Urteil vom Landgericht Münster - 3 KLs 540 Js 871/17 (26/17)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, 53 Abs. 1 StGB
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte wuchs zunächst bei seinem Vater und seiner Mutter in der Schweiz auf. Im Alter von neun Jahren zog er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Deutschland, der Vater blieb nach der Trennung der Eltern in der Schweiz. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte O auf die Hauptschule, die er nach der Klasse 10 abschloss. Im Anschluss absolvierte er ein Berufsgrundschuljahr als Tischler, danach eine berufsorientierende Maßnahme. Er arbeitete zudem im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres in der Psychiatrie der M1-Klinik in M2 und begann schließlich eine Ausbildung zum Sozialassistenten. Vor der Abschlussprüfung entwickelte er eine Angststörung, was letztendlich dazu führte, dass er durchfiel. Aufgrund dieser Angststörung hielt sich der Angeklagte im Sommer 2013 einige Wochen stationär in der M1-Klinik auf. Er wiederholte die Abschlussprüfung seiner Ausbildung im Folgejahr und bestand. Nach dem Abschluss seiner Ausbildung wollte der Angeklagte zunächst in der M1-Klinik arbeiten, da er sich jedoch in der klinischen Atmosphäre letztlich nicht wohl fühlte, entschied er, dass er Friseur werden wolle. Er fand eine Ausbildungsstelle in N1, zu der er zunächst von seinem Heimatort M3 aus pendelte, bevor er nach N1 zog. Vor seiner Inhaftierung in hiesiger Sache befand sich der Angeklagte im zweiten Lehrjahr und verdiente zuletzt 450,- Euro im Monat. Infolge seiner Inhaftierung ist der Ausbildungsvertrag des Angeklagten gekündigt worden.
4Der Angeklagte nimmt nach seinen eigenen Angaben keine Drogen. Er konsumierte jedoch vor seiner Inhaftierung am Wochenende, wenn er ausging, Alkohol. Der Angeklagte hat eine Vielzahl von Tätowierungen.
5In hiesiger Sache wurde der Angeklagte zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N1 vom 18.05.2017, der die zeitlich zweite Tat umfasste, am 19.05.2017 vorläufig festgenommen und am gleichen Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft u.a. unter der Auflage, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden, verschont. Am 23.06.2017 erließ das Amtsgericht N1 einen beide Taten umfassenden Haftbefehl und der Angeklagte wurde am 27.06.2017 erneut vorläufig festgenommen. Er befand sich seither aufgrund dieses Haftbefehls bis zur Verkündung des hiesigen Urteils in Untersuchungshaft. Die Kammer hat den Haftbefehl mit Urteilsverkündung erneut außer Vollzug gesetzt.
6Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
7II.
81.
9An einem Abend Ende Februar 2017 hielt sich O in der Diskothek „G“ in N1 auf. Dort traf er einen Bekannten, den Zeugen I, einen Arbeitskollegen der Zeugin X1. I stellte dem Angeklagten die Zeugin X1 als seine Arbeitskollegin, mit der er in einem Erotikfachmarkt arbeiten würde, vor. X1 und O kamen ins Gespräch. Die Zeugin war erheblich alkoholisiert und hatte zudem Amphetamin konsumiert. Im Rahmen des Gespräches kam es zu einem verbalen Annäherungsversuch der Zeugin gegenüber dem Angeklagten und möglicherweise auch zum Versuch eines Kusses, dem der Angeklagte jedoch auswich.
10In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und X1 ein Austausch über den sog. Facebook-Messenger. Im Rahmen dieses Austausches erwähnte der Angeklagte den Annäherungsversuch der Zeugin, worauf diese antwortete „Joa, ich kenne meine Aussetzer wohl, deswegen trink ich sonst auch nicht mehr“.
11Am 03.04.2017 am späten Nachmittag/frühen Abend erklärte sich die Zeugin, die sich etwa eine Woche zuvor von ihrem Freund getrennt hatte, auf Einladung des Angeklagten bereit, diesen zu besuchen, obwohl sie kein Interesse an einer sexuellen Beziehung mit dem Angeklagten hatte. Zuvor hatte O ihr ein Bild geschickt, auf dem sein Unterkörper, bekleidet mit einer Shorts, auf dem Bett liegend zu sehen ist.
12X1 fuhr mit dem Bus zu ihm in seine Wohnung am B Weg. Der Angeklagte wohnte in einer kleinen Wohnung, in der es lediglich sein ca. 1,40 Meter breites Bett als Sitzgelegenheit gab. Beide saßen sich zunächst auf dem Bett im Schneidersitz gegenüber, die Zeugin am Fußende des Bettes, und unterhielten sich u.a. über ihre Angststörungen; die Zeugin hatte ihre Ängste – sie hatte früher Angst, sich übergeben zu müssen – jedoch bereits überwunden. Schließlich schaltete der Angeklagte einen Horrorfilm mit dem Titel „Mirrors“ an, obwohl die Zeugin ihm sagte, sie schaue solche Filme nicht gern. Als sie während des Films, am Fußende des Bettes sitzend, wegschauen wollte, drehte der Angeklagte ihren Kopf in Richtung Fernseher und sagte, dass sie schauen müsse. Der Angeklagte, der weiter in Richtung des Kopfendes des Bettes saß, legte sodann den Arm um die Zeugin und zog sie zu sich. Er legte seine Hand an den Hals der Zeugin und drückte damit etwas zu, was die Zeugin kurz geschehen ließ. Da sie die Situation aber befremdlich fand, sagte sie dass sie mit dem Bus zurückfahren, vorher jedoch noch auf dem Balkon eine Zigarette rauchen wolle. Sie beugte sich auf dem Bett kniend zu ihrer am Fußende des Bettes auf dem Boden stehenden Tasche und suchte darin ihre Zigaretten. Der Angeklagte hatte sich entschlossen, Geschlechtsverkehr mit der Zeugin auszuführen. Er rechnete aufgrund der vorangegangenen Äußerung der Zeugin damit, dass diese mit weiteren Annäherungen seinerseits nicht einverstanden sein und womöglich Gegenwehr leisten würde. Um dies zu verhindern, packte er plötzlich von hinten kraftvoll die Beine der Zeugin und zog sie zu sich, so dass sie auf dem Bauch lag. Fast in der gleichen Bewegung zog er ihre geschlossene Jeans zusammen mit ihrem Slip bis etwa zu ihren Oberschenkeln bzw. Kniekehlen herunter und setzte sich auf ihre Beine. Die von dem Vorgehen des Angeklagten überrumpelte Zeugin, die sexuelle Handlungen mit O nicht wollte, sagte, dass sie nicht wolle, sie wolle rauchen und weg. Obwohl der Angeklagte in Anbetracht dieser Äußerung erkannte, dass er möglicherweise gegen den Willen der Zeugin vorging, entschloss er sich, sein Vorhaben trotzdem weiter durchzuführen. Er führt daher unmittelbar jedenfalls einen Finger in die Vagina der Zeugin ein. Sodann drehte er sie – nicht mehr auf den Beinen sitzend – heftig herum, beugte sich herunter und führte den Oralverkehr an der Zeugin durch, wobei er sie im Bereich der Oberschenkel und Hüfte festhielt. Die Zeugin versuchte, den Angeklagten mit den Händen wegzudrücken. Sie merkte aber recht bald, dass sie nicht genug Kraft aufbringen konnte und dass der Angeklagte, der größer ist als die zierliche Zeugin, ihr körperlich überlegen war. Sie hörte daher schon kurz darauf auf, sich zu wehren und ließ alles Weitere ohne körperliche Gegenwehr über sich ergehen, in der Hoffnung, dass es dann schneller vorbei sein würde. Die Zeugin wiederholte jedoch auch im Verlauf des weiteren Geschehens immer wieder, dass sie das nicht wolle, weshalb auch der Angeklagte während des gesamten Geschehens weiterhin annahm, dass er womöglich weiterhin gegen den Willen der Zeugin vorging, was er hinnahm. Der Angeklagte zog der Zeugin sodann die Hose vollständig herunter. Hierbei fiel Kleingeld, das die Zeugin in der Tasche ihrer Hose gehabt hatte, auf den Boden. Im Verlauf des Geschehens zog O der Zeugin auch deren weit geschnittene Bluse und ein möglicherweise noch darunter befindliches Top aus, so dass sie jedenfalls komplett nackt war. Er fragte sie, ob sie verhüte, was die Zeugin verneinte. Der Angeklagte stülpte sich ein Kondom über seinen erigierten Penis, drang mit dem Penis in die Vagina der Zeugin ein und führte den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Da der Angeklagte Probleme mit seiner Erektion bekam, zog er seinen Penis nach kurzer Zeit wieder heraus, was es der Zeugin ermöglichte, aufzustehen. Sie hatte bereits ihren Slip in der Hand, wollte sich anziehen und gehen. Der Angeklagte erkannte dies. Um ihr Weggehen und auch Gegenwehr, mit der er nach wie vor rechnete zu verhindern, stieß der Angeklagte die Zeugin heftig zurück aufs Bett und drückte ihren Kopf auf dieses, wobei er sagte, er wolle es nochmal versuchen. Er versuchte, seinen Penis in die Vagina der Zeugin einzuführen, wegen seiner fehlenden Erektion gelang ihm das aber nicht. Er führte daher erneut mehrfach jedenfalls einen Finger in die Vagina der Zeugin ein. Der Zeugin, die ihren Slip noch in der Hand hielt, gelang es erneut, aufzustehen. Der Angeklagte bat, er wolle es nochmal versuchen, sah aber von weiterer Einwirkung auf die Zeugin ab. Diese suchte ihre Sachen zusammen und zog sich an. Sie nahm eine Haarbürste aus ihrer Tasche und kämmte sich die Haare. O nahm ihr die Bürste aus der Hand und sagte, dass er das besser könne, er sei Friseur. Die Zeugin, die nur noch weg wollte, ging zur Tür, wo der Angeklagte sie auf den Mund küsste, was die Zeugin über sich ergehen ließ. Dann ging sie und nahm einen Bus. Aus dem Bus rief sie weinend den Zeugen X2 an, der sie am D1-Kino abholte und mit zu sich nach Hause nahm. Der Angeklagte schrieb der Zeugin noch am gleichen Abend Nachrichten über Facebook, wann sie sich wieder sehen würden. Als die Zeugin nicht antwortete, schrieb er sie auch am nächsten Tag an. Am 04.04.2017 um etwa 17:45 Uhr antwortete die Zeugin:
13„Du scheinst gar nicht verstanden zu haben, dass ich das nicht wollte. Ich hab gestern glaub ich oft genug gesagt dass du das lassen sollst als ich rauchen gehen wollte. Ich versteh nicht wie du das als normal empfinden kannst jemanden den du nicht kennst festzuhalten, den Kopf aufs Bett zu drücken undihr die geschlossene Hose runterzuziehen. Lass mich einfach in Ruhe und sei froh dass das jetzt so für dich läuft. Meld dich nie wieder bei mir und versuch nicht mir zu erzählen dass du dachtest ich will das, wenn ich dir noch sage, dass ich sicher keinen Sex mit dir habe. Schreib mir einfach nie wieder, sonst wird das ganze Konsequenzen für dich haben“.
14Sie blockierte ihn anschließend, so dass er ihr keine Nachrichten mehr schicken konnte.
15Die Zeugin ging in der Folgezeit nicht zur Polizei, um den Angeklagten anzuzeigen. Im April waren an dem Friseursalon, in dem der Angeklagte damals seine Ausbildung machte, Beschriftungen aufgebracht, die u.a. lauteten „O, Du Vergewaltiger, ich mach Dich kaputt“. In der Annahme, dass die Zeugin X1 diese Beschriftungen aufgebracht hatte, erstattete der Angeklagte am 21.04.2017 Anzeige gegen sie. Im Verlauf der Ermittlungen suchte der Zeuge Kriminalkommissar P die Zeugin am 20.06.2017 zuhause auf und konfrontierte sie mit den Vorwürfen des Angeklagten, die sie abstritt. Am 21.06.2017 vernahm P sie als Beschuldigte. Ob die Zeugin X1 die Schmierereien tatsächlich angebracht hat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.
