Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 5 Ks 1202 Js 12471/24 (18/24)
In der Strafsache
gegen
XXXXXXX XXXXXXXXX,
XXXXXXX XX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX,
XXXXXXXX XXXXX XXXXXX XX, XXXXX XXXXX (XXXXXXXXX),
XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXX,
XXXXX XXXXXXXXX (XXXXXXXXX),
XXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX,
Verteidigerin:
Rechtsanwältin XXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXX
(XXXXXXXXX)
Nebenklägerinnen:
1. XXXXXXX XXXXXXXXX,
2. XXXXXXXX XXXXXXXXX,
Nebenklagevertreterin:
Rechtsanwältin XXXXXXX XXXXXX, XXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXX
wegen Mordes
hat das Landgericht Oldenburg - Schwurgericht - in der öffentlichen Sitzung vom 20.09.2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht XXXXXXXX
als Vorsitzender
Richterin am Landgericht XXXXXX
Richterin XXXXX
als beisitzende Richterinnen
Frau XXXX XXXXXX
als Schöffin
Herr XXXXX XXXXXXX
Als Schöffe
Erste Staatsanwältin XXXX
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwältin XXXXXX XXXXXXX
als Verteidigerin
Rechtsanwältin XXXXXXX XXXXXX
als Nebenklagevertreterin
Justizangestellte XXXXXXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
Gründe
A.
XXX XXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXX XXXX XXXXXX XXXXXX XX XXX XXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXX XXXX XXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXX XXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX. XXX XXXXXX XXXXXXXX XX XXXX XXX XXX XXXXXX XXX XXXXX XXXXX XXX XXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX. XXXX XXX XXXXXXXXXXXXX XXX XX XXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXX XXXXXXXX. XXX XXXX XXX XXXX XXX XX XXXXXXX XXXXXXXXXXX. XXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXX XX XX XXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX.
XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXX XXXXXXXXX, XXX XXXXX XXX XXXX XXXXXXXXXXXXX XXX. XXXXXXXXX XX XXXXXXXX XXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXX; XXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXX XX XXXXXXXXXX XXX XXXX. XXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXXXX XXX XXX XXXX XX XXXX XXXX XXXX XXXXXXXXXXX, XX XXX XXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXX XX XXXXX XXXXX.
XX XXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXX. XX XXXXXXXXXX XXX XX XX XXX XXXXXXX XXXX XXXXXX vor XXXXXX XXXXXXXX XX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXX. XXX XXXXX XXX XXXXXX XX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXX XXX. XXXX XXXXXX XXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXX XXX XX XXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXX XXXXX. XXXX XXX XXXXX XXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX, XXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX, XXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX. XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXX. XXXX XXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXX XXX XX XXXX XXX XXXXXXXX XXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXXX XXX, XXXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XX XXXXXX. XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXX XX XXXX XXXXXXXXXXXXX XX XXXXX (XXXXXXXXX) XXX XXX XXXX XXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXX XX XXXXX XXXXXXXXXXX.
XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXX (IXX XXX XXXXXX). XX XXXXXXXX XXXXXXX XXX XX XXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XX XXXXX XXXX XXXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX. XX XXX XXXXX XXXXXX XX XXX XXXX XXXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXX. XXXX XXX XXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXX XXXXX XX XXXXXX XXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXX XXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XX XXXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXX XX XX XXX XXXXXXX X X XXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXX XXXXX. XX XXX XXXXXXXXXX XX XXXXXX XXXX XX XXXX, XXXX XX XXXXXXX XXXX XXXXXXXXX XXXXX. XXXX XXXXXXXXXXXXX XXX XXXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXXXX.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 06.06.2024 ist der Angeklagte in Deutschland bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Fortdauerbeschlusses der Kammer auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 17.02.2024 (Az. 28B AR 1/24, nunmehr 18 Gs 32/24 - AG Vechta) seit demselben Tage in Untersuchungshaft, die zunächst im Justizvollzugskrankenhaus Lingen, später in der JVA Vechta, zuletzt in der JVA Oldenburg vollzogen wurde.
B.
Aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest:
I. Vortatgeschehen
Die Ehefrau des Angeklagten, XXXXXXXX XXXXXXXXX, war in ihrer von Streit geprägten Ehe unglücklich. Sie fühlte sich vom Angeklagten gegängelt und bevormundet, wünschte sich mehr Freiräume und war insbesondere seine sexuellen Annäherungen satt. Ihre Überlegung, sich zu trennen, besprach sie zunächst mit ihren Töchtern, die sie ermutigten, diesen Schritt zu gehen. Am 18.09.2023 zog XXXXXXXX XXXXXXXXX mit der jüngeren Tochter XXXXXXXX zunächst in ein Frauenhaus, dann ab dem 28.09.2023 in eine Mietwohnung im XXXXXXXXX X in XXXXX. Die ältere Tochter XXXXXXX lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in XXXXXX.
Der Angeklagte wurde vom Auszug seiner Familie überrascht. Er konnte nicht verwinden, dass seine Ehefrau die Beziehung gelöst hatte. Obwohl sie ihm unmissverständlich sagte, dass ihre Entscheidung endgültig war, lauerte er ihr an ihrer neuen Wohnanschrift in XXXXX und an anderen Orten auf, um sie zur Rede zu stellen und zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zu bewegen. Er verfolgte sie mit dem PKW auf ihrem Fußweg zur Arbeitsstätte, rief sie an und schrieb ihr Textnachrichten. Als sie ihn blockierte, schickte er E-Mails. In einer E-Mail drohte er ihr etwa zwei bis drei Monate vor der Tat auf russisch, dass er sie umbringen und sich selbst anschließend töten werde, sofern sie nicht zu ihm zurückkehre. Diese Textnachricht zeigte die Verstorbene ihrer jüngeren Tochter XXXXXXXX und las sie ihr vor, da die Tochter russisch zwar sprechen, aber nicht lesen kann.
Wiederholt waren die Nachstellungen Gegenstand von polizeilichen Einsätzen:
So erschien einen Tag nach dem Auszug seiner Ehefrau der Angeklagte am 19.09.2023 unaufgefordert auf der Polizeistation XXXXX und gab an, seine Ehefrau habe gegenüber einer Hilfsorganisation wahrheitswidrig behauptet, dass er sie geschlagen habe.
Am 02.10.2023 zeigten die Verstorbene und ihre Tochter XXXXXXXX an, dass der Angeklagte sich ständig in der Nähe ihrer neuen Wohnanschrift aufhalte, Sturm klingele und draußen herumschreie, dass sie die Tür öffnen sollen. Am 29.09.2023 seien sie in der alten Wohnung gewesen, um persönliche Sachen abzuholen. Dort habe der Angeklagte versucht, seine Frau zu schlagen, was von der Tochter aber habe verhindert werden können. Nach der Trennung habe er vermehrt Alkohol getrunken, die Kündigung seiner Arbeit erhalten, sich aggressiv verhalten. Frau XXXXXXX könne sich nicht mehr frei bewegen. Sie habe große Angst vor ihm.
Am 07.10.2023 zeigte die Tochter XXXXXXX XXXXXXXXX, die sich zu Besuch bei Mutter und Schwester in XXXXX aufgehalten hatte, an, dass man die Kennzeichen ihres Pkw entwendet habe und sie ihren Vater verdächtige. Im Beisein der Tochter wurde der Angeklagte aufgesucht, bestritt den Diebstahl und beharrte darauf, mit seiner Ehefrau sprechen zu wollen. Nur wenn sie zu ihm zurückkehre, sei er bereit, zu reden. Die Vermittlungsversuche der Polizeibeamten ignorierte er, blieb auf sein Anliegen versteift und uneinsichtig. Erst nachträglich händigte er die Kennzeichen an seine Tochter wieder aus. Seine Tochter bat ihn bei dieser Gelegenheit inständig, die Mutter in Ruhe zu lassen und bot ihm jegliche Unterstützung an, wenn er nur die Trennung akzeptiere. Gegenüber der Polizei berichtete sie, dass der Angeklagte regelmäßig die neue Wohnanschrift der Mutter aufsuche. Es sei bereits zu einer Sachbeschädigung und zu häuslicher Gewalt gekommen.
Obwohl seine Ehefrau und die Töchter ihm unmissverständlich klargemacht hatten, dass seine Kontaktaufnahmen unerwünscht waren, setzte er die Nachstellungen fort. So wurde er am 14.01.2024 von einer Streifenbesatzung an der Wohnanschrift seiner Ehefrau angetroffen. Der Aufforderung, sich zu entfernen, kam er nur vordergründig nach und parkte sein Fahrzeug auf einen nahegelegenen Firmenparkplatz um.
Aufgrund der vorgenannten Umstände und der andauernden Nachstellungen erließ das Amtsgericht Vechta - Familiengericht - am 17.01.2024 auf Antrag der XXXXXXXX XXXXXXXXX unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft eine einstweilige Gewaltschutzanordnung. Dem Angeklagten wurde untersagt, die Wohnung seiner Ehefrau im XXXXXXXXX X in XXXXX zu betreten bzw. sich der Wohnung auf eine Entfernung von weniger als 100 Metern zu nähern, ferner Verbindung zu seiner Ehefrau, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen.
Für den Fall eines zufälligen Zusammentreffens wurde ihm aufgegeben, einen Abstand von mindestens 100 Metern herzustellen.
Trotz der Gewaltschutzanordnung endeten die Nachstellungen des Angeklagten nicht.
Noch am 15.02.2024, nur einen Tag vor ihrem Tod, schrieb die Verstorbene in einer Textnachricht an den Angeklagten, dass sie entgegen seiner Verdächtigungen keinen Neuen habe. Sie forderte ihn auf, aus ihrem Leben für immer zu verschwinden. Er sei ihr zuwider. Sie wolle ihn nicht sehen, nicht in diesem Leben und auch nicht in einem anderen. Er solle sich behandeln lassen und ihr nicht wieder unter die Augen kommen.
