Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 195/12

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.233,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 535,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 % und die Klägerin zu 56 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.


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