Urteil vom Landgericht Münster - 03 S 48/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Borken (15 C 35/09) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.500,00 €.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung weiterhin einen Minderungsanspruch aus einem Pkw-Kaufvertrag.
4Mit schriftlichem Kaufvertrag – einem Formularvertrag der Firma B – vom 03.08.2008 erwarb der Kläger vom Beklagten – beide Parteien sind keine Unternehmer im Sinne des § 14 BGB – einen Pkw W Automatik zu einem Kaufpreis von 13.300,-- €. Auf Seite 1 des Vertrages hieß es unter der Überschrift "Ausschluss der Sachmängelhaftung" (soweit hier Formulierungen in Fettdruck erfolgen, sind diese auch im Vertrag in Fettdruck ausgeführt) wie folgt:
5"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
6Sodann folgte die Überschrift "Garantien und Erklärungen des Verkäufers". Hier hieß es u. a. unter der Überschrift "Gesamtfahrleistung":
7"Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug eines Gesamtfahrleistung von 70.400 km hat."
8Unter der Überschrift "Vorbesitzer" heißt es:
9"Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug – soweit ihm bekannt – 1 – (Anzahl) Vorbesitzer (Personen, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen war) hatte."
10Unstreitig hatte das am 03.12.2003 erstmals zugelassene Fahrzeug aber vor dem Beklagten zwei Vorbesitzer.
11Der Kläger hat wegen der abweichenden Anzahl der Vorbesitzer eine Minderung in Höhe von 1.500,-- € geltend gemacht, wobei er den geminderten Wert des Fahrzeuges im Vergleich eines Vorbesitzers zu zwei Vorbesitzern unter Sachverständigenbeweis gestellt hat. Er hat die Ansicht vertreten, bei der differierenden Anzahl der Vorbesitzer handele es sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Aufgrund der vertraglichen Regelungen sei die Gewährleistung aufgrund der abgegebenen Erklärung zur Zahl der Vorbesitzer auch nicht ausgeschlossen.
12Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei der angegebenen Zahl der Vorbesitzer handele es sich weder um eine Beschaffenheitsvereinbarung noch um eine Garantie; deshalb liege ein Sachmangel nicht vor. Ferner stehe dem Gewährleistungsanspruch des Klägers entgegen, dass er den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt habe, weil er nicht in die Zulassungspapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Kfz-Brief), gesehen habe.
13Schließlich hat der Beklagte bestritten, dass der Wert des Fahrzeuges mit einem oder zwei Vorbesitzern unterschiedlich sei.
14Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Gewährleistungsrechte des Klägers – das Amtsgericht hat insoweit einen Mangel wegen der Anzahl der Vorbesitzer bejaht – gemäß § 442 BGB ausgeschlossen seien, weil es grob fahrlässig gewesen sei, dass der Kläger nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II gesehen und daraus die Zahl der Vorbesitzer entnommen habe.
15Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche aus Minderung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten voll umfänglich weiter und rügt insbesondere, dass das Amtsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit fehlerhaft angenommen habe.
16II.
17Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
18Ein Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB steht dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil es sich bei der vom Beklagten mitgeteilten Anzahl der Vorbesitzer nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und damit bei der abweichenden Anzahl der Vorbesitzer nicht um einen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift handelt. Das Amtsgericht hat sich insoweit nicht mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.03.2008 (BGH NJW 2008, 1517) auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage der angegebenen Unfallfreiheit eines gebrauchten Fahrzeuges ausgeführt, dass die Angabe "Unfallschäden laut Vorbesitzer nein" keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung sei. Das Gleiche gelte, wenn Angaben zu bestimmten Merkmalen mit der Einschränkung "laut Fahrzeugbrief" verbunden seien. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung allgemein ausgeführt, dass die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, für deren Fehlen der Verkäufer nach Maßgabe der §§ 437 ff. BGB haftet, nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt. So spreche die Einschränkung "laut Vorbesitzer" erkennbar dafür, dass die Verkäuferin nicht für die Unfallfreiheit des Fahrzeuges habe haften wollen. Legt man diese allgemeinen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zugrunde, so handelt es sich vorliegend bei der Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug habe – soweit ihm bekannt – einen Vorbesitzer gehabt, nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, weil aufgrund der Einschränkung "soweit ihm bekannt" kein eindeutiger Fall vorliegt, in dem der Beklagte als Verkäufer hierfür hat haften wollen.
19An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass in dem hier verwendeten Formular der Firma B unter dem Punkt "Ausschluss der Sachmängelhaftung" diese ausgeschlossen wird, soweit der Verkäufer nicht eine der nachstehenden Garantien oder Erklärungen abgibt. Die Einbeziehung der "Erklärungen" in den Nichtausschluss der Sachmängelhaftung könnte möglicherweise beim Käufer die Erwartung begründen, der Verkäufer wolle neben den garantierten Eigenschaften auch für die bloß erklärten Eigenschaften haften. Gleichwohl ist im Ergebnis nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der vom Beklagten abgegebenen Wissenserklärung, dass das Fahrzeug, soweit ihm bekannt, einen Vorbesitzer gehabt habe, keine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Jedenfalls ist der Vertrag, trotz der Formulierung, dass auch die bloß erklärten Eigenschaften vom Gewährleistungsausschluss nicht erfasst sind, aufgrund der Formulierung "soweit ihm bekannt" nicht so eindeutig, wie der Bundesgerichtshof dies in seiner Entscheidung vom 12.03.2008 gefordert hat, um eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen; insoweit soll eine Beschaffenheitsvereinbarung im Zweifel gerade nicht mehr angenommen werden.
20Da demnach eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt, kommt ein Gewährleistungsanspruch wegen der höheren Zahl der Vorbesitzer als der angegebenen bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Auf die vom Amtsgericht erörterte Frage, ob solche Ansprüche aufgrund grober Fahrlässigkeit gemäß § 442 BGB ausgeschlossen sind, kommt es danach nicht mehr an. Gleichwohl neigt die Kammer dazu, eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers insoweit nicht anzunehmen. Selbst wenn sich der Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil II hätte zeigen lassen, ist daraus für Personen, die sich mit dieser noch relativ neuen Art von Dokumenten nicht so gut auskennen, nicht ohne weiteres ersichtlich, wie viele Vorbesitzer das Fahrzeug hatte. Dies nimmt der Beklagte nach eigenem Vortrag auch für sich selber in Anspruch.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
22Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zugelassen. Zum einen hat die Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil davon auszugehen ist, dass aufgrund der Verwendung eines Formularvertrages die hier maßgeblichen Klauseln bei einer Vielzahl von Pkw-Kaufverträgen eine Rolle spielen. Zum anderen erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, damit dieser ggf. seine Rechtsprechung, die sich in der Entscheidung vom 12.03.2008 auf die Wiedergabe von Inhalten des Fahrzeugbriefes bzw. Kenntnissen des Vorbesitzers durch den Verkäufer bezog, auch im Hinblick auf die Wiedergabe nicht näher konkretisierter Kenntnisse des Verkäufers sowie im Hinblick auf die hier verwendete Klausel zum Gewährleistungsausschluss weiter präzisieren und fortentwickeln kann.
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