II. Tatgeschehen
Nachdem der Angeklagte realisiert hatte, dass seine Bemühungen nicht fruchteten, beschloss er spätestens in der Nacht vor der Tat, seine Ehefrau zu töten. Dass sich seine Ehefrau für ein Leben ohne ihn entschieden hatte, wollte er nicht akzeptieren. In der Nacht vom 15. auf den 16.02.2024 lud er bei TikTok zwischen 01:52:46 Uhr bis 02:27:18 Uhr insgesamt drei Videodateien bestehend aus einer Abfolge von Familienfotos hoch, die er mit traurigen russischen Liebesliedern unterlegt hatte. Im Anschluss fuhr er bewaffnet mit einem Messer in den frühen Morgenstunden des 16.02.2024 zur Wohnanschrift seiner Ehefrau im XXXXXXXXX XXX in XXXXX, um sie zu töten und anschließend sich selbst umzubringen.
Kurz nach 4:45 Uhr verließ die ahnungslose XXXXXXXX XXXXXXXXX - wie üblich und dem Angeklagten bekannt - ihre Wohnung und trat im Dunkeln zu Fuß den Weg zu ihrer Arbeitsstätte im Klinikum XXXXX an. Von dem auf dem hinteren Grundstück gelegenen Mehrparteienhaus XXXXXXXXX X ging sie über das Grundstück, vorbei an dem vorderen Mehrparteienhaus XXXXXXXXX X und dem schmalen Gehweg folgend, der neben einer Garage entlang in Richtung Straße führte. An dieser vollkommen unbeleuchteten, schmalen Stelle neben der Garage lauerte der Angeklagte ihr auf und versetzte ihr in Tötungsabsicht einen gezielten, wuchtigen Messerstich in die linke Brust, wobei er - ohne das Messer ganz herauszuziehen - dieses mindestens noch zweimal ruckartig vor- und zurückbewegte. Durch diesen Einstich samt der Nachstiche wurden sowohl die linke und die rechte Herzkammer eröffnet. Die tödlich verwundete XXXXXXXX XXXXXXXXX, die sich zuvor keines Angriffs versehen hatte und deswegen wehrlos war, erlitt einen massiven Blutdruckabfall, wurde binnen Sekunden bewusstlos und erlag noch an Ort und Stelle ihren schweren Verletzungen, was der Angeklagte so auch beabsichtigt hatte.
Während der zuvor dargestellten Tat war der Angeklagte weder in seiner Einsichts-, noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Aufgrund zuvor konsumierten Alkohols wies er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,64 g , war aber durchgehend zeitlich und räumlich orientiert, handelte zielgerichtet und entsprechend dem vorher gefassten Plan, zunächst seine Ehefrau und dann sich selbst zu töten.
III. Nachtatgeschehen
Nach der Tat entfernte der Angeklagte sich in seinem PKW und fuhr an der Anschlussstelle XXXXXXX auf die XXX XX in Richtung XXXXXXXXXXXXXX. Ca. 60 km vom Tatort entfernt provozierte er um 5:28 Uhr bei km 141,76 in der Gemarkung XXXXXXXXX (zwischen den Anschlussstellen XXXXXXXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXXXXXXXXX) in suizidaler Absicht einen Verkehrsunfall, indem er in einem Baustellenbereich - Geschwindigkeitsbegrenzung: 60 km/h - ungebremst mit ca. 100 km/h rechts einscherte und von hinten unter einen Sattelschlepper raste. Sein Fahrzeug fing Feuer und brannte vollständig aus; er überlebte dank dem mutigen Einsatz tatkräftiger Ersthelfer.
Der Leichnam der Verstorbenen XXXXXXXX XXXXXXXXXX wurde kurz nach 6 Uhr von dem ebenfalls im XXXXXXXXX XXX lebenden Nachbarn, dem Zeugen XXXXXXX, entdeckt, als dieser von seiner Nachtschicht zurückkehrte. Der Zeuge nahm an, es handele sich um einen Betrunkenen, bemerkte aber beim Herumdrehen des Körpers eine große Blutlache im Bereich der Flanke. Er wählte daher den Notruf. Mit telefonischer Unterstützung des Mitarbeiters der Leitstelle unternahm er bis zum Eintreffen der Rettungskräfte vergebliche Reanimationsversuche.
Bei Eintreffen der Rettungskräfte wies das leblose Opfer bereits starre entrundete Pupillen und eine Kieferstarre auf. Um 06:15 Uhr stellte der Notarzt vor Ort den Tod fest.
Im Zuge der nachfolgenden Obduktion wurde als Todesursache eine dreifache Herzstichverletzung mit Eröffnung der rechten und linken Kammer, dadurch bedingter Einblutung in den Herzbeutel und ein ebenfalls durch den Einstich bedingter Hämatopneumothorax links festgestellt.
C.
I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXX. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Sachverständige die im beruflichen Kontext erhobenen Informationen zutreffend wiedergegeben hat. Der Angeklagte hat sich hierzu in der Hauptverhandlung nicht äußern wollen.
Die Feststellung zu dem Fehlen von Vorstrafen ergibt sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 06.06.2024. Die Haftdaten wurden anhand des Akteninhalts festgestellt und erörtert.
II. Hinsichtlich der zum Tatgeschehen (einschließlich der Beziehungsgeschichte und des Vor- und Nachtatgeschehens) getroffenen Feststellungen stützt sich die Kammer auf die in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
1. Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt, seine Frau getötet zu haben, und sich hierzu wie folgt eingelassen:
Er sei mit seiner Frau 22 Jahre verheiratet gewesen. Es habe gute und schlechte Zeiten gegeben. Leider habe er seine Probleme nicht selten mit Alkohol betäubt. Die Trennung sei für ihn überraschend gekommen und habe ihn sehr getroffen. Er habe nicht verstanden, dass sie endgültig sei und sei davon ausgegangen, dass es zu einer Versöhnung kommen werde. Deshalb habe er immer wieder seine Frau aufgesucht, so auch am 14. und 15.02.2024.
Am Tattag, dem 16.02.2024 sei er gegen 5:00 Uhr früh am Wohnhaus seiner Frau angekommen und habe sie bei der Garage getroffen. Sie sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen, habe sich eine Zigarette angezündet. Er habe ein Messer dabeigehabt, um sie zu "erschrecken". Er habe sich selbst die Venen aufschneiden wollen und erhofft, dass sie so sein Leid ernstnehmen und zu ihm zurückkommen würde. Seine Frau habe ihn weggestoßen und dabei mit beiden Händen seine Unterarme umklammert. In diesem Moment sei es zu einer tragischen Kurzschlussreaktion gekommen. Als er gemerkt habe, dass sie selbst dann nicht zurückkehrt, wenn er sich selbst verletzt, habe er planlos auf sie eingestochen. Aus seiner Erinnerung sei es nur ein Stich gewesen. Er sei wie in Ekstase und nicht bei Sinnen gewesen.
Als er realisiert habe, dass sie am Boden lag und blutete, sei er in Panik geraten. Er sei nicht in der Lage gewesen den Rettungswagen zu rufen. Überfordert mit der Situation sei er ziellos mit dem Auto losgefahren, ihm seien viele Gedanken durch den Kopf gegangen, er habe keinen Sinn mehr in seinem Leben gesehen und letztlich beschlossen, sein Leben zu beenden. In einer Baustelle habe er mit hoher Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Er habe mit diversen Brandverletzungen überlebt. Erst in der Haft habe er realisiert, was er Schreckliches getan habe. Er bedauere den Tod seiner geliebten Frau sehr. Er sei unendlich traurig über das, was geschehen sei und wolle sich bei seinen Töchtern entschuldigen, auch wenn ihm bewusst sei, dass er ihr Leid nicht lindern könne.
2. Der Angeklagte hat zudem im Rahmen der Exploration zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXX Angaben zur Tat gemacht, die insbesondere hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens von jenen in der Hauptverhandlung abweichen.
Ausweislich der Angaben der psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXX habe der Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung zu Beginn der Exploration mit großer Intensität darauf gedrungen, zunächst und erstmals Angaben zur Tat zu machen. Abweichend von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung habe er die Tat als ein unglücklich verlaufenes und von ihm nicht beabsichtigtes Geschehen geschildert. Ebenso wie in der Hauptverhandlung habe er berichtet, seine Frau frühmorgens auf dem Gehweg bei den Garagen abgepasst zu haben. Nach seinen Angaben habe er so tun wollen, als ob er sich die Pulsadern aufschneide, um mit seinem Verhalten "Druck auszuüben". Seine Frau sei allerdings in Eile gewesen und habe unbedingt zur Arbeit gewollt, sie habe das Messer nicht gesehen und sei mit Schwung gegen ihn gestoßen. Dabei sei sie wohl in das Messer gelaufen. Sie habe noch gesagt: "Warum hast Du das Messer nicht weggenommen?" Das Ganze sei sehr schnell passiert. Er habe sich erschrocken und sei weggefahren.
Darüber hinaus hat der Angeklagte auf eigenen Wunsch nach dem zweiten Verhandlungstag erneut mit der psychiatrischen Sachverständigen gesprochen. Entgegen seinen früheren Angaben - so die Sachverständige - habe er nunmehr geschildert, seine Frau sei bereits tot gewesen, als er an ihrer Wohnanschrift angekommen sei.
An der zutreffenden Wiedergabe seiner außergerichtlichen Angaben durch die Sachverständige, die insoweit Erkenntnisse aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekundet hat, bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte ist von der Sachverständigen dahingehend belehrt worden, dass seine Angaben ihr gegenüber im Gerichtsverfahren Verwendung finden werden.
