Urteil vom Landgericht Münster - 2 O 294/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C-Straße ## in Q (Ecke M-Straße / C-Straße).
3Sie machen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1. als Auftraggeberin für die Verlegung von Versorgungsleitungen, gegen die Beklagte zu 2. als ausführendes Unternehmen und die Beklagte zu 3. als Auftraggeberin für Kanal- und Straßenbauarbeiten an der parallel zur O-Straße verlaufenden M-Straße geltend (für die Örtlichkeiten wird auf die Karte Anlage RW 9 [Bl. 168 d. A.] Bezug genommen, wobei die Einzeichnung des Grundstücks der Kläger nicht maßstabsgerecht ist).
4Dabei führte die Beklagte zu 2. die Kanalbaumaßnahmen im Auftrag der Beklagten zu 3. durch; für das von der der Beklagten zu 1. weitergehend beauftragte Gewerk „Versorgungsleistungen“ vertiefte sie im Anschluss an die Auskofferungsarbeiten lediglich den Graben um weitere 20 - 25 Zentimeter per Handschachtung und Minibagger und verlegte sodann nicht nur Versorgungsleitungen und versandete sie, sondern legte zudem parallel zu den verlegten Versorgungsleistungen im Auftrag der Telekom zwei weitere Rohre. Die Aufträge datieren aus 2018. Wegen der beauftragten Leistungen bezüglich der Gewerke Kanalsanierung und Straßenbau wird auf das Anlagenkonvolut HLW 1 (Blatt 60 ff. der Akte) verwiesen.
5Die Arbeiten wurden in Höhe des Hauses der Kläger im November / Dezember 2019 vorgenommen. Die Entfernung zum Gebäude betrug mindestens 13,3 m.
6Die Kläger behaupten, durch die ausgeführten der Arbeiten seien am Haus der Kläger Schäden entstanden. Im Einzelnen seien Risse entstanden, Fugen beschädigt worden, Wandschäden hervorgerufen und Wassereintritte mit Überschwemmungen und Feuchtebildungen an Wänden hervorgerufen worden. Für eine genaue Aufstellung wird auf die Liste Anlage RW 15 (Bl. 230 d. A.) Bezug genommen. Hervorgerufen durch die Arbeiten stehe seitdem bei starkem Regen der Keller unter Wasser. Die Beklagte zu 2. habe eine Grundwasserabsenkung vorgenommen.
7Mit der Klage haben die Kläger zunächst Ansprüche auf Vorschusszahlung nebst Feststellung geltend gemacht.
8Nunmehr beantragen sie,
91. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 30.000,00 € Schadensersatz zu leisten für am Wohnhaus der Kläger entstandene Schäden anlässlich der durchgeführten Bauarbeiten in der M-Straße in Q, nämlich Kanal- und Straßenbauarbeiten, beginnend am 23.07.2018, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.
102 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, einen den Betrag von 30.000,00 € übersteigenden Betrag an Mängelbeseitigungskosten an sie zu leisten, sollte der Betrag von 30.000,00 € zur Mängelbeseitigung der durch die Baumaßnahmen am Haus der Kläger entstandenen Schäden nicht ausreichen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bestreiten mit näheren Darlegungen die eingetretenen Schäden und die Ursächlichkeit der Arbeiten der Beklagten zu 2.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H. und durch Vernehmung der Zeugen/innen U., D., K. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das (lose in der Akte befindliche) Gutachten vom 19.04.2023 und die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2024.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I.
18Die Kläger haben keine Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber den Beklagten bzw. solche zumindest nicht schlüssig vorgetragen.