16Seit dem Geschehen hat die Zeugin Angst, dass ihr derartiges nochmal passiert, weshalb sie oft Umwege fährt und sie Probleme hat, anderen Menschen zu vertrauen. Zudem hatte sie seither Angst, wenn sie abends alleine in dem Erotikfachmarkt arbeiten musste. Seit dem Jahreswechsel 2017/2018 ist die Zeugin aus nicht bekannten Gründen nicht mehr in dem Markt beschäftigt.
172.
18Am frühen Morgen des 13.05.2017 hielt sich die Zeugin N2 in N1 auf. Einige ihrer Freunde veranstalteten eine Party in der Diskothek „D2“. Da die Zeugin nicht in N1 wohnt und sich auch nicht auskennt, wollte sie gemeinsam mit einigen anderen Personen, darunter der Zeuge H, bei Freunden in N1 übernachten. Da ihr die Musik im „D2“ nicht gefiel, ging die Zeugin in die nahe gelegene „T“, wo sie den Angeklagten traf und mit ihm ins Gespräch kam. Beide unterhielten sich über ihre Tattoos. Der Angeklagte sagte, er sei recht betrunken und wolle gehen. Die Zeugin sagte, dass sie eigentlich auch müde sei und gehen wolle, aber ihren Freunden den Abend nicht verderben wolle. Sie wolle ins „D2“ gehen und schauen, ob jemand schon mit ihr nach Hause wolle. Der Angeklagte begleitete sie dort hin. Die Zeugin zog den Angeklagten dabei an der Hand hinter sich her, worauf der Angeklagte zu ihr sagte „nicht, dass Du mich abschleppst“. Sie entgegnete, dass „keiner keinen“ abschleppen würde. Im „D2“ suchte N2 nach ihren Freunden, fand sie jedoch nicht. Da sie nicht wusste, wo die Wohnung war, in der sie übernachten wollte, sie sich nicht auskannte, der Akku ihres Handys fast leer war und sie kaum noch Geld hatte, nahm sie das Angebot des Angeklagten, bei ihm zu übernachten, dankbar an.
19Beide nahmen ein Taxi, der Angeklagte saß vorn, die Zeugin hinter dem Fahrer. Während der Fahrt drehte der Angeklagte sich zu N2 um, legte eine Hand auf ihr Bein und fragte, ob alles klar sei. Der Zeugin war dies unangenehm und sie versuchte gegen 3:17 Uhr, dem Zeugen H ihren Standort über den Kurznachrichtendienst Whatsapp zu schicken. Sie schrieb ihm zudem, sie fahre mit einem „Volltätowierten“ nach Hause, H solle sie retten und „Hilfe“. An der Wohnanschrift des Angeklagten stieg die Zeugin dennoch mit ihm aus und ging in seine Wohnung, da sie nicht wusste, wo sie war und kein Geld mehr hatte. Nachdem sie auf Bitten des Angeklagten ihre Schuhe und auch ihre Jacke ausgezogen hatte, begab sie sich zunächst auf die Toilette, wo sie sah, dass der Zeuge H versucht hatte, sie anzurufen. Ihr Versuch, zurückzurufen, scheiterte mangels Empfanges. Sie schrieb ihm daher um 03:36 Uhr „Hilfeeeee“ und schickte ihren aktuellen Standort – möglicherweise befand sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder im Zimmer. Wieder im Zimmer setzte die Zeugin sich auf das Bett und sagte, sie wolle jetzt schlafen. Sie legte sich bis auf die Schuhe vollständig bekleidet hin, das Handy die ganze Zeit in der Hand. Als sie gerade lag, rief der Zeuge H an. Die Zeugin nahm ab und sagte, er solle sie abholen. H verstand sie jedoch nicht, weil er sich im Club befand, wo es sehr laut war, weshalb die Zeugin auflegte, das Handy aber in der Hand behielt. Der Angeklagte sagte etwas zu ihr und da die Zeugin dies nicht verstand, drehte sie sich zu ihm. O hatte sich entschieden, dass er, da die Zeugin nun zu ihm mitgekommen war, Sex mit ihr haben wollte. Er griff der Zeugin daher mit der Hand an den Hals. Er drückte nicht zu, die Zeugin empfand dies jedoch als eine starke Drohgebärde und bekam Angst. Sie überlegte, den Angeklagten zu schlagen, unterließ dies aber aus Angst, dass die Situation eskalieren könnte. O, der die Reaktion der Zeugin wahrgenommen hatte, fragte diese, ob sie jetzt Panik bekomme. Die Zeugin antwortete, dass sie natürlich Panik bekomme, wenn O sie an den Hals fasse. Spätestens jetzt rechnete der Angeklagte damit, dass die Zeugin nicht zu sexuellen Handlungen bereit war und fasste den Entschluss, sein Vorhaben dennoch fortzusetzen. Er fasste, die Hand weiter an ihrem Hals, mit der anderen Hand von oben in ihren Ausschnitt in den BH und kniff die Zeugin in die Brüste. Dieses tat er nicht sehr fest, aber so, dass es der Zeugin weh tat und leichte Rötungen entstanden. N2 sagte „Aua, das tut mir weh, lass das sein“, worauf der Angeklagte beide Hände wegnahm. Das Telefon der Zeugin klingelte, der Zeuge H rief erneut an. Die Zeugin setzte sich auf, stand möglicherweise auch auf, nahm ab und sagte ihm, er solle sie auf jeden Fall sofort abholen, egal, was sie später noch sage oder schreibe. Sie hatte Sorge, dass der Angeklagte sie zwingen würde, dem Zeugen anderslautende Nachrichten zu schreiben. Dieser sagte ihr, sie solle dem Zeugen sagen, es sei nichts passiert. N2 teilte H mit, dass der Angeklagte sage, sie könne dort schlafen und es sei nichts passiert, aber er, H, solle sie auf jeden Fall holen. Sie legte auf und saß auf der Bettkante. Da die Zeugin das Handy die ganze Zeit in der Hand hielt, konnte der Angeklagte sehen, dass sie zuvor „Hilfeeee“ geschrieben hatte; auch hatte er das Telefonat mit gehört. Er fragte die Zeugin erneut, ob sie Panik habe, was sie wiederum bejahte. Aufgrund dieser Äußerung, der von ihm wahrgenommenen Nachrichten und dem Telefonat rechnete der Angeklagte weiter damit, dass die Zeugin sexuelle Handlungen ablehnte. Da er dennoch sein Vorhaben weiter verfolgen wollte, legte er von hinten seinen Arm um den Hals der Zeugin, wie in einem Schwitzkasten und zog sie nach hinten. Hierbei wandte er keine besonders große Kraft auf, jedoch so viel, dass die Zeugin wie von ihm gewollt plötzlich und unfreiwillig in eine Rückenlage kam und ging schnell vor, um so eine von ihm ins Kalkül gezogene Gegenwehr der Zeugin zu verhindern. Die freie Hand schob er mehr oder weniger mit der gleichen Bewegung durch den Bund des Rockes und in die Strumpfhose der Zeugin in deren Slip und führte zwei Finger vollständig in die Vagina der Zeugin ein. Die Zeugin nahm die Hand des Angeklagten und zog sie weg wobei sie ihm sagte, er solle das lassen. Sie fühlte sich paralysiert. Der Angeklagte fragte sie, ob sie die Pille nehme. Als sie verneinte, äußerte er, dass er sie dann wohl „mit Gummi vögeln“ müsse. Die Zeugin bekam nun große Angst, nahm ihre Schuhe, sagte, dass ihre Freunde da seien – wobei sie bewusst von mehreren sprach –, ging zur Tür und drückte die Klinke. Hierbei stellte sie fest, dass die Tür abgeschlossen war, was ihre Panik vergrößerte. O hatte mitbekommen, dass die Zeugin die Tür nicht öffnen konnte. Er entschied sich, keine weiteren sexuellen Handlungen vorzunehmen und schloss die Tür auf, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, ob der Schlüssel in der Tür steckte oder der Angeklagte ihn woanders herholte. Jedenfalls hatte er die Tür nicht abgeschlossen, um die Zeugin einzusperren, sondern aus Gewohnheit.
20Die Zeugin N2 teilte dem Zeugen H um 03:47 Uhr mit, dass sie an der nahe der Wohnung des Angeklagten gelegenen Bushaltestelle Qweg sei, von wo der – zwischenzeitlich mit einem Taxi herbeigekommene Zeuge H sie abholte. Beide fuhren sofort zur Polizei, wo die Zeugin noch in der gleichen Nacht eine Aussage machte und in der Universitätsklinik gynäkologisch untersucht wurde.
21N2 hatte neben den leichten Rötungen an der Brust keine weiteren körperlichen Verletzungen. Seit dem Vorfall leidet sie unter Einschlaf-Problemen und konnte eine kurze Zeit danach nur schlecht essen. Die Zeugin, die früher viel gereist ist, auf Festivals war und sogenanntes „Couch-Surfing“ gemacht hat, hat seit dem Vorfall ihr Vertrauen in andere Menschen verloren.
22Bei dem Angeklagten war bei Begehung der Tat weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt
23III.
24Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang im Einzelnen sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
251.
26a)
27Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des ersten festgestellten Falles wie folgt eingelassen:
28Er sei nach einer Party noch im „G“ in N1 gewesen. Er habe dort den Zeugen I getroffen, der ein Kunde in dem Friseurladen, in dem der Angeklagte seine Ausbildung machte, gewesen sei. Dieser habe ihm dann die Zeugin X1 vorgestellt und ihm gesagt, dass sie seine Arbeitskollegin sei und mit ihm im Sex-Shop arbeiten würde. Der Zeuge I habe ihm gesagt, die Zeugin X1 habe einen seltsamen Freund, er, der Angeklagte, solle doch mit ihr mal die Nummern tauschen. Er sei dann mit der Zeugin X1 ins Gespräch gekommen und habe gemerkt, dass sie Drogen konsumiert habe. Sie habe ihm von ihrem älteren Freund, der einen Barbiepuppen-Fetisch habe, erzählt. Schließlich habe er die Zeugin X1 gefragt, ob sie mit zu ihm kommen wolle, woraufhin sie entgegnet habe, dass er da den Zeugen I fragen müsse. Dieser habe dann „nein“ gesagt. Er, O, habe dann gehen wollen. X1 habe bei der Verabschiedung versucht, ihn zu küssen. Er habe das aber abgelehnt, da sie etwas Weißes im Mundwinkel gehabt habe, weshalb er sie nur umarmt habe.
