Urteil vom Landgericht Neubrandenburg (3. Zivilkammer) - 3 O 23/09

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger zu 1) und 2).

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über einen Beseitigungsanspruch der Kläger nach den Vorschriften über den Überbau.

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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte ist Eigentümerin des in … gelegenen Grundstücks, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Die Kläger sind Eigentümer des angrenzenden Grundstückes …, auf dem sich ebenfalls ein Mehrfamilienhaus befindet. Zu beiden Grundstücken gehört jeweils rechts neben dem Haus eine Einfahrt zum Hofbereich. Das auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Haus grenzt mit dem Giebel an die zum Grundstück der Kläger gehörende Einfahrt. Die Beklagte hat im Jahre 2007 an dem in ihrem Eigentum stehenden Gebäude Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Sie hat auf die Fassade des Giebels ihres Gebäudes, der an die Hofeinfahrt der Kläger angrenzt, beginnend über dem Sockel bis zu einer Höhe von 3,40 m eine 5 cm starke und auf die Fläche über 3,40 m eine 10 cm starke Wärmedämmung aufgebracht. Zur Gestattung der vorübergehenden Mitbenutzung des klägerischen Grundstücks für die Durchführung dieser Baumaßnahmen hat die Beklagte am 20.08.2007 beim Amtsgericht in Waren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem das Amtsgericht nach Widerspruch der Kläger mit Urteil vom 19.09.2007 stattgegeben hat. Nachdem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst nur der Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme Streitpunkt war, wies der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 06.09.2007 darauf hin, dass das Gebäude der Beklagten auf der Grundstücksgrenze stehe und mit der beabsichtigten Sanierung eine dauerhafte Überbauung des Grundstücks der Kläger erfolgen würde, die nicht akzeptiert werde.

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Die von den Klägern im Jahre 2008 beauftragte Grenzvermessung hat laut Protokoll vom 04.06.2008 über die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung nebst Grenzniederschrift ergeben, dass das Gebäude der Beklagten genau auf der Grenze steht und die aufgebrachte Wärmedämmung über die Grundstücksgrenze ragt.

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Wegen der Einzelheiten der Grenzfeststellung wird auf die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung des Landkreises Müritz vom 04.06.2008 (Bl. 6 - 8 d. A.) Bezug genommen. Mit der Klage begehren die Kläger die Beseitigung der Wärmedämmung.

