Urteil vom Landgericht Münster - 026 O 20/12

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Zurrgurte mit einem angegebenen Wert der Vorspannfähigkeit von 400 oder 500 daN zu bewerben, wenn der jeweilige Wert der Vorspannfähigkeit tatsächlich nicht erreicht wird.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte Unterlassungsverpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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