Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 373/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Pfändungsbeschluss vom 28.07.2014 dahingehend abgeändert wird, dass Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen, insbesondere aus dem Pensionsvertrag vom 17.09.1993 samt Nachtragsvereinbarungen und damit im Zusammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen nur nach Maßgabe des § 850 Abs. 2 ZPO i.V.m. der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: bis 22.000,00 Euro
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 13.11.2013, Az. 012 O XXX/XX wegen einer Forderung von ca. 2 Millionen Euro. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht am 28.07.2014 einen Pfändungsbeschluss, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus einem Pensionsvertrag vom 17.09.1993 samt Nachtragsvereinbarung vom 23.06.1998 und damit im Zusammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen vom 18.09.1993 und 14.12.2006, gerichtet auf Zahlung und Auszahlung von Pensionsleistungen oder anderen Altersbezügen in Höhe von 8.300,00 Euro je Monat und/oder auf Auszahlung von Guthaben auf Konten der Drittschuldnerin, insbesondere bei der Commerzbank AG, Filiale Hamm, Konto Nr. (XXX) XXXXXXX, einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund, gepfändet wurden.
4Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schuldner war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der in Insolvenz befindlichen Drittschuldnerin und ist jetzt ihr Liquidator. Der Insolvenzantrag vom 15.04.2009 wurde am 10.08.2009 mangels Masse abgelehnt.
5Am 17.09.1993 hatte der Schuldner mit der Drittschuldnerin einen Pensionsvertrag geschlossen, mit dem er gegenüber der Drittschuldnerin einen Rechtsanspruch auf Altersrente erwarb. Die Drittschuldnerin schloss daraufhin mehrere Lebensversicherungen zugunsten des Schuldners als versicherte Person als Rückdeckungsversicherungen ab. Dem Schuldner wurden jeweils erstrangige Pfandrechte eingeräumt. Nach dem zeitlichen Ablauf der Rückdeckungsversicherungen wurden die Versicherungssummen ausgezahlt und durch die Drittschuldnerin auf ihr Konto XXX XXX X bei der Commerzbank eingezahlt. Das Konto ist an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau verpfändet. Die Drittschuldnerin ist nur gemeinsam mit dem Schuldner und dessen Ehefrau verfügungsbefugt. Die Drittschuldnerin leistete ab Oktober 2008 die vereinbarte Altersrente von 50% des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen monatlichen Gehaltes, dies entspricht 8.300,00 Euro brutto = ca. 5.000,00 Euro netto, an den Schuldner, bis die Gläubigerin in dem Verfahren LG Münster, Az. 2 O XXX/XX, die einstweilige Verfügung vom 24.09.2009 erwirkte, mit der dem Schuldner untersagt wurde, die Beträge einzuziehen. Ob über die hiergegen eingelegte Berufung bereits entschieden ist, ist der Kammer nicht bekannt. In diesem Verfahren ist insbesondere streitig, ob der Pensionsvertrag und die Verpfändungen wirksam sind. Auf dem Konto befindet sich derzeit ein Betrag von ca. 1 Million Euro. Der vorläufige Insolvenzverwalter der Drittschuldnerin, Rechtsanwalt Dr. L, war seinerzeit davon ausgegangen, dass die Verpfändung des Kontos an den Schuldner als Sicherheit für seine Pensionsansprüche insolvenzsicher war. Weiterhin ist zwischen den Parteien streitig, ob von dem Konto bei der Commerzbank noch weitere Zahlungen an den Schuldner geflossen sind.
6Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legte der Schuldner unter dem 19.12.2014 Erinnerung ein und beantragte, den Pfändungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen nur nach Maßgabe von § 851c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden können. Er ist der Auffassung, § 850c Abs. 3 ZPO sei anwendbar, da es sich bei dem Pensionsvertrag um einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag im Sinne dieser Vorschrift handele. Sinn der Vorschrift sei es gerade, Selbstständigen eine Altersvorsorge zu ermöglichen und diese vor einem schrankenlosen Vollstreckungszugriff zu schützen. Die weiteren Voraussetzungen würden ausweislich des Pensionsvertrages ebenfalls vorliegen. Schließlich bestreitet der Schuldner das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin.