Der Angeklagte hat hierzu in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben gemacht, insbesondere auch nicht klargestellt, inwieweit seine Einlassung in der Hauptverhandlung oder eine der abweichenden Schilderungen bei der psychiatrischen Sachverständigen zutreffend sei.
III. Die Einlassung des Angeklagten sowie seine außergerichtlichen Schilderungen des Geschehens sind widerlegt, soweit sie mit den getroffenen Feststellungen im Widerspruch stehen.
1. Die Feststellungen zur Beziehung der Eheleute XXXXXXXXX, zu den Gründen der Trennung und zum Auszug der Verstorbenen und ihrer Tochter sowie zu den nachfolgenden Nachstellungen durch den Angeklagten stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Nebenklägerinnen XXXXXXXX und XXXXXXX XXXXXXXXX, die hierzu Angaben wie festgestellt gemacht haben. Ihre Angaben stützen und ergänzen sich wechselseitig und sind konsistent gegenüber früheren Angaben bei der Polizei.
Der Zeuge PHK XXXXXX und die Zeugin PKin XXXXX haben angegeben, die beiden Frauen hätten im Zuge früheren Anzeigeerstattungen bereits von häuslicher Gewalt, Alkoholproblemen des Vaters und dessen Nachstellungen berichtet. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus dem polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem, die die Kammer anhand des verlesenen undatierten Vermerks des Polizeibeamten KHK XXXXXXX (Bl. 84-87 I) festgestellt hat. Die Zeugin PKin XXXXX hat hierzu ergänzend bekundet, dass sie den Angeklagten am 14.01.2024 vor der Wohnanschrift der Verstorbenen angetroffen habe, ihrer Aufforderung, sich zu entfernen, sei er nur vordergründig nachgekommen, indem er auf den nahgelegenen Parkplatz umgeparkt habe. Einen polizeilichen Vermerk hierüber habe sie seinerzeit nicht gefertigt, weshalb der Vorfall im System nicht erfasst worden sei. Auch im Rahmen der Anzeigeerstattung wegen des mutmaßlichen Kennzeichendiebstahls am 07.10.2023 sei er für ihre Vermittlungsversuche nicht erreichbar gewesen und habe sich vollkommen unbeeindruckt gezeigt. Der Zeuge PHK XXXXXX hat ausgesagt, dass im Rahmen der Nachbarschaftsbefragung mehrere Nachbarn nach der Tat von den intensiven Störungen durch den Angeklagten berichtet hätten. Dieser sei nach dem Einzug der Verstorbenen und ihrer Tochter ständig an der Wohnanschrift aufgetaucht, habe rauchend herumgelungert, habe - auch bei anderen Hausbewohnern - Sturm geklingelt und laut herumgeschrien. Dies deckt sich mit den eindrücklichen Schilderungen der Nebenklägerin XXXXXXXX XXXXXXXXX, die glaubhaft bekundet hat, ihre Mutter habe sämtliche Kontaktversuche zurückgewiesen und widerholt gebeten, in Ruhe gelassen zu werden.
Die Kammer hat den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 18.01.2024 (Az. 12 F 29/24 EAGS) betreffend die Gewaltschutzanordnung verlesen. Das Betretungs-, Annäherungs- und Kontaktverbot sowie Abstandsgebot ergibt sich daraus wie festgestellt.
Die Feststellungen zum Inhalt der E-Mail-Kommunikation zwischen den Eheleuten und namentlich der E-Mail der Verstorbenen vom 15.02.2024 hat die Kammer durch Verlesung des polizeilichen Vermerks des Polizeibeamten PHK XXXXXX vom 15.03.2024 festgestellt. Dies gilt namentlich für die dort sinngemäß wiedergegebene E-Mail der Verstorbenen an den Angeklagten vom 15.01.2024, in dem sie ihn entsprechend den Feststellungen aufforderte, die Kontaktaufnahmen einzustellen und sie in Ruhe zu lassen.
Zu Art und Inhalt der vom Angeklagten kurz vor der Tat veröffentlichten TikTok-Inhalte hat der Zeuge PHK XXXXXX Angaben wie festgestellt gemacht. Die Kammer hat ferner den von dem Polizeibeamten gefertigten Vermerk vom 29.02.024 über die Auswertung verlesen sowie Screenshots der Videoaufnahmen in Augenschein genommen; sie zeigen den Angeklagten, die Verstorbene sowie deren Töchter, die Nebenklägerinnen.
2. Die objektiven Feststellungen zum gewaltsamen Tod der XXXXXXXX XXXXXXXXX stützt die Kammer auf die örtlichen Gegebenheiten am Tatort bei Eintreffen des Zeugen XXXXXXX und der Polizei sowie die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXXX.
a. Zu den örtlichen Gegebenheiten hat die Kammer Bildberichte der Polizei (Bildbericht PKin XXXXXXXXXX Bl. 1-2, Bildbericht PK XXXXXX Bl. 3-14, Bildbericht KTA XXXXXXX, Bl. 15-24, Bildbericht KT'in XXXXXXX Bl. 25-40, sämtlich SH Bildbericht) in Augenschein genommen. Auf die hier und an anderer Stelle genannten Lichtbilder wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
Bild 1 (S. 2) zeigt eine Drohnendraufsicht auf den Wohnkomplex XXXXXXXXX XXX. Parallel zur Straße befindet sich ein langgezogenes Garagengebäude mit zahlreichen Garagen und davor befindlichen Stellplätzen. Im rückwärtigen Grundstücksteil hinter den Garagen stehen vier Mehrfamilienhäuser. Sie sind auf einem Rasengrundstück in Längsrichtung angeordnet, jeweils zwei rechts und zwei links. Rechts des Garagentrakts führt ein Fußweg zu den beiden rechten Mehrfamilienhäusern. Neben dem Garagentrakt markiert ein Stern den Tatort. Die Bilder 1 und 2 (S. 4) zeigen Luftbilder des Tatorts. Mit Pfeilen markiert ist der Auffindeort des Leichnams neben der Garage. Ausweislich der Bildbeschriftung lebte die Verstorbene im hinteren der über den Fußweg rechts der Garagen zugänglichen Mehrfamilienhäuser. Die Bilder 3 und 4 (S. 5) zeigen den Auffindeort des Leichnams rechts der Garage in der frühen Morgendämmerung.
Die Bilder 1 und 2 (S. 16 SH Bildbericht)) des Bildberichts der KTA XXXXXXX zeigen Straßenansichten des Tatorts. Die Bilder 3 bis 6 (S. 17, 18) zeigen rechtsseitig der Garagen den Fußweg zu den Wohnblöcken. Neben der Garage auf dem Fußweg liegt der Leichnam der Verstorbenen.
b. Der Zeuge XXXXXXX, der in dem Mehrparteienkomplex XXXXXXXXX XXX lebt, hat ausgesagt, er sei kurz nach 6 Uhr von der Nachtschicht nach Hause zurückgekehrt. Im Gang neben den Garagen habe er einen leblosen Körper bemerkt. Der Bereich sei sehr dunkel gewesen, er habe gedacht, es handele sich um einen Betrunkenen, habe beim Umdrehen des Körpers aber eine große Blutlache im Bereich der Flanke bemerkt und daraufhin den Rettungsdienst alarmiert. Der Leichnam habe ursprünglich nahe an der Wand gelegen; er habe ihn von dort auf telefonische Anweisung des Rettungsdienstes zum Zwecke der Reanimation weggezogen. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes wenige Minuten später habe er mit telefonischer Unterstützung der Leitstelle Reanimationsmaßnahmen durchgeführt; es seien aber von Beginn an keinerlei Lebenszeichen mehr erkennbar gewesen. Die Kammer hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Er war von dem Erlebten sichtlich emotional berührt und hat glaubhaft bekundet, er sei deswegen in der Folge vier Wochen krankgeschrieben gewesen.
c. Die Zeugin PKin XXXXX hat als Polizeibeamtin des ersten Angriffs Angaben zu den Gegebenheiten bei Eintreffen vor Ort gemacht. Auf Nachfrage zu den Lichtverhältnissen vor Ort hat sie erklärt, dass es am eigentlichen Tatort sehr dunkel gewesen sei, man habe mit dem Licht aus dem Rettungswagen sowie mit Taschenlampen die Gegebenheiten notdürftig ausleuchten müssen. Ihre Schilderung deckt sich mit den in Augenschein genommenen Bildberichten (Bildbericht PKin XXXXXXXXXX Bl. 1-2, Bildbericht PK XXXXXX Bl. 3-14, Bildbericht KTA XXXXXXX, Bl. 15-24, Bildbericht KT'in XXXXXXX Bl. 25-40, sämtlich SH Bildbericht): Auf Bild 5 (Bl. 6) sieht man den auf dem Boden neben den Garagen liegenden, bedeckten Leichnam. Im weiteren Verlauf des Weges (Bild 6, Bl. 6) befindet sich eine größere Blutlache (Spurenmarke 1), in der ausweislich der Bildbeschriftung und der Nahaufnahmen Bild 7 und 8 (Bl. 7) ein Schuhabdruckfragment gesichert wurde. Besser sichtbar ist die Schuhabdruckspur auf Bild 21 (Bl. 36). Bild 9 (Bl. 8) zeigt den Leichnam. Die Oberbekleidung ist hochgeschoben. Zu sehen ist eine größere Schnitt-/Stichwunde im Bereich des linken Oberbauchs unterhalb der Brust. Auf der Bekleidung des Opfers befinden sich großflächige Blutantragungen. Auf den Bildern 16 und 17 (Bl. 11, 12) sieht man in Nahaufnahme die klaffende Schnittwunde unterhalb der linken Brust. Ausweislich des angelegten Messlineals ist die Wunde ca. 8 cm lang. Die Bilder 10 bis 12 (Bl. 8, 9) zeigen Nahaufnahmen des Gesichts der Verstorbenen. Zu sehen sind horizontal verlaufende sog. Vertrocknungslinien im Bereich beider Augäpfel. Die Bilder 13 und 14 (Bl. 10) zeigen - abgelesen anhand des angehaltenen Messlineals - eine ca. 1 cm lange frische Schnittwunde im Bereich des rechten Zeigefingerknöchels der Verstorbenen. Bild 15 (Bl. 11) zeigt Blutantragungen an der linken Hand der Verstorbenen.
