Urteil vom Landgericht Münster - 114 O 81/11

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.895,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

 

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.419,19 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

 

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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