29In der Woche darauf habe er sie dann über Facebook angeschrieben und gefragt, ob sie nicht Lust habe, vorbeizukommen. Sie sei gekommen, sie hätten sich aufs Bett gesetzt, einander gegenüber im Schneidersitz, und sich unterhalten. Er habe ihr von der Psychiatrie erzählt und ihr einen Vortrag über Drogen gehalten, was sie genervt habe. Er habe sie dann gefragt, ob sie einen Film gucken wolle. Sie hätten dann zunächst eine Zigarette geraucht und dann einen Film geguckt und zwar „Into the wild“, einen romantischen Film. Weil sie gesagt habe, sie könne sich nicht konzentrieren, habe er angeboten, ihren Kopf zu kraulen. Sie habe immer gelangweilter gewirkt und da er das Gefühl gehabt habe, dass ihr der Film nicht gefalle, habe er gesagt, dass er einen Horrorfilm anmachen könne. Obwohl sie geäußert habe, dass sie dann Angst haben würde, habe er dennoch den Horrorfilm „Mirrors“ angemacht. Er habe hinter ihr gelegen, ihren Kopf und ihren Bauch gekrault. Sie habe ihr Gesäß in seine Hüften gedrückt, weshalb er Lust bekommen habe. Sie hätten sich zunächst im Liegen und dann im Sitzen geküsst. Er habe gedacht, da die Zeugin X1 in einem Erotikfachmarkt arbeite, könne er nicht so „blümchenmäßig“ vorgehen, weshalb er sie „dominant rumgeworfen“, ihr die Hose und den Slip heruntergezogen und ihren Nacken „dominant gedrückt“ habe. Dann habe er seinen Finger in ihre Vagina eingeführt, sie habe nicht gesagt, dass sie das nicht wolle. Vielmehr habe sie ihre Jeans, die er nur bis zu den Knien gezogen habe, selber ganz ausgezogen. Auf ein Zeichen seinerseits habe sie sich umgedreht. Er habe sie gefragt, ob sie die Pille nehme, worauf sie geäußert habe, dass das schädlich sei, was er angesichts ihres Drogenkonsums seltsam gefunden habe. Er habe dann ein Kondom genommen und mit ihr Geschlechtsverkehr „von hinten“ gehabt. Er habe seine Hose runtergezogen, wobei aus dieser Kleingeld rausgefallen, auf dem er ausgerutscht und fast hingefallen sei. Dies habe dazu geführt, dass seine Erektion gegangen sei, weshalb er X1 auf den Rücken gelegt und oral befriedigt habe. Er habe ihr an die Brüste gefasst, nicht gekratzt oder gedrückt. Da er das Gefühl gehabt habe, dass ihr die orale Befriedigung gefallen habe, sei seine Erektion zurückgekehrt. Sie hätten dann wiederum Geschlechtsverkehr „von hinten“ gehabt. Seine Erektion sei dann aber wieder weggegangen. Das habe sie genervt. Sie habe aber nie gesagt, dass sie nicht wolle. Er habe dann gesagt, das gehe gleich wieder, er habe gebettelt, weitermachen zu dürfen. Sie habe dann geäußert, dass sie nicht mehr wolle und das sei dann „halt so gewesen“. Die Zeugin habe sich die Haare gekämmt und er habe gesagt, dass sie ihn das machen lassen solle, er könne das besser. Sie hätten sich dann ins Bett gelegt und den Film weitergeschaut. Dann habe sie gesagt, sie müsse arbeiten. Er habe sie dann umarmt und ihr gesagt, sie solle noch ein bisschen bleiben, worauf sie sich wieder ins Bett gelegt und gesagt habe, sie würde dann einen Bus später nehmen. Sie sei nach dem Geschlechtsverkehr noch etwa eine Stunde da geblieben.
30An der Tür habe er sie um einen Kuss gebeten, den sie ihm gegeben habe. Er habe dann um einen richtigen Kuss gebeten, den sie ihm ebenfalls gegeben habe. Noch am gleichen Abend habe er ihr über Facebook geschrieben; irgendwann sei dann ihre Nachricht gekommen, wonach sie das nicht gewollt habe und dann habe sie ihn direkt geblockt. Die Zeugin habe ihm die ganze Zeit keine ablehnenden Signale gegeben, sie habe nichts gesagt, sie habe vielmehr leicht gestöhnt. Es könne sein, dass er am Hals ein bisschen gedrückt habe. Er gehe insgesamt davon aus, dass es sich um ein abgekartetes Spiel der zwei Zeuginnen handele.
31b)
32Diese Einlassung des Angeklagten begegnet bereits insoweit Bedenken, als sich sein auch darin geschildertes geradezu überfallartiges, plötzliches und kraftvolles Vorgehen nicht mit der von ihm behaupteten festen Annahme in Einklang bringen lässt, die Zeugin sei mit seinem Vorgehen einverstanden. Bei der Schilderung seiner Handlungen war der Angeklagte aus Sicht der Kammer auch ersichtlich bemüht, diese abzuschwächen, indem er zum Beispiel äußerte, er habe „ein bisschen dominant“ am Hals gedrückt, wie „Leute das halt machen“ würden und er habe die Zeugin „dominant“ rumgeworfen. Es erscheint auch lebensfremd, dass die Zeugin, die nach der Schilderung des Angeklagten bereits vor Ausführung des Geschlechtsverkehrs und insbesondere danach „genervt“ gewesen sein soll, dennoch noch etwa eine Stunde bei dem Angeklagten verblieben sein und hierbei einen Film geschaut haben soll, den sie von Anfang an ablehnte. Weiter ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin noch derart lange bei dem Angeklagten geblieben sein, ihm dann einen innigen Kuss gegeben haben soll wenn sie sich schon am gleichen Abend nicht mehr auf Nachrichten des Angeklagten zurückmeldet.
33c)
34Die Einlassung des Angeklagten zum ersten Fall ist aber jedenfalls, soweit sie von den Feststellungen abweicht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und dabei insbesondere die Aussage der Zeugin und Nebenklägerin X1 widerlegt.
35(1)
36Diese Zeugin hat – soweit es jeweils ihrer Wahrnehmung unterlag – das Kennenlernen mit dem Angeklagten, die weitere Entwicklung des Kontaktes und das Tatgeschehen im Rahmen ihrer über mehr als eineinhalb Stunden andauernden Vernehmung in der Hauptverhandlung, so wie oben festgestellt, detailliert und stimmig geschildert. Die Angaben der Zeugin zum Kennenlernen standen dabei im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten hierzu im Einklang. Die Zeugin hat insbesondere von sich aus eingeräumt, dass es beim Kennenlernen ihrerseits einen Annäherungsversuch gegenüber dem Angeklagten gegeben habe. Auch das weitere Geschehen – Austausch über Facebook und schließlich Verabredung – hat die Zeugin im Sinne der Feststellungen und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten geschildert. Ergänzend hat sie hierzu erläutert, dass für sie Hintergrund der Verabredung mit dem Angeklagten keinerlei romantische oder sexuelle Absichten gewesen seien. Sie gab hierzu nachvollziehbar an, dass sie erst sehr kurze Zeit zuvor – etwa eine Woche – eine komplizierte Beziehung beendet und ihr nicht der Sinn nach derartigen Dingen gestanden habe. Dieses steht weder zu der Einlassung des Angeklagten zum Vorgeschehen noch zu dem Chat-Austausch, den es im Vorfeld der Tat zwischen dem Angeklagten und X1 gab, in Widerspruch. Einen Ausdruck von diesem Chat-Verlauf hat der Angeklagte der Kammer zur Verfügung gestellt und diesen auf Vorhalt des gesamten Textes als richtig bestätigt. Darin hat die Zeugin weder von sich aus dem Angeklagten Avancen in dieser Hinsicht gemacht, noch ist sie auf seine Versuche – so schrieb der Angeklagte ihr z.B. mehrmals „Will kuscheln“ – eingegangen. Daraus, dass sie sich auf das in den Feststellungen beschriebene Bild des Angeklagten zu einem Besuch bereit erklärte, ergibt sich nach Auffassung der Kammer nichts anderes, jedenfalls ist dieser Schluss nicht zwingend.
37(2)
38Aber auch unabhängig von den vorgenannten Übereinstimmungen mit den Schilderungen des Angeklagten sind die Angaben der Zeugin X1 unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte, und zwar vor allem etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen an inhaltlichem Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte der Angaben als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen. Die den gedanklichen Ausgangspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildende „Nullhypothese“, die Aussage sei unwahr, kann nicht aufrechterhalten werden. Im Rahmen der Würdigung der Aussage der Zeugin X1 war sich die Kammer dessen bewusst, dass sich in der Schilderung der unmittelbaren sexuellen Handlungen durch den Angeklagten und die Zeugin durchaus Übereinstimmungen fanden und dass auch der Angeklagte eine grundsätzlich – bis auf die bereits dargelegten Unstimmigkeiten – schlüssige Handlungskette geschildert hat. Der Angeklagte hat dabei insbesondere auch eingeräumt, dass er – wie er es ausdrückte – die Zeugin „dominant“ rumgeworfen habe und dass er etwas härter vorgegangen sei. Die Kammer ist dennoch zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben der Zeugin X1 zugrunde zu legen sind.
39(a)
40Anhaltspunkte für Zweifel an der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der zur Tatzeit 20jährigen und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21jährigen Zeugin X1, also an ihrer Fähigkeit, Erlebtes zutreffend zu erinnern und wiederzugeben, insbesondere von Nichterlebtem, beispielsweise eigenen Phantasien oder Erzählungen anderer abzugrenzen, liegen nicht vor. Die Kammer hat die Zeugin als eine Frau erlebt, der die Ernsthaftigkeit der Situation und die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage zu jedem Zeitpunkt durchaus bewusst gewesen ist. Auffälligkeiten in der Person der Zeugin, welche die Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich.
41(b)
42Für die Richtigkeit und Realbezogenheit der Aussage der Zeugin X1 spricht zunächst deren Detailreichtum. Die Zeugin war in der Lage, sowohl das Rahmengeschehen als auch die eigentlichen Tathandlungen hinsichtlich der Örtlichkeit, des zeitlichen Ablaufs, der jeweiligen Körperpositionen und der konkreten sexuellen Handlungen in realistischen Einzelheiten abgrenzbar zu schildern. Ihre Bekundungen weisen zudem eine Vielzahl von Qualitätsmerkmalen einer in jeder Hinsicht erlebnisfundierten Aussage auf, wie Homogenität, diverse Individualverflechtungen, originelle Einzelheiten, handlungstechnisch gut nachvollziehbare Interaktionsketten und eigenpsychologische Empfindungen.
43Der Detailreichtum der Aussage der Zeugin zeigt sich sowohl in ihrer Schilderung des Kern- als auch des Randgeschehens. So hat die Zeugin berichtet, dass – teilweise vom Angeklagten bestätigt – sie und O sich zunächst im Schneidersitz gegenüber gesessen und unterhalten hätten. Während sie den Film „Mirrors“ geschaut hätten, sie habe auf dem Bett gesessen, habe er den Arm um sie und seine Hand an ihren Hals gelegt. Da sie sich dadurch unwohl gefühlt habe, habe sie rauchen gehen wollen. Zu diesem Zweck habe sie ihre Zigaretten in ihrer Tasche gesucht, die am Fußende des Bettes gestanden habe. Sie habe sich zum Fußende des Bettes bewegt, habe sich vom Bett aus runtergebeugt und in dieser Situation habe der Angeklagte ihr dann die Beine weggezogen. Das weitere Geschehen, die einzelnen Körperhaltungen und Vorgänge schilderte X1 sodann detailliert im Sinne der Feststellungen. Hiermit hat sie eine auch von den einzelnen Bewegungen und Körperhaltungen durchweg nachvollziehbare Handlungskette geschildert und hatte dabei auch an einzelne Körperpositionen konkrete Erinnerungen. Auch auf mehrmalige Nachfrage nach den Vorgängen im Zusammenhang mit dem zunächst teilweisen und schließlich vollständigen Herunterziehen der Hose vermochte die Zeugin diese wiederholt gleich, kleinschrittig und ohne Widersprüche zu erläutern. Hierbei hatte die Zeugin auch an die einzelnen Körperpositionen konkrete und schlüssige Erinnerungen. Sie schilderte, wie der Angeklagte sie an den Beinen zurückzog, so dass sie erst auf dem Bauch lag, ihr dann die Hose samt ihrem Slip erst zum Teil herunterzog, sie im weiteren Verlauf umdrehte und sodann die Hose ganz auszog. Sie vermochte sich dabei auch an originelle Details zu erinnern, wie etwa das Kleingeld, das aus ihrer Hosentasche gefallen sei und auf dem der Angeklagte beinahe ausgerutscht sei. Dieses Detail hat auch der Angeklagte selber geschildert, wenn er auch angegeben hat, dass das Geld aus seiner Hose gefallen sei. Ein weiteres derartiges Detail ist, dass der Angeklagte den Slip der Zeugin gleich mit der Hose heruntergezogen habe, sowie, dass er die Hose nicht unmittelbar vollständig, sondern zunächst nur zum Teil auszog und dass die Zeugin, nachdem sie erstmals hatte aufstehen können, wieder auf dem Bett liegend, den Slip noch in ihrer Hand hielt.
