Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 195/12
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.233,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 535,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 % und die Klägerin zu 56 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin als Eigentümerin eines Lkw-Gespanns, Sattelzug Maschine J. nebst Sattelauflieger, amtliche Kennzeichen Q. und T. macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer, den Beklagten zu 2) als Halter und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer eines Sattelzuges E. , amtliches Kennzeichen N., geltend.
3Der Unfall ereignete sich am 28.09.2011 gegen 15.00 Uhr auf der B. von C. Richtung E1. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Fahrer der Klägerin, der Zeuge I., den Sattelzug der Klägerin am rechten Rand der Autobahn angehalten. Ein Seitenstreifen ist an dieser Stelle der Autobahn nicht vorhanden, so dass das Lkw-Gespann in die rechte Fahrspur hineinragte.
4Das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug fuhr hinter dem klägerischen Fahrzeug. Der auf das stehende Fahrzeug der Klägerin auf. Dem Beklagten zu 1) gelang das Ausweichen nicht vollständig. Es kam zu einem streifenden Kontakt der Fahrzeuge. Bei dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit mit circa 83 km/h angegeben.
5Die Klägerin holte zu den Schäden am Fahrzeug ein Schadensgutachten eingeholt. Insgesamt machte sie gegen die Beklagen einen Anspruch in Höhe von 30.770,24 € Sachschaden geltend. Nach Teilzahlungen der Beklagten zu 3) verbleibt nach Auffassung der Klägerin noch der mit der Klage geltend gemachter Restbetrag von 16.302,95 € (für die Einzelheiten vgl. Bl. 4 der Klageschrift, GA 26).
6Die Beklagte zu 3) wurde anwaltlich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert, unter anderem mit Schreiben vom 24.01.2012 unter Fristsetzung zum 10.01.2012. Geltend gemacht wurden mit Schreiben vom 07.03.2012 unter Fristsetzung zudem außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.505,40 €. Nach Zustellung des Mahnbescheids im hiesigen Verfahren zahlte die Beklagte zu 3) auf die Rechtsanwaltskosten am 09.05.2012 einen Betrag in Höhe von 755,80 €.
7Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten würden für die ihr bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden voll haften. Der Beklagte zu 2) habe den Unfall allein verschuldet, in dem er auf das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug der Klägerin aufgefahren sei. Dem Fahrer des Lkw der Klägerin sei plötzlich übel geworden. Er habe rechts auf dem schmalen Seitenstreifen anhalten müssen. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Es sei erst nach Beseitigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich gewesen, die Fahrt fortzusetzen. Während des Anhaltevorgangs habe er den Warnblinker eingeschaltet. Er habe den Motor abgestellt und sich in einem Eimer übergeben. Den Eimer habe er über die Beifahrerseite entleert und sich zurück ins Führerhaus begeben. Noch bei der Reinigung sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren. Der Beklagte zu 2) sei nicht mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Andere Fahrer hätten das durch den Lkw der Klägerin entstandene Hindernis erkannt und umfahren. Eine Mithaftung der Klägerin komme nicht in Betracht, da eine dem Zeugen I. eine Weiterfahrt nicht möglich gewesen wäre.