191. Vertragliche Ansprüche der Kläger bestehen nicht.
20Ein Vertragsverhältnis der Kläger bestand mit keinem der drei Beklagten. Die Kläger als Grundstückseigentümer fielen auch nicht unter den Schutzbereich der Verträge der Beklagten zu 1. und 3. mit der Beklagten zu 2. als Ausführende von Kanal- und Straßenbauarbeiten sowie der Verlegung von Versorgungsleistungen (vergleiche hierzu Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 328 Randziffern 16 und 31 mit weiterem Nachweis, Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, Randziffer 146 mit weiterem Nachweis, BGH VersR 1962, 86, letztere beide zitiert nach Beck-Online). Eine Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsgenossen hinaus kommt nur in engen Grenzen in Betracht. Wer gegenüber einer Gemeinde die Verpflichtung übernommen hat, die geplanten Verlegungsarbeiten sorgfältig ausführen zu lassen, hat damit nicht gleichzeitig eine vertragliche Sorgfaltspflicht auch gegenüber allen Gemeindemitgliedern auf sich genommen, die bei mangelhafter Arbeitsausführung oder bei Vernachlässigung sachlich gebotener Sicherungsmaßnahmen zu Schaden kommen könnten. Dies verbietet sich bereits deshalb, weil sich der Vertragsschutz dann auf einen nicht zu übersehenden unbegrenzten Personenkreis erstreckt hätte (vergleiche BGH am angegebenen Ort).
212. Deliktische Ansprüche sind nicht schlüssig dargelegt.
22Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 haben die Kläger nicht mehr Vorschuss, sondern Schadenersatz i. H. v. 30.000 € geltend gemacht.
23Die Rechtsansicht des Kläger-Vertreters zu den Anforderungen an den Parteivortrag ist in Bezug auf Vorschussansprüche richtig. So ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Darlegung der voraussichtlichen Kosten nicht zu hoch sind; der Auftraggeber (Besteller) muss keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen, um die voraussichtlichen Kosten zu substantiieren; nicht notwendig sind die Vorlage von Kostenvoranschlägen oder gar Sachverständigengutachten, mit denen die geltend gemachten Kosten untermauert werden müssten; der Auftraggeber kann laienhaft schätzen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Jurgeleit, 5. Aufl. 2020, Teil 5 Rn. 342, beck-online). Diese Anforderungen gelten aber nicht für den hier mittlerweile geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Ein Schadenersatzanspruch ist konkret zu beziffern und die geltend gemachten Kosten zur Schadenbeseitigung sind zu substantiieren. Eine solche Bezifferung und Substantiierung wurde hier seitens der Kläger nicht vorgenommen. Damit sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht schlüssig vorgetragen.
243. Gleiches gilt für Ansprüche aus § 906 BGB (analog). Besteht die Einwirkung - wie hier - in einer Substanzschädigung, so ist der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gerichtet (BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98 -, BGHZ 142, 66-72, Rn. 11). Der Anspruchsberechtigte kann dementsprechend, wie nach § 249 Abs. 2 BGB, die Kosten für die Beseitigung des Schadens beanspruchen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. August 2009 - 4 U 264/08 -, Rn. 21, juris). Dies bedeutet allerdings wiederum, dass auch hier die Schäden zu beziffern und substantiieren sind, was indes nicht gemacht wurde.
254. Diese Entscheidung ist nicht überraschend i. S. d. § 139 ZPO, obwohl noch in der Sitzung Zeugen vernommen wurden und in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die Ansprüche als schlüssig ansieht. So wurde - noch durch den Dezernatsvorgänger - mit der Terminsverfügung vom 07.09.2023 (Bl. 330R) darauf hingewiesen, dass nach dem Übergang von Vorschuss- auf Schadenersatzforderung derzeit nicht schlüssig dargetan sei, dass zur Behebung der geltend gemachten Schäden dieser Betrag erforderlich ist. Hierauf erfolgte kein weiterer Sachvortrag. In der Sitzung vom 05.12.2024 wurde nach der Antragsstellung seitens eines Beklagten-Vertreters auf diesen Hinweis verwiesen. Das Gericht reagiert hierauf dergestalt, dass es darauf hinwies, dass es diese Frage bei einer Entscheidung ergebnisoffen berücksichtigen würde. Weiter hatte das Gericht - insoweit nicht protokolliert - darauf hingewiesen, dass es diese Frage nach dem Dezernatswechsel noch nicht geprüft habe. Es bestand damit kein Vertrauen auf Kläger-Seite darauf, dass das Gericht die Klage für schlüssig beurteilen würde, weil es die Zeugen vernahm. Vielmehr hätte der rechtzeitige Hinweis mit der Verfügung vom 07.09.2023 Anlass gegeben, den Vortrag zu ergänzen.