7Die Gläubigerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Zum einen werde bestritten, dass die Verfahrensbevollmächtigten über eine wirksame Vollmacht verfügen würden. Zum anderen sei § 851c ZPO nicht anwendbar, da hier nur ein Kapitalstock geschützt sei, den der Schuldner bei dem Versorgungspflichtigen angelegt habe, nicht aber eine Kapitalrücklage, die der Versorgungspflichtige gebildet und bei einem Dritten angelegt habe. Geschützt seien nur Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge sowie Bank- und Fondssparpläne. Auch seien die weiteren Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO nicht gegeben.
8Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.05.2015 hat das Amtsgericht der Erinnerung abgeholfen und den Pfändungsbeschluss vom 28.07.2014 dahingehend abgeändert, dass Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen, insbesondere aus dem Pensionsvertrag vom 17.09.1993 samt Nachtragsvereinbarungen und damit im Zusammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen, nur nach Maßgabe des § 851c ZPO i.V.m. der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden können. Zur weiteren Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, § 851c ZPO schütze sämtliche Ansprüche auf Leistungen, die der privaten Altersvorsorge dienen würden. Dass gewisse Konstellationen ausgenommen seien, ergebe sich nicht aus der Vorschrift.
9Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.06.2015. Sie rügt die Formulierung "gepfändet werden können" und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere trägt sie vor, der Anspruch gegen die eigene Gesellschaft nach Beendigung der Tätigkeit sei nichts anderes als ein nachlaufendes Arbeitseinkommen.
10Der Schuldner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
11Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
12Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 851c ZPO nicht anwendbar sei, sich der Pfändungsschutz aber aus § 850 Abs. 2 i.V.m. § 850c ZPO ergebe. Hierzu haben die Parteien Stellung genommen. Die Gläubigerin ist der Auffassung, § 850 Abs. 2 ZPO sei auf bestimmende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anzuwenden. Außerdem trägt sie vor, der Schuldner habe seine beherrschende Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Drittschuldnerin u.a. dahin ausgenutzt, dass er die Insolvenzanmeldung der Gesellschaft über einen langen Zeitraum verschleppt und das verbliebene Vermögen durch Übertragung auf nahestehende Personen dem Gläubigerzugriff entzogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 338 ff. der Akten Bezug genommen.
13II.
14Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie - ebenso wie zunächst die Erinnerung - wirksam eingelegt, da die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte T durch den Schuldner durch Vorlage der Vollmacht vom 19.12.2014 in Kopie (Blatt 178 der Akten) und die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte H durch Vorlage diverser Vollmachten (Blatt 263 ff. der Akten) nachgewiesen wurde. Weshalb dies überhaupt bestritten wird, ist nicht nachvollziehbar.
15Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da der angefochtene Beschluss vom Ergebnis her richtig ist, nämlich dass die Bezüge des Schuldners aus dem Pensionsvertrag vom 17.09.1993 nur nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen laut der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar sind.
16Allerdings ergibt sich der Pfändungsschutz nicht aus § 851c i.V.m. § 850c ZPO, sondern aus § 850 Abs. 2 i.V.m. § 850c ZPO.
17Gepfändet sind vorliegend Ansprüche des Schuldners gegen die N Deutschland GmbH aufgrund des Pensionsvertrages vom 17.09.1993 sowie diesbezüglicher Nachtragsvereinbarungen. Es handelt sich hierbei um Ruhegeld im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO. Schon das laufende Gehalt des GmbH-Geschäftsführers ist aus einem Dienstverhältnis gewährtes fortlaufendes Einkommen im Sinne dieser Vorschrift, da das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt und die wiederkehrend zahlbaren Vergütungen die Existenzgrundlage des Schuldners sichern sollen (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 850 Rn. 9). Die Versorgungsbezüge eines Geschäftsführers einer GmbH unterfallen daher ebenfalls § 850 Abs. 2 ZPO (vgl. Münchener Kommentar ZPO, 4. Auflage, § 850 Rn. 34). Das Ruhegeld des Schuldners ist somit nur nach § 850 Abs. 2 i.V.m. § 850c ZPO pfändbar.