8Durch die teilweise vorprozessuale Zahlung der Beklagten sei die Höhe der Forderung grundsätzlich unstreitig. Im Streit stehe lediglich die Quote. Die erzielten Restwerte seien zutreffend als Nettowert in Ansatz gebracht worden. Bezüglich der Vorhaltekosten mache sie von ihrem Recht Gebrauch, anstatt eines Gewinnausfalls beziehungsweise den Kosten eines Miet- oder Ersatzfahrzeugs Vorhaltekosten nach der Schwackeliste geltend zu machen. Es handele sich dabei um durchschnittliche Kosten, die bei weitem nicht die Höhe des tatsächlichen Gewinnausfalls erreichten. Der unfallbedingte Ausfall des Fahrzeugs hätte an anderer Stelle im Fuhrpark kompensiert werden müssen. Zu diesem Zwecke halte die Klägerin sich Fahrzeugkapazitäten vor. In einem anderen Schadensfall habe die Beklagte zu 3) Vorhaltekosten unproblematisch reguliert.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 16.303,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 zu zahlen,
112. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.505,40 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bestreiten die Übelkeit des Zeugen I. sowie die Behauptung, die Warnblinkanlage sei eingeschaltet worden, mit Nichtwissen. Sie bestreiten, dass Anzeichen von Übelkeit nicht schon vor der Fahrt gegeben waren und dass keine Nothaltebuchen vorhanden waren. Sie behaupten, der Fahrer des klägerischen Gespanns hätte die C1. über die vorhandenen Abfahren/die Autobahnmeisterei verlassen können. Sie sind der Auffassung, der Fahrer des klägerischen Zuges habe jedenfalls sein Halterecht überschritten. Unterstellt, der klägerische Vortrag sei richtig, hätte er jedenfalls nicht noch den Eimer leeren und sich frisch machen dürfen, bevor er seine Fahrt fortsetzte.
15Sie behaupten, dem Beklagten zu 2) sei eine schnellere Reaktion nicht möglich gewesen. Die Unfallstelle sei nicht hinreichend gesichert, die Erkennbarkeit wegen des vorausfahrenden Verkehrs und des kaum vorhandenen Seitenstreifens nicht gegeben gewesen. Eine Sichtmöglichkeit habe der Beklagte zu 2) erst ca. 30 m vor dem Gespann der Klägerin gehabt. Ein rechtzeitiges Bremsen sei ebenso wenig möglich gewesen wie das Herstellen eines ausreichenden Seitenabstandes. Der Beklagte zu 2) sei mit angepasster Geschwindigkeit von circa 80 km/h gefahren. Dass andere Fahrzeuge den Lkw der Klägerin passiert hätten, bestreiten sie mit Nichtwissen.
16Der Höhe nach sind sie der Auffassung, die von ihr – unstreitig - ausgewiesenen Restwertangebote (GA 78 ff) müssten in Ansatz gebracht werden. Bezüglich des Sattelanhängers habe die Klägerin das Angebot sogar ausdrücklich angenommen (GA 80, B 7). An- und Abmeldekosten seien nicht nachgewiesen und deshalb nicht, jedenfalls nicht weitergehend als bereits geschehen, zu erstatten. Für die Erstattung von Vorhaltekosten fehle es an einer hinreichend konkreten Darlegung der Umstände. Rechtsanwaltskosten seien zu 1/2 beglichen. Ein Zinsanspruch von 8 Prozent ergebe sich nicht, insbesondere nicht aus dem Gesetz.
17Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2012 (Blatt 98 der Akte) verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
20I. Der Klägerin steht der tenorierte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 426, 823 BGB, 115 VVG zu.
211. Der Unfall auf der C1 ereignete sich beim Betrieb der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, zu dem auch das kurze gesundheitsbedingte Abstellen eines Fahrzeuges zu zählen ist (zum Begriff des Betriebs siehe auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 7 Rz. 7 m.w.N.), so dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beteiligten nach den §§ 7, 18 StVG grundsätzlich gegeben sind.
222. Dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrzeugführer ein von außen wirkendes außergewöhnliches Ereignis, dem auch mit äußerster Sorgfalt nicht begegnet werden konnte, mithin höhere Gewalt darstellte, § 7 Abs. 2 StVG (siehe auch hierzu Jagusch/Hentschel, a.a.O, Randnummer 34 f.) oder für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellte, § 17 Abs. 3 StVG, ist nicht dargetan.
23Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) den Unfall als Idealfahrer bei einem langsameren Fahren nicht hätte vermeiden können. Soweit der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs körperliche Ausfallerscheinungen hatte, so stellt ein plötzliches körperliches oder geistiges Versagen kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 Rz. 29), was dann auch für das in der Folge eines solchen Ereignisses erfolgtes anhaltendes Fahrzeuges gelten muss.