Auf den Bildern 18 bis 22 (Bl. 12 bis 14) sieht man Spurenmarken vor den Garagen in unmittelbarer Nähe zu dem Fundort des Leichnams. Ausweislich der Bildbeschriftung zu den Bildern 18 und 19 wurden dort frische Zigarettenkippen gefunden, die auf den Bildern 20 bis 22 in Nahaufnahme gezeigt werden. Weitere Fundorte von Zigarettenkippen der Marke "Rothmans" im Bereich eines Müllcontainers sind zu sehen auf den Bildern 22 bis 25 des Bildberichts der KT'in XXXXXXX (Bl. 36 bis 38).
Bild 7 (Bl. 19) des Bildberichts von KTA XXXXXXX (Bl. 15-24) zeigt eine Nahaufnahme der Stichverletzung in der linken Brust. Bild 8 (Bl. 19) zeigt eine Nahaufnahme der mutmaßlichen Abwehrverletzung an der rechten Hand des Opfers. Bild 9 (Bl. 20) zeigt den auf die Seite gedrehten Leichnam mit diversen Blutanhaftungen im Rückenbereich und auf dem darunterliegenden Boden. Bild 10 (Bl. 20) zeigt eine schwarze gepolsterte Daunenjacke, die laut Bildbeschriftung unter dem Kopf der Verstorbenen gelegen hatte. Die Bilder 11 und 12 (Bl. 21) zeigen die mutmaßliche Einstichstelle an der linken Brustseite der Jacke mit mutmaßlichen Blutanhaftungen. Zu sehen sind ferner eine Blutlache ca. 2 Meter entfernt von dem Leichnam (Bilder 13 und 14, Bl. 22) sowie weitere blutsuspekte Antragungen an der Wand (Bild 15, Bl. 23) und an einem Lüftungsrohr in der Garagenwand (Bilder 16 bis 18, Bl. 23 und 24).
3. Die Feststellungen zur Todesursache stützt die Kammer auf das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXXXX, der den Leichnam der Verstorbenen obduziert hat. Er hat nachvollziehbar und durch Bildmaterial untermauert ausgeführt, dass das Herz der XXXXXXXX XXXXXXXXX drei voneinander unabhängige Einstichverletzungen aufgewiesen habe. Die Wundränder seien glattrandig gewesen, was plausibel auf die Verursachung durch ein schneidendes Werkzeug, mutmaßlich ein Messer hindeute. Aufgrund der Wundgröße sei von einer Klingenbreite von maximal 4 cm auszugehen.
Die Y-förmige Schnittkonfiguration im Knorpel weise darauf hin, dass an dieser Stelle der Messerrücken eingewirkt habe.
Der geringe Durchmesser der Einstiche im Herzen belege, dass die Verletzungen in großer Schnelligkeit zugefügt worden seien, da anderenfalls bei auch nur kurzem Verharren des Werkzeugs im Herzen durch die Eigen-/Schlagbewegung des Herzens eine - hier nicht festgestellte - natürliche Vergrößerung der Einstichstelle erwartbar gewesen wäre.
Dass trotz der drei Einstiche ins Herz nur ein Einstichkanal durch Haut und Fettgewebe geführt habe, sei so zu interpretieren, dass der Täter nach dem ersten Stich - vermutlich in schneller Folge - im gleichen Stichkanal mehrfach nachgestochen habe, indem er das Messer ruckartig vor- und zurückbewegt habe. Durch die Bewegung des schlagenden Herzens im Herzbeutel dürfte sich das Herz bei jedem Einstich in einer leicht veränderten Position befunden haben, so dass die Klinge insgesamt dreimal an unterschiedlichen Stellen in das Herz eingedrungen sei.
Aus der Wundkonfiguration und dem verletzten Knorpel der darunter gelegenen 7. Rippe lasse sich rekonstruieren, dass das Messer schräg von oben nach unten verlaufend eingestochen worden sei. Durch eine aktive Drehung um etwa 90° oder durch eine Bewegung des Opfers sei das Messer dann in eine nach mittig-oben verlaufende Position geraten. Nachfolgend sei eine Schnittbewegung nach körpermittelwärts durchgeführt worden, ehe das Messer dann aus dem Körper herausgezogen worden sei.
Die festgestellte Verletzung spreche damit einerseits für eine dynamische Stichbeibringung, zum anderen durch den teilweisen Durchstich des Rippenknorpels auch für eine erhebliche Wuchtigkeit der Beibringung der Stichverletzung. Wie bereits oben beschrieben sei mit dem Messer im Körper zudem noch zwei weitere Male nachgestochen worden, was zu den drei unabhängigen Herzverletzungen geführt habe.
Durch den dreifachen Einstich in das Herz mit Eröffnung beider Herzkammern sei sicher anzunehmen, dass Frau XXXXXXXXX unmittelbar nach dem Angriff einen massiven Blutdruckabfall erlitten habe und binnen Sekunden bewusstlos geworden sei.
Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass das rechtsmedizinische Gutachten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen basiert. Die Ausführungen des Sachverständigen werden anschaulich untermauert durch das in Augenschein genommene Bildmaterial (Bl. 94ff. SH Bildbericht), das im Rahmen der Obduktion gefertigt wurde: Die Bilder 1 und 2 zeigen die bekleidete Verstorbene mit hochgeschobener Oberbekleidung. Die Bekleidung weist großflächige Blutantragungen auf. Auf den Bildern 3 und 4 sieht man eine Schnittverletzung im Bereich des linken Oberbauchs unterhalb der linken Brust. Die Bilder 5 und 6 zeigen Übersichtsaufnahmen des unbekleideten Leichnams, der ansonsten keine weiteren Verletzungen aufweist. Die Bilder 7 und 8 zeigen Ansichten des zur Seite gedrehten Leichnams mit großflächigen Blutanhaftungen auf dem Rücken. Die Bilder 9 und 10 zeigen in Detailaufnahmen der Stichverletzung unter der linken Brust. Das Bild 11 zeigt eine Detailaufnahme der Stichverletzung im tieferliegenden Gewebe des bereits abpräparierten Leichnams. Das Bilder 12 und 13 zeigen das Herz der Verstorbenen mit insgesamt drei kreisförmigen Defekten. Die Bilder 14 bis 18 zeigen das Herz; unterschiedliche Stichkanäle im Bereich des Herzens sind mittels Werkzeugen visualisiert.
4. Die Kammer ist nicht zuletzt aufgrund seiner Einlassung in der Hauptverhandlung von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
a. Der Glaubhaftigkeit des Geständnisses steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zuvor und insbesondere nachfolgend abweichende Angaben gemacht hat. Die Kammer wertet dieses Einlassungsverhalten - insoweit in Übereinstimmung mit der Verteidigerin - als Ausdruck der noch fehlenden Fähigkeit zu Verantwortungsübernahme für die schwere Tat.
Soweit der Angeklagte im Nachgang zum zweiten Verhandlungstag gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen von seiner Einlassung abgerückt ist und eine Tatbeteiligung bestritten hat, wertet die Kammer dies als Reaktion auf die ihm vergegenwärtigten Konsequenzen seiner Tat. Am folgenden Verhandlungstag hat er auf explizite Nachfrage seine gerichtliche Einlassung nicht widerrufen und sich auch ansonsten nicht zu den außergerichtlichen Angaben geäußert. Zweifel, dass der Angeklagte wie von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumt, die tödlichen Stiche gesetzt hat, weckt das wechselnde Aussageverhalten aus Sicht der Kammer nicht. Das Aussageverhalten in seiner Gesamtheit erklärt sich für die Kammer aufgrund einer extrem ichbezogenen Haltung des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung deutlich zutage getreten ist und auch von der forensischen Sachverständigen so bemerkt wurde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung häufig eine beleidigt wirkende, abwehrende Haltung eingenommen. Er hat vielfach den Kopf geschüttelt und ohne dass ihm das Wort erteilt worden war, Äußerungen auf Russisch in Richtung des Dolmetschers kundgetan. Dieser hat die Worte des Angeklagten ihm gegenüber sinngemäß dahin übersetzt, dass er, der Angeklagte, ja sowieso nichts sagen dürfe bzw. die Polizei vieles falsch ermittelt habe. Der Vorsitzende hat dies jeweils zum Anlass genommen, den Angeklagten darüber zu informieren, dass er sich selbstverständlich zu allem äußern dürfe, wenn er das wolle. Sobald ihm sodann jeweils das Wort dazu erteilt worden war, hat er jedoch geschwiegen bzw. erklärt, nichts sagen zu wollen.
Die zuletzt außergerichtlich aufgestellte Behauptung, wonach seine Ehefrau bereits tot gewesen sei, als er am Tatort eintraf und mithin ein unbekannter Dritter der Täter sei, wertet die Kammer insofern als wahrheitswidrige Schutzbehauptung, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist.
b. Der Angeklagte hat in allen drei Versionen seiner Tatschilderung eingeräumt, dass er am Tatort gewesen sei.