44Die Zeugin hat zudem auch eigenpsychologische Empfindungen geschildert, die ebenfalls für ein tatsächliches Erleben sprechen. So hat sie angegeben, dass sie die Situation bereits „seltsam“ fand, als der Angeklagte den Arm um sie gelegt und an ihren Hals gefasst habe, weshalb sie dann habe rauchen gehen wollen. Weiter schilderte sie, dass sie recht schnell die körperliche Gegenwehr aufgegeben, da sie gemerkt habe, dass es sinnlos sei. Auch äußerte sie plastisch, dass sie während des Geschehens froh gewesen sei, dass sie nicht auf das Bett des Angeklagten „gekotzt“ habe. Im Zusammenhang mit der Situation, in der die Zeugin sich die Haare gekämmt hat, äußerte sie, dass sie dies getan habe, da ihre Haare ganz zerstrubbelt gewesen seien, sie wisse auch nicht, warum ihr das in so einer Situation wichtig gewesen sei.
45(c)
46Für die Richtigkeit der Angaben der X1 sprechen außerdem die Umstände der Aussageentstehung:
47Sie ist nicht etwa direkt im Anschluss an das Geschehen zur Polizei gegangen, um den Vorgang anzuzeigen. Sie hatte vielmehr, was sie überzeugend schilderte, für sich die Entscheidung getroffen, dass sie das Ganze vergessen wollte. Sie habe nichts mehr mit O zu tun haben wollen. Dieses steht im Einklang mit der von ihr an O über Facebook am Tag nach der Tat verschickten Nachricht und dem sofortigen Blocken des Angeklagten. Bekannt geworden ist das Geschehen dann auch tatsächlich erst später. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin N3 hat in diesem Zusammenhang geschildert, sie habe im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Fall der Geschädigten N2, die den Namen des Angeklagten nicht kannte, aber wohl wusste, dass dieser Friseur war, in der Datenbank des LKA recherchiert. Hierbei sei sie auf die Anzeige des Angeklagten gegen X1 im Zusammenhang mit den Schmierereien gestoßen, weshalb der Zeuge Kriminalkommissar P dann schließlich die Zeugin X1, die zuvor wegen eines Umzugs noch nicht zu den ihr gemachten Vorwürfen vernommen worden war, aufgesucht habe. Der Zeuge P hat im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer hierzu geschildert, dass die Reaktion der X1 für ihn sehr eindrucksvoll gewesen sei. Als er den Namen O ihr gegenüber erwähnt habe, habe sich ihr Verhalten drastisch geändert. Sie habe angefangen zu zittern, habe – nachdem sie zuvor freundlich und zugewandt gewesen sei – abwehrend reagiert, sei weinerlich gewesen. Er habe deutlich gemerkt, dass sie emotional stark berührt gewesen sei. Aufgrund ihrer Verfassung habe er mit ihr einen Termin zur Vernehmung für den nächsten Tag vereinbart. Die Kammer ist überzeugt, dass diese von dem Zeugen P glaubhaft geschilderte spontane Reaktion der Zeugin von dieser nicht vorgespielt gewesen sein kann, zumal sie gar nicht wissen konnte, dass der Zeuge P sie aufsuchen würde. Diese Reaktion spricht für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin X1.
48(d)
49Die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen ergibt sich zudem auch aus dem Aussageverhalten der X1. Im Fall einer bewussten Falschbelastung wäre diese bei lebensnaher Betrachtung bestrebt gewesen, das von ihr dann ausgedachte Geschehen zu präsentieren und im Zuge dessen ihre Beschwerden genau zu schildern. Wie bereits geschildert hatte die Zeugin sich jedoch an sich entschlossen, von einer Anzeige abzusehen und hat lediglich aufgrund der Anzeige des Angeklagten und dem damit verbundenen Auftauchen des Zeugen P eine Aussage gemacht.
50In der Hauptverhandlung selbst hat sich X1 im Rahmen ihrer sich über mehr als eine Stunde erstreckenden Vernehmung erkennbar darum bemüht, hinsichtlich des Tatgeschehens nur das wiederzugeben, an was sie sich tatsächlich erinnern konnte. Für die Kammer war nicht nur aufgrund ihrer mehrfachen Äußerung, dass sie eigentlich gar nicht dort habe sitzen wollen und dass für sie die ganze Vernehmungssituation sehr unangenehm sei, deutlich erkennbar, dass die Zeugin so schnell es ging die Situation hinter sich bringen wollte, da sie das Geschehen zu sehr belastete und es ihr
51gerade nicht darum ging, eine Geschichte zu präsentieren. Die Zeugin zeigte sich deutlich emotional.
52Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen spricht weiter, dass die Zeugin sich erinnerungskritisch zeigte und Erinnerungslücken offen legte. So äußerte die Zeugin von sich aus, dass sie nicht sagen könne, inwieweit O während des Geschehens bekleidet war, oder nicht. Auch könne sie sich nicht erinnern, ob der Angeklagte ihr womöglich zu Beginn den Kopf gekrault habe, sie glaube es allerdings nicht. Auch wisse sie nicht mehr, ob sie womöglich vor dem Film „Mirrors“ noch einen anderen Film angeschaut hätten, den der Angeklagte dann aber ausschaltete. Weiter gab sie an, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, wann der Angeklagte ihr die Bluse ausgezogen habe und ob sie darunter womöglich noch ein Top getragen habe.
53Auch hat die Nebenklägerin den Angeklagten in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nicht durchweg belastet, sondern auch entlastende Umstände geschildert. So hat sie angegeben, dass der Angeklagte, nachdem er zum zweiten Mal versucht habe, in sie einzudringen und sie aufstehen konnte, nur noch gesagt habe, dass sie es doch nochmal versuchen sollten und er keine weiteren Handlungen mehr vorgenommen habe.
54(e)
55Als weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal ist die Konstanz der Aussage der Zeugin X1 zu berücksichtigen. Die Zeugin hat das Tatgeschehen sowie das Randgeschehen im Rahmen ihrer Vernehmung durch Kriminalkommissar P am 21.06.2017, die in Form einer Beschuldigtenvernehmung – wegen des Vorwurfs im Zusammenhang mit den Beschriftungen am Ausbildungsbetrieb des Angeklagten – durchgeführt wurde, sowie vor der Kammer im Kern im Wesentlichen übereinstimmend und im Ergebnis ohne relevante Abweichungen oder Widersprüche geschildert. Zwar gab sie im Rahmen der damaligen Vernehmung – wie vom Zeugen P im Rahmen seiner Aussage vor der Kammer berichtet – an, dass sie unter der Bluse ein Top getragen habe. Nach dem Geschehen seien auf der Bluse Flecken gewesen, weshalb sie die Bluse in die Tasche gesteckt und nur das Top angezogen habe, woran sie in ihrer Vernehmung vor der Kammer keine rechte Erinnerung mehr hatte. Auch hat sie gegenüber dem Zeugen P auf dessen entsprechende Nachfrage angegeben, dass der Angeklagte sie ein zweites Mal gewürgt bzw. an den Hals gefasst habe und zwar als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei, wobei sie in ihrer Vernehmung vor der Kammer lediglich schilderte, dass er ihr bevor sie sich zu ihren Zigaretten gebeugt habe, an den Hals gefasst habe. Derartige Umstände bzw. Abweichungen, die das Kerngeschehen nicht in Frage stellen und aufgrund derer das Gesamtgeschehen nicht widersprüchlich wird, hindern aber die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin nicht, zumal die Zeugin die Handlungsabläufe – die auch zeitlich gesehen noch nicht lange zurück liegen – im Übrigen übereinstimmend geschildert hat. Derartige kleine Abweichungen oder Erinnerungslücke sprechen im Gegenteil für die Glaubhaftigkeit der Aussage, da eine ausgedachte Aussage typischerweise auswendig gelernt und in jedem kleinsten Detail gleichlautend ist. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, ebenso wie vor der Kammer, geschildert, dass sie während des Tatgeschehens immer wieder geäußert habe, dass sie nicht wolle.
56(f)
57Zur Überzeugung der Kammer wird die Realitätshypothese im Sinne der wissenschaftlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung auch nicht durch Alternativhypothesen wie bewusste Falschaussage, Suggestion, Fabulieren oder Übertragungsfehler erschüttert.
58Insofern ist zunächst zu erwägen, dass die Zeugin, die zum Zeitpunkt des Geschehens erst kurz von ihrem Freund getrennt gewesen ist, im Nachhinein wegen eines unterstellt einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten Gewissensbisse bekommen und sich deshalb ein unfreiwilliges Geschehen ausgedacht haben könnte. Dieses ist jedoch letztlich schon deshalb abwegig, weil die Zeugin zum einen gar keinen Grund zu der Annahme hatte, dass ihr Ex-Freund von dem Geschehen erfahren würde. Zudem hätte es, wenn sie dieses doch angenommen hätte, nahegelegen, den Angeklagten sofort offiziell der Vergewaltigung zu bezichtigen und den Vorfall anzuzeigen, was die Zeugin jedoch nicht getan hat.
59Gegen die Annahme einer intentionalen Falschaussage spricht weiterhin der Umstand, dass X1 den Angeklagten nicht „um jeden Preis“ belastet hat, es fehlt an einer überschießenden Belastungstendenz. Zunächst hat die Zeugin kein übermäßig brutales Vorgehen des Angeklagten geschildert, oder eine heftige körperliche oder verbale – etwa in der Form von lautem Schreien – Gegenwehr ihrerseits. Dass der Angeklagte ihr an den Hals gefasst hat, was ihr unangenehm war, hat die Zeugin – ebenso wie gegenüber dem Zeugen P in der polizeilichen Vernehmung – erst auf explizite Nachfrage bestätigt. Auch den Oralverkehr hat die Zeugin in ihrer Vernehmung vor der Kammer – insoweit anders als bei der polizeilichen Vernehmung – erst auf eine explizite Nachfrage überhaupt erwähnt. Weiter hat sie angegeben, dass der Angeklagte schließlich von seinem weiteren Vorhaben, erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, abgesehen habe, so dass sie sich habe anziehen und gehen können.
60Die Zeugin hat sich zudem auch gegenüber ihrem eigenen Verhalten kritisch gezeigt. So hat sie von sich aus unumwunden eingeräumt, dass sie diejenige war, die beim ersten Kennenlernen gegenüber dem Angeklagten einen Annäherungsversuch unternommen hat. Sie hat zudem von sich aus geäußert, dass sie gar nicht wisse, warum sie sich in einer Situation, wie der von ihr geschilderten, um ihr Aussehen gekümmert und sich die Haare gekämmt habe, was auf den ersten Blick in der Tat zunächst seltsam anmutet, würde man doch annehmen, dass die Zeugin so schnell wie möglich die Wohnung des Angeklagten verlassen will. Erklärbar ist diese Reaktion aus Sicht der Kammer aber – neben einer Art Übersprunghandlung – damit, dass die Zeugin unbewusst „Spuren“ beseitigen wollte.
61Gegen die Annahme einer bewussten Falschaussage spricht zudem der persönliche Eindruck, den die Kammer von der Nebenklägerin während ihrer lang andauernden Vernehmung gewonnen hat. Dieser fiel es sichtlich schwer, das Geschehene darzustellen, was dazu führte, dass sie zunächst das Kerngeschehen in kurzen Sätzen, aber dennoch bereits recht detailliert, einzelne Details wie das An-den-Hals-Fassen und den Oralverkehr aber erst auf offene Nachfragen schilderte. Der Zeugin kamen während der Vernehmung die Tränen und sie machte den Eindruck, durch die Gesamtsituation sehr mitgenommen zu sein und tatsächlich Erlebtes, von ihr abgelehntes und nicht gewolltes Vorgehen zu schildern.
62Auszuschließen ist ferner, dass relevante suggestive Einflüsse auf die Aussage der Nebenklägerin stattgefunden haben. Zum einen schließt ihr dargelegtes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung, die dargestellte Entstehung der Aussage und die qualitativ hochwertige und konstante Aussage das Vorliegen eingeredeter Fälle aus. Zum anderen gibt es auch keine Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse.
63Die Kammer hat weiterhin die Alternativhypothese verworfen, dass die Angaben der geschädigten Zeugin auf Phantasien beruhen. Die Kammer erachtet es für ausgeschlossen, dass die qualitativ hochwertige, realistische, individuell durchzeichnete, konstante Aussage der X1 unter Berücksichtigung der kognitiven Fähigkeiten allein auf Konfabulationen beruht.