243. Die demnach grundsätzlich beidseitige Haftung der Parteien führt nach den §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2, 1 StVG dazu, dass die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abzuwägen sind, wobei Halter und Fahrer eine Haftungseinheit darstellen und bei der Abwägung zu Lasten der jeweils anderen Partei nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden dürfen (BGH VersR 1995, 957).
25a) Die vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass der Klägerseite lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges, welche die Kammer mit 25 Prozent bewertet, anzurechnen ist.
26Zu Lasten der Beklagten steht fest, dass der Beklagte zu 2) als Führer des Lastzuges den Unfall dadurch fahrlässig verursacht hat, dass er entweder entgegen § 4 Abs. 1 StVO zu schnell oder, alternativ, mit zu geringem Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist. Denn die Fahrgeschwindigkeit muss immer so eingerichtet werden, dass notfalls auch vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis, mit dem auch auf einer Autobahn zu rechnen ist, rechtzeitig angehalten werden kann (vgl. z.B. OLG Bamberg, VersR 1978, 256; OLGR Celle, 2001, 117, beide m.w.N.). Dass der Beklagte zu 2) seine Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechend eingerichtet hatte bzw. keinen hinreichenden Abstand hielt, ergab auch das Ergebnis seiner persönlichen Anhörung. Demnach tauchten die Türen des Sattelaufliegers der Klägerin so plötzlich vor ihm auf, dass ihm ein Anhalten nicht möglich war.
27Demgegenüber lässt sich ein die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erhöhendes Verschulden nicht feststellen. Die Kammer ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Anhalten des Zeugen I. auf der Autobahn in Abweichung von § 18 Abs. 8 StVO zulässig war, weil ein Notfall angenommen werden muss. Dies hat die Vernehmung des Zeugen I., an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln sieht, ergeben. Der Zeuge hat bekundet, ihm sei so plötzlich schlecht und schummrig geworden, dass ein Weiterfahren nicht möglich gewesen wäre, sondern sich der Halt unmittelbar nach der Brücke als zwingender Nothalt darstellte, der sich auch der Länge nach wegen der - nachvollziehbar – nachwirkenden Beschwerden nicht als überzogen, sondern vielmehr als notwendig und angemessen darstellte. Der Zeuge musste sich nach mehrfachem Übergeben zunächst wieder „sammeln“ bevor an ein Weiterfahren zu denken war.
28Demgegenüber lässt sich zu Lasten der Klägerseite nicht feststellen, dass der Zeuge I. es unterließ, die ihm möglichen und zumutbaren Mittel zur Sicherung und Warnung des nachfolgenden Verkehrs zu ergreifen (vgl. auch hierzu OLG Bamberg, a.a.O., m.w.N.). Nicht bewiesen ist das der Zeuge I. die Warnblinkanlage des Lkw nicht betätigte. Der Zeuge I. hat vielmehr erklärt, er habe die Anlage noch im Haltevorgang betätigt. Dem widersprach auch nicht die Anhörung des Beklagten zu 2). Dieser konnte sich vielmehr tatsächlich nicht erinnern, ob die Lampen an gewesen seien oder nicht. Eine weitergehende Sicherung, zum Beispiel durch Aufstellen eines Warndreiecks, war dem klägerischen Fahrer nach seiner glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben wegen des schlechten gesundheitlichen Zustands, in dem er sich befand, weder möglich noch zumutbar, so dass auch hier ein die Betriebsgefahr erhöhendes schuldhaftes Verhalten zu Lasten der Klägerin nicht festgestellt werden kann.