18Entgegen der Auffassung der Gläubigerin gilt der Pfändungsschutz des § 850 Abs. 2 ZPO auch für Selbstständige, da es nicht darauf ankommt, ob es sich um selbstständige oder unselbstständige Dienste handelt (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 850 Rn. 9). In der Rechtsprechung wurde der Pfändungsschutz des § 850 Abs. 2 ZPO daher z.B. einem GbR-Gesellschafter für eine vom Gewinn unabhängige Vergütung für seine Tätigkeit für die Gesellschaft zugesprochen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.1970, Az. 19 U 7/70, MDR 1970, 934), ebenso einem Vorstandsmitglied jedenfalls für sein Ruhegehalt nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH Urteil vom 08.12.1977, Az. II ZR 219/75, Rn. 70, MDR 1987, Seite 387), einem freiberuflich tätigen Zahnarzt für Vergütungsansprüche gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (vgl. BGH Urteil vom 05.12.1985, Az. IX ZR 9/85, BGHZ 96, Seite 324), und einem Produktdesigner für laufende vom Umsatz abhängige Lizenzgebühren als Entgelt für die Nutzung eines vom ihm persönliche entwickelten Produktes (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 165/03, FamRZ 2004, Seite 790). Soweit der BGH in dem bereits erwähnten Urteil vom 08.12.1977 ausgeführt hatte, Selbstständige seien nicht nach § 850 Abs. 2 ZPO geschützt, hat er diese Auffassung in den späteren Entscheidungen aus 1985 und 2003 also nicht mehr vertreten.
19Die von der Gläubigerin zitierten Entscheidungen des BGH betreffen allesamt nicht § 850 Abs. 2 ZPO, sondern §§ 7, 17 BetrAVG. Es mag sein, dass einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kein Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG zukommt. Das bedeutet aber nicht, dass er im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht schutzwürdig ist. Der Wortlaut der Vorschrift des § 850 Abs. 2 ZPO, der im Gegensatz zum BetrAV eben nicht danach unterscheidet, ob das Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit resultiert, wie auch die vorstehend zitierten Fundstellen, sprechen für das Gegenteil (so auch Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 850 Rn. 9; Timm, Der Gesellschafter-Geschäftsführer im Pfändungs- und Insolvenzrecht, ZIP 1981, Seite10/11 und 16). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 851c ZPO gerade aus dem Grund eingeführt wurde, selbstständig Tätigen, die keine anderweitige Altersvorsorge bilden können, die Möglichkeit zu geben, durch Abschluss einer privaten Rentenversicherung o.ä. eine nur eingeschränkt pfändbare Altersvorsorge aufzubauen, damit diese Personen im Alter nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind (vgl. BT Drucks. 16/886, Seite 7). Wenn nun der Selbstständige nicht die Form einer privaten Rentenversicherung, sondern – wie hier – eines Ruhegehaltes wählt, so ist nicht ersichtlich, weshalb diese dann vollständig pfändbar sein sollte. Dem Selbstständigen wird auch dann seine Altersvorsorge genommen.
20Im vorliegenden Fall wurden durch die GmbH des Schuldners durch Abschluss mehrerer Lebensversicherungen Rücklagen gebildet, um die spätere Auszahlung des Ruhegehaltes zu sichern. Das bedeutet im Gegenschluss, dass die hierfür notwendigen Gelder nicht an den Schuldner während seiner Tätigkeit als Gewinn oder Gehalt ausgezahlt wurden. Dies soll nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden, weil die Gläubigerin ja der Auffassung ist, der Schuldner habe das Ruhegeld nicht selbst erwirtschaftet.
