Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 7 O 2165/23
In dem Rechtsstreit
XXX, XXX,XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXX, XXX, XXX,XXX
XXX
XXX
gegen
XXX XXX XXX vertr. d. d. Vorstand, XXX,XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
XXX, XXX, XXX
XXX
hat das Landgericht Oldenburg - 7. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX , die Richterin am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2024 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Nachgang an eine Behandlung des Klägers im Haus der Beklagten in dem Zeitraum 27.10.2018 bis zum 7.11.2018.
Der Kläger wurde am 27.10.2018 mit Synkopen notfallmäßig mit dem Rettungsdienst in der internistischen Notaufnahme des XXX vorgestellt. Zur weiteren Diagnostik wurde am 6.11.2018 eine Koronarangiographie durchgeführt. Am 7.11.2018 wurde er entlassen.
Die Behandlungsunterlagen hat der Klägervertreter am 6.2.2019 erhalten.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 beantragte der Kläger die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen die Beklagte, der Antrag ist am 23.11.2020 bei der Schlichtungsstelle eingegangen und wurde im Folgenden der Beklagten zugestellt. Mit Schreiben vom 13.1.2021 lehnte die Beklagte die Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ab, was dem Kläger mit Schreiben der Schlichtungsstelle vom 15.1.2021 mitgeteilt wurde.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger behauptet, er sei vor dem Eingriff am 6.11.2018 nicht hinreichend über das Risiko eines Schlaganfalls aufgeklärt worden. Weiterhin habe er im Rahmen dieses Eingriffs einen Thalamusinfarkt erlitten, ohne dass dieser erkannt worden wäre. Hiervon habe er Ende 2018 erfahren. Der Herzkathetereingriff sei auch nicht indiziert gewesen.
Er ist ferner der Ansicht, die Hemmung der Verjährung durch das Schlichtungsverfahren habe erst am 20.1.2021, frühestens jedoch am 19.1.2021, geendet. Entscheidend sei insoweit dasjenige Datum, an dem das auf den 15.1.2021 datierte Schreiben der Schlichtungsstelle unterzeichnet und in den Postlauf gegeben wurde.
Er bestreitet insoweit, dass dies bereits am 15.1.2021 geschehen sei. Es sei ein späteres Datum, spätestens der 19.1.2021, anzunehmen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 2.
die Beklagte zu verurteilten, an ihn 2.421,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden über 2.421,07 EUR hinausgehenden materiellen sowie jedweden über 6.000,00 EUR hinausgehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die stationäre Behandlung in der Universitätsklinik für Innere Medizin - Kardiologie in der Zeit vom 27.10.2018 bis einschließlich 07.11.2018 entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler. Sie behauptet zudem, das Schreiben vom 15.1.2021 sei bereits an diesem Datum unterzeichnet und in den Postlauf gegeben worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 831 BGB zustand, war dieser jedenfalls bei Klageerhebung bereits verjährt. Dem steht auch nicht § 167 ZPO entgegen, da Verjährung bereits vor Eingang der Klageschrift bei Gericht am 28.8.2023 eingetreten war. Da die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung beruft, ist eine etwaige Forderung jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB. Etwaige Forderungen sind gem. §§ 193 f. BGB mit Ablauf des 23.8.2023 verjährt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 193 BGB) begann gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2019 zu laufen. In diesem Jahr hat der Kläger - wie in der Replik ausführlich begründet wurde - Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten. Geendet hätte die regelmäßige Verjährung mit Ablauf des 31.12.2022. Die Verjährung war indes für die Dauer von 6 Monaten und 54 Tagen gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4, 204 Abs. 2 S. 1 BGB gehemmt. Das Schlichtungsverfahren dauerte - entgegen den Ausführungen des Klägers, der eine Verfahrensdauer von 57 Tagen annimmt - 54 Tage.
Hemmung ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der damaligen Schlichtungsstelle für Arzthaftungssachen. Da der Antrag dem Gegner "demnächst" bekannt gegeben wurde, trat Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BGB bereits mit Antragseingang am 23.11.2020 ein. Soweit der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 16.9.2024 noch unbestimmt einen Eingang zeitlich vor dem 24.11.2020 angenommen hatte, hat er mit Schriftsatz vom 8.10.2024, insoweit den Eingangsstempel der Schlichtungsstelle zugrunde legend, das auch von der Beklagten angenommene Eingangsdatum 23.11.2020 unstreitig gestellt.
Mit Schreiben vom 13.1.2021 lehnte die hiesige Beklagte die Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ab. Mit Schreiben der Schlichtungsstelle vom 15.1.2021 - den klägerischen Prozessbevollmächtigten zugegangen am 20.1.2021 - teilte die Schlichtungsstelle dem Kläger dies verbunden mit dem Hinweis mit, das Schlichtungsverfahren betreffe nicht mehr die hiesige Beklagte. Für das Ende der Hemmungswirkung ist, dem Rechtsgedanken des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB folgend, entscheidend, wann die Schlichtungsstelle veranlasst hat, den hiesigen Kläger von der Beendigung des Verfahrens zu unterrichten. Der Bundesgerichtshof begründet dies unter anderem damit, dass hiermit ein klar festzustellender Zeitpunkt besteht, den der Gläubiger ohne weiteres in Erfahrung bringen kann, wodurch sowohl Unklarheit über den Lauf der Verjährungsfrist als auch eine übergebührliche Verlängerung der Verjährungsfrist vermieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015, IV ZR 405/14, juris, Ls 2, Rn. 30 f.).