29b) Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen und bei Abwägung aller Umstände überwiegt nach Auffassung der Kammer der der Beklagtenseite zuzurechnende Verschuldens- und Verursachungsbeitrag gegenüber dem der der Klägerseite lediglich anzurechnenden Betriebsgefahr weit, allerdings wiederum nicht in einem Maße, dass der der Klägerseite zuzurechnende Verursachungsbeitrag dahinter völlig zurücktreten würde, so dass die Anrechnung einer leicht erhöhten Betriebsgefahr des teilweise auf der Fahrbahn stehenden großen Fahrzeuges der Klägerin mit 25 % angemessen erscheint.
30II. Der Höhe nach ergibt sich ein berechtigter Anspruch in Höhe von 7.233,63 €, nämlich 75 Prozent von 28.934,56 € abzüglich der von Beklagtenseite geleisteten Zahlungen.
31Im Einzelnen:
321. Fahrzeugschaden in Höhe von 24.876,89 €:
33Der Betrag ergibt sich aus dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 44.700,00 € abzüglich des im Ergebnis ebenfalls unstreitigen Restwertes von netto 13.773,11 € beziehungsweise 6.050,00 € netto (Zugfahrzeug bzw. Anhänger). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht der Bruttorestwert in Ansatz gebracht werden. Die Umsatzsteuer ist für die Klägerin als Unternehmen eine durchlaufende Position, ihre Erstattung trägt nicht zur Schadensminderung bei.
342. Gutachterkosten und Kosten für Fahrzeugbergung 3.872,67 €:
35Die Gutachterkosten gemäß Rechnung Gutachter X., gemäß Rechnung E2 sowie die Kosten für die Fahrzeugbergung von insgesamt 3.872,67 € stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.
363. Kosten An- und Abmeldung für die Zugmaschine und den Sattelauflieger 160,00 €:
37Ein über den Betrag von 160,00 € hinausgehender Betrag für die An- und Abmeldekosten stehen der Klägerin deswegen nicht zu, weil sie einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht hat.
384. Vorhaltekosten: 0,00 €
39Soweit die Klägerin Vorhaltekosten in Höhe von 1.795,68 € geltend macht sind diese nicht erstattungsfähig. Zwar können bei einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug oder Lkw grundsätzlich Vorhaltekosten auch dann in Ansatz gebracht werden, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte und wurde (siehe hierzu BGH NJW 1978, 812). Erforderlich ist allerdings, dass unter anderem dargetan wird, dass eine Reserve vorgehalten und Rückgriff auf diese Reserve im konkreten Fall auch erforderlich war. Entsprechender Vortrag der Klägerin fehlt, obwohl die Beklagten die entsprechenden Voraussetzungen schon in der Klageerwiderung im Einzelnen bestritten haben (S. 17 der Klageerwiderung, GA 67).
405. Unstreitig ist die Kostenpauschale von 25,00 €.
416. Es ergibt sich insgesamt ein Schadensbetrag von 28.934,56 €, von dem die Beklagten nachdem zu Ziffer I. Ausgeführtem 3/4, mithin 21.700,92 € schulden. Abzüglich der von der Beklagten zu 3) unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.467,29 €, ergibt sich der tenorierte Betrag von 7.233,63 €.
42IV. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Erstattung ihrer vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren zu einem Streitwert von 48.757,67 € zu (Fahrzeugschaden: 44.700,00 €, Gutachterkosten und Kosten Fahrzeugbergung: 3.872,67 €, An- und Abmeldekosten: 160,00 €, Kostenpauschale Telefon etc.: 25,00 €). Eine 1,3 Gebühr hiervon beträgt 1.266,20 €, zzgl. der verauslagten Kosten für den Aktenauszug und den Ablichtungen aus der Ermittlungsakte sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen ergibt sich ein berechtigter Anspruch von 1.291,70 €. Auf diesen hat die Beklagte unstreitig nach Rechtshängigkeit einen Betrag von 755,80 € gezahlt, so dass sich der austenorierte Restbetrag von 535,90 € ergibt.
43V. Der Zinsanspruch ist aus Verzug lediglich in Höhe von 5 Prozent begründet. Bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
44VI. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 709 ZPO.
45VII. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 16.303,38 € festgesetzt.
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