21Der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung des OLG Naumburg vom 17.11.2011, Az. 4 U 101/10, folgt die Kammer aus diesen Gründen daher nicht. Die Kammer hält die Auffassung das OLG Naumburg, dass § 850 Abs. 2 ZPO nur Renten- und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, nicht für zutreffend.
22Ob der Schuldner sich ggf. der Insolvenzverschleppung und/oder anderer Straftaten schuldig gemacht hat, spielt im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO ebenfalls keine Rolle. Hierauf ist ggf. anderweitig zu reagieren.
23Die Vorschrift des § 851c ZPO ist im vorliegenden Fall hingegen nicht anzuwenden. Diese Vorschrift wurde, wie gesagt, geschaffen, um private Altersvorsorgen, insbesondere Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, § 851c Rn. 3), vor dem unbegrenzten Pfändungszugriff von Gläubigern zu schützen. Vor der Einführung dieser Vorschrift im Jahr 2007 waren solche privaten Altersvorsorgen unbegrenzt pfändbar, so dass selbstständig bzw. freiberuflich tätige Personen, die keinerlei andere Altersvorsorge aufbauen konnten, im Alter zum Sozialfall wurden. Dieses wollte man durch die neue Vorschrift des § 851c ZPO verhindern (vgl. BT Drucks. 16/886, Seite 7 ff.). Anderes ergibt auch nicht aus den von den Parteien zahlreich zitierten Fundstellen und den zu § 851c ZPO ergangenen BGH-Entscheidungen (vgl. z.B. BGH Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09; BGH Beschluss vom 25.11.2010, Az. VII ZB 5/08; BGH Urteil vom 01.12.2011, Az. IX ZR 79/11; BGH Beschluss vom 22.08.2012, Az. VII ZB 2/11).
24Der in § 851c ZPO geregelte Fall liegt hier aber nicht vor. Insbesondere wurden nicht die dem Schuldner verpfändeten Ansprüche aus den Rückdeckungslebensversicherungen gepfändet, die ja im Übrigen auch längst ausgezahlt wurden, sondern Ansprüche aus dem Pensionsvertrag gegen die GmbH. Ein Pensionsvertrag mit einem Dienstherrn ist aber eine betriebliche Altersvorsorge und gerade keine private Altersvorsorge. Für betriebliche Altersvorsorgen braucht es aber, wie schon gesagt, nicht der Vorschrift des § 851c ZPO, weil diese Ansprüche bereits durch § 850 Abs. 2 i.V.m. § 850c ZPO vor unbegrenzter Pfändung geschützt sind (vgl. auch Musielak, ZPO, 12. Auflage, § 851c Rn. 1).
25Der Tenor war daher entsprechend zu korrigieren. Diese Korrektur verstößt nicht gegen den Grundsatz „ne ultra petita“. Zwar hat der Schuldner mit seiner Erinnerung ausdrücklich beantragt, den Pfändungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen nur nach Maßgabe von § 851c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden können. Es ergibt sich aber aus dem Antrag, dass es dem Schuldner vom Ergebnis her darum ging, dass seine Ansprüche aus dem Pensionsvertrag nicht unbeschränkt pfändbar sind, sondern nur unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO. Die Kammer hält daher die Stellung eines neuen Antrages nicht für erforderlich. Auf entsprechenden Hinweis der Kammer, dass eine Korrektur des Tenors des angefochtenen Beschlusses beabsichtigt sei, hat die Gläubigerin insoweit keine Einwände erhoben.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
27Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 2 ZPO für Ansprüche auf Ruhegeld zu gewähren ist, grundsätzliche Bedeutung hat und der BGH über diese Frage noch nicht entschieden hat.
28Rechtsmittelbelehrung:
29Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
30Unterschriften
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Referenzen
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