Dies deckt sich mit den festgestellten Blutantragungen des Opfers an den bei ihm sichergestellten Schuhen. Diese sind im Bildbericht der KTA XXXXXXX vom 16.02.2024 (Bl. 41-46 SH Bildbericht) dokumentiert wie folgt: Die Bilder 1 und 2 zeigen den in Spurensicherungsmaterial verpackten rechten Schuh des Angeklagten. Ausweislich der Beschriftung zu Bild 2 befanden sich an der rechten Außenseite im vorderen Bereich blutsuspekte Anhaftungen. Diese sind in Nahaufnahme zu sehen auf Bild 3, ferner blutsuspekte Anhaftungen an der Schuhsohle auf Bild 4. Die Bilder 5 und 6 zeigen blutsuspekte Anhaftungen im Bereich des Schafts und der Innenseite des rechtens Schuhs. Das Bild 7 zeigt den in Spurensicherungsmaterial verpackten linken Schuh des Angeklagten. Ausweislich der Beschriftung zu Bild 8 befanden sich auch daran blutsuspekte Anhaftungen. Diese sind in Nahaufnahme zu sehen auf Bild 9, laut Beschriftung im vorderen Bereich des linken Schuhs.
Ausweislich des Gutachtens des LKA Niedersachsen vom 08.03.2024 wurden von den Schuhen des Angeklagten an zwei Stellen blutsuspekte Antragungen abpräpariert. An beiden Spuren wurde jeweils humanes Blut nachgewiesen. Die molekulargenetischen Untersuchungen der 16 Merkmalssysteme zuzüglich des geschlechtsspezifischen Amelogeninsystems ergaben jeweils ein vollständig mit dem DNA-Profil der Verstorbenen übereinstimmendes Profil. Bereits bei einer Übereinstimmung von 12 Merkmalssystemen (ESS; European Standard Set) werden bei Einzelspuren in jedem Fall Häufigkeitswerte bzw. Wahrscheinlichkeitsverhältnisse erreicht, die einen Zahlenwert von 30 Milliarden, also ein Mehrfaches der Erdbevölkerung, übersteigen. Die Verstorbene ist daher sicher als Spurenverursacherin anzusehen.
Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten wird ferner gestützt durch die Auswertung der Funkzelldaten des Mobiltelefons der Verstorbenen. Die Polizei hat bei dem zuständigen Netzbetreiber Informationen darüber eingeholt, wo das Mobiltelefon zur Tatzeit und danach eingeloggt war. Der Zeuge PHK XXXXXX, der die Daten ausgewertet hat, hat hierzu ausgesagt, ihr Mobiltelefon sei zunächst an der Wohnanschrift XXXXXXXXX XXX, dem späteren Tatort, eingeloggt gewesen. Ab 5:45 Uhr habe es sich ausweislich der ermittelten Funktürme in Richtung des ca. 7 km entfernten XXXXXXX bewegt, bevor die Verbindung um 6:04 Uhr abgerissen sei. Das so ermittelte Bewegungsmuster deckt sich mit der Fahrstrecke, die der Angeklagte gefahren sein muss, bevor er über die Anschlussstelle XXXXXXX auf die XXX X Richtung XXXXXXXXXXXXXX fuhr und um 5:28 Uhr ca. 60 km vom Tatort entfernt in suizidaler Absicht einen Verkehrsunfall verursachte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass der Angeklagte nach der Tat das Mobiltelefon - möglicherweise auch die gesamte, bis heute unauffindbare Handtasche der Verstorbenen - an sich genommen hatte. Ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs und der Aussage des ermittlungsführenden Polizeibeamten PHK XXXXXX wurde in der Mittelkonsole des ausgebrannten Autos die Platine eines Mobiltelefons gefunden, bei dem es sich um jenes der Verstorbenen handeln dürfte; das eigene Mobiltelefon trug der Angeklagte bei seiner Rettung aus dem brennenden Auto bei sich.
Die Kammer hat hierzu den Bildbericht des KTA XXXXXXX (Bl. 47ff. SH Bildbericht) betreffend das vollkommen ausgebrannte Fahrzeug des Angeklagten in Augenschein genommen; das Bild 9 zeigt ausweislich der Beschriftung eine Platine, mutmaßlich eines Mobiltelefons, im Bereich der Mittelkonsole (neben der Unterkonstruktion des Schalthebels).
c. Der Angeklagte hat - abgesehen von der letzten, dritten Schilderung, in der er jegliche Tatbeteiligung bestritten hat - eingeräumt, dass die tödlichen Verletzungen durch ein von ihm mitgeführtes Messer verursacht wurden.
Seine erste Einlassung gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen, wonach es sich um einen Unglücksfall dergestalt gehandelt habe, dass die Verstorbene in das Messer hineingelaufen sei, ist bereits durch das rechtsmedizinische Gutachten widerlegt. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. XXXXXXXXX hat hierzu ausgeführt, dass das Verletzungsbild auf zielgerichtete und wuchtige Stichbewegungen zurückzuführen sei; eine versehentliche Beibringung durch beispielsweise eine Bewegung des Opfers in das Messer hinein sei aufgrund der insgesamt drei Einstichverletzungen im Bereich des Herzens mit Sicherheit auszuschließen. Diese Einschätzung hat die Kammer für überzeugend erachtet. Schon bei bloßer Inanspruchnahme des gesunden Menschenverstandes wirkt die Darstellung, die Verstorbene sei mit Schwung in das Messer gelaufen, lebensfremd und konstruiert, zumal sich dadurch auch nicht die drei verschiedenen Verletzungen der Herzkammern erklären lassen.
d. Soweit der Angeklagte in seiner gerichtlichen Einlassung angegeben hat, er habe in einer Kurzschlussreaktion gehandelt, nachdem er mit dem Messer zunächst Selbstverletzungen angetäuscht bzw. angedroht habe, sieht die Kammer dies ebenfalls als widerlegt an. Dagegen spricht schon, dass an diesem dunklen Ort die Inszenierung einer Selbstverletzung schlicht und ergreifend nicht sichtbar gewesen wäre. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass es sich bei der Messerattacke um einen geplanten, gezielten und in Tötungsabsicht ausgeführten Überraschungsangriff des Angeklagten handelte.
Für eine geplante Tat spricht mit Gewicht, dass der Angeklagte die Tat und den anschließenden Suizid gegenüber dem Opfer bereits in der Vergangenheit in einer Textnachricht angedroht hatte für den Fall, dass seine Ehefrau nicht zu ihm zurückkehre. So hat es deren jüngere Tochter XXXXXXXX XXXXXXXXX glaubhaft geschildert. Die Mutter habe ihr seinerzeit die von ihrem Vater stammende Nachricht auf dem Handy gezeigt. Die Zeugin hat glaubhaft eingeräumt, dass sie den Inhalt der Textnachricht aus eigener Anschauung nicht bezeugen könne, da sie die russische Schrift nicht lesen könne; ihre Mutter habe ihr die Nachricht aber vorgelesen. Auch die Tochter XXXXXXX wusste von ihrer Mutter vom Hörensagen von dieser Drohung und hat dies in der Hauptverhandlung bezeugt. Anhaltspunkte, dass die Nebenklägerinnen ihren Vater zu Unrecht belasten, haben sich nicht ergeben. Ihre Schilderungen zu den Umständen des familiären Zusammenlebens waren ruhig und geprägt von großer Traurigkeit, bemüht um Sachlichkeit und ohne Vorwürfe an den Vater.
Weiter deutet das Vortatgeschehen auf eine geplante Tötung hin. Die Fertigung und Veröffentlichung einer Bildercollage aus glücklichen Familientagen unterlegt mit traurigen russischen Liebesliedern ist insofern als Abschiedsgeste zu werten und belegt mit Gewicht das Tatmotiv, nämlich die Trauer des Angeklagten über das Ende der Beziehung. Dieses Vorgehen verdeutlicht, dass er sich intellektuell bereits Stunden vor der Tat mit der bevorstehenden Tötung und der nachfolgend beabsichtigten Selbsttötung auseinandergesetzt hatte.
Für einen geplanten Überraschungsangriff sprechen aus Sicht der Kammer auch Zeit und Ort der Tat. Die Kammer ist überzeugt, dass die Verstorbene entsprechend ihrer üblichen Gewohnheiten gegen 4:45 Uhr ihre Wohnung verlassen hat, um zu Fuß zum Klinikum XXXXX zu gehen, wo um 5 Uhr ihre Schicht als Reinigungskraft beginnen sollte. Dem Angeklagten war dies bekannt. Die Nebenklägerin XXXXXXXX XXXXXXXXX hat glaubhaft berichtet, dass ihre Mutter ihr erzählt habe, der Angeklagte sei ihr bereits in der Vergangenheit schon auf dem morgendlichen Weg zum Krankenhaus mit dem Fahrzeug gefolgt. Auch zu anderen Tageszeiten habe er sie an ihren anderen Arbeitsstätten in Arztpraxen, wo sie als Reinigungskraft arbeitete, abgepasst.
Kurz vor 5 Uhr morgens war es an dem Februarmorgen noch dunkel. Der Gehweg von den Mehrparteienhäusern zur Straße ist unbeleuchtet. An die schmale Stelle neben den Garagen fällt auch kein Licht von den Bewegungsmeldern vor den Hauseingängen. Der Angeklagte konnte seiner Ehefrau daher dort unbeobachtet auflauern und sie gezielt angreifen.
e. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte vorsätzlich, nämlich mit Absicht, dolus directus I. Grades, gehandelt. Es kam dem Angeklagten darauf an, seine Ehefrau zu töten.