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Die Kläger sind der Auffassung, dass die von außen angebrachte Wärmedämmung eine Überbauung der Grundstücksgrenze darstelle. Sie haben gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Wärmedämmung von außen, die zwangsläufig zur Verkleinerung der Einfahrt zu ihrem Grundstück führe, nicht dulden werden. Eine Zustimmung zu dieser Baumaßnahme sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück vorgenommene Überbauung, insbesondere Dämmung, an der Giebelseite des Gebäudes, Gemarkung …, zur Grundstücksgrenze der Gemarkung …, zu beseitigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, sie habe weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig eine Überbauung vorgenommen. Der Sockel des auf ihrem Grundstück stehenden Gebäudes habe vor der Sanierung die Giebelwand um 5 cm überragt, ebenfalls die Fassadenbänder. Wenn die Giebelwand und nicht der Sockel auf der Grundstücksgrenze stehe, dann habe eine Überbauung bereits vor Durchführung ihrer Baumaßnahmen bestanden. Sie sei stets davon ausgegangen, dass der Sockel auf der Grundstücksgrenze stehe. Die Kläger selbst seien im Jahre 2007 von einem nicht eindeutigen Grenzverlauf ausgegangen. Das ergebe sich auch aus der im Jahre 2008 von ihnen veranlassten Vermessung. Sie habe die Arbeiten, wie am 10.10.2007 mit der Kläger zu 2) abgestimmt, ausgeführt und beginnend über dem Sockel bis zur Höhe von 3,40 m eine 5 cm starke und auf der Fläche darüber eine 10 cm starke Wärmedämmung aufgebracht. Aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Kläger habe sie auch davon ausgehen dürfen, dass der Kläger zu 2) auch berechtigt sei, ihr gegenüber die Interessen der Klägerin zu 1) zu vertreten. Unabhängig davon sei das Beseitigungsverlangen der Kläger treuwidrig. Die Befahrbarkeit ihrer Hofeinfahrt und die Nutzbarkeit ihres Grundstückes werde durch die angebrachte Wärmedämmung nicht beeinträchtigt. Weder die Breite der Einfahrt noch die des Tores zur Einfahrt seien durch die Sanierung verändert worden. Dagegen wäre der Aufwand zur Beseitigung der Wärmedämmung außerordentlich hoch und würde zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen. Neben dem Abriss der angebrachten Dämmung müsste der alte Putz entfernt, der Giebel neu verputzt und eine weniger effektive Innendämmung angebracht werden. Die Kläger hingegen hätten keine nennenswerten Vorteile. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 (Bl. 97 ff d. A.) und wegen des Partei Vorbringens im Einzelnen auf die abgereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichtes Waren, Az.: 31 C 292/07, wurden zu Beweiszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB steht den Klägern nicht zu. Die Kläger haben in entsprechender Anwendung von § 912 BGB die auf die Fassade des Giebels des Gebäudes der Beklagten aufgebrachte Wärmedämmung zu dulden. § 912 BGB findet hier allerdings keine unmittelbare Anwendung, weil die Beklagte im Zuge von Sanierungsarbeiten, nicht dagegen wie in der Norm vorausgesetzt, bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Der allgemeine Grundsatz des Gesetzes kann aber über den im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausgedehnt werden (BGHZ 97, 292). Das Gesetz will die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermeiden, die dadurch entsteht, dass sich wie hier die Beseitigung der Wärmedämmung nicht nur auf diese beschränken lässt, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des verbleibenden, auf eigenem Grund gebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der Überbau nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat. Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB hängt deshalb nicht von der Art der Baumaßnahme ab, sondern von dem mit einem Rückbau verbundenen Folgen hinsichtlich der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Beseitigung des auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Teils der Wärmedämmung des Gebäudes die Wärmedämmung des Gebäudes insgesamt sowie den Giebel des Hauses der Beklagten zumindest beeinträchtigen würde. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist der Beklagten hinsichtlich der Überbauung keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Grob fahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung nur, wer die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Aufgrund des Vortrages beider Parteien ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte nicht in diesem Maße sorgfaltswidrig gehandelt hat. Gegen eine derartig schwerwiegende Außerachtlassung der verkehrsüblichen Sorgfalt spricht bereits, dass es sich um eine relativ geringfügige Überbauung von 5 bzw. 10 cm handelt, durch die die Breite der Einfahrt zum Grundstück, die gepflasterte Fahrspur und das Tor zur Einfahrt unverändert geblieben sind.

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Zwar hat ein Grundstückseigentümer, der im Bereich der Grenze baut, sich vor der Bauausführung zu vergewissern, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihm gehört und während der Bauausführung darauf zu achten, dass er die Grenzen seines Grundstückes nicht überschreitet. Hier ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Sockel ihres Gebäudes sowie die ursprünglich vorhandenen Fassadenbänder über das eigentliche Mauerwerk, der Sockel ca. 5 cm, hinausragten und dass sie davon ausgehen konnte, dass diese Gebäudeteile sich zumindest innerhalb ihrer Grundstücksgrenze befinden und die Grenze nicht überschritten wird. Erst die im Jahre 2008 von den Klägern veranlasste Grundstücksvermessung hat ergeben, dass die Gebäudewand und nicht der Sockel auf der Grundstücksgrenze steht, was zur Folge hat, dass bereits vor den Baumaßnahmen der Beklagten im Bereich des Grundstückssockels und der Fassadenbänder ein Überbau vorhanden war. Die Kläger haben erstmalig im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf hingewiesen, dass das Anbringen der Wärmedämmung einen Überbau darstellt und dieser Baumaßnahme widersprochen. Das Amtsgericht hat den Widersprach der Kläger völlig unberücksichtigt gelassen und dem Antrag der Beklagten auf Erlass der einstweiligen Verfügung stattgegeben, was ebenfalls gegen eine schwerwiegende Außerachtlassung der verkehrsüblichen Sorgfalt auf Seiten der Beklagten spricht.