Abzustellen ist hierbei spätestens auf das Datum desjenigen Schreibens, mit dem der Kläger hiervon unterrichtet wurde (vgl. BGH Urteil vom 17.1.2017, Az. VI ZR 239/15, VuR 2017, 354 (356)). Spätestens mit Verfassen dieses Schreibens hat der dortige Sachbearbeiter oder die dortige Sachbearbeiterin die entsprechende Mitteilung an den Kläger veranlasst. Auf die Frage, wann genau dieses Schreiben unterzeichnet und versandt wurde, kommt es hingegen nicht an.
Der gegenteiligen Auffassung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8.10.2024 kann nicht gefolgt werden. Der Kläger führt hier aus, die Veranlassung der Unterrichtung der Klägerin könne auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am 19.1.2021, erfolgt sein. "Veranlassung" in diesem Sinne sei nicht bereits in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Schreiben abgefasst und ausgedruckt wurde, sondern erst bei Unterzeichnung und Abgabe in den Postausgang. Dies überzeugt nicht. Soweit die Kammer mit Verfügung vom 15.7.2024 eine ähnliche Rechtsauffassung mitgeteilt hat, hat sie diese mit der Ladungsverfügung vom 5.9.2024 explizit aufgegeben und die hier vertretene Auffassung mitgeteilt. Die Schlichtungsstelle hat veranlasst, den Kläger von der Ablehnung des Schlichtungsverfahrens durch die Beklagte zu informieren, als das Schreiben vom 15.1.2021 gefertigt und so in den Geschäftsgang gegeben wurde, dass es im Folgenden unterzeichnet und abgesandt wurde. Auf das Datum, an dem das Schreiben unterzeichnet und in den Postlauf gegeben wurde, kommt es nicht an. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Mitteilung der Ablehnung des Schlichtungsverfahrens durch die Beklagte nicht um eine eigene Entscheidung von Mitarbeitern der Schlichtungsstelle derart handelt, dass ein gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnender Sachbearbeiter sich anderweitig hätte entscheiden können. Zu der Übersendung der Ablehnung bestand für die zuständigen Sachbearbeiter keine Alternative. Die Unterzeichnung und Absendung des Schreibens war der einzig mögliche weitere Ablauf, der bereits durch die Fertigung veranlasst wurde. Insoweit erscheint es der Kammer einzig konsequent, auch die Veranlassung der Mitteilung an den Gegner bereits bei Abfassen des Schreibens zu sehen.
Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage an, ob die dem Schreiben als Sachbearbeiterin zu entnehmende Frau XXX oder der wohl unterzeichnende Herr XXX das Schreiben verfasst hat.
Ferner ist nicht anzunehmen, dass ein nicht auf dem Schreiben vermerktes Datum einer späteren Unterzeichnung anderweitig dokumentiert ist. Wollte man auf das Datum einer gegebenenfalls zeitlich nach dem Abfassen des Schreibens erfolgten Unterschrift abstellen, wäre das Ziel der Vermeidung von Unklarheit über den Lauf der Verjährungsfrist in der Folge nicht zu erreichen.
Dass "Veranlassung" in diesem Sinne nicht erst mit Unterzeichnung des entsprechenden Schreibens erfolgt, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28.10.2015, Az. VI ZR 405/14. In dem dortigen Verfahren war der Kläger mit Schreiben der Schlichtungsstelle vom 20.4.2010 von der bereits am 23.3.2010 bei der Schlichtungsstelle eingegangenen Ablehnung der Gegenseite informiert worden. Das Schreiben war dem dortigen Kläger am 21.4.2010 zugegangen. Der Beklagte hatte sich hier darauf berufen, dass die Schlichtungsstelle bereits vor dem 20.4.2010 veranlasst habe, den dortigen Kläger über die Beendigung des Schlichtungsverfahrens zu informieren. Dies hat der Bundesgerichtshof offensichtlich für möglich gehalten, denn er hat in der zitierten Entscheidung unter anderem aus dem Grund das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zu erneuten Entscheidung zurückverwiesen, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wann das in dem dortigen Verfahren auf den 20.4.2021 datierte Schreiben veranlasst wurde.
Der Bundesgerichtshof hat es damit für möglich gehalten, dass die Schlichtungsstelle die Bekanntgabe an den dortigen Kläger veranlasst hat, bevor der dortige Sachbearbeiter das hierzu gefertigte Schreiben unterzeichnet und in den Postausgang gegeben hat. Schließlich wird das Schreiben spätestens mit Unterzeichnung auch datiert worden sein.
2. Mangels Hauptanspruchs scheitern auch die geltend gemachten Nebenansprüche.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- BGB § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 2x
- IV ZR 405/14 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 239/15 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 405/14 1x (nicht zugeordnet)