Zwar ist bei Tötungsdelikten grundsätzlich von einer hohen Hemmschwelle des Täters auszugehen. Für den Tötungsvorsatz des Angeklagten spricht mit großem Gewicht aber die Wuchtigkeit und die Lebensgefährlichkeit der Stiche, die gezielt in die Herzgegend gesetzt wurden. Es ist allgemein und auch dem Angeklagten bekannt, dass dort lebenswichtige Organe und Blutgefäße liegen, so dass bereits ein einziger Stich zum Tode des Opfers führen kann. Bei der Tat des Angeklagten kommt hinzu, dass er mit seinem Messer noch zweimal nachgestochen hat. Auf die vorstehenden Feststellungen zu ihren Verletzungen und den Verletzungsfolgen wird verwiesen.
Die hohe Gefährlichkeit ist außerdem ein Beleg für die Feststellung, dass der Angeklagte sie auch töten wollte (Willenselement). Denn wer gezielt in die Herzgegend einsticht, nimmt den Tod des Opfers nicht nur in Kauf, es kommt ihm vielmehr darauf an.
Die gedankliche Vorbefassung und der Tötungswille des Angeklagten werden außerdem belegt durch die entsprechende Ankündigung: Der Angeklagte hatte seiner Ehefrau nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen XXXXXXX und XXXXXXXX XXXXXXXXX bereits in einer E-Mail angedroht, dass er sie töten werde, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre.
Schließlich spricht der Beweggrund für sein Handeln mit großem Gewicht für die Tötungsabsicht und damit verbunden den zielgerichteten Willen des Angeklagten. Nach Überzeugung der Kammer handelte der Angeklagte, weil er die von seiner Ehefrau vollzogene Trennung nicht akzeptieren wollte. Ein Leben ohne sie konnte er sich nicht vorstellen und sprach damit auch ihr das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben ab.
Auch unter Berücksichtigung aller weiteren Tatumstände finden sich keine Anhaltspunkte, die den Indizwert der hohen Handlungsgefährlichkeit entkräften. Bei dieser Sachlage besteht kein vernünftiger Zweifel an der hier getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte den Eintritt des Todes seiner Ehefrau als Folge seines Handelns erkannt hatte (Wissenselement).
Dass er sich der hohen Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war, gilt auch unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten. Der vorangegangene Alkoholkonsum mag zwar die Hemmschwelle für die Begehung der Tat gesenkt haben. Wie nachfolgend unter E.I. näher auszuführen sein wird, waren Bewusstsein oder Kognition des psychisch gesunden, allenfalls mittelgradig alkoholisierten und alkoholgewöhnten Angeklagten aber nicht vorsatz- oder schuldrelevant beeinträchtigt.
f. Für die Kammer steht fest, dass die Verstorbene mit dem Erscheinen des Angeklagten in keinster Weise gerechnet hat. Sie war arg- und infolgedessen wehrlos. Der Angeklagte, der sie frühmorgens an einer besonders dunklen Stelle des Gehwegs vor ihrer Wohnanschrift abpasste und unvermittelt mit dem Messer auf sie einstach, nutzte dies bei der Tatbegehung bewusst aus.
Die Behauptung des Angeklagten, er und das spätere Opfer hätten in den Tagen vor der Tat wiederholt über die Trennung und eine etwaige Rückkehr gesprochen oder er hätte sie gar morgens zu ihrer Arbeitsstätte gefahren, wertet die Kammer als wahrheitswidrig. Die Verstorbene hatte noch am Tag vor der Tat per Textnachricht unmissverständlich klargemacht, dass die Trennung für sie endgültig sei und sie keinerlei Kontaktaufnahme wünsche. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Verstorbene, die nur einen Monat vorher eine Gewaltschutzanordnung mit Annäherungs- und Kontaktverbot erwirkt hatte, sich am frühen Morgen des 16.02.2024 auf ein Gespräch eingelassen hätte oder hat, zumal sie auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte war und um 5 Uhr ihre Arbeitszeit beginnen sollte.
Soweit am Tatort vor den Garagen sowie an einem Müllcontainer Zigarettenkippen aufgefunden wurde, steht dies den vorgenannten Feststellungen nicht entgegen. Die Kammer zieht daraus insbesondere nicht den allenfalls möglichen, aber nicht zwingenden Schluss, dass der Angeklagte und die Verstorbene vor der Tat rauchend zusammengestanden haben. Ihre Töchter, die Nebenklägerinnen, haben glaubhaft ausgesagt, dass ihre Mutter nicht geraucht habe, sodass die Kammer es bereits aus diesem Grunde als widerlegt ansieht, dass die Verstorbene - wie vom Angeklagten behauptet - eine Zigarette angezündet habe. Sofern die nicht weiter untersuchten Zigarettenkippen vom Angeklagten stammen sollten, kann er diese auch zu einem früheren Zeitpunkt, mutmaßlich an vorangegangenen Tagen oder während er vor der Tat auf sein Opfer wartete, geraucht haben.
Anhaltspunkte für ein Streitgespräch oder eine anderweitige Kommunikation vor der Tat haben sich nicht ergeben. Dies gilt namentlich für die erfolgte Nachbarschaftsbefragung, die im Wege der Verlesung der polizeilichen Zeugenaussagen sowie durch Vernehmung des polizeilichen Vernehmungsbeamten PHK XXXXXX eingeführt wurden. Die Zeugin XXXXX XXXXX, die in den frühen Morgenstunden im XXXXXXXXX X ihre kleine Tochter versorgte, hat gegenüber der Polizei ausgesagt, sie habe einzig gegen 5 Uhr einen langgezogenen Schrei einer Frau gehört. Sie habe das Geschehen dem Hören nach vor dem Hauseingang Nr. X verortet. Gesehen habe sie nichts. Die Zeugin XXXXXXX XXXXX, ebenfalls wohnhaft im XXXXXXXXX X, hat gegenüber der Polizei ausgesagt, sie sei gegen 4:45 Uhr auf die Toilette gegangen. Gegen 4:50 Uhr habe sie drei laute aufeinanderfolgende Schreie einer Frau gehört. Auch sei der Bewegungsmelder des Hauses Nr. X angegangen. Gesehen habe sie aber nichts. Die Zeugin XXXXXXXXX XXXXXXXX, wohnhaft im benachbarten XXXXXXXXX X, hat gegenüber der Polizei ausgesagt, sie habe in der Tatnacht mit ihrem Freund telefoniert. Wenige Minuten nach dem Ende des Telefonats habe sie draußen zwei oder drei Schreie gehört; die Uhrzeit wurde durch Einsichtnahme in das Mobiltelefon anhand des Endes des vorangegangenen Telefonats ermittelt. Ausweislich des in Augenschein genommenen Screenshots begann das Telefonat um 2:20 Uhr und dauerte 2 Stunden und 24 Minuten, so dass es um 4:47 Uhr endete. Die Zeitangaben der Zeuginnen passen exakt zu jenem Zeitfenster, in dem das spätere Opfer ihren Weg zur Arbeit angetreten haben muss. Sämtliche Zeuginnen, die den oder die Schreie des Opfers hörten, haben bekundet, sie hätten ansonsten weder etwas gehört, noch gesehen.
Dass die Angeklagte aufgrund des bisherigen Verhaltens ihres Ehemannes weitere Nachstellungen ihres Ehemannes befürchten musste, steht der Annahme von Arg- und Wehrlosigkeit nicht entgegen. Abzustellen ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGHSt 32, 382, 384). Allein maßgeblich ist, ob die Angeklagte in der konkreten Situation mit einem Angriff rechnete. Dies war zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall, denn anderenfalls hätte sie sich bereits nicht allein im Dunkeln zu Fuß auf den Weg gemacht.
Dass der nachfolgende Messerangriff für sie überraschend und insofern heimtückisch erfolgte, belegen mit Gewicht die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung. Der rechtsmedizinische Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Verstorbene habe keinerlei Anzeichen stumpfer Gewalt oder Abwehrverletzungen aufgewiesen. Auch im Unterhautfettgewebe der Arme hätten sich keinerlei Einblutungen, die auf Griffspuren, Parier- oder Abwehrverletzungen hinweisen, gezeigt. Einblutungen in die rückseitige Kopfschwarte seien plausibel durch Sturz oder Umlagerung der leblosen Frau und die Reanimationsbemühungen zu erklären. Die Kammer kann auf dieser Grundlage letztlich ausschließen, dass die Verstorbene die Attacke, insbesondere das Messer überhaupt bzw. so rechtzeitig bemerkte, dass sie den drohenden Angriff erfasste und ihr eine Gegenwehr möglich war. Das Gericht ist in Ermangelung jedweder Abwehr- oder Kampfspuren überzeugt, dass die Verstorbene unmittelbar nach dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten von diesem niedergestochen wurde. Das Messer nahm sie in der Dunkelheit gar nicht oder so spät wahr, dass sie zu einer Gegenwehr oder Flucht nicht in der Lage war. Dieses Überraschungsmoment hatte der Angeklagte, der sich mit dem Messer extra an einem schlecht einsehbaren Ort positioniert hatte, planvoll ausgenutzt, ersichtlich um eine Verteidigung seines Opfers zu unterbinden.
D.
Durch den festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß §§ 211 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte handelte wie oben dargestellt mit Absicht, also direktem Tötungsvorsatz ersten Grades. Ihm kam es bei der Tat darauf an, seine Ehefrau zu töten.
Die Tat erfüllt das subjektive Mordmerkmal der Heimtücke. Der Angeklagte handelte wie bereits ausgeführt heimtückisch, indem er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu deren Tötung ausnutzte. Die feindliche Willensrichtung ergibt sich dabei bereits aus dem beabsichtigten Tötungserfolg.
Ein weiteres Mordmerkmal in Form niedriger Beweggründe hat die Kammer nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen können. Dagegen sprach, dass der Angeklagte zumindest auch von Gefühlen der Trauer und Verzweiflung geleitet war, die als normalpsychologisch und damit nicht auf moralisch-sittlich tiefster Stufe stehend anzusehen sind.