64Die Kammer hat auch die Hypothese des Angeklagten, alles sei „ein abgekartetes Spiel“ verworfen. Es haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Zeuginnen sich überhaupt kennen. Beide haben dies glaubhaft verneint. Die Zeugin N2 wohnt nicht in N1 und ist bislang auch nur sehr selten in N1 gewesen, so dass die Wahrscheinlichkeit eines zufälligen Zusammentreffens gering ist. Für sie wäre es auch gar nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt des Kennenlernens bzw. dieses überhaupt zu steuern. Zudem ist kein Grund ersichtlich, aus dem heraus eine solche Absprache getroffen worden sein sollte. Ein schlechtes Gewissen der Zeugin X1 gegenüber ihrem Ex-Freund scheidet, wie ausgeführt, aus. Zudem erscheint es der Kammer fernliegend, dass dies ein Anlass für einen derartigen Aufwand wäre. Nicht zuletzt spricht gegen eine Absprache, dass N2 den Namen des Angeklagten, wie durch die Zeugin N3 berichtet, nicht wusste.
65Letztlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Nebenklägerin eventuell durch dritte Personen erlittene sexuelle Übergriffe auf den Angeklagten übertragen worden sein könnten.
66(3)
67Die Aussage der X1 steht auch im Einklang zum übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Zunächst wird die Aussage der X1 durch die Bekundungen des Zeugen X2 gestützt und ergänzt. Dieser hat berichtet, dass die Zeugin ihn am Abend des Geschehens aus dem Bus heraus angerufen habe. Er habe sie damals eigentlich nicht so gut gekannt, sie sei die Mitbewohnerin eines Freundes von ihm gewesen, weshalb der Anruf ihn gewundert habe. Er habe gehört, dass sie am Telefon verweint gewesen sei, geschluchzt und nach Worten gerungen habe. Sie habe ihm gesagt, sie habe sich mit jemandem getroffen und das sei schief gelaufen. Er habe sie dann an der Bushalte der Stadtwerke abgeholt und mit zu sich genommen. Sie habe ihm nicht im Einzelnen erzählt, was passiert sei, aber dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei, womit wisse er, der Zeuge, aber nicht. Der Zeuge schildert damit ein Nachtatgeschehen, das zum einen von der Zeugin X1 hinsichtlich des Anrufs und des Abholens ebenso geschildert worden ist und dass sich zum anderen hinsichtlich der Reaktion der Zeugin und des Zustands, in dem sie nach der glaubhaften Aussage des Zeugen X2 gewesen ist, zwanglos mit dem von der Kammer festgestellten Geschehen in Einklang bringen lässt. Die Zeugin hat dem X2 nach dessen Aussage vor der Kammer auch kein im Ergebnis abweichendes Geschehen geschildert. X2 hat vor der Kammer angegeben, für X1 sei an dem Abend, als sie bei ihm gewesen sein, nach seinem Eindruck das schlimmste gewesen und das habe sie auch an dem Abend mehrfach erwähnt, dass sie nicht verstehe, warum sie sich nicht habe wehren können, nicht habe schreien können, weil sie wie gelähmt gewesen sei. Sie habe sich nicht körperlich wehren können bis zu dem Moment, wo sie habe fliehen können. Sie habe aber mehrfach verbal zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht wolle. Auch im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer hat die Zeugin keinen großen körperlichen Widerstand ihrerseits geschildert, sondern lediglich, dass sie, als der Angeklagte den Oralverkehr an ihr ausführte, versucht habe, den Angeklagten wegzudrücken, was sie jedoch schnell aufgegeben und alles über sich habe ergehen lassen. Den Großteil der Zeit hat sie damit keinen körperlichen Widerstand geleistet, insbesondere hat sie nicht geschildert, dass sie laut geschrieen habe o.ä. Nach Auffassung der Kammer widerspricht dies ihren Ausführungen gegenüber dem Zeugen X2 nicht.
68Auch die Aussage des Zeugen X3 vermag die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin X1 nicht zu erschüttern. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, die Zeugin sei wenige Tage nach dem Vorfall bei ihm im Salon gewesen, um sich von ihm die Haare schneiden zu lassen. Sie sei spontan, ohne Termin gekommen. Da sie schlecht ausgesehen habe, habe der Zeuge sie gefragt, ob es ihr gut gehe. X1 habe darauf geantwortet, dass es ihr nicht gut gehe, da sie von O vergewaltigt worden sei. Der Zeuge bekundete, X1 habe ihm berichtet, dass sie bei O gewesen sei. Als sie habe gehen wollen, habe er die Tür zugehalten, sie aufs Bett geworfen und sei in sie eingedrungen. Sie habe währenddessen gesagt, dass sie das nicht wolle. Soweit der Zeuge bekundet hat, dass X1 ihm berichtet habe, dass der Angeklagte die Tür zugehalten habe, so vermag dies nicht die Glaubhaftigkeit ihrer insoweit abweichenden Aussage vor der Kammer zu erschüttern. Die Kammer ist bereits nicht überzeugt, dass der Zeuge X3 sich insoweit zutreffend erinnert. Weder in der von X1 an O geschickten Facebook-Nachricht, noch gegenüber dem Zeugen X2, oder dem Zeugen I, ihrem Arbeitskollegen, dem sie nach dessen Aussage am nächsten Tag von dem Vorfall berichtet hat – wenn der Zeuge I auch kaum noch Erinnerungen an diesen Bericht hatte – noch gegenüber dem Zeugen P oder der Kammer hat die Zeugin jemals etwas derartiges erwähnt. Selbst wenn X1 dies dem Zeugen X3 gegenüber aber geäußert haben sollte, so ist denkbar, dass sie dieses zusätzliche Detail erfunden hat, um ihre Zwangslage stärker zu betonen und nicht in eine Rechtfertigungslage zu kommen.
69Ein Widerspruch ergibt sich auch nicht insoweit, als die Zeugin in ihrer Aussage vor der Kammer den Zeugen X3 nicht als eine Person nannte, dem sie von dem Geschehen berichtet hat. Die Zeugin hat insoweit auf Nachfrage, ob sie noch weiteren Personen, als den von ihr genannten, von dem Vorfall berichtet habe, geantwortet „nicht, dass ich mich daran erinnern könnte“. Diese Antwort schließt nicht aus, dass sie es möglicherweise noch jemandem erzählt hat, sich daran aber nicht erinnert. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin wird auch nicht dadurch erschüttert, dass sie gegenüber dem Zeugen P angegeben hat, dass der Zeuge X3 – ihr Friseur – nichts von dem Vorfall wisse. Neben der Tatsache, dass diese Abweichung, noch nicht einmal das Randgeschehen der Tat betrifft, ergibt sich aus einer etwaigen Falschangabe der Zeugin gegenüber P hierzu nicht, dass dies ihre – wie dargestellt – qualitativ hochwertige Aussage insgesamt in Frage stellt, zumal sie vor der Kammer insoweit keine derartig verneinende Aussage getätigt hat. Auch kann der Zeugin insoweit keine bewusste Lüge P gegenüber unterstellt werden, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Zweck sie damit verfolgen sollte. Wie sich schon aus der Aussage des Zeugen X3 ergibt, befand sich die Zeugin zu dem Zeitpunkt, als sie ihm von dem Geschehen berichtete, in einer sehr schlechten Verfassung, so dass es auch denkbar ist, dass sie das Gespräch schlicht vergessen hat. Hierfür spricht auch ihre hierzu getätigte Aussage vor der Kammer.
70Für die Kammer hat auch der Umstand, dass die Zeugin mit dem Zeugen X3 einer Person von dem Geschehen berichtete, zu der sie, was der Zeuge glaubhaft bekundete, kein Vertrauensverhältnis hatte, im Ergebnis keine Relevanz. Die Reaktionen von Menschen auf ein Erlebnis wie das der Zeugin X1 sind sehr unterschiedlich und keinesfalls von Logik geprägt. Insoweit mag gerade das fehlende Vertrauensverhältnis X1 zu ihrer Mitteilung veranlasst haben. Dass dies Teil eines Planes war, da der Zeuge X3 den Angeklagten kennt, erscheint der Kammer abwegig, zumal nicht ersichtlich ist, welches Ziel die Zeugin damit verfolgen sollte. Wenn sie gegenüber ihrem Ex-Freund ein schlechtes Gewissen gehabt hätte, hätte es eher nahegelegen, möglichst wenigen Leuten etwas zu berichten.
71Nicht zuletzt spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin, dass die beiden geschädigten Zeuginnen – was bezogen auf die Zeugin N2 noch näher ausgeführt wird – ein ähnliches Bild vom Vorgehen des Angeklagten beschreiben. Beide Zeuginnen haben ein plötzliches und überfallartiges Vorgehen des Angeklagten geschildert, mit dem er jeweils unmittelbar und gleichsam „aus dem Nichts heraus“ sexuelle Handlungen an ihnen vornahm.
722.
73Hinsichtlich des zweiten Falles zum Nachteil der Zeugin N2 hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen:
74Er sei in der T gewesen. Als er habe gehen wollen, sei ein blondes Mädchen, die Zeugin N2, grinsend und tanzend auf ihn zugekommen. Er habe ihr gesagt, dass er gehen wolle, sie habe ihn jedoch überredet, mit ihr ins „D2“ zu gehen. Sie habe ihn draußen an die Hand genommen und hinter sich hergezogen. Er habe dann noch gesagt „Hilfe, ich werde abgeschleppt“. Sie seien zum „D2“ gegangen und er habe seine Hand weggezogen, weil er das peinlich gefunden habe. Sie habe dann Bier ausgegeben und sie hätten sich unterhalten. Schließlich habe sie gesagt, dass sie keine Lust mehr habe, worauf er gesagt habe, sie könne mit zu ihm kommen. Sie habe erst ihre Freunde suchen wollen und sei dazu in den Backstage-Bereich gegangen, habe die Freunde aber nicht gefunden. Nachdem er erneut gesagt habe, dass er gehen wolle, habe sie gemeint, er solle das Bier leertrinken und dann würden sie zu ihm gehen. Er sei dann raus, sie sei einfach hinter ihm her, was ihm recht gewesen sei. Beide hätten ein Taxi genommen und seien zu ihm gefahren. Während der Fahrt habe er ihr ans Knie gefasst und sie gefragt „hey, alles klar?“, da er das Gefühl gehabt habe, dass die Zeugin bedrückt gewesen sei. In der Wohnung habe er sich T-Shirt und Jogginghose angezogen, beide hätten gesagt, sie seien müde und hätten sich ins Bett gelegt. Er habe zunächst nur da gelegen, dann habe er sich jedoch überlegt, dass die Zeugin immerhin mit zu ihm gekommen sei. Daher habe er mit seiner linken Hand ihren Bauch gekrault, sei zur Brust und dann für ein paar Sekunden zum Hals gegangen. Er habe sie nicht richtig gewürgt, das sei ein „leichtes dominantes Drücken“ gewesen. An die Brust gefasst habe er mit der linken Hand, aber nicht gekniffen. Er habe schon gedrückt, aber nicht „brutal oder doll“. Das sei „nicht richtig“ grob gewesen. Nachdem er geprüft habe, ob das für sie in Ordnung sei, sei er in die Hose der Zeugin und habe sie ein paar Minuten „gefingert“. Irgendwann habe sie seine Hand weggezogen und gesagt, dass sie schlafen wolle. Sie habe dann ihr Handy in der Hand gehabt und er habe gesehen, dass sie „Hilfe“ schrieb und dann „Hilfeee“. Dann habe sie irgendwo angerufen oder eine Sprachnachricht geschickt und gesagt: „Hol mich sofort ab, ich will nach Hause“. Daher habe er sie gefragt, ob sie Panik bekommen habe, falls ja, würde ihm das leidtun, sie müssten nichts miteinander haben. Auch habe er gefragt, ob sie die Pille nehme und als sie verneinte, habe er gesagt, dass er sie dann wohl „mit Kondom ficken“ müsste. Die Wohnungstür habe er abgeschlossen, der Schlüssel habe gesteckt, das mache er immer so. Er habe die Tür dann aufgeschlossen, als die Zeugin sie nicht aufbekam. Die auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennbaren Rötungen im Bereich der Brust der Zeugin müsse diese sich selbst zugefügt haben.
