Beschluss vom Landgericht Neubrandenburg (2. Zivilkammer) - 2 T 36/19
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 31.01.2019, Az. 602 M 3988/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Mit Antrag vom 19.11.2018 beantragte der Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Vollstreckt werden sollte aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 19.12.2013, Az: 3 C 478/10 (IV).
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Die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses besteht aus 2 Seiten. Diese waren mit einer Heftklammer verbunden. Die ursprüngliche Verbindung der Seiten wurde gelöst und das Dokument wurde neu zusammengeklammert.
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Das Amtsgericht Neubrandenburg wies den Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Beschluss vom 31.01.2019 zurück. Zur Begründung führte es an, dass die Zwangsvollstreckung aus der vorgelegten Ausfertigung nicht mehr möglich sei, weil nicht gewiss sei, ob diese Urkunde dem Original entspricht.
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Der Aufforderung des Amtsgerichts, eine neue vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu beantragen, kam dieser nicht nach.
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Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss vom 31.01.2019 half das Amtsgericht Neubrandenburg nicht ab. Der Gläubiger ist der Ansicht, dass eine feste Verbindung der einzelnen Seiten bereits nicht erforderlich sei. Für die Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25.01.2019 sowie 15.04.2019 verwiesen.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, § 572 Abs. 2 ZPO, aber unbegründet.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf die Ausführung des Amtsgerichts Neubrandenburg in dem Beschluss vom 31.01.2019.
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Die dem Amtsgericht vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung ist nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet. Aufgrund der Trennung der ursprünglich zusammengehefteten Entscheidung kann nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, ob die vorgelegte Ausfertigung dem Original entspricht. Die Urkunde leidet an einem Mangel, der ihre Beweiskraft gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zumindest infrage stellt.
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Für die Wirksamkeit öffentlicher Urkunden sind die Formvorschriften für die Urkunden zu beachten. Die Beachtung der Formvorschriften muss ohne Zuhilfenahme äußerer Umstände allein aus der Urkunde ersichtlich sein (MüKoZPO/Schreiber, 5. Auflage 2016, ZPO § 415 Rn. 23). Selbst wenn eine körperliche Verbindung einzelner Seiten nicht erforderlich sein sollte, so ist jedenfalls erforderlich, dass die Zusammengehörigkeit der Seiten zweifelsfrei festzustellen ist.
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Zutreffend ist zwar, dass die eingereichte vollstreckbare Ausfertigung lediglich aus zwei Seiten besteht und mit einem Siegel versehen ist. Dies führt allerdings nicht dazu, dass an der Zusammengehörigkeit keine Zweifel bestehen können. Aufgrund der Trennung der Seiten ist das Siegel des Amtsgerichts Quedlinburg nicht mehr bündig, sodass dessen Ordnungsmäßigkeit nicht ohne Weiteres feststellbar ist. Da die einzelnen Seiten nicht über seitenübergreifenden Text verfügen, kann auch hiermit keine Zusammengehörigkeit begründet werden. Diese erscheint zwar aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Seiten als wahrscheinlich, aber nicht als zweifelsfrei einzige Möglichkeit.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- ZPO § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 602 M 3988/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 478/10 1x (nicht zugeordnet)