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Unabhängig davon hat die Beweisaufnahme, hier die Vernehmung der Zeugin … deren Aussage nachvollziehbar, widerspruchsfrei ist und an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hat, ergeben, dass der Kläger zu 2) sich mit dem Anbringen der Wärmedämmung in der von der Zeugin … vorgeschlagenen und gegenüber der ursprünglichen Bauausführung abgeänderten Form der Anbringung der Wärmedämmung einverstanden erklärt bzw. diesem Vorschlag nicht widersprochen hat. Was die Kläger gegen die Aussage der genannten Zeugin vorbringen, ist nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit dieser Aussage zu Fall zu bringen. Das BGB sieht für die Erlaubnis, die ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn zum Bau über die Grenze erteilen kann, keine bestimmte Form vor. Die Zeugin … hat glaubhaft in ihrer Vernehmung dargelegt, dass sie aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 02.10.2007 am 10.10.2007 auf der Baustelle das Gespräch mit dem Kläger zu 2) gesucht und geführt hat. In diesem Gespräch seien sie übereingekommen, die Wärmedämmung im Erdgeschoss nur in einer Stärke von 5 cm und darüber in einer solchen von 10 cm aufzubringen. Die Zeugin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es in diesem Gespräch um den Torpfosten zu der Einfahrt zum Grundstück der Kläger ging und dass sie gemeinsam nach einer Lösung gesucht haben, diesen Torpfosten beim Anbringen der Wärmedämmung nicht verändern zu müssen. Der Kläger hat diesem Vorschlag der Zeugin zwar nicht ausdrücklich zugestimmt, er hat aber auch nicht widersprochen. Nach der Aussage der Zeugin … hat der Kläger zu 2) bei ihr den Eindruck hinterlassen, dass er mit dieser Regelung einverstanden ist. Dafür, dass sich der Kläger zu 2) am 10.10.2007 mit einem Überbau in der von der Zeugin vorgeschlagenen Form einverstanden erklärt hat und dieses Einverständnis sich die Klägerin zu 1) nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss, spricht auch, dass die Beklagte im Oktober 2007 die Wärmedämmung in der abgesprochenen Form angebracht und in der Folge bis zur Klageerhebung im März 2009 durch die Kläger dieser Maßnahme nicht mehr widersprochen worden ist. Die Folge, dass der Kläger zu 2) bei seiner Einverständniserklärung auch zur Vertretung der Klägerin zu 1) berechtigt war, ergibt sich daraus, dass sich die Kläger als Ehepartner und Miteigentümer des überbauten Grundstücks auch in der Vergangenheit gegenseitig vertreten haben, so dass die Beklagte unter Zugrundelegung der Grundsätze einer Anscheinsvollmacht von einer Bevollmächtigung des Klägers zu 2) ausgehen konnte. Zwar kann eine Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann angenommen werden, wenn das den Rechtschein einer Bevollmächtigung erzeugende Verhalten von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist. So haben bereits vor dem 10.10.2007 Schreiben an die Beklagte in deren Absender beide Kläger aufgeführt waren, nur die Klägerin zu 1) oder der Kläger zu 2) unterschrieben. Die eidesstattliche Versicherung in dem gegen beide Kläger gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren hat nur die Klägerin zu 1) unterzeichnet und an der bereits im Jahre 2005 durchgeführten Grundstücksvermessung hat ebenfalls nur die Klägerin zu 1) teilgenommen. Aufgrund all dieser Umstände durfte die Beklagte darauf schließen, dass der Kläger zu 2) bevollmächtigt war, die Erklärung am 10.10.2007 gegenüber der Zeugin … auch im Namen seiner Ehefrau und Miteigentümerin, der Klägerin zu 1), abzugeben. Soweit von dem Vorliegen einer erteilten Erlaubnis zum Überbau ausgegangen werden kann, handelt es sich nicht um einen sogenannten entschuldigten Überbau, der unter den Voraussetzungen des § 912 BGB zu dulden ist, sondern um einen wegen der von den Klägern erteilten Erlaubnis rechtmäßigen Überbau. Die Duldungspflicht ergibt sich, wie bereits ausgeführt, auch aus § 912 BGB mit der Folge, dass den Klägern in keinem Fall ein Beseitigungsanspruch zusteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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