75Der Angeklagte hat auch hier – was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht – nach dem Eindruck der Kammer im Rahmen seiner Einlassung deutlich versucht, seine eigenen Handlungen herunterzuspielen, indem er sagte, er habe „leicht dominant“ am Hals der Zeugin gedrückt und ihre Brüste „nicht richtig grob“ gedrückt.
76Die Einlassung des Angeklagten ist aber, soweit sie den Feststellungen widerspricht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zu diesem Fall, dabei insbesondere die Aussage der Zeugin N2 widerlegt.
77a)
78Diese Zeugin hat das Kennenlernen mit dem Angeklagten so wie festgestellt, geschildert; diese Schilderung stimmt zwar nicht bis ins Detail mit der des Angeklagten überein, weicht jedoch auch nicht prägnant ab und ist für sich genommen glaubhaft.
79b)
80Auch was das restliche Geschehen betrifft, sind die Angaben der Zeugin N2 unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte, und zwar vor allem etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen an inhaltlichem Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte der Angaben als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen. Die den gedanklichen Ausgangspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildende „Nullhypothese“, die Aussage sei unwahr, kann nicht aufrechterhalten werden. Auch im Fall der Zeugin N2 hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die einzelnen Handlungen – an den Hals fassen, in die Brust kneifen, einführen der Finger – eingeräumt hat, diese aber ebenso wie bei der Zeugin X1 in einem Kontext geschildert hat, der ein aus seiner Sicht einvernehmliches Geschehen beinhaltet.
81(1)
82Anhaltspunkte für Zweifel an der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der zur Tatzeit und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28jährigen Zeugin N2, also an ihrer Fähigkeit, Erlebtes zutreffend zu erinnern und wiederzugeben, insbesondere von Nichterlebtem, beispielsweise eigenen Phantasien oder Erzählungen anderer abzugrenzen, liegen nicht vor. Die Kammer hat die Zeugin als eine Frau erlebt, der die Ernsthaftigkeit der Situation und die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage zu jedem Zeitpunkt durchaus bewusst gewesen ist. Auffälligkeiten in der Person der Zeugin, welche die Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich.
83(2)
84Für die Richtigkeit und Realbezogenheit der Aussage der Zeugin N2 spricht zunächst deren Detailreichtum. Die Zeugin konnte sowohl das Rahmengeschehen als auch die eigentlichen Tathandlungen hinsichtlich der Örtlichkeit, des zeitlichen Ablaufs, der jeweiligen Körperpositionen und der konkreten sexuellen Handlungen in realistischen Einzelheiten abgrenzbar schildern. Ihre Bekundungen weisen zudem eine Vielzahl von Qualitätsmerkmalen einer in jeder Hinsicht erlebnisfundierten Aussage auf, wie Homogenität, diverse Individualverflechtungen, handlungstechnisch gut nachvollziehbare Interaktionsketten, die Wiedergabe von Gesprächsinhalten und eigenpsychologische Empfindungen.
85Der Detailreichtum der Aussage der Zeugin zeigt sich sowohl in ihrer Schilderung des Kern- als auch des Randgeschehens. Sie schilderte, dass sie in der Wohnung ihre Schuhe ausgezogen habe und dann zunächst zur Toilette gegangen sei. Danach habe sie sich zunächst ins Bett gelegt und auf eine Rückmeldung ihres Freundes gewartet. Auf eine Ansprache des Angeklagten habe sie sich zu diesem umgedreht, worauf O ihr mit der Hand an den Hals gefasst habe. Das weitere Geschehen, die einzelnen Körperhaltungen und Vorgänge schilderte die Zeugin sodann detailliert im Sinne der Feststellungen. Diese Schilderung zeigt eine auch von den einzelnen Bewegungen und Körperhaltungen durchweg nachvollziehbare Handlungskette. Die Zeugin hatte dabei auch an einzelne Körperpositionen konkrete und schlüssige Erinnerungen. Die Zeugin berichtete, nachdem der Angeklagte an ihre Brüste gefasst habe, habe sie sich aufgesetzt, da der Zeuge H angerufen habe. Sie habe dann nach dem Telefonat auf der Kante des Bettes gesessen und habe gerade ihr Handy in die Tasche stecken wollen, als der Angeklagte sie wie in einem Schwitzkasten, den Arm von vorne um ihre Schultern gelegt, nach hinten gezogen habe und mit der Hand in ihre Strumpfhose gegangen sei.
86Die Tatsache, dass die Zeugin Gesprächsinhalte wiedergeben konnte, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und für eine erlebnisbasierte Aussage. So schilderte sie, dass der Angeklagte während ihres Telefonates mit H zu ihr gesagt habe, sie solle sagen, dass alles in Ordnung sei und sie dort schlafen könne. Auch gab sie an, dass O sie nach dem Telefonat ein weiteres Mal gefragt habe, ob sie Panik habe. Sie erläuterte hierzu, dass sie es komisch gefunden habe, dass der Angeklagte ihr nochmals die gleiche Frage gestellt habe. Hiermit hat N2 auch eigenpsychologische Empfindungen geschildert, die ebenfalls für ein tatsächliches Erleben sprechen. Eine weitere derartige Empfindung ist der von der Zeugin geschilderte Zwiespalt, den sie empfand. Sie gab an, dass es für sie in der Situation ein schmaler Grat gewesen sei, absolut deutlich zu machen, dass sie das Geschehen nicht möchte, dabei aber auch zu verhindern, dass die Situation eskaliert, weshalb sie ihre Überlegung, den Angeklagten zu schlagen, als er an ihren Hals fasste, auch wieder aufgegeben habe. Weiter gab die Zeugin an, dass sie paralysiert gewesen sei, nachdem der Angeklagte in ihre Strumpfhose gegangen sei. Sie äußerte, dass sie immer gedacht habe, sie würde in so einer Situation schreien und um sich schlagen, das habe sie aber nicht gekonnt.
87(3)
88Für die Richtigkeit der Aussage der N2 sprechen auch die Umstände der Aussageentstehung.
89Anders als die Zeugin X1 ist die Zeugin N2 gemeinsam mit dem Zeugen H direkt von der Wohnung des Angeklagten zur Polizei gefahren und hat das Geschehen angezeigt. Der Zeuge H hat hierzu glaubhaft geschildert, dass er mit dem Taxi zu der ihm von N2 geschickten Adresse gefahren sei. N2 habe am Straßenrand gestanden, sei völlig aufgelöst gewesen und habe geweint. Er habe die Zeugin eigentlich als „taff“ kennen gelernt, so dass er angenommen habe, dass da etwas passiert sei. So richtig etwas erzählt habe sie ihm aber nicht. Sie seien dann gemeinsam zur Polizei gefahren. Angesichts der von dem Zeugen glaubhaft geschilderten aufgelösten Stimmung, in der sich N2 unmittelbar vor ihrer Aussage befand, erachtet es die Kammer als ausgeschlossen, dass es ihr darum ging, dort unmittelbar eine ausgedachte Geschichte zu schildern. Der Eindruck des Zeugen H von der Zeugin wird bestätigt durch den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Eindrucksvermerks der Kriminaloberkommissarin X4 vom 14.05.2017. Darin ist niedergelegt, dass die Zeugin aufgelöst gewesen sei und während ihrer Schilderung einige Male weinte. Auch habe sie den Eindruck gemacht, dass sie sich schäme, weil sie mit in die Wohnung des Angeklagten gefahren sei.
90(4)
91Die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen ergibt sich zudem auch aus dem Aussageverhalten der N2. Im Fall einer bewussten Falschbelastung wäre diese bei lebensnaher Betrachtung bestrebt gewesen, das von ihr dann ausgedachte Geschehen selbstbewusst zu präsentieren und im Zuge dessen ihre Beschwerden genau zu schildern. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme die erste polizeiliche Aussage der Zeugin vom 13.05.2017 verlesen. In diesem Protokoll ist eine zurückhaltende Aussage der Zeugin festgehalten, die danach zum Ende der Vernehmung noch gefragt hat „das war doch auch nicht richtig von ihm, oder?“. Auch im Rahmen ihrer weiteren polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin N3 hat N2 sich zurückhaltend geäußert. Die Zeugin N3 schilderte hierzu, dass die Zeugin im Rahmen der Vernehmung unsicher gewesen sei, ob es richtig von ihr sei, eine Anzeige zu erstatten, da sie ja freiwillig mit ihm in die Wohnung gegangen sei, auch wenn das nicht heiße, dass sie mit sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei. Wenn die Zeugin den Angeklagten bewusst hätte falsch belasten wollen, wäre die Äußerung derartiger Bedenken und das Einholen einer Rückversicherung, dass ihr Tun richtig ist, nicht zu erwarten, sondern eher lebensfremd.
92In der Hauptverhandlung selbst hat sich N2 im Rahmen ihrer Vernehmung erkennbar darum bemüht, hinsichtlich des Tatgeschehens nur das wiederzugeben, an was sie sich tatsächlich erinnern konnte. Für die Kammer war anhand ihrer Körpersprache dabei deutlich erkennbar, dass für sie die ganze Vernehmungssituation sehr unangenehm war und sie diese hinter sich bringen wollte. So äußerte die Zeugin auch, dass sie hoffe, dass sie nach der Aussage vor der Kammer wieder besser schlafen könne.
93Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen spricht weiter, dass die Zeugin sich erinnerungskritisch zeigte und Erinnerungslücken offen legte. So war die Zeugin unsicher, in welcher Situation sie dem Zeugen H einen Hilferuf geschickt hat und hat angegeben, dass sie glaube, dass es einmal gewesen sei, als sie auf der Toilette gewesen sei. Auch äußerte sie, es könne sein, dass sie den Angeklagten im Vorfeld der Tat an die Hand genommen habe, das mache sie öfter so. Weiter gab sie an, sie könne nicht sagen, in welcher Körperhaltung der Angeklagte sich befunden habe, als er in ihre Hose gegangen sei, gestanden habe er auf keinen Fall. Es könne auch sein, dass sie zum Telefonieren kurz aufgestanden sei, dann habe sie sich aber wieder auf die Bettkante gesetzt.
94Auch hat N2 den Angeklagten in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nicht durchweg belastet, sondern auch entlastende Umstände geschildert. So hat sie angegeben, dass der Angeklagte, nachdem sie ihm gesagt habe, dass er ihr an der Brust wehgetan habe, dies nicht wiederholt habe. Ebenso beließ er es nach ihrer Aussage dabei, als die Zeugin seine Hand aus ihrer Strumpfhose zog.
