nicht Ergänzung verlangen, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB die Versicherung an Eides statt.
47Hinsichtlich des Klageantrags zu I.2.c) war die Klage zudem insoweit abzuweisen, als die Kläger die Vorlage von Kopien aller auf den Namen des Verstorbenen lautenden Sparbücher, Konten- und Depotauszüge verlangen. Bei einem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Eine allgemeine Pflicht des Auskunftspflichtigen, seine Angaben anhand von Belegen zu „beglaubigen“, existiert nicht (Staudinger/Haas, § 2314 Rn. 18 a). Wenn aber der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist, kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von solchen Unterlagen verlangen, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieses Nachlassgegenstandes selbst abschätzen kann (Palandt/Edenhofer, 69. Aufl. 2009, § 2314 Rn. 10). Insoweit ist der Antrag zu I.2.c) begründet.
48II.
49Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Änderung der ursprünglichen Leistungs- in eine Feststellungsklage dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit der Klageeinreichung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Durch Zustellung des Klageentwurfes im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Beklagte gemahnt worden und somit gemäß § 286 BGB in Verzug geraten (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rz. 49).
50III.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit 709 S. 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.