265. Unabhängig davon steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass die Schäden nicht durch die Arbeiten der Beklagten zu 2. verursacht wurden. So hat der Sachverständige H. im Wesentlichen festgestellt, dass die Schäden nicht im Zusammenhang mit den Arbeiten der Beklagten zu 2. stehen. Hinsichtlich der Schäden in den Fugen der Gebäudeaußenwand und Garagenwand hat er festgestellt, dass die Rissbildungen historisch und baukonstruktiv bedingt sind; an den Bereichen, in denen der Fugmörtel fehlt, sind keine frischen Flanken erkennbar, so dass auch hier von Vorschädigungen auszugehen ist; dass sich Fugmörtel in Teilbereichen mit Fingerkraft herausziehen und zermahlen lässt, deutet auf Vorschädigung in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels. Hinsichtlich der Risse an den Wänden der Garage hat er festgestellt, dass es sich um typische Setzungsrisse zu handeln, die aufgrund thermischer Längenänderungen durch die Betondecke üblicherweise entstehen. Hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden im Keller hat er festgestellt, dass von einer grundsätzlichen Vorbelastung der Kellerräume durch außen anstehendes Grundwasser auszugehen ist; soweit behauptet wird, dass sich durch die Kanalbauarbeiten temporär der Grundwasserstand erhöht habe und dadurch die Außenwände stärker belastet wurden, kann diese Argumentation technisch nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Risse im Schlafzimmer 1 hat er festgestellt, dass diese schon vor den Baumaßnahmen vorhanden waren. Auch in Bezug auf die Risse im Schlafzimmer 2 und den Feuchtigkeitsschaden im Gästezimmer ist kein technischer kausaler Zusammenhang mit den Arbeiten der Beklagten zu 2. erkennbar. Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen. Die Bekundungen der vernommenen Zeugen führen nicht zu einem anderen Beweisergebnis. Die Zeugin U. hatte das Grundstück zuletzt 2005 gesehen und konnte keine Angaben zum Zustand in 2019 machen. Die Aussage des Zeugen D. beschränkt sich auf die Angabe, dass er nach den Arbeiten Wasser im Keller gesehen habe; wann genau er vor 2019 im Gebäude war, konnte er nicht angeben. Der Zeuge K. war nach seinen Angaben im Keller zuletzt 2017 oder 2018; ihm sei bei insgesamt 6 Besuchen im Zeitraum bis 2019 nichts aufgefallen. Der Zeuge L. habe seine Kinder im Jahr 2019 zwei- bis dreimal im Keller abgeholt, wobei er keine Feuchtigkeit gesehen habe. Soweit die Zeugen damit allenfalls zur Feuchtigkeit im Keller die Behauptungen der Kläger bestätigt haben, kann dies die Feststellungen des Sachverständigen zur Vorbelastung des Gebäudes mit Grundwasser nicht erschüttern.
27II.
28Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Dieser knüpft an den geltend gemachten Schadenersatzbetrag an. Allerdings ist dieser, wie oben dargestellt, schon nicht schlüssig vorgetragen, so dass sich dessen Unschlüssigkeit reflexartig auch auf den Feststellungsantrag auswirkt. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs, über den hinausgehende Schäden festgestellt werden sollen, ist nicht schlüssig dargelegt, so dass die begehrte Feststellung nicht getroffen zu werden vermag.
29Unabhängig davon steht fest, dass die Schäden nicht durch die Arbeiten der Beklagten zu 2. verursacht wurden (s. o.).
30III.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
32IV.
33Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- V ZR 377/98 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 264/08 1x (nicht zugeordnet)