95Als weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal ist die Konstanz der Aussage der Zeugin N2 zu berücksichtigen. Die Zeugin hat das Tatgeschehen sowie das Randgeschehen im Rahmen ihrer Vernehmung durch Kriminaloberkommissarin X4 am 13.05.2017 – eingeführt durch Verlesung–, ihrer Vernehmung durch die Zeugin N3 am 17.05.2017 sowie vor der Kammer im Wesentlichen übereinstimmend und im Ergebnis ohne relevante Abweichungen oder Widersprüche geschildert. Die Zeugin hat zudem unmittelbar nach der Tat eine handschriftliche Auflistung des Geschehens gefertigt, welche ihr im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer vollständig vorgehalten und deren Inhalt sie bestätigt hat und die ihren Angaben in den Vernehmungen entspricht. In allen Vernehmungen hat die Zeugin das Kerngeschehen im Wesentlichen übereinstimmend geschildert, insbesondere hat sie dabei angegeben, dass der Angeklagte bereits während er an ihren Hals gefasst habe, gefragt habe, ob sie Panik habe, dass sie ihm unmittelbar nachdem er an ihre Brust gefasst habe, gesagt habe, dass er das lassen solle und dass das Telefonat mit dem Zeugen H, in dem sie ihm gesagt habe, dieser solle sie auf jeden Fall abholen, im Beisein des Angeklagten stattfand, bevor dieser seine Finger in sie einführte. Abweichend von ihrer Schilderung in der Hauptverhandlung hat die Zeugin ausweislich des verlesenen Protokolls ihrer ersten Vernehmung damals zum Beispiel angegeben, dass sie dem Angeklagten zunächst gesagt habe, er solle sie nicht an den Hals fassen, sie wolle das nicht. Dann habe sie ihren Freund angerufen und ihm gesagt, er solle sie holen. Anschließend habe der Angeklagte ihr wieder an den Hals gefasst, sie gewürgt und gefragt, ob sie Angst habe, was sie bejaht habe. Er habe sie mehrmals gewürgt, zwei oder drei Mal. Auch äußerte sie in ihrer ersten Vernehmung ausweislich des Protokolls, dass der Angeklagte mehrmals mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, während sie in der Hauptverhandlung auch auf entsprechenden Vorhalt dabei blieb, dass es eine Handbewegung gewesen sei. Derartige Abweichungen, die das Kerngeschehen nicht in Frage stellen und aufgrund derer das Gesamtgeschehen nicht widersprüchlich wird, hindern aber die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin nicht, zumal die Zeugin den Angeklagten mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung gegenüber den früheren Angaben entlastet hat. Derartige kleine Abweichungen oder Erinnerungslücken sprechen im Gegenteil für die Glaubhaftigkeit der Aussage, da eine ausgedachte Aussage typischerweise auswendig gelernt und in jedem kleinsten Detail gleichlautend ist.
96(5)
97Zur Überzeugung der Kammer wird die Realitätshypothese im Sinne der wissenschaftlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung auch nicht durch Alternativhypothesen wie bewusste Falschaussage, Suggestion, Fabulieren oder Übertragungsfehler erschüttert.
98Insofern ist zunächst zu erwägen, dass die Zeugin, die sich zum Zeitpunkt des Geschehens in einer Beziehung befand, wegen unterstellt einvernehmlicher sexueller Handlungen mit dem Angeklagten im Nachhinein Gewissensbisse bekommen haben könnte. Dieses ist jedoch nach Auffassung der Kammer fernliegend, da die Zeugin keinen Grund zu der Annahme gehabt hätte, dass ihr Freund überhaupt etwas von dem Geschehen in der Wohnung erfahren würde. Der Zeuge H, der theoretisch dem Partner der Zeugin etwas berichten konnte, hat von ihrem Aufenthaltsort nur durch Information von ihr selbst erfahren. Es macht aus Sicht der Kammer auch keinen Sinn, dass sie durch eine Anzeige bei der Polizei das Risiko eines Entdeckens nur noch erhöht.
99Gegen die Annahme einer intentionalen Falschaussage spricht weiterhin der Umstand, dass auch die Zeugin N2 den Angeklagten nicht „um jeden Preis“ belastet hat, es fehlt an einer überschießenden Belastungstendenz. Die Zeugin N2 hat kein übermäßig brutales oder gewalttätiges Vorgehen des Angeklagten geschildert. Glaubhaft gab sie auch an, dass es, bevor sie mit dem Angeklagten in das Taxi gestiegen sei, auch alles sehr nett gewesen sei. Sie habe es sehr nett von dem Angeklagten gefunden, dass er ihr Hilfe angeboten habe. Auch in ihrer Schilderung der unmittelbaren Tatsituation belastet die Zeugin den Angeklagten nicht übermäßig. So gab sie an, als der Angeklagte ihr an den Hals gegangen sei, habe er zwar schon zugegriffen, aber nicht so, dass ihr die Luft abgeschnürt worden sei. In der Situation, als er sie im Schwitzkasten gehabt und nach hinten gezogen habe, sei er nicht mit viel Gewalt vorgegangen. Auch die Rötungen an ihren Brüsten seien nur minimal gewesen.
100Die Zeugin hat sich zudem auch gegenüber ihrem eigenen Verhalten kritisch gezeigt. So äußerte sie, dass es ihr im Nachhinein „doof“ und „naiv“ erscheine, dass sie einfach mit diesem für sie fremden Mann mitgegangen sei. Für die Kammer ist diese Tatsache angesichts der vorigen Erfahrungen, welche die Zeugin gemacht hat (Couch-Surfing) und in Anbetracht der Lage, in der sie sich befand – allein, orientierungslos und ohne Geld und mit fast leerem Akku ihres Handys – indes nachvollziehbar.
101Gegen die Annahme einer bewussten Falschaussage spricht zudem der persönliche Eindruck, den die Kammer von der Zeugin während ihrer Vernehmung gewonnen hat. Die Zeugin wirkte auf die Kammer angesichts der Situation ängstlich, hat jedoch ihre Aussage ruhig und sachlich getätigt und sich auch von Nachfragen nicht verunsichern lassen.
102Auszuschließen ist ferner, dass relevante suggestive Einflüsse auf die Aussage der Zeugin stattgefunden haben. Zum einen schließt ihr dargelegtes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung, die dargestellte Entstehung der Aussage und die qualitativ hochwertige und konstante Aussage das Vorliegen derartiger Einflüsse aus. Zum anderen gibt es auch keine Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse.
103Die Kammer hat weiterhin die Alternativhypothese verworfen, dass die Angaben der geschädigten Zeugin auf Phantasien beruhen. Die Kammer erachtet es für ausgeschlossen, dass die qualitativ hochwertige, realistische, individuell durchzeichnete, konstant geschilderte Aussage der Zeugin unter Berücksichtigung der kognitiven Fähigkeiten allein auf Konfabulationen beruht. Auch haben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugin durch den Alkohol, unter dessen Einfluss sie zur Tatzeit stand, beeinträchtigt worden wäre. Die Polizeibeamtin X4 hat in ihrem Eindrucksvermerk niedergelegt, dass zwar Alkoholgeruch in der Atemluft der Zeugin wahrnehmbar gewesen sei, sie aber keinen stark betrunkenen Eindruck gemacht habe und dem Gesprächsverlauf haben folgen können.
104Letztlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Zeugin eventuell durch dritte Personen erlittene sexuelle Übergriffe auf den Angeklagten übertragen worden sein könnten.
105c)
106Die Aussage der Zeugin N2 wird zudem durch die Angaben des Zeugen H bestätigt und ergänzt. Nachdem dieser sich zunächst nicht erinnern konnte, ob er einen Anruf oder eine Nachricht von der Zeugin bekommen habe, in der sie ihn bat, ihn abzuholen, bestätigte er auf entsprechenden Vorhalt, dass es zunächst ein Telefonat gegeben habe, bei dem er die Zeugin wegen der Lautstärke auf seiner Seite nicht habe verstehen können. Er sei dann raus gegangen mit dem Telefon oder habe von draußen erneut angerufen. Er wisse nicht mehr ganz genau, was sie gesagt habe, es habe ihn aber veranlasst, sich ein Taxi zu nehmen und zu der von der Zeugin geschickten Adresse zu fahren. Sie habe aber gesagt, dass sie sich unwohl fühle und weg wolle. Der Zeuge schilderte auch glaubhaft, dass die Zeugin, die er eigentlich immer als „taff“ wahrgenommen habe, völlig aufgelöst und weinend auf ihn gewartet habe. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er zudem den Chatverlauf, wobei ergänzend mit dem Zeugen die Lichtbilder des auf seinem Handy abgebildeten Chatverlaufs in Augenschein genommen wurden – ebenso wie mit der Zeugin N2 die Lichtbilder des Chatverlaufs auf ihrem Handy.
107Wie bereits im Rahmen der Würdigung der Aussage der Zeugin X1 ausgeführt spricht auch für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N2, dass sie in Übereinstimmung mit der Zeugin X1 ein Vorgehen des Angeklagten schildert, bei dem er aus dem Nichts heraus sexuelle Handlungen begeht und dabei ebenso den Zeuginnen an den Hals fasste.
108Was die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angeht, so hat weder die Zeugin noch der Angeklagte selber Ausfallerscheinungen – lallen, torkeln o.ä. – geschildert. Auch sonst haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergeben.
109IV.
110Der Angeklagte hat sich damit der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht.
1111.
112a)
113Im ersten Fall hat der Angeklagte durch die Vollziehung des Beischlafs mit der Zeugin, das mehrmalige Einführen seines Fingers sowie die Durchführung des Oralverkehrs an der Zeugin die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6, S. 2 Nr. 1 StGB jeweils verwirklicht (vgl. zur besonderen Erniedrigung durch das Eindringen mit einem Finger in die Scheide BGH, NStZ 2001, 598; NStZ 2004, 440; zur besonderen Erniedrigung durch Vollziehung des Oralverkehrs vgl. BGH NStZ-RR 2009, 238).
114b)
115Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen und die geschilderten heftigen und plötzlichen Handlungen vorgenommen hat, um diesen entgegenstehenden Willen zu überwinden bzw. Gegenwehr zu verhindern, also bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
116Wie bereits dargelegt erachtet es die Kammer schon nach dem Vorbringen des Angeklagten selber nicht als glaubhaft, dass er nicht einen entgegenstehenden Willen der Zeugin für möglich gehalten haben will.
117Legt man aber, wie die Kammer, aus den bereits genannten Gründen die Schilderung der Zeugin über den Hergang der Tat zugrunde, so ergibt sich hieraus unmittelbar ein jedenfalls bedingt vorsätzliches Vorgehen des Angeklagten, da X1 im Zuge des Geschehens immer wieder geäußert hat, dass sie sein Vorgehen ablehnte und zudem keinerlei das Vorgehen des Angeklagten unterstützende Handlungen vorgenommen hat. In Anbetracht dessen, dass die Kammer die Angabe der Zeugin X1, wonach sie mit den sexuellen Handlungen, die der Angeklagte vorgenommen hat, nicht einverstanden gewesen ist, für glaubhaft befunden hat, erachtet die Kammer es auch als ausgeschlossen, dass sie irgendwelche Handlungen vorgenommen hat – Küssen, ihr Gesäß in Richtung des Angeklagten drücken – die diesen zu der Annahme hätten veranlassen können, dass sie mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen ist. Auch deshalb ist die Behauptung des Angeklagten, es habe sich aus seiner Sicht um ein einvernehmliches Geschehen gehandelt, als Schutzbehauptung zu werten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die vorgeschilderten Äußerungen der X1 nicht hat wahrnehmen können, ergeben sich für die Kammer nicht.
118Für ein Vorgehen mit bedingtem Vorsatz spricht auch das äußerliche Vorgehen des Angeklagten. Die Zeugin hat glaubhaft – s.o. – ein überfallartiges, plötzliches und kraftvoll ausgeführtes Vorgehen des Angeklagten geschildert, der ihr von hinten die Beine weggezogen, sich auf ihre Beine gesetzt und sie im weiteren Verlauf ebenso plötzlich herumgeworfen hat. Diese Herangehensweise des Angeklagten lässt für die Kammer den Rückschluss zu, dass er im Rahmen dessen ins Kalkül gezogen hat, gegen den Willen der Zeugin vorzugehen und diesen überwinden zu müssen und von vornherein einer von ihm offenbar für möglich gehaltenen Gegenwehr entgegenzuwirken.
119Die Zeugin hat dem Angeklagten nach Auffassung der Kammer auch im Vorfeld keinerlei Grund dazu gegeben, davon auszugehen, dass sie überhaupt nur eine Annäherung, geschweige denn einen sexuellen Kontakt möchte. Zwar hat die Zeugin selber berichtet, dass sie beim ersten Kennenlernen mit dem Angeklagten einen Annäherungsversuch unternommen habe. Von diesem hat sie sich indes bereits in dem nachfolgenden Facebook-Chat mit dem Angeklagten ausdrücklich distanziert und diesen als „Aussetzer“ bezeichnet. Selbst wenn aber die Zeugin im Vorfeld etwas derartiges suggeriert hätte, so ändert dies nichts an ihrer Ablehnung und ihren ablehnenden Äußerungen in der Situation selber.
120Auch die weiteren Umstände sprechen nicht gegen ein bedingt vorsätzliches Vorgehen des Angeklagten.
121Der Angeklagte hat zunächst insgesamt vorgebracht, dass er davon ausgegangen sei, dass Frauen, die eine bzw. mehrere Tätowierungen tragen, es „gerne härter“ mögen, weshalb er so, wie von ihm geschildert, vorgegangen sei. Auch die Zeugin X1 hat Tätowierungen, was der Angeklagte jedenfalls aus dem Chatverkehr mit ihr gewusst hat, da sie dort eine entsprechende Bemerkung machte. Abgesehen davon, dass die vom Angeklagten behauptete Auffassung schon für sich genommen – ebenso wie die entsprechende Annahme bezogen auf eine Mitarbeiterin eines Sexshops – mehr als abwegig ist, was nach Auffassung der Kammer auch dem Angeklagten einleuchtet, steht sie im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten dazu, warum er derart viele Tätowierungen hat. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass diese für ihn eine Art Schutzpanzer seien, um nicht zu zeigen, wie verletzlich er eigentlich sei. Dass er vor diesem Hintergrund den genannten Schluss gezogen haben will, ist für die Kammer nicht überzeugend.
122Dass der Angeklagte die Zeugin nachdem sie aufstehen konnte, gebeten hat, es nochmal versuchen zu dürfen, bedeutet weiter nicht denklogisch, dass er von einem zuvor stattgefundenen einvernehmlichen Geschehen ausgegangen ist. Vielmehr lässt dieses Verhalten ebenso den Schluss zu, dass er bemerkt hat, dass er auf die vorige Weise nicht zum Zuge kommen würde, bzw. auf die vorige Weise nicht in der Lage war, seine Erektion zu erhalten und es daher auf andere Weise versuchte.
123Auch dass der Angeklagte die Zeugin bereits kurz nachdem sie gegangen war, über Facebook anschrieb und sie u.a. fragte, ob sie nochmal vorbei kommen wolle und ihr eine gute Nacht wünschte, steht der Annahme eines vorherigen bedingt vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Diese Nachfrage ist ebenso gut damit zu erklären, dass der Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr, den er im Sinne bedingten Vorsatzes, also im Sinne eines „für möglich Haltens“ als nicht einvernehmlich erkannt hat, Gewissensbisse bekam und herausfinden wollte, ob er damit richtig lag. Nicht zuletzt lässt sich dieses auch damit erklären, dass der Angeklagte sich die Situation im Nachhinein schön redete.
124Auch die Anzeige des Angeklagten gegen die Zeugin X1 spricht nicht gegen ein vorsätzliches Verhalten des Angeklagten. Dieses Verhalten des Angeklagten kann zum einen mit nachträglich doch noch aufgekommenen Gewissensbissen und der daher vorgenommenen „Flucht nach vorn“ erklärt werden. Denkbar ist auch, dass der Angeklagte gehofft hat, die Zeugin, die ihm zuvor schon via Facebook den Vorwurf der Vergewaltigung gemacht hat, durch sein Verhalten einzuschüchtern.
1252.
126a)
127Im zweiten Fall zum Nachteil der Zeugin N2 hat der Angeklagte Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB angewandt, indem er die Zeugin, die auf dem Bett saß, in eine Art Schwitzkasten nahm und sie plötzlich nach hinten zog, um sodann mit seiner Hand unter ihre Kleidung zu gehen. Für die Annahme von Gewalt reicht jede der unmittelbaren Vorbereitung oder Durchführung der sexuellen Handlung dienende Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstandes, die eine vom Opfer empfundene Zwangswirkung entfaltet; tatsächlicher körperlicher Widerstand des Opfers ist nicht nötig.
128b)
129Das im zweiten Fall gegebene Einführen zweier Finger in die Vagina der Zeugin ist vorliegend eine besonders erniedrigende Handlung, so dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind.
130c)
131Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Zeugin N2 zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen und das geschilderte plötzliche Zurückziehen mit Hilfe des Schwitzkastens in seiner Vorstellung dazu dienen sollte, einen ins Kalkül gezogenen Widerstand der Zeugin zu überwinden, er also insgesamt mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach den Feststellungen der Kammer hat die Zeugin dem Angeklagten bereits als er ihr erstmals an den Hals gefasst hat, gesagt, dass sie dadurch Panik bekomme. Es erscheint lebensfremd, dass der Angeklagte daher nicht damit rechnete, dass die Zeugin auch weitere Handlungen in eine sexuelle Richtung nicht wollte; dieses jedenfalls, nachdem sie ihm auch gesagt hatte, dass er ihr nicht in die Brüste kneifen solle. Ebenso erachtet die Kammer es als fernliegend, dass der Angeklagte angenommen haben sollte, dass sie nur deshalb nicht an die Brüste gefasst werden wollte, weil sie ihm sagte, dass es ihr weh tue. Daraus herzuleiten, dass sie einverstanden ist, wenn er zwei Finger in sie einführt, erscheint ebenfalls abwegig. Hiergegen spricht auch, dass der Angeklagte, während er an die Brüste der Zeugin fasste, seine Hand am Hals der Zeugin ließ, obwohl sie ihm gesagt hatte, dass ihr das Angst mache. Jedenfalls aber rechnete der Angeklagte aufgrund des Telefonates mit dem Zeugen H damit, dass die Zeugin nicht mit (weiteren) sexuellen Handlungen einverstanden war, da sie in diesem unmissverständlich klar gemacht hatte, dass sie weg möchte. Dieses hat der Angeklagte auch gehört, wie sich daraus ergibt, dass er der Zeugin sagte, was sie dem H mitteilen solle. Dass der Angeklagte für möglich hielt, gegen den Willen der Zeugin vorzugehen zeigt sich auch in seinem Vorgehen im Zusammenhang mit dem Schwitzkasten, das bereits objektiv erkennen lässt, dass er mit Widerstand rechnete. Soweit der Angeklagte eine abweichende Reihenfolge der Geschehnisse geschildert hat, bei der er erst am Ende des Geschehens erkannt haben will, dass seine vorigen Handlungen nicht gewollt waren, ist die Kammer dem – s.o. – nicht gefolgt.
132Auch die Zeugin N2 hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt, dem Angeklagten keinerlei Grund zu der Annahme gegeben, dass sie mit sexuellen Handlungen einverstanden war, insbesondere nicht im Vorfeld des Geschehens. Sie hat vielmehr dem Angeklagten gesagt, dass es ihr nicht um ein „Abschleppen“ geht. Allein die Tatsache, dass die Zeugin mit dem Angeklagten nach Hause gefahren ist, ergibt nicht Gegenteiliges.
133V.
134Die Kammer hatte sodann anhand der Grundsätze des § 46 StGB die individuelle Strafe für den Angeklagten zu bestimmen.
1351.
136Im ersten Fall hat die Kammer zunächst geprüft, ob trotz Vollziehung des Beischlafs und des zusätzlichen mehrmalige Einführens des Fingers sowie der Durchführung von Oralverkehr durch den Angeklagten die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise entfällt. Die Entscheidung über die Anwendung des Regelbeispiels ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 308). Dazu hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bewertet und gegeneinander abgewogen und im Ergebnis der Gesamtbetrachtung nicht angenommen, dass die Regelwirkung entfällt. Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er die Umstände vor und nach der Tat sowie auch die einzelnen sexuellen Handlungen im Wesentlichen eingeräumt hat, hierbei auch den Facebook-Chat mit X1 der Kammer zur Verfügung gestellt und als richtig bestätigt hat. Auch ist der Angeklagte nicht vorbelastet. Weiter spricht für den Angeklagten, dass die von ihm angewandte Gewalt eher an der unteren Schwelle liegt sowie dass – davon geht die Kammer zu seinen Gunsten aus – er die Tat nicht zuvor geplant hat, sondern diese spontan durchgeführt hat. Positiv wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte bei der Tat ein Kondom benutzt hat und dass er von der Zeugin abließ, bevor er zum Samenerguss kam. Nicht zuletzt hat die Kammer die durch den Angeklagten bereits erlittene Untersuchungshaft zu seinen Gunsten berücksichtigt. Diese wird zwar auf die verhängte Strafe angerechnet, jedoch ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass eine Berücksichtigung zu erfolgen hat. Dies zum einen, da der Angeklagte Erstverbüßer ist, aber auch, weil die Kammer ihn auch unabhängig davon als besonders haftempfindlich ansieht. Der Angeklagte ist ein sehr emotionaler, eher zart besaiteter Mensch, der mit schwierigen Situationen nicht umzugehen weiß, was sich im Rahmen der Hauptverhandlung dadurch zeigte, dass der Angeklagte wiederholt in Tränen ausbrach und nicht in der Lage war, zu sprechen. Diese Haftempfindlichkeit spricht auch unabhängig von der erlittenen Untersuchungshaft für den Angeklagten. Für den Angeklagten sprachen auch die Belastungen, die der Außervollzugsetzungsbeschluss mit sich brachte. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich auch aus, dass er in Folge seiner Inhaftierung seinen Ausbildungsplatz verloren hat. Gegen den Angeklagten sprach jedoch in diesem Fall ganz erheblich, dass er nicht nur den Beischlaf durchgeführt hat, sondern auch mehrmals seinen Finger in die Vagina der Zeugin eingeführt und zudem den Oralverkehr an ihr durchgeführt hat. Damit hat er weitere Handlungen ausgeführt, die für sich jeweils den Tatbestand des Regelbeispiels erfüllen (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR, 2009, 238). In der Zusammenschau wiegen die Handlungen auch im konkreten Fall derart schwer, dass auch unter Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände und bei Betrachtung des gesamten Geschehens ein Entfall der Regelwirkung ausscheidet. Dementsprechend hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB angewandt. Zur Findung der konkreten Einzelstrafe hat die Kammer die vorgenannten Umstände erneut gegeneinander abgewogen und bewertet. Im Ergebnis dessen hat die Kammer für diese Tat auf eine Einzelstrafe von
1373 Jahren 6 Monaten
138als tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, erkannt.
1392.
140Die Kammer hat auch im zweiten Fall geprüft, ob die Indizwirkung des durch das Einführen zweier Finger in die Vagina der Zeugin verwirklichten Regelbeispiels des § 177 Abs. 6, S. 2, Nr. 1 StGB ausnahmsweise entfällt. Zwar hat die Kammer als für den Angeklagten sprechend die oben bereits genannten Umstände, soweit sie sich nicht auf den konkreten Fall beziehen, berücksichtigt. Auch im Fall zum Nachteil der Zeugin N2 ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat. Für den Angeklagten sprach in diesem Fall zusätzlich, dass das eigentliche Eindringen ebenso wie die gesamte Situation nur von kurzer Dauer war und dass der Angeklagte, nachdem die Zeugin seine Hand weggezogen hatte, mit den Handlungen aufhörte. Weiter ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass seinerseits eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung vorlag, wenn auch Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten relevant beeinträchtigt gewesen sein könnte, fehlen. Gegen den Angeklagten sprachen in diesem Fall keine speziellen Umstände. Gleichwohl hat die Kammer den Entfall der Indizwirkung des Regelbeispiels abgelehnt. Die Tat stellt sich in ihrer Gesamtschau und unter Berücksichtigung ihrer Folgen für die Zeugin, die nicht untypisch sind, nicht als derart abweichend dar, dass davon auszugehen wäre, dass kein Fall des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB vorliegt, weshalb die Kammer diesen Strafrahmen zugrunde gelegt hat.
141Zur Findung der konkreten Einzelstrafe hat die Kammer erneut alle bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und insoweit auf eine Einzelstrafe von
1422 Jahren 6 Monaten
143als tat- und schuldangemessen erkannt.
144Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle bereits genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis der Abwägung hat die Kammer die Einsatzstrafe von 3 Jahren 6 Monaten unter Berücksichtigung aller bereits genannten strafschärfenden und strafmildernden Umstände erhöht und auf eine Gesamtstrafe von
1454 Jahren 6 Monaten
146als tat- und schuldangemessen erkannt.
147VI.
148Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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