Urteil vom Landgericht Münster - 13 NBs-71 Js 1380/23-113/24

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.350,73 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, 73, 73c StGB


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen