Urteil vom Landgericht Münster - 024 O 16/14
Tenor
Es wird dem Antragsgegner unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben, es zu unterlassen,
(siehe Tenor) *1
Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch.
3Sowohl der Antragsteller mit Sitz in X als auch der Antragsgegner mit Sitz in N bieten eine Ausbildung zum Yoga-Lehrer an.
4Der Antragsteller unterhält die Website www.U.de. Auf dieser Seite wird eine Grundausbildung mit 15 Seminaren bei 530 Präsenzstunden verteilt über einen Zeitraum von zwei Jahren angeboten
5Der Antragsgegner bietet auf der Website www.Z.de eine an Ausbildungswochenenden in N stattfindende Ausbildung in 500 Unterrichtseinheiten über eine Zeit von zwei Jahren an.
6Im Februar 2014 stellte der Antragsgegner auf seiner Website einen Flyer zum Abruf bereit, in welchem es heißt:
7„Die Ausbildung erfolgt in Kooperation von Z N mit der Yoga Akademie G und umfasst ca. 500 UE. Sie ist als staatliche Aus-und Weiterbildung anerkannt.“
8Mit Anwaltsschreiben vom 6.2.2014 ließ der Antragsteller den Antragsgegner wegen dieser als irreführend eingestuften Aussagen abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
9Der Flyer wurde daraufhin geändert. Mit Anwaltsschreiben vom 11.2.2014 wurde durch den Antragsgegner die Abmahnung als unbegründet zurückgewiesen.
10Der Antragsteller verfolgt nunmehr sein Unterlassungsbegehren im Rahmen des gerichtlichen Verfügungsverfahrens.
11Er ist der Auffassung, der Hinweis des Antragsgegners auf eine angebliche staatliche Anerkennung sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Er verweist darauf, für die Ausbildung zum Yoga Lehrer existiere weder eine staatliche Prüfung noch eine staatliche Anerkennung.
12Des Weiteren meint der Antragsteller, ein Wettbewerbsverhältnis sei zwischen den Parteien deshalb anzunehmen, weil es nur wenige Angebote für die Ausbildung zum Yoga-Lehrer gebe und Interessenten nicht an ortsnahe Angebote gebunden seien. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller auch auf eine mit Schriftsatz vom 11.3.2014 als Ausdruck vorgelegte Email-Anfrage eines Interessenten Andreas Gäbler aus Dresden verwiesen.
13Der Antragsteller beantragt,
14es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
15unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
16(siehe Antrag) *1
17Der Antragsgegner beantragt,
18den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
19Er ist der Auffassung, ein Verfügungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers bestehe nicht.
20Der Antragsgegner meint, es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Die Ausbildung zum Yoga-Lehrer finde nämlich jeweils am Ort des Ausbildungsinstitutes statt. Der Interessentenkreis sei deshalb örtlich begrenzt. Es komme nicht vor, dass sich ein potentieller Kursteilnehmer in einer Abwägung der Angebote für ihn, den Antragsgegner, statt für den Antragsteller entscheide. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsgegner auch darauf, der Antragsteller biete ausweislich des Informationsblattes „Lizenzen und Franchising“ (als Anl. 2 mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.2.2014 vorgelegt) ein Franchise im Internet an, was wiederum keinen Sinn mache, wenn er bundesweit sämtliche Kunden für seinen Standort X akquirieren wolle.
21Außerdem wendet der Antragsgegner ein, das Vorgehen des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Dazu verweist der Antragsgegner auf folgenden Sachverhalt:
22Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner bereits zuvor mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2013 wegen eines Angebotes im Internet ab. Dabei rügte der Antragsteller einerseits eine Diplombezeichnung bei der Angabe als Yoga-Lehrer und zum anderen den Hinweis auf eine Bezeichnung als staatlich anerkannter Rückenschulleiter.
23Der Antragsgegner meint, dem Antragsteller sei entgegenzuhalten, dass durch eine künstliche Aufspaltung des einheitlichen Sachverhaltes in mehrere Abmahnverfahren zusätzliche Kosten verursacht würden.
24Auch in der Sache, so meint der Antragsgegner, sei die beanstandete Aussage nicht irreführend. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass eine staatliche Ausbildung zum Yoga-Lehrer nicht existiere. Der durch den Antragsteller beanstandete Hinweis werde deshalb von möglichen Interessenten lediglich dahin verstanden, dass zum einen eine Umsatzsteuerbefreiung geltend gemacht werden könne und dass zum anderen eine Bildungsprämie für die Ausbildung beantragt werden könne.
25Außerdem verweist der Antragsgegner darauf, auch Angaben in dem Internetauftritt des Antragstellers seien fehlerhaft und wettbewerbswidrig. Das Verhalten des Antragstellers sei deshalb auch aufgrund des Einwandes der so genannten „unclean hands“ als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
26Der Antragsteller wendet sich demgegenüber gegen den Missbrauchseinwand mit dem Hinweis, er habe den jetzt beanstandeten Flyer erstmals am 4.2.2014 zur Kenntnis genommen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Antragsteller unter dem 18.2.2014 eidesstattlich versichert.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
30Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Regelung gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht.
31Ein Verfügungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers ist gemäß §§ 3, 5, 8 UWG gegeben.
32Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 UWG als Mitbewerber des Antragsgegners berechtigt, diesem gegenüber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Z. 3 UWG, weil sie sich als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gegenüberstehen.
33Die Parteien begegnen sich dabei auch auf dem selben räumlich abgrenzbaren Markt. Insoweit ist darauf abzustellen, ob ein Angebot sich auf den tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis der Gewerbetreibenden auswirken kann, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Auswirkung einer Werbemaßnahme auf den anderen Unternehmer gegeben oder zu befürchten ist (vergleiche dazu Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, § 2 UWG Rn. 106,106 c mit weiteren Nachweisen).
34Bei der Beurteilung dieser Frage ist hier zu beachten, dass sich das streitgegenständliche Angebot nicht an Teilnehmer von Yogakursen richtet sondern an potentielle Yoga-Lehrer. Wie sich aus den diesbezüglichen Informationen beider Parteien ersehen lässt, werden entsprechende Kurse über einen langen Zeitraum im Wesentlichen an Wochenenden abgehalten. Der Fahrtaufwand zu der jeweiligen Ausbildungsveranstaltung steht damit in einem anderen Verhältnis als zu lediglich ein-oder zweistündigen Veranstaltungen. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass z.B. im Grenzgebiet von Nordrhein-Westfalen und Hessen wohnende Interessenten die Angebote der Parteien in einerseits X und andererseits N als echte Alternative ansehen.
35Der Antragsteller hat im Übrigen durch Vorlage der Anfrage eines Interessenten aus Dresden glaubhaft gemacht, dass der potentielle Kundenkreis der Parteien nicht auf diesen räumlichen Bereich beschränkt ist.
36Zu bedenken ist außerdem, dass der Antragsteller den Kursteilnehmern die spätere Tätigkeit im Rahmen eines Franchise-Systems in Aussicht stellt. Gerade diese Tatsache kann auch für Interessenten mit einem weiter entfernt liegenden Wohnort - z.B. in Hessen - ein Anreiz sein, die Ausbildung bei dem Antragsteller zu durchlaufen.
37Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vorgehensweise des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
38Aufgrund der in diesem Verfahren mitgeteilten Tatsachen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Vorgehensweise des Antragstellers diene überwiegend dazu, gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Sinne einer missbräuchlichen Mehrfachabmahnung den ihm bekannten Sachverhalt genutzt habe, um künstlich seine Beanstandungen in mehrere Abmahnverfahren aufzuspalten. Der Antragsgegner hat nämlich nicht das Vorbringen des Antragstellers widerlegen können, der jetzt beanstandete Flyer sei ihm erst jetzt, nämlich am 4.2.2014, bekannt geworden.
39Das Begehren des Antragstellers ist auch in der Sache gerechtfertigt.
40Die beanstandete Werbung des Antragsgegners stellt sich nämlich als irreführend im Sinne von § 5 UWG und deshalb als unlauter im Sinne von § 3 UWG dar.
41Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 UWG sind insbesondere geschäftliche Handlungen als irreführend anzusehen, die unwahre Angaben über eine Dienstleistung enthalten. Als in diesem Sinne unwahr, nämlich inhaltlich unrichtig, ist der Hinweis des Antragsgegners auf eine Anerkennung des angebotenen Unterrichts als „staatliche Aus-und Weiterbildung“ anzusehen.
42Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, gibt es als solche eine „staatliche Anerkennung“ für den Abschluss der Berufsausbildung zum Yoga-Lehrer nicht.
43Entsprechendes wird mit der Werbeaussage des Antragsgegners aber suggeriert. Diese nicht weiter erläutert schlagwortartige Angabe deutet nach üblichem Sprachverständnis darauf hin, dass ein Ausbildungsergebnis in irgendeiner Form von einer staatlichen Stelle als einem festgesetzten Standard entsprechend eingestuft wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.5.1984 - Anerkannter Kfz-Sachverständiger - , NJW 1984,2365f).
44Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs kann das Gericht insoweit nicht der Auslegung des Antragsgegners folgen, mit der Formulierung „staatlich anerkannt“ werde lediglich auf eine Umsatzsteuer-Befreiung und eine Bildungsprämie hingewiesen. Wenngleich möglicherweise auch von Interessenten derart spezielle Fragen bedacht werden, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise ohne zusätzliche Informationen die Angaben nicht dahingehend versteht. Jedenfalls hat der Antragsgegner die dahingehenden von dem üblichen Sprachverständnis abweichenden Auslegungsgrundlagen nicht glaubhaft machen können.
45Der Antragsgegner kann dem Unterlassungsbegehren des Antragstellers auch nicht mit Erfolg den so genannten Einwand der „unclean hands“ mit der Begründung entgegenhalten, der Antragsteller verhalte sich selbst nicht durchweg wettbewerbskonform. Dieser Einwand kann gegenüber dem streitgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht durchgreifen, weil mit dem Irreführungsverbot nicht nur der Mitbewerber sondern auch die Allgemeinheit geschützt werden soll (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 11 UWG Rn. 2.39).
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
47Als Eilentscheidung ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
48Unterschrift
49*1
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Referenzen
- §§ 3, 5, 8 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 11 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 UWG 1x (nicht zugeordnet)