E.
Für den vom Angeklagten begangenen Mord sieht das Gesetz keinen anderen Strafrahmen als eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.
I. Eine Strafrahmenverschiebung war nicht veranlasst. Insbesondere kam keine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Weder die Einsichts-, noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer nach eigener Würdigung unter Berücksichtigung der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rechtsmedizin.
1. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer ebenso wie die Sachverständige nicht feststellen können. Der Angeklagte hat aufgrund seiner biografischen Entwicklung moralische Werte und Normen kennen gelernt und kann diese auch internalisieren.
2. Der diagnostizierte schädliche Alkoholgebrauch erfüllt nicht das Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB.
Nach den eigenanamnestischen Angaben des Angeklagten gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen, die diese in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, gab es zurückliegend eine ca. einjährige Phase eines als nahezu ununterbrochen berichteten Alkoholkonsums 1998/1999, den er selbst damals als problematisch erachtet habe, weshalb er in der Folge bemüht gewesen sei, seinen Alkoholkonsum zu reduzieren. Nach der Geburt seiner ersten Tochter 2002 sei es ihm gelungen, sechs oder sieben Jahre lang alkoholabstinent zu leben und er habe den Alkoholkonsum nachfolgend auf Feiertage beschränkt. Er sei in Deutschland bis zuletzt regelmäßig einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen und sei in der Lage gewesen, nie seinen Führerschein durch Alkoholkonsum zu gefährden. Wenn er zuletzt Alkohol getrunken habe, dann "vielleicht einmal in zwei Monaten" Alkohol, "ein oder zwei Kurze". Suchttherapeutische Behandlungsmaßnahmen habe er zu keiner Zeit in Anspruch genommen und sehe dafür auch keine Erforderlichkeit.
Diese bagatellisierende Selbsteinschätzung wird durch die glaubhaften Angaben der Nebenklägerinnen deutlich relativiert, die übereinstimmend glaubhaft geschildert haben, dass ihr Vater vor der Trennung nahezu täglich Alkohol konsumiert habe, was das familiäre Zusammenleben geprägt habe und auch Gegenstand von Streitigkeiten zwischen den Eltern gewesen sei. Nach der Trennung habe sich sein Alkoholkonsum noch gesteigert.
Der Sachverständigen folgend ist daher - zurückliegend wie auch aktuell - von einem schädlichen Alkoholkonsum mit Toleranzentwicklung auszugehen; der Angeklagte sei zur Tatzeit trinkgewöhnt gewesen, auch wenn er Entzugserscheinungen und ein dranghaftes Verlangen nach Alkohol verneint habe. Diese Einschätzung teilt die Kammer auf der Grundlage der Schilderungen der Nebenklägerinnen.
Eine schuldrelevante Persönlichkeitsveränderung aufgrund der Sucht war demgegenüber - auch nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der Angaben der Nebenklägerinnen zum familiären Zusammenleben - nicht feststellbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, zeigen die berufliche Vita und das weitgehend unauffällige Sozialleben des Angeklagten, dass er zu sozialadäquatem Verhalten in der Lage ist.
Damit erreicht die festgestellte Suchterkrankung nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB.
3. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch eine akute Intoxikation mit Drogen, Alkohol oder Medikamenten hat die Kammer - im Einklang mit der Sachverständigen Dr. XXXXXXXX ebenfalls nicht festgestellt.
Die chemisch-toxikologische Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe erbrachte ausweislich des verlesenen Gutachtens des Instituts für Pharmakologie und Toxikologie des Klinikums Bremen vom 04.03.2024 keinen Nachweis psychotrop wirkender Substanzen; der positive Befund für das Lokalanästhetikum Articain dürfte auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen sein und ist für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im gegenständlichen Fall irrelevant. Vorgetragene, aber nicht objektivierbare Erinnerungslücken beziehen sich auf die Zeit nach dem Verkehrsunfall und können auf diesen zurückzuführen sein, ohne dass sie Rückschlüsse auf Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit zulassen. Eine Untersuchung des Angeklagten hinsichtlich psychischer und physischer Auffälligkeiten hat aufgrund der schweren Brandverletzungen des Angeklagten nach dem Verkehrsunfall nicht stattgefunden.
In der am 16.02.2024 um 09:29 Uhr entnommenen Blutprobe wurde ausweislich des Blutalkoholgutachtens des Instituts für Pharmakologie und Toxikologie des Klinikums Bremen vom 04.03.2024 eine Blutalkoholkonzentration von 0,46 g/kg ‰ (im Mittelwert) festgestellt.
Die Sachverständige hat davon ausgehend eine Rückrechnung des Wertes der Blutalkoholkonzentration auf den in Rede stehenden Tatzeitpunkt vorgenommen. Unter Zugrundelegung der - laut polizeilicher Strafanzeige vom 10.04.2024 frühestmöglich angenommenen - Tatzeit um 04:35 Uhr sowie einem Alkoholabbau von 0,2 ‰ je Stunde zuzüglich einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ hat die Sachverständige zu Gunsten des Angeklagten eine anzunehmende höchstmögliche BAK von 1,64 g ‰ zur Tatzeit berechnet.
Demgegenüber waren die Angaben des Angeklagten, wonach er am Vorabend zwei bis drei halbe Liter Bier getrunken habe und sich nicht betrunken gefühlt habe, nach Einschätzung der Sachverständigen nicht valide. Eine Rückberechnung auf einen nicht näher von ihm benannten Zeitpunkt am Vorabend der Tat (als gedachtes Trinkende) würde ausgehend von der ermittelten Blutalkoholkonzentration einen deutlich über dem errechneten maximalen BAK-Wert liegenden Wert zur Folge haben. Dies wiederum ließe sich nicht mit einer Trinkmenge von lediglich zwei bis drei halben Liter Bier erklären.
Die ermittelte maximale Blutalkoholkonzentration von deutlich unter 2 ‰ zur Tatzeit legt für sich genommen bereits keine schuldrelevante Beeinträchtigung nahe. Darüberhinaus war aus sachverständiger Sicht beim Angeklagten von einer Alkoholgewöhnung im Sinne einer Toleranzentwicklung auszugehen, so dass dem BAK-Wert auch aus diesem Grund für sich genommen geringe Aussagekraft zukommt. Für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit war insofern das gesamte psycho-physische Leistungsbild des Angeklagten zu beurteilen.
Da der Angeklagte trotz des anzunehmenden, nicht unerheblichen Alkoholkonsums noch in der Lage gewesen ist, entsprechend seinem Tatplan zu handeln und dabei komplexe Handlungen vorzunehmen, ergaben sich zusammenfassend aus Sicht der sachverständig beratenen Kammer im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine forensisch relevante Beeinträchtigung seiner psycho-physischen Leistungsfähigkeit. Zu berücksichtigen war das mehraktige Tatgeschehen, wobei der Angeklagte beginnend mit dem Anfertigen und Hochladen einer Collage von Familienbildern in sozialen Medien durchgehend planvoll handelte. Entsprechend dem zuvor gefassten Entschluss war er in der Lage, bewaffnet mit einem Messer von seiner Wohnanschrift in XXXXX (XXXXXXXXX) nach XXXXX zu fahren, dort seiner Frau aufzulauern, nach dem gezielten tödlichen Stich in deren Herz mit seinem Auto zu flüchten, die ca. 8 km entfernte Autobahnauffahrt XXXXXXX anzusteuern und eine insgesamt ca. 60 km lange Autofahrt unfallfrei zu absolvieren, bevor er nach einem Überholvorgang mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gezielt von hinten unter einen Sattelschlepper raste, um sich das Leben zu nehmen. Der Angeklagte war dabei allseits orientiert. So lauerte er seiner Ehefrau zu genau der Uhrzeit auf, als sie - wie ihm bekannt war - zu ihrer Arbeitsstätte aufbrach; die anschließende Fahrt in Richtung Autobahn belegt, dass er auch räumlich orientiert war. Der Geschehensablauf, namentlich die längere Autofahrt und der anschließende provozierte Unfall haben dabei keine Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen erbracht. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich während des gesamten eigentlichen Tatgeschehens im Zustand nicht erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befand.
Diese Einschätzung der Kammer steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXX, die wie die Kammer infolge des planvollen Vorgehens und darüber hinaus aufgrund der nach der Beweisaufnahme feststehenden orientierten Verhaltensweise des Angeklagten im relevanten Zeitraum in der Gesamtheit eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ebenfalls ausgeschlossen hat. Auch subjektiv habe der Angeklagte keine Hinweise auf Orientierungsstörungen oder Ausfallerscheinungen berichtet und sich durch den vorgetragenen Alkoholkonsum subjektiv auch nicht relevant beeinträchtigt gefühlt. Erkenntnisse dahingehend, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der angelasteten Taten in seinem Bewusstsein, seiner Kognition oder seinem Handeln eingeschränkt, moduliert oder fremdgelenkt gewesen sei, waren aus sachverständiger Sicht nicht erkennbar. Ein schwerer Rauschzustand bzw. eine hochgradige Alkoholintoxikation vom Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB seien zusammenfassend zu verneinen. Soweit die vorhandene, für seine Verhältnisse maßvolle Alkoholisierung seine Hemmschwelle zur Begehung der Tat herabgesetzt habe, sei sein Steuerungsvermögen dadurch allenfalls geringfügig, nicht aber in schuldrelevantem Umfang beeinträchtigt gewesen.
Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung nach eigener Würdigung des festgestellten Gesamtgeschehens uneingeschränkt an. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat ihr Gutachten nachvollziehbar und frei von Widersprüchen erstattet. An der Fachkunde der forensisch erfahrenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel.
4. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden hochgradigen Affektes hat bei dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht vorgelegen. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kammer in einer Gesamtschau die verschiedenen Bedingungsebenen im Hinblick auf die angelastete Tat berücksichtigt und dabei insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten sowie das Geschehen einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens und möglicher konstellativer Faktoren einbezogen. Die wissenschaftlich anerkannten Kriterien zur Annahme eines Affekts (angelehnt an Sass (Hrsg.), Affektdelikte. Interdisziplinäre Beiträge zur Beurteilung von affektiv akzentuierten Straftaten, 1993 und Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. 5. Auflage 2009) hat sich die Kammer von der Sachverständigen in der Hauptverhandlung erläutern lassen, geprüft und als nicht erfüllt angesehen.
Dies gilt zunächst für jene Kriterien, die für eine schwere affektive Erschütterung des Täters sprechen können (sog. Positivkriterien):
Hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben sich keine Hinweise auf eine Affekttat. So haben sich im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Dr. XXXXXXXX keine Hinweise ergeben, wonach es schon einmal zu affektiven Dekompensationen gekommen ist. Im Gegenteil sei die Persönlichkeit des Angeklagten durch eine vergleichsweise geringe emotionale Beteiligung gekennzeichnet.
Typisch für eine Affekttat ist ein explosionsartiger Durchbruch (rechtwinkliger Affektablauf) mit aggressiv-destruktiven Handlungen ohne Tatvorbereitung und Risikoabsicherung. Hieran fehlt es vorliegend. Der Angeklagte ist planmäßig vorgegangen, indem er nach dem Hochladen einer Collage mit Familienbildern bewaffnet mit einem Messer zum Tatort fuhr, seine Ehefrau abpasste und tötete und im Anschluss auf der Autobahn in suizidaler Absicht einen Verkehrsunfall verursachte.
Zwar ist die vorangegangene Trennung als möglicher Auslöser zu berücksichtigen. Gleiches gilt für konstellativ begünstigende Faktoren wie eine durchwachte Nacht und den Konsum von Alkohol. Die Trennung hat den Angeklagten aber bereits monatelang emotional beschäftigt, ein situativ auslösendes Streitgespräch oder ein ähnlicher Schlüsselreiz im Vorfeld der Tat sind nicht feststellbar. Die vom Angeklagten selbst benannte Tatmotivation in Form der Erkenntnis, dass seine Frau nicht zu ihm zurückkehren werde, deutet auf eine Fähigkeit zur Introspektion hin, die gegen einen Affekt spricht. Eine Wesensveränderung, zunehmende Isolation oder sozialer Rückzug waren im Vorfeld der Tat - auch nach den Ausführungen der Sachverständigen - ebenfalls nicht feststellbar. Anstelle des charakteristischen Affektauf- und -abbaus im Sinne eines raptusartigen Gewaltausbruchs ist hier eine gleichbleibend hohe emotionale Beteiligung bereits im Vorfeld der Tat festzustellen. Gegen einen Affekt spricht mit Gewicht die gedankliche Vorbefassung mit der Tat, die durch die zurückliegende Tatankündigung gegenüber dem Opfer belegt ist. Gegen einen Affekt spricht die Tatanbahnung durch Hochladen der Familienbilder in sozialen Medien. Psychomotorische und psychische Ausfallerscheinungen, die auf eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe hindeuten, sind im Rahmen des mehraktigen Vor-, Tat- und Nachtatgeschehens nicht feststellbar. Bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens haben sich namentlich Hinweise auf einen "Affektstupor" im Sinne eines Zusammenbruchs, einer Erstarrung oder einer auf schwerer Erschütterung beruhenden Handlungsunfähigkeit nicht gegeben. Der Suizidversuch ist - insofern in Einklang mit der Bewertung der Sachverständigen - nicht Ausdruck einer emotionalen Ausnahmesituation, sondern Teil des vorangekündigten und geplanten Tatgeschehens.
Gleiches gilt für die wissenschaftlichen (Negativ-)Kriterien, die gegen eine schwere affektive Erschütterung des Täters sprechen können: Der Angeklagte habe die Tatsituation aktiv selbst herbeigeführt und den Tatablauf zielgerichtet gestaltet. Tatvorbereitung, Tatablauf und Nachtatgeschehen seien in mehreren - dem Tatplan entsprechenden Etappen - abgelaufen. Der nächtliche Überraschungsangriff und die anschließende Flucht zeigten eine hohe Risikoabsicherung; der anschließende Suizidversuch sei als Unfall getarnt gewesen und nicht etwa spontan an Ort und Stelle erfolgt. Die zurückliegende Tatankündigung belege eine gedankliche Vorbefassung. In den wiederholten Nachstellungen trotz polizeilicher Interventionen und unter Missachtung des Kontaktverbots und des Abstandgebots komme eine überdauernde Grundhaltung gegenüber dem Opfer zum Ausdruck.
Die Kammer befindet sich insoweit in Einklang mit der Einschätzung der hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXX. Nach Vorgabe der zutreffenden Anknüpfungstatsachen durch die Kammer, die den oben getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen (einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens) zugrunde liegen, hat die Sachverständige das Vorliegen einer Affekttat anhand der vorgenannten wissenschaftlichen Kriterien nachvollziehbar verneint. Als Affekt sei nicht jede emotionale, affektiv aufgeladene Ausnahmesituation zu werten. Erforderlich sei aus psychiatrischer Sicht vielmehr eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines hypnoseartigen "Tunnelblicks" mit Orientierungsstörungen, Verwirrtheit, Schläfrigkeit, Einschränkung des Wahrnehmungsfeldes, des Erinnerungsvermögens bis hin zum Erinnerungsverlust. Hierfür böte das planmäßige, mehraktige Gesamtgeschehen keine Anhaltspunkte. Eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Fähigkeit zur Vergegenwärtigung des intellektuellen und emotionalen Erlebens vergleichbar einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei nicht ersichtlich. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Fachkunde der Sachverständigen haben sich auch insoweit nicht ergeben.
5. Die Beweisaufnahme hat nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen außerdem keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer psychischer Erkrankungen, insbesondere einer forensisch relevanten Minderbegabung, einer Persönlichkeitsstörung, affektiver Störungen oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erbracht.
6. Daher ist zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. XXXXXXXX nach einer Gesamtschau der genannten Umstände auszuschließen, dass zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagte erheblich eingeschränkt war. Mithin lagen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor.
II. Außergewöhnliche Umstände, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten (BGHSt 30, 105), haben sich aus der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Tat im Rahmen seiner gerichtlichen Einlassung eingeräumt hat, auch wenn er sie als Spontantat dargestellt und im Weiteren gegenüber der Sachverständigen von seinem Geständnis wieder abgerückt ist. Es spricht zu seinen Gunsten, dass er in Deutschland bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach dem Auszug seiner Ehefrau und der Tochter in eine verzweifelte und für ihn ausweglos erscheinende Lage geraten war, wenngleich zu berücksichtigen war, dass er die Trennung durch sein Verhalten selbst mitverursacht hatte. Der vorangegangene Alkoholkonsum ist als konstellativer enthemmender Faktor zu berücksichtigen, auch wenn seine Schuldfähigkeit nicht in forensisch relevantem Maß vermindert war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch die erhöhte Haftempfindlichkeit des Angeklagten berücksichtigt, der erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, kaum deutsch spricht und psychisch angegriffen ist.
Gegen den Angeklagten sprach, dass er mit Tötungsabsicht, also der stärksten Vorsatzform, handelte. Er ging zudem planmäßig vor, indem er - nachdem er die Tat bereits im Vorfeld genau so angekündigt hatte - seine Ehefrau abpasste und mit einem Messer tötete und im Anschluss wie geplant und - ebenfalls angekündigt - auf der Autobahn in suizidaler Absicht einen Verkehrsunfall verursachte. Zu Lasten des Angeklagten war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er seine Ehefrau bereits vor dem Tatgeschehen immer wieder belästigt, sie verfolgt und ungewollt kontaktiert hatte. Von den monatelangen Nachstellungen waren nicht nur seine Ehefrau, sondern auch die beiden Töchter betroffen. In diesem Zusammenhang musste sich auch zu Ungunsten des Angeklagten auswirken, dass ihn weder polizeiliche lnterventionen beeindruckt haben, noch er sich an das gerichtliche Kontaktverbot und Abstandsgebot gehalten hat.
Insgesamt sind damit keine Umstände ersichtlich, die es ausnahmsweise geboten erscheinen lassen, von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen.
III. Auf der anderen Seite sind nach zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Voraussetzungen für die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt.
F.
I. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war nicht anzuordnen. Es fehlt bereits an einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit oder Steuerungsunfähigkeit des Angeklagten; ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB liegt nicht vor.
II. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen. Es war bereits das Vorliegen eines Hanges zu verneinen, da sich aus der bei dem Angeklagten bestehenden Suchterkrankung die zur Feststellung eines Hanges geforderte dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit nicht ergibt. Mit dieser Einschätzung befindet sich die Kammer im Einklang mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXX, die ebenfalls einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint hat. Die beim Angeklagten festzustellende Sprachbarriere steht aus Sicht der Kammer und der Sachverständigen einer erfolgreichen Behandlungsaussicht im Rahmen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ebenso entgegen wie die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXXXXXX hat sich der Angeklagte im Rahmen der Begutachtung entschieden gegen eine Unterbringung gemäß § 64 StGB positioniert. Es fehlt daher an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme einer erfolgreichen Behandlungsaussicht.
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 211 Mord 2x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1x
- 18 Gs 32/24 1x (nicht zugeordnet)
- 12 F 29/24 1x (nicht zugeordnet)